Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, von Beruf Automechanikerin, arbeitete von Februar 2004 bis Ende 2004 bei der Y.___ in Z.___ als Bootsmechanikerin und war danach arbeitslos (Urk. 13/4/1-4 Ziff. 1.1-1.3, 6.2, Urk. 13/6-7, Urk. 13/8/1 Ziff. 1-3, Urk. 13/8/6, Urk. 13/14). Am 18. Mai 2006 meldete sie sich wegen seit 2004 bestehender psychischer Probleme mit Suizidgefährdung/Drogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/4/5-7 Ziff. 7.2-7.3, 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 13/9), Arbeitgeberberichte (Urk. 13/8, Urk. 13/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/6) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/23 = Urk. 13/30). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 13/32, Urk. 13/35), worauf die IV-Stelle ein psychiatrisches (Urk. 13/43) und ein internistisch-kardiologisches Gutachten (Urk. 13/49) erstellen liess und weitere Arztberichte einholte (Urk. 13/36, Urk. 13/47-48). Die leistungsabweisende Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 13/51) hob sie am 26. Oktober 2007 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den zusätzlich eingeholten Arztberichten wiedererwägungsweise auf (Urk. 13/54-57). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu (Urk. 13/59) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/60-61 = Urk. 6 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Oktober 2007 (richtig wohl: 31. Dezember 2007, Postaufgabe am 3. Januar 2008; Urk. 1) beziehungsweise deren Vertreterin (Urk. 8, Urk. 13/27-28, Urk. 14) am 16. Januar 2008 (Urk. 5) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Beizug eines psychiatrischen Berichtes. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5 S. 2 und S. 8). Nach Eingang der Beschwerdeantwort am 1. April 2008, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 12), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2008 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Dezember 2007 erging und sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklichte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und kein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe sowohl in bisheriger Tätigkeit als Montagearbeiterin als auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da von einer primären Sucht auszugehen sei. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt und auf das umfassende Gutachten von Dr. E.___ sei abzustellen, weshalb sich die Einholung eines weiteren Berichtes von Dr. B.___ erübrige; das geltend gemachte Rückenleiden werde in den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht erwähnt (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und sie aufgrund eines schweren Rückenleidens und einer Venenthrombose im angestammten Beruf als Mechanikerin nicht arbeiten könne (Urk. 1). Abzustellen sei auf den Bericht des Psychiaters Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin seit langem kenne. Sein Bericht sei aus Zeitgründen kurz gehalten und hätte angesichts der Divergenzen zum Gutachten von Dr. E.___ bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit ergänzt werden müssen; ihr Antrag auf Einholung eines erweiterten Berichtes von Dr. B.___ sei von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt worden. Die Kritik an der fehlenden Verwendung der ICD-Klassifikationen bei der Diagnosestellung in Dr. B.___s Bericht sei unbegründet (Urk. 5 Ziff. II.B S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen ist.
3.
3.1 Mit Bericht vom 28. Juli 2006 stellte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 andauernd behandelte und letztmals am 17. Juli 2006 untersuchte (Urk. 13/9 lit. D.1-2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/9 lit. A):
- Störung durch multiplen Substanzverbrauch (Opiat, Benzodiazepine- und Cannabisabhängigkeit)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Hepatitis C und eine tiefe Beinvenenthrombose, welche im Abklingen sei (Urk. 13/9 lit. A). Seit 31. August 2004 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/9 lit. B). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien durch geeignete sozialpsychiatrische Massnahmen verbesserungsfähig, die Beschwerdeführerin benötige zur Zeit psychosoziale Unterstützung; berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 13/9 lit. C.1-4).
Die Beschwerdeführerin habe als 17-Jährige mit multiplem Drogenkonsum begonnen, nach einigen Jahren habe sie mit einer Methadonsubstitution mit zunehmender Abstinenz begonnen und 1999 wieder eine regelmässige Arbeit als Mechanikerin aufgenommen. Im Jahre 2004 sei es nach einem Stellenwechsel aus nicht ganz klaren Gründen zu einer zunehmenden Dekompensation und Verwahrlosung gekommen, in deren Folge sie die Arbeitsstelle und etwas später die Wohnung verloren habe (Urk. 13/9 lit. D.3). Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter den Folgen einer Beinvenenthrombose und schwierigen sozialen Verhältnissen; es bestehe ein reduzierter Allgemeinzustand, ein Schonhinken links bei geschwollenem linken Bein, thorakoskelettale Schmerzpunkte, und die Beschwerdeführerin sei psychisch unkonzentriert, ängstlich und aufbrausend (Urk. 13/9 lit. D.4-5). An therapeutischen Massnahmen stehe im Vordergrund eine soziale Stabilisierung und das Befolgen einer Drogenabstinenz bei Substitution mit Methadon und vorübergehende Einnahme von Benzodiazepin (Urk. 13/9 lit. D.7).
3.2 Mit Bericht vom 8. Februar 2007 nannte Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 13/34/2 Ziff. 2):
- schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen phobischen und abhängigen Zügen
- schwere Polytoxikomanie mit Alkohol, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen
- suchtbedingte kognitive Störungen mit psychischer und körperlicher Verwahrlosung
- multiple somatische Krankheiten
Zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychischen und somatischen Gründen (Urk. 13/34/2 Ziff. 3). Soweit eruierbar, habe praktisch das ganze Selbstvertrauen und Selbstbewusstein der Patientin auf der Arbeit gegründet, die sie mit ausserordentlicher Gewissenhaftigkeit und beinahe männlichem Elan als Mechanikerin grosser Maschinen durchgeführt habe. Auch heute sei das Ziel, die Beschwerdeführerin mit einer guten, arbeitsmässigen Tagesstrukturierung wieder in einen geregelten Rhythmus zu bringen. Aus psychiatrischer Sicht komme kurz- und mittelfristig aber nur eine betreute Arbeitssituation in Frage, die nicht frei marktwirtschaftlichen Kriterien genüge, zudem sollte die Arbeitseingliederung stufenweise erfolgen (Urk. 13/34/2 Ziff. 4).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Persönlichkeitsstörung, die sicherlich ursächlich auch für die langjährige Drogenabhängigkeit mitverantwortlich, bis vor zwei Jahren aber dank optimalen Arbeitsbedingungen sehr gut kompensiert gewesen sei. Nach diversen Verlusten, einschliesslich der Arbeitsstelle, habe sie sowohl psychiatrisch wie drogenkonsummässig praktisch vollends dekompensiert und sei in höchstem Mass verwahrlost. Aktuell leide sie nicht nur an den Folgen ihrer Persönlichkeitsstörung, sondern auch an direkten Folgen des Drogenkonsums, insbesondere einer ausgeprägten emotionalen Instabilität mit permanenter, schwerer Suizidalität, kognitiven Störungen und diversen somatischen Problemen (Urk. 13/34/1 Ziff. 1).
3.3 Die Ärzte des Spitals C.___ nannten als Diagnose für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Unter-/Mittelbauch am 29. September 2006 unklare rechtsseitige abdominale Schmerzen, als Differentialdiagnose eine Koprostase (Urk. 13/36/7). Am 13. März 2007 berichteten sie über die gynäkologische Untersuchung, anlässlich welcher Menometrorrhagien, ein Methadon-Abusus bei einem Status nach Drogenabusus, ein Status nach Suizidversuch im Herbst 2006, Tonsillektomie als Kind sowie ein Status nach sexuellem Missbrauch als Kind diagnostiziert wurden (Urk. 13/36/3-4). Am 23. März 2007 stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/36/1):
- tiefe Beinvenenthrombose links mit/bei:
- Thrombophlebitis Vena saphena parva links proximal 02/2007
- Status nach tiefer Beinvenenthrombose links 11/2006, seither unter Fraxiforte oder Fragmin therapeutisch
- Status nach tiefer Beinvenenthrombose 2005 (Seite unbekannt)
- Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom, Methadonsubstitution, Alkoholabusus
- Regelmässige Hospitalisationen in der Klinik D.___
Therapeutisch empfahlen sie die Applikation von Fragmin sowie die Durchführung einer oralen Antikoagulation mit Marcoumar für mindestens sechs Monate (Urk. 13/36/2).
3.4 Aus dem Austrittsbericht der Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ vom 22. Mai 2007, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis zum 22. Mai 2007 hospitalisiert war, geht folgende Diagnose hervor (Urk. 13/43/28):
- Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme am Methadonprogramm (F 19.22)
- Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F 10.1)
- Status nach tiefer Venenthrombose linkes Bein im Jahr 2005, im November 2006 und im März 2007, Marcoumarisierung
- Status nach oberflächlicher Thrombophlebitis der Vena saphena parva links proximal Februar 2007
- Menometrorrhagien
- Status nach Vorderwandinfarkt, Differentialdiagnose: toxische Kardiomyopathie
Die Beschwerdeführerin sei vom kantonalen Strafvollzugsdienst Zürich zur stationären Aufnahme anstelle einer dreimonatigen Haftstrafe zugewiesen worden, nachdem durch den Hausarzt Dr. A.___ und dem vom Strafvollzugsdienst zur Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit hinzugezogenen Psychiater Dr. B.___ Haftunfähigkeit wegen akuter Suizidalität bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Aufenthalt bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung in ihre alten Verhältnisse entlassen werden können (Urk. 13/43/29).
Aus weiteren Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Psychiatriezentrum D.___ ein erstes Mal vom 30. Juni bis zum 13. Juli 2005 (Urk. 13/43/23-25) und ein zweites Mal vom 14. September bis zum 9. Oktober 2006 hospitalisiert war (Urk. 13/43/26-27).
3.5 Am 13. Juni 2007 erstatteten Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten. Darin stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/43 Ziff. 4 S. 13):
- Störung durch den Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine, Kokain, Opioide, Tabak) (F19.1/F19.2) mit
- aktuell klagsam-misstrauischem Zustandsbild
- anamnestisch multiplen Suizidversuchen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Hepatitis B und C
- Status nach rezidivierender tiefer Beinvenenthrombose seit 2005, aktuell unter Marcoumar-Therapie
- Status nach Vorderwandinfarkt 2007, differentialdiagnostisch toxische Kardiomyopathie
- Status nach Störung des Sozialverhaltens als Kind (F 91.8)
- anamnestisch Status nach Geburtsschaden (Lähmung des Armes)
In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im aktuellen Querschnitt ein Abhängigkeitssyndrom hauptsächlich von Opiaten, Alkohol und Tabak bestehe; zudem konsumiere die Beschwerdeführerin episodisch Kokain und Valium (Urk. 13/43 Ziff. 4.1 S. 15 unten). Was die sich aus den Berichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ ergebende psychiatrische Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, phobischen und abhängigen Zügen, respektive einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung betreffe, so werde in diesen Berichten kein Bezug auf ein Diagnosesystem wie beispielsweise die ICD-10-Klassifikation der WHO genommen, zudem seien eine Anamnese oder eine Begründung der Diagnose nicht auffindbar (Urk. 13/43 Ziff. 4.1 S. 15 oben). Aus ihrer Sicht bestehe keine weitere Störung gemäss ICD-10, vor allem weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung, da die Eingangskriterien dafür nicht erfüllt würden (Urk. 13/43 Ziff. 4.1 S. 15 Mitte, S. 16 oben und Ziff. 7.2 S. 18 oben). Die diskrepanten Ergebnisse zwischen den subjektiven Fragebögen (SCL-90-R, BDI, H-R-Skala) und den objektiven Untersuchungen (MADRS, Psychostatus) seien im Rahmen der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit somatischen, finanziellen und beruflichen Problemen zu sehen. Sie begründeten sich nicht in einer depressiven Störung, sondern seien Ausdruck einer Alles-ist-schlecht-Haltung der Beschwerdeführerin. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/43 Ziff. 5 S. 16 unten, Ziff. 7.5 S. 18 unten).
Die Prognose einer Störung durch ärztlich nicht verordnete psychotrope Substanzen sei chronisch stabil und bei angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei von einer Stabilisierung des Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen; die aktuelle Betreuung in der Therapiegemeinschaft G.___ sei fortzuführen. Im Hinblick auf die Störungen durch nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen sollte die Therapie intensiviert und auch eine stationäre Behandlung (Entzug, Entgiftung, Entwöhnung) evaluiert werden; eine solche sei aus fachärztlicher Sicht zumutbar. Eine Forderung nach vollständiger Abstinenz sei einer beruflichen Integration sicher förderlich und sei zu kontrollieren. Trotzdem könne bei strukturiertem und sozial angemessenem Konsum eine Vollzeitanstellung möglich sein (Urk. 13/43 Ziff. 4.1 S. 16, Ziff. 6 S. 17, Ziff. 7.9 S. 19 unten).
Sodann seien die Störungen durch nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen nicht Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens. Sie stellten jedoch wenigstens eine Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in den genannten Testuntersuchungen und einer anamnestisch bekannten inkonstanten Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 13/43 Ziff. 7.2 S. 18).
3.6 Dr. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, diagnostizierte am 21. Juni 2007 einen normalen Herzbefund bei normaler linksventrikulärer Funktion und fehlendem Hinweis für eine pulmonare Hypertonie, einen Verdacht auf Angsterkrankung mit Panikattacken und Hyperventilationszuständen sowie eine Methadonabhängigkeit bei einem Status nach rezidivierenden Methadoninjektionen und Thrombophiebitiden und Dauerantikoagulation mit Marcoumar (Urk. 13/47/2 = Urk. 13/48/1). In seiner Beurteilung führte er aus, dass eine kardiale Ursache der beklagten Dyspnoe mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Echokardiographisch bestünden keine Hinweise für ein Klappenvitium, wobei die minime Aorteninsuffizienz irrelevant sei, beziehungsweise eine Kardiomyopathie. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die Dyspnoe einerseits durch eine Angsterkrankung mit Panikattacken und Hyperventilationszuständen sowie andererseits durch den Nikotinabusus, den Trainingsmangel und das Übergewicht zu erklären (Urk. 13/47/3 = Urk. 13/48/2)
3.7 Am 28. September 2007 berichtete Dr. I.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. August 2007. In seinem Gutachten nannte er folgende Diagnosen (Urk. 13/49 S. 11 Ziff. 4):
- Status nach dreimaligen tiefen Beinvenenthrombosen links 1995, 11/2006 und 03/2007, zur Zeit klinisch keine Anhaltspunkte für eine floride Beinvenenthrombose
- Beugestellung des linken Beines, ätiologische Differentialdiagnose: Kontraktur-bedingt bei Schonhaltung bei Status nach mehreren tiefen Beinvenenthrombosen/Simulationsverhalten (weniger wahrscheinlich)
- Beckenschiefhaltung und Skoliose der Brust-/Lendenwirbelsäule, am ehesten sekundär wegen Beugestellung des linken Beines; ferner mässiggradiger Flachrücken
- diverse Schmerzzustände
- Schmerzen im Bereiche des linken Beines (Wade und Hinterbereiche Oberschenkel inklusive zum Teil Gesäss, Differentialdiagnose: durch Kontrakturstellung bedingt (Ischiassymptomatik bei allfälligen Wirbelsäule-Veränderungen (Diskushernie?) / Simulationsverhalten (weniger wahrscheinlich) / (im Rahmen der Polytoxikomanie)
- lumbale Rückenbeschwerden
- atypische Thoraxschmerzen, am ehesten muskulo-skelettaler und zum Teil funktioneller Genese (eventuell auch im Rahmen der Polytoxikomanie)
- herzgesund (fehlende R-Progression in V1 und V2 im EKG muss nicht pathologisch sein)
- normale linksventrikuläre Funktion
- klinisch und elektrokardiographisch negativer Belastungstest
- diskretes Übergewicht
- psychiatrische Diagnosen bzw. breites Spektrum von Polytoxikomanie bekannt
Die aktuellen Untersuchungen zeigten, dass es generell keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen weder einer koronaren noch einer sonstigen Herzkrankheit gebe. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für einen durchgemachten Myokardinfarkt oder für das Vorliegen einer belastungsabhängigen koronaren Ischämie. Die von der Beschwerdeführerin zeitweise verspürten thorakalen Beschwerden seien bezüglich einer kardialen Genese atypisch; es handle sich um funktionelle, allenfalls um muskulo-skelettale Beschwerden. Angesichts der durchgemachten dreimaligen tiefen Beinvenenthrombose sei eine Dauerantikoagulation richtig, und wenn diese gut durchgeführt werde, sollte kein Problem bezüglich eines Rezidivs bestehen. Die am linken Bein angegebenen Beschwerden seien muskulo-skelettaler Genese. Er vermute, dass die Beschwerdeführerin während der dreimaligen tiefen Beinvenenthrombosen das linke Bein entsprechend habe schonen müssen und nun eine bestimmte Kontrakturstellung im linken Bein habe, so dass sie das Bein nun nicht mehr ganz strecken und entsprechend auch nicht normal gehen könne beziehungsweise hinke. Mittels physiotherapeutischen Massnahmen könne diese Problem jedoch relativ schnell gelöst werden. Die Beschwerden seitens des Rückens stünden insgesamt nicht im Vordergrund (Urk. 13/49 S. 13 f. Ziff. 7).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für Arbeiten ohne als auch für Arbeiten mit körperlicher Belastung. Diese uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe immer bestanden und dürfte auch für die mittlere Zukunft gelten. In Phasen mit tiefer Beinvenenthrombose habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Aktuell sei aufgrund der Beinbeugestellung vorübergehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche jedoch innerhalb weniger Wochen durch Physiotherapie beziehungsweise Mobilisierung des linken Beines wieder aufgehoben sein sollte. Die angegebenen Rückenbeschwerden seien früher nie ein relevantes Problem gewesen, und entsprechend sei durch diese Beschwerden nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/49 S. 11 f. Ziff. 5, S. 12 Ziff. 6, S. 14 Ziff. 7).
3.8 Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte Dr. B.___ mit, dass er mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 13. Juni 2007 in keiner Weise einverstanden sei (Urk. 13/58).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. E.___ und Dr. F.___ erstellte Gutachten vom 13. Juni 2007 (Urk. 13/43) für die Beantwortung der sich in psychiatrischer Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere auf der Durchführung verschiedener, auf Selbst- und Fremdeinschätzung beruhender Testverfahren (Urk. 13/43 Ziff. 3 S. 11-13, Urk. 13/43/31-46), einem Psychostatus (Urk. 13/43 Ziff. 3 S. 7-8) sowie einer ausführlichen Anamnese, die sich auch mit abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin in anderen medizinischen Berichten auseinandersetzt (Urk. 13/43 Ziff. 1 S. 3-6, insbesondere Fussnote 2 S. 4 und Fussnote 4 S. 7). Weiter berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 13/43 Ziff. 2 S. 6-7). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Insbesondere überzeugen die Ausführungen zu den diskrepanten Ergebnissen zwischen den subjektiven Fragebögen und den objektiven Untersuchungen, welche aufgrund der aktuellen somatischen, finanziellen und beruflichen Probleme erklärbar seien und sich nicht in einer depressiven Störung begründeten, sondern Ausdruck einer Alles-ist-schlecht-Haltung der Beschwerdeführerin seien. Ferner wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den vorhandenen und zusätzlich eingeholten Vorakten erstattet (Urk. 13/43 S. 2, Ziff. 3 S. 8-11, Urk. 13/43/23-30).
Überdies stimmt die gutachterliche Einschätzung, wonach weitere psychiatrisch begründete Diagnosen fehlen, weitgehend mit den Beurteilungen in den übrigen Arztberichten, soweit diese zu berücksichtigen sind, überein. So nannten die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___, wo die Beschwerdeführerin immerhin drei Mal und teilweise über längere Zeit hospitalisiert war, neben den Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und durch Alkohol keine psychiatrischen Diagnosen (vorstehend Erw. 3.4). Zwar diagnostizierte der langjährig und regelmässig behandelnde Hausarzt Dr. A.___ neben der Störung durch Substanzgebrauch zusätzlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit. Indessen stellte auch er die Suchtproblematik klar in den Vordergrund, indem er festhielt, dass therapeutisch eine soziale Stabilisierung und das Befolgen einer Drogenabstinenz vorrangig seien (vorstehend Erw. 3.1). Anzumerken ist im Übrigen, dass - wie bereits Dr. med. J.___ vom regionalärztlichen Dienst, Facharzt für Neurologie (Urk. 13/52 S. 4 unten), am 1. Dezember 2006 bemerkte (Urk. 13/21 S. 2) - das Fehlen einer selbstständigen Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10-Klassifikation auch dadurch plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre als Automechanikerin erfolgreich abschloss und ihren Beruf über Jahre hinweg auszuüben vermochte.
Der sinngemässe Einwand, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin schon länger kenne, weshalb seinem Bericht der Vorzug zu geben sei (Urk. 5 S. 6 unten), findet - abgesehen von seinem Beizug zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit (vorstehend Erw. 3.4) - in den Akten keine Stütze. Dr. B.___ selber gab nicht an, seit wann er die Beschwerdeführerin behandle und ob dies regelmässig der Fall wäre; auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, dass sie aktuell keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrnehme. Im übrigen wäre, selbst wenn Dr. B.___ eine hausärztliche Stellung zukäme, zu berücksichtigen, dass er als behandelnder Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und seine Aussagen deshalb relativierend zu würdigen wären (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Insgesamt sind die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Damit erübrigte sich bereits im Verwaltungsverfahren der Beizug eines ausführlicheren Berichts von Dr. B.___ und leistete die Beschwerdegegnerin zu Recht dem entsprechenden beschwerdeführerischen Antrag (Urk. 13/59) keine Folge. Gerade weil das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ überzeugt, hatte die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen und erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Demzufolge ist auch der beschwerdeweise gestellte Antrag abzuweisen, es sei ein psychiatrischer Bericht beizuziehen (Urk. 5 S. 2) beziehungsweise es sei Dr. B.___ Gelegenheit zur ausführlichen Ergänzung seines Kurzberichtes vom 8. Februar 2007 einzuräumen und eventuell ein Drittgutachten beizuziehen (Urk. 5 S. 7 unten).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ ist somit davon auszugehen, dass neben der diagnostizierten Störung durch den Gebrauch multipler psychotroper Substanzen keine weitere Störung gemäss ICD-10, vor allem weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung, und keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht. Weiter ergibt sich daraus, dass die genannte Störung nicht Folge oder Ursache eines invalidisierenden körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens ist.
4.2 In somatischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 28. September 2007 (Urk. 13/49, vorstehend Erw. 3.7) abzustellen, welches für die Beantwortung der in dieser Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere auch einem Ruhe- und Belastungs-EKG sowie einer Farbdoppler-Echokardiographie (Urk. 13/49/17-22), einer ausführlichen Anamnese (Urk. 13/49 S. 2 ff. Ziff. 1) und einer Erhebung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 13/49 S. 7 ff. Ziff. 2). Zudem wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 13/49 S. 1 f.), und es wird einleuchtend dargelegt, weshalb die sich daraus ergebende Diagnose eines Status nach Vorderwandinfarkt unzutreffend war (Urk. 13/49 S. 13 Ziff. 7). Im Übrigen stimmt die Diagnose eines normalen Herzbefundes auch mit jener von Dr. H.___ (Urk. 13/47/2-3, vorstehend Erw. 3.6) überein. Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und sind die vom Gutachter getroffenen medizinischen Schlussfolgerungen ausführlich begründet. So überzeugt auch die hinsichtlich der Herz- und Beinvenenbeschwerden mangels einer Herzkrankheit und mangels aktueller Beinvenenthrombose festgestellte volle Arbeitsfähigkeit. Weiter wird nachvollziehbar erklärt, dass die aktuelle Beinbeugestellung nur eine kurzfristige, mittels Physiotherapie innert kurzer Zeit überwindbare Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Urk. 13/49 S. 11 f. Ziff. 5).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 28. September 2007 (Urk. 13/49, vorstehend Erw. 3.7) ist somit erstellt, dass keine Herzerkrankung, keine aktuelle Beinvenenthrombose und bei gut durchgeführter Dauerantikoagulation diesbezüglich keine Rezidivgefahr vorliegt, dass die geklagten Beschwerden am linken Bein vorübergehend und mittels Physiotherapie überwindbar und die Rückenbeschwerden nicht im Vordergrund sind und dass damit aus kardiologischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3 Aufgrund der Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ sowie von Dr. I.___ ergibt sich somit, dass weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein selbstständiger, vom Suchtgeschehen losgelöster, und die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliegt. Im Vordergrund steht damit die Suchtproblematik, welche jedoch für sich allein keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden und keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherungen zu begründen vermag.
5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Heer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).