IV.2008.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1966 geborenen X.___ mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005, bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. März 2006 (Verfahrensnummer IV.2005.00277), eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab 1. September 2004 zugesprochen hatte (nebst einer ganzen Invalidenrente für die fünf Monate davor) (Urk. 8/47, Urk. 8/55),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Januar 2008, mit welcher der Beschwerdeführer den Antrag stellen liess, es sei ihm ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Februar 2008 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Rentenbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) und zur Invalidität (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung der Faktoren der Invalidität beruht, bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides (BGE 133 V 108, 125 V 369),
dass streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab 1. Septem-ber 2004 zugesprochen wurde, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist,
dass sich die IV-Stelle im Einsprachentscheid vom 2. September 2005 auf das Gutachten von Dr. med. S.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 2004, ergänzt durch das Schreiben vom 22. Juli 2004, stützte (Urk. 8/47, Urk. 8/55, vgl. Urk. 8/28),
dass Dr. S.___ darin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5 links, eine bekannte Diskushernie L4/L5 bei möglicher Wurzelirritation L5 links, eine leichte Segmentdegeneration L3 bis S1 sowie ein generalisiertes, ausgeweitetes Schmerzsyndrom diagnostizierte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, die angestammte körperlich schwere Tätigkeit (Chauffeur mit Ein- und Ausladen schwerer Fracht) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab 1. September 2004 dagegen zu 50 % (Urk. 8/24, Urk. 8/26),
dass die IV-Stelle im August 2006 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete, worauf der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Berichte einreichte, unter anderem den Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/59, Urk. 8/60/1-9),
dass Dr. I.___ darin neu - zusätzlich zum bekannten Rückenleiden - eine unklare neurovaskuläre Störung im Bereich Unterarm/Hand links anführte und das Krankheitsbild mit der Diagnose eines Thoracic-outlet-Syndroms mit sensibler Schädigung des unteren Plexus und neurovaskulären Manifestationen umschrieb, welche Diagnose in der Folge von weiteren Fachärzten, nämlich von Dr. med. U.___, Oberarzt Rheumatologie der C.___ Klinik, sowie von Dr. med. L.___, Facharzt für Gefässchirurgie, bestätigt wurde, wobei sich aber keiner der Fachärzte (umfassend) zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 8/62/7-8, vgl. Urk. 8/60/5-7, Urk. 8/73, Urk. 8/80/4-5),
dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer deshalb durch Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, begutachten liess (Urk. 8/84, Urk. 8/85/2),
dass Dr. K.___ in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2007 festhielt, der Beschwerdeführer klage über die bekannten lumbalen Schmerzen sowie über zunehmende Schmerzen am linken Arm (Urk. 8/84/4),
dass Dr. K.___, was die Untersuchung der Armproblematik angeht, als Befunde namentlich anführte, an der linken Hand, im Kleinfingerbereich, sei eine abgeschwächte Vibrationsempfindung festzustellen, bei Kompression der Thoraxapertur würden Parästhesien in der linken Hand ausgelöst, bei Lage- und Positionsänderungen käme es zu rasch wechselnden Farbänderungen der linken Hand (von blass bis dunkelrot), zudem zeige sich eine eindeutige Temperaturdifferenz, indem der linke Vorderarm und die linke Hand deutlich kälter seien als rechts (Urk. 8/84/5),
dass er zur Untersuchung des Rückenleidens anführte, die Untersuchung habe - im Vergleich zur früheren Beurteilung durch Dr. S.___ - keine Veränderung bzw. Verschlechterung ergeben,
dass Dr. K.___ sodann als Diagnosen im Wesentlichen ein chronifiziertes Lumbospondylogensyndrom sowie ein Zervikobrachialsyndrom links bei reflektorischer neurovaskulärer Störung mit wahrscheinlich funktioneller Stenosierung der Arteria subklavia anführte,
dass Dr. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zunächst festhielt, das Rückenleiden begründe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepasster Tätigkeit, das Zervikobrachialsyndrom bzw. die neurovaskuläre Störung des linken Armes verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %,
dass er in Bezug auf die gesamthafte Arbeitsfähigkeit feststellte, insgesamt unter Wertung aller körperlichen Symptome, d.h. der lumbalen Problematik sowie der Erkrankung des linken Armes, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit,
dass das Gutachten von Dr. K.___ umfassend und schlüssig ist und die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage damit erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass insbesondere die Einschätzung von Dr. K.___ plausibel erscheint, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Restarbeitsfähigkeit seit der früheren Beurteilung durch Dr. S.___ bzw. seit Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2005 aufgrund der neu - zum unverändert gebliebenen Rückenleiden - hinzugekommenen Erkrankung des linken Arms verschlechtert hat, von damals 50 % auf neu 40 %,
dass die gegenteilige Annahme der IV-Stelle, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Restarbeitsfähigkeit eingetreten sei, so dass weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht nur im Widerspruch zum beweiskräftigen Gutachten von Dr. K.___, sondern darüber hinaus auch im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Beurteilung steht und sich somit als nicht überzeugend erweist (Urk. 2, Urk. 8/35/3, Urk. 8/66/2, Urk. 8/67),
dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Leistungsfähigkeit ab 1. März 2005 auf 30 % einschätze, da er nur noch in einem solchen Arbeitspensum tätig sei, unbehelflich ist, weil für die Einschätzung der medizinischen theoretischen Arbeitsfähigkeit allein der Arzt zuständig ist, während die subjektiven Angaben des Versicherten sowie seines Arbeitgebers unmassgeblich sind (Urk. 1, S. 3, Urk. 8/60/1-2),
dass der Gutachter einzig die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Verschlechterung nicht genau beantwortet hat (Urk. 8/84/8),
dass in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Untersuchungen in der Z.__im Juni 2006 und bei Dr. L.___ im August 2006 die Verschlimmerung objektiviert feststand und der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt auch die nur noch auf 30 % reduzierte Anstellung beim früheren Arbeitgeber innehatte (Urk. 8/60/5-9, 8/63/2),
dass durch die im September 2006 eingeleitete Revision von Amtes wegen eine Verschlechterung frühestens ab diesem Monat möglich ist (Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung),
dass zu prüfen bleibt, welche erwerblichen Auswirkungen die verbliebene 40%ige Restarbeitsfähigkeit (seit September 2006) nach sich zieht,
dass eine Rentenerhöhung für das Jahr 2006 in Frage steht und der Einkommensvergleich deshalb für das Jahr 2006 vorzunehmen ist,
dass in Bezug auf das Valideneinkommen feststeht, dass für das Jahr 2004 ein solches von Fr. 80'425.-- ausgewiesen wurde, was unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Teuerung für das Jahr 2006 zu einem Valideneinkommen von Fr. 82'013.-- (Fr. 80'425.--/1975 x 2014) führt (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B10.3 Nominal- und Reallohnindex Männer 2004 bzw. 2006: 1975 bzw. 2014, vgl. Urk. 8/66),
dass für das Invalideneinkommen praxisgemäss auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven, im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen ist, und dieser Lohn im Jahr 2006 Fr. 4'732.-- betrug, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden - bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % sowie eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 21'311.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabellen B9.2, B10.1),
dass aus dem Vergleich beider Einkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'702.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 74 % resultiert, was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind und die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. September 2006 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2007 daher aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen ist,
dass bei diesem Prozessausgang die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) von Fr. 500.-- rechtsprechungsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer ausserdem gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2) hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ ab 1. September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).