Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 9. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___, welcher seit 1979 als Bauarbeiter bei der B.___ AG tätig war (letzter effektiver Arbeitstag: 9. November 2004), meldete sich am 16. August 2005 wegen Wirbel-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie wegen Depressionen und Schlaflosigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung und Rente [Urk. 8/1]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [Urk. 8/5]) bei und klärte bei der Arbeitgeberin die erwerbliche Situation ab (Fragebogen für den Arbeitgeber [Urk. 8/8]). Zudem holte sie von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 23. September 2005 (Urk. 8/6), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, denjenigen vom 15. Januar 2006 (Urk. 8/12) und von der E.___ den Arztbericht vom 15./18. Mai 2006 (Urk. 8/14) ein. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 9. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/19). In den Akten liegen sodann Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/20) und von Dr. D.___ vom 11. März 2007 (Urk. 8/25). Die IV-Stelle betraute schliesslich Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, mit der Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 4. Juni 2007 [Urk. 8/32]). Mit Vorbescheid vom 28. August 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab November 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % in Aussicht (Urk. 8/37). Dagegen liess er durch die Beratungsstelle für Ausländer am 21. September 2007 Einwendungen erheben (Urk. 8/44). Mit Verfügungen vom 5. und 19. Dezember 2007 bestätigte die IV-Stelle die Gewährung einer Viertelsrente ab November 2005.
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Januar 2008 durch die Beratungsstelle für Ausländer Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Er liess den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädischer Traumatologie, vom 24. November 2007 auflegen (Urk. 3). Am 5. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2008 schloss (Urk. 9). Am 9. April 2008 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des A.___ vom 20. Februar 2008 ein (Urk. 10/1-2), wozu der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (Verfügung vom 10. April 2008 [Urk. 11]), was sie indessen nicht wahrnahm.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 5. und 19. Dezember 2007 (Urk. 2/1-2) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5
1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2005 zu Recht lediglich eine Viertelsrente zugesprochen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, Dr. C.___ verneine in allen vier Bereichen psychischer Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) eine Einschränkung, dasselbe sei dem Bericht der E.___ zu entnehmen. Dr. D.___ führe sodann aus, dass anlässlich der Untersuchungen ein affektiver Rapport herstellbar gewesen sei und keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörung vorgelegen hätten. Dr. F.___ habe im Gutachten bezüglich psychischer Verfassung des Beschwerdeführers zudem nur erwähnt, dass dieser freundlich, aber langsam und verhalten gewesen sei und später auch leicht depressiv gewirkt habe. Somit würden alle Ärzte unisono angeben, dass keine ausgeprägten psychischen Befunde vorliegen, welche die 25%ige Arbeitsunfähigkeit erhöhen würden (Urk. 2/2).
3.2 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von ungenügenden medizinischen Abklärungen, insbesondere psychischerseits aus. Zudem halte Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten nur zu 50 % verrichten könne. Bei diesem handle es sich um einen bald 60-jährigen Mann, der lediglich die Primarschule besucht habe, für den die Ausführung leichter körperlicher Tätigkeiten praktisch kaum möglich und dem zudem eine Ausbildung in einer leichten körperlichen Tätigkeiten wegen des Alters, der psychischen Erkrankung und der fehlenden Sprachkenntnisse nicht zumutbar sei (Urk. 1).
4. In medizinsicher Hinsicht liegen die Berichte der Hausärztin Dr. C.___, des Psychiaters Dr. D.___, der E.___, das Gutachten des Orthopäden Dr. F.___ sowie der zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasste Bericht des Dr. G.___ und der Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt im A.___ im Recht.
4.1 Dr. C.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit November 2004 in Behandlung steht, führte am 23. September 2005 aus (Urk. 8/6), dass der Beschwerdeführer unter einem Patellaspitzensyndrom links, einem subacromialem Impingement der Schulter rechts bei Verdacht auf Bursitis subacromialis sowie Akromioklavikular-Arthrose (AC-Gelenksarthrose) seit dem 10. November 2004, einer mittelgradigen konzentrischen osteoligamentären Spinalkanalstenose auf Höhe L4/L5 infolge anlagebedingtem engem Spinalkanal, einer breitbasigen Discusprotrusion bei Spondylose und Spondylarthrose sowie einer Depression leide. Er sei seit dem 10. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Den Zustand schätzte die Ärztin als stationär ein, beruflichen Massnahmen seien nicht angezeigt.
Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/20), mithin rund ein Jahr später, blieb die Diagnose unverändert. Dr. C.___ erachtete die Anhandnahme beruflicher Massnahmen nach wie vor als nicht nötig. Dem Beschwerdeführer seien das Heben und Tragen leichter und mittelschwerer Lasten manchmal, das Heben und Tragen schwerer Lasten dagegen nie zumutbar. Das Hantieren mit leichtem Werkzeug sei manchmal, das Hantieren mit schweren Werkzeugen nie möglich, während die Handrotation sehr oft ausübbar sei. Überkopfarbeiten seien nie, die Rotation wie auch das vorgeneigte Sitzen und Stehen selten zumutbar. Das Knien und die Kniebeuge seien nie möglich. Das Sitzen und Stehen längerdauernd sei manchmal zumutbar, während das Gehen bis und über 50 m oft möglich sei. Das Bewältigen langer Strecken sei nur manchmal und das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppensteigen seien unmöglich. Die psychischen Funktionen seien uneingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste.
4.2 Dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. Januar 2006 (Urk. 8/12) - rund ein Jahr nach Behandlungsbeginn am 13. Januar 2005 - ist zu entnehmen, dass der Psychiater die Diagnose einer nichtorganischen Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F.51.0, ICD-10 F43.2) stellte. In somatischer Hinsicht wiederholte er die Diagnose der Hausärztin. Auch Dr. D.___ ging von einem stationären Zustand aus. Er wies darauf hin, dass vorderhand keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen vorlägen. Zum Beschwerdeführer sei ein affektiver Rapport herstellbar gewesen. Dieser habe Tränen in den Augen gehabt. Es hätten sich des Weiteren eine leichte psychomotorische Hemmung, Sorgen, innere Anspannung, Insomnie, Anhedonie, Libidoverlust, Angst sowie diverse somatische Beschwerden gezeigt. Der Psychiater therapierte mittels Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie durch die Abgabe von Psychopharmaka.
Im Verlaufsbericht vom 11. März 2007 (Urk. 8/25) hielt der Arzt einen weiterhin stationären Zustand fest. Der Verlauf habe sich weitgehend unverändert gestaltet, auch die Therapie sei gleich geblieben (Einzelpsychotherapie und Psychopharmaka). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
4.3 In der E.___ diagnostizierte Dr. med. I.___ am 18. Mai 2006 (Urk. 8/14) aufgrund der Behandlung des Beschwerdeführers vom 30. März bis 29. April 2005 ein Patellaspitzensyndrom links bei asymptomatischer Meniskushinterhornläsion des Knie links, ein subacromiales Impingement der Schulter rechts, eine Bursitis subacromialis sowie eine AC-Gelenksarthrose. Der Arzt erachtete den Zustand als besserungsfähig und sprach sich gegen die Anhandnahme von beruflichen Massnahmen aus. Er fand eine leichte Druckdolenz über dem rechten AC-Gelenk und im Sulcus intertubecularis, eine leichte Impingementsymptomatik und eine Druckdolenz am kaudalen Patellapol vor, bei sonst unauffälligen Verhältnissen. Der Arzt machte vom Kniegelenk rechts ein MRI, das eine horizontale Meinukusläsion am medialen Hinterhorn des linken Knies, allerdings zur Zeit der Untersuchung nicht symptomatisch, zeigte. Dr. I.___ verordnete Physiotherapie für die Schulter. In Bezug auf die physischen Funktionen erachtete er den Beschwerdeführer weder beim Heben und Tragen von Lasten noch beim Hantieren mit Werkzeugen eingeschränkt. Ebenso wenig erkannte er auf Beeinträchtigungen bei der Haltung bzw. bei der Fortbewegung. Sämtliche psychischen Funktionen erachtete Dr. I.___ als "uneingeschränkt" vorhanden (Urk. 8/14/4). Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit ganztags zumutbar und mithin keine berufliche Umstellung zu prüfen.
4.4 Der Gutachter Dr. F.___ hielt eingangs seiner Expertise vom 4. Juni 2007 fest (Urk. 8/32), dass sich die Unterhaltung wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers schwierig gestaltet habe. Der Untersuchungsbefund ergab einen in psychischer Hinsicht freundlichen, aber langsamen und verhaltenen Beschwerdeführer. Aus orthopädischer Sicht stellte der Arzt nach einer umfassenden Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS), der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS), der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke, der Finger, der Hüft- und Kniegelenke, des oberen und unteren Sprunggelenkes (OSG und USG), der Füsse und der Zehen die Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms und einer beginnenden Gonarthrose beidseits, links etwas mehr als rechts. In psychiatrischer Hinsicht verwies der Gutachter auf den Psychiater Dr. med. J.___, H.___, der eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert habe. Der Gutachter hielt fest, die Prüfung der HWS und der Schultern habe ergeben, dass vollständig unauffällige Verhältnisse vorherrschten. Es lägen noch ein residuelles Lumbovertebralsyndrom sowie eine diskret beginnende Gonarthrose beidseits, links etwa mehr als rechts mit vorderem Kniekompartimentsschmerz vor. Mit diesen Befunden könne dem Beschwerdeführer die Tätigkeit auf dem Bau kaum mehr zu 100 % zugemutet werden. Das zumutbare Belastungsprofil mit einem Pensum von 70 % bis 75 % sehe wie folgt aus: Möglich sei eine Wechselbelastung oder vorwiegend eine sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von Tragen und Heben von schweren Lasten über 10 kg und unter Vermeidung von längerem Verharren in vornübergeneigter Haltung sowie ohne unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Als Hilfsschaler sei der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 70 % bis 75 % zumutbar. Beim Pensum von 75 % sei die Dauer der Tätigkeiten entsprechend leicht eingeschränkt und vermehrte Pausen seien inbegriffen.
4.5 Der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 3) ein Panvertebralsyndrom cervical- und lumbalbetont, eine beginnende Gonarthrose beidseits linksbetont, ein subacromiales Impingement der Schulter rechts bei AC-Gelenksarthrose, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Der Arzt beschrieb degenerative Veränderungen im Bereich der HWS mit Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose im Bereich der HWS auf Höhe C5/C6 und C6/C7. Im Bereich der BWS befänden sich degenerative Veränderungen mit Anterolisthesis L4/L5, Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose distalbeont im Bereich der LWS mit konsekutiver Spinalkanalstenose konzentrisch, osteoligamentär auf Höhe L4/L5 einerseits degenerativ, andererseits anlagebedingt. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er folgendermassen: Für mittelschwere bis schwere Arbeit, insbesondere auf dem Bau, sei sie zu 100 % eingeschränkt, d.h. der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten, für welche wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 15 Kilogramm kurzfristig und 4 Kilogramm längerfristig, keine Überkopfarbeiten und keine Arbeit in vornübergebeugter Haltung mehr nötig seien, betrage die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht 50 %.
4.6 Nach achtwöchiger tagesklinischer Rehabilitations-Behandlung des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2007 bis zum 5. Februar 2008 im A.___ hielten Dr. Th. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. M.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und N.___, dipl. Psychologien FH, im Bericht vom 20. Februar 2008 fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einem lumbovertebralen Syndrom. Der Beschwerdeführer spreche schlecht deutsch, verstehe viele Fragen nicht, sei indessen altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionalen Kontaktaufnahme sei er abwartend, sachlich, aktiv im Spontanverhalten gewesen. Seine Stimmung sei als deutlich depressiv-resigniert zu charakterisieren. Der Beschwerdeführer habe affektiv adäquat kontrolliert reagiert, im Gesprächsverlauf sei er verbal wortkarg gewesen, und sein Symptomerleben und -verhalten habe er im Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen geschildert. Kognitiv sei er in der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Auffassungsgabe unauffällig gewesen, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien ohne Befund. Das Denken habe sich als normal beweglich erwiesen, inhaltlich problemzentriert. Es hätten keine Anhaltspunkte für produktiv-psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störung) gegeben. Für anamnestische vage/distantere Suizidgedanken/-wünsche hätten keine Hinweise bestanden, weder für Sachverhalte noch für konkrete Ausführungspläne. Aktuell habe keine akute Suizidalität bestanden. Die Therapie habe in Einzelpsychotherapie mit Übersetzung bestanden. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch auch schwierig gewesen, in der Muttersprache über sich zu sprechen. Als Fazit nach der Rehabilitation wurden eine leichte Besserung des Zustandes und die leicht reduzierte Depression festgehalten.
5.
5.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Rentengewährung somatisch noch an einem Lumbovertebralsyndrom und an beginnenden Gonarthrosen beidseits, links etwas mehr als rechts, litt (Gutachten Dr. F.___). Soweit im Verlauf der Heilbehandlung die Hausärztin Dr. C.___ und die E.___ zusätzlich noch ein subacromiales Impingement der rechten Schulter mit Bursitis und Gelenksarthrose diagnostiziert hatten, erhob der Gutachter Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2007 unauffällig Befunde an den Schultergelenken. Soweit Dr. G.___ später an dieser Diagnose festgehalten hat (Erw. 4.5), bleibt dies unbeachtlich. Denn aus seinem Bericht vom 24. November 2007 ist nicht ersichtlich, ob diese Diagnose auf eigenen Untersuchungen oder einfach auf einer Übernahme aus den Berichten von Dr. C.___ und/oder der E.___ beruht. Da im Übrigen keine weiteren, im Widerspruch zum Gutachten stehenden ärztliche Meinungsäusserungen vorliegen und das Gutachten des Dr. F.___ in jeder Hinsicht den beweismässigen Anforderungen an eine Expertise genügt (vgl. Erw. 1.5.1), ist erstellt, dass sich in somatischer Hinsicht ein Lumbovertebralsyndrom und beginnende Gonarthrosen beidseits auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Der Guachter Dr. F.___ hat mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer dadurch in der angestammten Tätigkeit mindestens zu 50 % eingeschränkt sei, dass er indes in leidensangepasster Tätigkeit (Profil siehe Erw. 4.4) noch zumutbarerweise im Umfang von 70-75 % arbeiten könnte. Soweit die Hausärztin Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in jeder Beziehung (bisherige wie angepasste Tätigkeit, siehe Erw. 4.1) eine gänzliche und Dr. G.___ in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, kann darauf nicht abgestellt werden, da hierfür jegliche einleuchtenden Begründungen dieser Ärzte fehlen. Kommt dazu, dass Dr. C.___ die Hausärztin und Dr. G.___ vom Beschwerdeführer beigezogener Spezialarzt ist, weshalb das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich zusätzlich psychische Störungen (mit Krankheitswert) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Fachärztlich liegen die Beurteilungen des Dr. D.___ (Erw. 4.2) und des A.___ (Erw. 4.6) vor. Während Dr. D.___ im Januar 2006 und im März 2007 noch eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung von anderen Gefühlen diagnostizierte, ohne sich zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern, findet sich seine Diagnose im Bericht des A.___ vom 20. Februar 2008 nicht mehr (siehe Erw. 4.6). Vielmehr wurden dort psychiatrischerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Ohne nähere Begründung erachtete man den Beschwerdeführer bei der Entlassung weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/2 S. 4).
Wie in Erw. 1.3 dargetan, vermag eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Diese Vermutung kann insbesondere beim Vorliegen einer psychischen Komorbidiät umgestossen werden. Diesbezüglich wurde beim Beschwerdeführer lediglich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die mangels Dauercharakters (Episode) nicht als ins Gewicht fallende Komorbidität gewertet werden kann. Weitere Faktoren, wie sie in Erw. 1.3 aufgelistet werden, liegen nicht vor, jedenfalls nicht in einer Vielzahl oder einer Ausprägung, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung ausnahmsweise verneint werden müssten. Im Gegenteil bestanden für die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. I.___, E.___, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Störung, bezeichneten sie doch sämtliche psychischen Funktionen als uneingeschränkt erhalten (Erw. 4.1 und 4.3). Und auch dem Gutachter Dr. F.___ präsentierte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Psyche als "freundlich, aber langsam und verhalten" (Urk. 8/32/3). Weitere psychiatrische Abklärungen erübrigen sich, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
5.3 Fehlt es nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer an psychischen Störungen mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verbleibt ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 %.
6. Rügen in Bezug auf die Invaliditätsermittlung, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er belässt es bezüglich des Antrages auf eine ganze Invalidenrente mit dem Hinweis auf das Alter, die Schulbildung, die gesundheitliche Situation und die mangelnden Sprachkenntnisse bewenden (Urk. 1).
6.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (Urk. 2/2 und Urk. 8/35) stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2006 ab. Beim Valideneinkommen ging sie gemäss ihren Angaben von den Ausführungen im Fragebogen für den Arbeitgeber aus, der festhielt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 Fr. 4'685.-- x 13 verdient hatte. Dies ergab angepasst an die Nominallohnerhöhung bis 2006 Fr. 62'252.--. Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, ab und ermittelt gestützt darauf für Hilfsarbeiten für das Jahr 2006 einen Lohn von Fr. 58'525.--, was angepasst an die 75%ige Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'310.-- bzw. eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'942.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 40 % ergab.
6.2
6.2.1 Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 69'852.-- erzielte, welches weit höher war als die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte. Gemäss Lohnjournal lag der Grund im Leisten von erheblichen Überstunden (Urk. 8/10/3-4), was in den Jahren davor nie geschehen war, sodass dieses Einkommen für die Invaliditätsbemessung nicht relevant ist. Indessen gab die Arbeitgeberin im Fragebogen vom 26. September 2005 an, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2005 Fr. 4'765.-- x 13 verdient (Urk. 8/8/2), was Fr. 61'945.-- ergibt. Angesichts des Ablaufs der einjährigen Wartezeit im November 2005 und der Zusprache einer Invalidenrente auf diesen Zeitpunkt ist von den Einkommensverhältnissen im Jahr 2005 und damit von einem Valideneinkommen von Fr. 61'945.-- auszugehen.
6.2.2 Gemäss TA1 der LSE 2004 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer des Anfoderungsniveaus 4 auf Fr. 4'588.--, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden seit 2004 (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2 Fr. 57'258.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2004 : 1975, 2005: 1992 [Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 95 Tabelle B10.3]) und der Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43'313.--.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Notwenigkeit der beruflichen Neuorientierung ist der von der Beschwerdegegnerin angewandte Leidensabzug von 15 % nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschte Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung wurde bereits mit der Anwendung der Löhne des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) berücksichtigt. Ebenso eingerechnet wurden die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen durch die Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 %. In Bezug auf die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wies die O.___ AG in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/55) im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um invaliditätsfremde Gründe handelt (vg. BGE 129 V 225 Erw. 4.4; vgl. auch BGE 134 V 322 Erw. 4.1), sodass dies zu Recht nicht in die Bemessung des Leidensabzuges einfloss.
Das Invalideneinkommen beträgt somit nach Berücksichtigung des Leidensabzues Fr. 36'816.--.
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 36'816.-- dem Valideneinkommen von Fr. 61'945.-- gegenübergestellt, resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'129.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 40,56 %. Die Zusprache einer Viertelsrente erweist sich damit als gerechtfertigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).