IV.2008.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 20. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1962, arbeitet seit Juni 1997 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 9/8/1 Ziff. 1, Ziff. 5-6, Urk. 9/8/4). Am 7. November 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente; vgl. Urk. 9/7) an (Urk. 9/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/9) sowie einen medizinischen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 9/12/1-7) ein. Zudem zog sie die Akten des Krankenttaggeldversicherers (Urk. 9/11/2-16 = Urk. 9/15/1-15), darunter verschiedene Arztberichte (Urk. 9/11/2-4 = Urk. 9/15/6-8, Urk. 9/11/5-6 = Urk. 9/12/10-11 = Urk. 9/15/9-10, Urk. 9/11/8-9 = Urk. 9/12/15-16 = Urk. 9/15/12-13, Urk. 9/11/10 = Urk. 9/12/17 = Urk. 9/15/14, Urk. 9/11/11 = Urk. 9/12/18 = Urk. 9/15/15, Urk. 9/11/12-13 = Urk. 9/15/1-2, Urk. 9/11/14-16 = Urk. 9/12/12-14 = Urk. 9/15/3-5) bei.
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/19-21, Urk. 9/23-26) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % mit Verfügung vom 19. November 2007 ab (Urk. 9/28 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. September 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 22. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesund-heitsschaden vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihren Tätigkeiten als Einpackerin sowie als Raumpflegerin zu 50 % eingeschränkt sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Die rückwirkend per Ende 2005 attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % durch Dr. C.___ im Bericht vom 13. Dezember 2007 vermöge nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit 8. November 2007 bei dieser in Behandlung befinde. Aufgrund der im Jahr 2006 erzielten Einkommen bei der Y.___ AG müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet habe (Urk. 8).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei seit dem 25. September 2005 bis heute teilweise zu 100 % und teilweise zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin einzig gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 9. März 2007 einen Rentenanspruch verneint (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie leide unter objektiven massiven physischen wie auch psychischen Diagnosen. Von allen Ärzten würden die erhobenen Befunde als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschädigungen qualifiziert. Die Beurteilung durch den RAD-Arzt entbehre jeglicher materiellen Begründung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4).
Das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56'229.-- werde nicht bestritten. Das Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin mittels der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. Sie sei jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig, womit des Invalideneinkommen maximal 50 % von Fr. 49'562.--  betrage, was Fr. 24'781.--  entspreche. Folglich resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5).

3.
3.1     In ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9/12/3-4) hielt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, welche die Beschwerdeführer seit Februar 1999 hausärztlich betreut (Urk. 9/12/6 lit. D.1), fest, sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar (Urk. 9/12/4).
In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9/12/5-7) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/5 lit. A):
- zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Differentialdiagnose: sensibles, radikuläres Reizsyndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung und - fehlform
- mässige Osteochondrose C5/6
- ausgeprägte myofasziale Begleitreaktion der oberflächlichen Nacken- Schultergürtel-Muskulatur rechts unter Einbezug des rechten Armes
- Migräne
- psychosoziale Überlastung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine subklinische Hypothyreose (Urk. 9/12/5 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Einpackerin sei die Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2005 bis 8. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 9. Januar bis 7. Februar 2006 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 8. Februar 2006 liege bis auf Weiteres wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/12/5 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd (Urk. 9/12/6 lit. C.1).
Im Januar 2002 sei ein neurologisches Konsilium zwecks Ausschluss einer Radikolopathie bei rezidivierendem chronischem zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom rechts erfolgt. Damals seien eine Migräne, ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, sowie ein Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom, eine Fibromyalgie, eine subklinische Hypothyreose sowie eine psychosoziale Überlastung festgestellt worden (vgl. auch Urk. 9/12/8-9). Im April 2002 sei eine elektrophysiologische Untersuchung bei Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts durchgeführt worden, welche unauffällig ausgefallen sei (vgl. auch Urk. 9/12/13-14). Im Januar 2006 sei eine akute Torticollis mit aktiven Triggerpunkten, eine funktionelle Störung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine leichte Chondrose C5/6 festgestellt worden (vgl. Urk. 9/12/17). Im März 2006 sei eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule zwecks Ausschluss einer Diskushernie durchgeführt worden, wobei ein enger Spinalkanal, eine Chondrose sowie eine Unco-Vertebralarthrose C5/6 festgestellt worden seien. Ebenfalls habe sich eine leichte bis höchstens mässige ossär bedingte Einengung der Neuroforamina C6 beidseits -rechts etwas mehr als links - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 beidseits gefunden. Dagegen hätten keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie bestanden (vgl. auch Urk. 9/12/18). Es seien in der Folge chiropraktische (vgl. Urk. 9/12/15-16) und physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden. Im Mai 2006 sei eine rheumatologische Untersuchung erfolgt, um ein entzündliches rheumatisches Leiden auszuschliessen. Dabei hätten sich unauffällige Befunde gezeigt. Im Oktober 2006 sei sodann eine 2-Phasen-Skelettszintigrafie ohne Hinweise für eine entzündliche Gelenksläsion erfolgt (Urk. 9/12/6 lit. D.3).
Bis heute und auch auf längere Sicht sei in der Tätigkeit als Einpackerin mit teilweise Akkordarbeit eine Erhöhung der derzeitigen 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht möglich. In Zukunft sei wegen Überlastung der linken adominanten oberen Extremität sogar mit einer weiteren Einschränkung zu rechnen. In einer Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit repetitiven Bewegungen und teils Überkopfarbeiten sei eine 50%ige Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin bringe aber die für eine intellektuelle Tätigkeit notwendige Schulbildung nicht mit. Ebenso müsse die permanente psychosoziale Belastung berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei über weite Strecken die Haupternährerin der Familie, da ihr Ehemann keine feste Anstellung habe und bei einer Temporärfirma beschäftigt sei (Urk. 9/12/7 oben).
3.2     In seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 (Urk. 9/17/2) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss der vorliegenden medizinischen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 an einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom rechts sowie an einer Migräne. Aufgrund des Arztberichtes von Dr. A.___ sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die postulierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erscheine aber medizinisch nicht nachvollziehbar. Überdies würden invaliditätsfremde Gründe deutlich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Einpackerin und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/17/2).
3.3     In ihrem Bericht vom 11. Juni 2007 (Urk. 3/3) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1):
- chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Differentialdiagnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom C6 beidseits, bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung und - fehlform
- Chondrose sowie Unco-Vertebralchondrose C5/6
- leichte bis höchstens mässige ossär bedingte Einengung der Neuroforamina C6 beidseits, rechts mehr als links, mit möglicher Beeinträchtigung C6 beidseits (Magnetresonanztomographie im März 2006)
- ausgeprägte myofasziale Begleitreaktion der oberflächlichen Nacken- Schultergürtel-Muskulatur rechts unter Einbezug des rechten Armes
- muskuläre Insuffizienz
- Migräne mit Aura, Diagnose im März 2002
- psychosoziale Überlastung mit depressiver Reaktion
Die Beschwerdeführerin sei bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin aufgrund des zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Fehlhaltung und Fehlform der Halswirbelsäule sowie ausgeprägtem myofaszialem Schmerzsyndrom der Nacken-Schultergürtel-Muskulatur und der rechten oberen Extremität um mindestens 50 % eingeschränkt. Bei Attacken von Migräne mit Aura falle die Beschwerdeführerin ganz aus, dies während einem bis mehreren Tagen monatlich (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2).
Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine Arbeit die im Sitzen und/oder Stehen verrichtet werde. Dabei passierten Gegenstände von unterschiedlicher Grösse und Gewicht auf einem Fliessband, wobei die Geschwindigkeit desselben nicht frei wählbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgabe, die abzupackende Ware auf Vollständigkeit, Anzahl und allfällige Mängel zu prüfen. Die Tätigkeit werde mit vornübergeneigtem Kopf ausgeführt, was zu einer Überlastung der oberen Kopfgelenke (zervikozephales Schmerzsyndrom) und der Nackenmuskulatur führe. Ausserdem bedinge das Einpacken und Kontrollieren der Gegenstände in die vorgesehenen Schachteln das freie Arbeiten aus dem Schultergürtel heraus. Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin. So sei zu erklären, dass nebst den ausgeprägten Verspannungen des Nackens auch die oberflächliche Schultergürtelmuskulatur, und bei rechtsdominanter Tätigkeit vor allem auch die Muskulatur des rechten und weniger ausgeprägt des linken Armes, miteinbezogen sei (myofasziale Begleitreaktion der oberflächlichen Nacken-Schultergürtel-Muskulatur rechts unter Einbezug des rechten Armes). Die Schmerzen beim zervikozephalen Schmerzsyndrom entstünden durch Überlastung und Blockierung der oberen Kopfgelenke und seien in dem Sinne unangenehm, als dass es zu Schmerzsensationen im Bereich des Kopfes, verbunden mit Druckgefühl in den Augen und Ohren mit zusätzlicher Beeinträchtigung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung, komme (Urk. 3/3 S. 2).
Die Befunde würden sich aus der klinischen und bildgebenden Untersuchung ergeben, wobei eine Blockierung der oberen Kopfgelenke sowie ein erhöhter Muskeltonus mit stark schmerzhaften Druckpunkten der betroffenen Muskulatur habe festgestellt werden können. Bei fortgeführter Beanspruchung sei es wiederholt zu Schmerzausstrahlungen in den Daumen rechtsbetont gekommen, wobei ein radikuläres Reizsyndrom C6 gemäss Bericht der Magnetresonanzuntersuchung nicht habe ausgeschlossen werden können (Urk. 3/3 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 1999 bei ihr in Behandlung und sie habe eine zunehmende Therapieresistenz auf die medikamentöse Behandlung feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei auch zum wiederholten Male physiotherapeutisch und chiropraktisch behandelt worden. Des Weiteren sei sie einer Atemtherapeutin vorgestellt worden und nehme aktuell an einer Gruppe für Rückengymnastik der Rheumaliga teil. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und belaste sich bis an die Grenzen. Dennoch habe seit dem 16. März 2006 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Auch diese Arbeitsleistung könne nur mit grösster Motivation und Einsatz aller Kräfte gehalten werden. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit der Pubertät unter Migräneattacken, welche jeweils ein bis zwei Tage andauern würden, wobei monatlich zwei solcher Attacken aufträten. Die Beschwerdeführerin trage überdies erheblich zum Einkommen der Familie bei, da der Ehemann zeitweise arbeitslos gewesen und derzeit in einer befristeten Anstellung beschäftigt sei. Im Gefolge der therapieresistenten Schmerzen und der dauernd eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei die sehr leistungsorientierte Beschwerdeführerin zunehmend verzweifelt und deprimiert. Ein Therapieplatz bei einem italienisch sprechenden Therapeuten habe bis jetzt wegen der hängigen Invalitätsfrage nicht gefunden werden können (Urk. 3/3 S. 2).
3.4     In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 3/4) nannte Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit November 2007 behandelt, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst seit Behandlungsbeginn am 8. November 2007 möglich. Seither sei die Beschwerdeführerin bis heute zu 50 % arbeitsunfähig. Anamnestisch gehe sie bereits seit Ende 2005 vom Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/4 S. 1).
Anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Dezember 2007 führte Dr. C.___ aus, sämtliche psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin seien beeinträchtigt. So seien das Konzentrationsvermögen sowie die Belastbarkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt, hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit liege eine mittelgradige und bezüglich des Auffassungsvermögens eine leichte Einschränkung vor (Urk. 3/4 S. 3).

4.
4.1     Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht gesundheitliche Beeinträchtigungen mit entsprechenden Diagnosen vorliegen.
Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin infolgedessen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Einpackerin nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/12/4, Urk. 9/12/7 oben, Urk. 3/3 Ziff. 1, Urk. 9/17/2). Streitig ist dagegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2     Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 9. März 2007 (Urk. 9/17/2) ab. Dieser hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Berichtes der behandelnden Ärztin Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, die daraus folgende postulierte Arbeitsunfähigkeit erscheine aber medizinisch als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei vielmehr in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 9/17/2).
Der RAD beurteilte die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig aus somatischer Sicht, obwohl sich bereits in dem ihm vorliegenden Bericht von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2006 Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik fanden, wobei die Fachärztin Dr. C.___ in der Folge bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte und darauf hinwies, dass die psychische Problematik - aufgrund der Anamnese - wohl bereits seit Ende 2005 bestehe (Urk. 3/4). Bei seiner Stellungnahme überging der RAD-Arzt die Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch mit der Bemerkung, es seien invaliditätsfremde Gründe ersichtlich (Urk. 9/17/2).
Die medizinische Aktenlage erscheint vorliegend insgesamt als ungenügend. So lag dem RAD-Arzt bei seiner Beurteilung am 9. März 2007 nur gerade der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 beziehungsweise vom 19. Dezember 2006 vor. Nicht berücksichtigt wurden dagegen der Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2007 (Urk. 3/3), worin sich die langjährige behandelnde Ärztin ausführlich zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin äusserte, sowie der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 13. Dezember 2007 (Urk. 3/4). Diese beiden ärztlichen Stellungnahmen wurden durch die Beschwerdeführerin selber eingeholt und anlässlich der Beschwerdeerhebung dem Gericht eingereicht. In der Folge wurden die zusätzlichen medizinischen Berichte der Beschwerdegegnerin zugestellt. Diese hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 einzig fest, der Bericht von Dr. A.___ enthalte keine neuen Erkenntnisse, welche nicht bereits durch den RAD-Arzt gewürdigt worden seien und die rückwirkende Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin per Ende 2005 vermöge nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin erst seit dem 8. November 2007 bei dieser in Behandlung stehe (Urk. 8). Gestützt auf diese Ausführungen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Beschwerde eingereichten weiteren Arztberichte ihrem RAD nicht zur Stellungnahme unterbreitet hatte. Entsprechend wurde auch keine ergänzende Vernehmlassung des RAD eingereicht oder auf diesen Bezug genommen. Gerade im Bericht vom 11. Juni 2007 nahm die behandelnde Ärztin Dr. A.___ aber eingehend dazu Stellung, inwiefern und wodurch die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Einpackerin beeinträchtigt sei. Insbesondere deshalb, weil der RAD-Arzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 festgehalten hatte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei medizinisch nicht nachvollziehbar, diese nun aber im Bericht vom 16. Juni 2007 detailliert ausführte, worin die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bestehen würden, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den besagten Bericht ebenfalls dem RAD zur Stellungnahme vorzulegen.
Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die retrospektive Beurteilung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Ende 2005 durch die Psychiaterin Dr. C.___ nicht zu überzeugen vermag, da sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 8. November 2007 in deren Behandlung befand. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2007 selber festhielt, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst ab dem 8. November 2007 möglich (Urk. 3/4). Da aufgrund ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 nun aber auch eine fachärztliche psychiatrische Diagnose vorlag und die Psychiaterin anhand der Anamnese davon ausging, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2005 bestehe, muss in Würdigung der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychische Problematik bereits im Verfügungszeitpunkt bestand. Die Beschwerdegegnerin unterliess es indessen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und unterbreitete den entsprechenden Bericht offenbar nicht einmal ihrem RAD zur Stellungnahme.
Ebenso sah die Beschwerdegegnerin davon ab, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht genauer abzuklären. Vielmehr stellte sie alleine auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ ab, welcher der Beschwerdeführerin, ohne diese je selber untersucht zu haben, in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Dabei lässt sich seiner Stellungnahme keinerlei Begründung dafür entnehmen, weshalb trotz des von ihm anerkannten somatischen Gesundheitsschadens eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit plausibel sein soll. Dies wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abweichend von der übrigen vorliegenden Einschätzung beurteilte. Der RAD-Arzt kann aber nicht von den vorhandenen Arztberichten abweichen und der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren, ohne diese einmal selber untersucht zu haben. Auf die Beurteilung durch Dr. B.___ kann deshalb vorliegend nicht abgestellt werden.
4.3     Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 6. Dezember 2006 fest, der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 9/12/4). Dabei führte sie aber nicht weiter aus, weshalb dieser aufgrund der von ihr genannten Diagnosen auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch halbtags zumutbar sein soll. Folglich vermag diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
Im Bericht vom 19. Dezember 2006 führte die Hausärztin sodann aus, die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit repetitiven Bewegungen und teils Überkopfarbeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/5-7). Unklar bleibt, ob die behandelnde Ärztin sich mit diesen Ausführungen auf das Arbeitsprofil der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezog oder ob sie damit eine leidensangepasste Tätigkeit umschreiben wollte. Dessen ungeachtet führte Dr. A.___ aber wiederum nicht schlüssig aus, weshalb der Beschwerdeführerin eine entsprechende Tätigkeit nur noch in einem so reduzierten Umfang zumutbar sein soll, so dass diese Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht nachvollziehbar ist und demnach nicht zu überzeugen vermag.
In ihrem Bericht vom 11. Juni 2007 (Urk. 3/3) äusserte sich die behandelnde Ärztin sodann gar nicht zur möglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern machte einzig Ausführungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Einpackerin.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Dr. A.___ in ihren Berichten nicht näher ausführte, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr genannten Diagnosen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Infolgedessen fehlt der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung. Diese vermag folglich nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4     Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn am 8. November 2007, wobei anamnestisch von einer bereits seit Ende 2005 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4 S. 1). Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme aber weder aus, wie sie zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gelangte, noch wie sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und weshalb dies im von ihr attestierten Umfang der Fall sein soll. Aufgrund der sehr knappen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin ist folglich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr. C.___ zur Beurteilung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelangte. Die Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 entspricht folglich den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. vorstehende Erw. 1.3) nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
4.5         Zusammenfassend kann somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befunden werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit - insbesondere in einer den Leiden angepassten Tätigkeit - der Beschwerdeführerin umfassend abkläre und hernach über das Rentenbegehren neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.--  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).