IV.2008.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 19. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, absolvierte von 1966 bis 1969 eine Lehre als Reisekaufmann (Urk. 7/3/3) und war danach während rund zwei Jahren als solcher tätig. In der Folge übte er diverse Tätigkeiten aus. Daneben bezog er zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/53, Urk. 7/28). Am 30. Juli 1997 meldete sich der Versicherte wegen Tinnitus und Depression erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/3). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 1998 (Urk. 7/14) berufliche Massnahmen ab 1. April 1998 für die Dauer von 6 Monaten (Kostenübernahme des Standard-Kurses Tonassistent bei F.___) und mit Verfügung vom 3. Juni 1998 (Urk. 7/15) für deren Dauer ein Taggeld zu. Nachdem der Versicherte den Tonassistenten-Kurs am 10. Oktober 1998 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/16), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 1999 fest, dass er - nach Abschluss der Umschulung - rentenausschliessend beruflich eingegliedert ist (Urk. 7/19).
2.       Am 28. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer psychischen Störung, Herzinfarkt, Diskushernie sowie Tinnitus erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/23). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/26) und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 7/28) und bei der G.___ sowie der H.___ nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 7/32 und Urk. 7/33). Des Weiteren holte sie die Berichte von Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___, Assistenzärztin, vom 6. Dezember 2005 (Urk. 7/29) und von A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 31. Januar 2006 ein (Urk. 7/30/1-4, unter Beilage des Austrittsberichtes der Klinik für Kardiologe des Spitals L.___ vom 20. Oktober 2005 [Urk. 7/30/5-11]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/38/3]) gab sie bei B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 25. September 2006 erstattet wurde (Urk. 7/36 und Urk. 7/37). Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/38/4-5) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 7/39). Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass er einen Vorbescheid betreffend Rente erhalten werde. Gleichzeitig forderte sie ihn im Rahmen der Schadenminderungspflicht dazu auf, sich regelmässig einer fachpsychiatrischen Therapie inkl. Physiotherapie und einer adäquaten medikamentösen Behandlung zu unterziehen, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %, die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2004 in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, mit Eingabe vom 26. März 2007 Einwand und beantragte, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und die damit verbundenen Kosten zu erbringen, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % oder mehr auszurichten, eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, sein Anliegen in einem persönlichen Gespräch darzulegen; gleichzeitig ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 7/50). Die IV-Stelle liess daraufhin nochmals die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/53) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung seiner beruflichen Situation (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. September 2007 [Urk. 7/68]) sowie der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 7/69).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 20. November 2007 wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein geringes Einkommen erzielt habe und heute mit einer Hilfstätigkeit wieder den gleichen Verdienst erzielen könnte, weshalb berufliche Massnahmen nicht nötig seien, sein Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/73 = Urk. 2). Sein Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hiess sie mit Verfügung vom 28. November 2007 gut (Urk. 7/74). Gegen die Verfügung vom 20. November 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, mit Eingabe vom 4. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und die damit verbundenen Leistungen (Kurskosten, Taggelder usw.) zu erbringen; gleichzeitig ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Urs Christen ein unentgeltlicher anwaltlicher Vertreter beizugeben (Urk. 1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2008.00014 an.
3.2     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/76 = Urk. 8/2). Dagegen reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, am 16. Januar 2008 Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % oder mehr zuzusprechen; gleichzeitig stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 8/1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2008.00052 an.

4.       Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerden (Urk. 6 = Urk. 8/5). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wurde Prozess Nr. IV.2008.00052 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00014 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. IV.2008.00052 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9 und Urk. 8/6). Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Urs Christen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Im Weiteren wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam er innert erstreckter Frist am 16. Mai 2008 nach (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 23. Mai 2008 den Verzicht auf eine Duplik (Urk. 17), woraufhin mit Verfügung vom 27. Mai 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 20. November und 4. Dezember 2007 ergingen (Urk. 2 und Urk. 8/2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
2.4.2   Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 IVG muss im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung eine Massnahme zur Erreichung des Eingliederungszieles notwendig und geeignet sein. Die Vornahme der Massnahme muss einerseits an sich notwendig sein, und anderseits sind die Vorkehren im Rahmen der einzelnen Massnahmen auf das Notwendige zu beschränken. Die Geeignetheit muss objektiv im Sinne der Eingliederungswirksamkeit und subjektiv im Sinne der Eingliederungsfähigkeit und - bereitschaft der versicherten Person gegeben sein. Welche Massnahmen erforderlich sind, kann sich nur aus einer vergleichenden Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes erweisen. Dies geschieht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Rechtsprechung hat diesen in der Weise umschrieben, dass die Massnahme angemessen zu sein hat, und zwar in sachlicher (Befähigung zum Aufkommen für einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten), zeitlicher (Eingliederungserfolg während der noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode), wirtschaftlich-finanzieller (vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis) und persönlicher (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation) Hinsicht (vergleiche Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., 83 ff., 138ff.; vgl. BGE 132 V 221 Erw. 3.3.2, mit Hinweisen).
2.4.3   Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.4.4   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.7     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung zum Web-Publisher, sowie auf - mindestens eine halbe - Rente der Invalidenversicherung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit September 2003 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus gesundheitlichen Gründen könne er die bisherige Tätigkeit nur noch im Rahmen von 40 % ausüben. In einer seiner gesundheitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer als Diskjockey ein Einkommen von insgesamt Fr. 37'487.-- erzielt. Was das Invalideneinkommen betreffe, so sei der Lohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2002 von Fr. 57'008.-- angesichts der Tatsache, dass das (bisherige) Einkommen deutlich tiefer sei, um 25 % auf Fr. 42'756.-- zu reduzieren. Ausgehend vom zumutbaren Beschäftigungsumfang von 50 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'378.--. Somit bestehe eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'109.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 43 %. Berufliche Massnahmen könnten nicht durchgeführt werden, da diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verbessern würden und somit kein höherer Verdienst möglich wäre (Urk. 8/2 und Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei eingliederungsfähig und auch eingliederungswillig. Das Argument der Beschwerdegegnerin, er könne jetzt gleich viel verdienen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, sei nicht stichhaltig. Er habe schon vor seiner IV-Anmeldung mehr verdienen wollen, aber nicht können, sei dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen oder aufgrund der Arbeitsmarktlage. Massgebend müsse deshalb sein, was er heute verdienen könnte, wenn er keine gesundheitlichen Beschwerden hätte bzw. wenn die berufliche Eingliederungsmassnahme abgeschlossen sein werde (Urk. 1 Seiten 3 und 4). Was das Valideneinkommen betreffe, so sei die Beschwerdegegnerin selber davon ausgegangen, dass er in der Lage sein dürfte, ein Minimaleinkommen von Fr. 48'000.-- pro Jahr zu erzielen. Weiter habe er in den Jahren 2003 und 2004 bereits mit Teilzeitpensen von insgesamt unter 50 % zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- verdient. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 21'378.-- ergebe sich damit eine wesentlich höhere Erwerbseinbusse und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 Seite 4, Urk. 8/1 Seiten 3 und 4, Urk. 7/50/3).

4.
4.1
4.1.1   Der Hausarzt, A.___, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2006 aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen, einem Tinnitus sowie einer koronaren Herzkrankheit. Die Kombination dieser Probleme beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit. Seit April 1996 sei er zu 50 %, seit Auftreten der koronaren Herzkrankheit am 1. September 2005 praktisch zu 100 % arbeitsunfähig. Seine soziale, berufliche und gesundheitliche Situation sei relativ komplex, sodass sich hier eine berufliche Abklärung von Seiten der Beschwerdegegnerin aufdränge, um ihn in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine körperlich belastende Tätigkeit komme aufgrund der kardialen Diagnose und wegen seiner lange dauernden Rückenbeschwerden nicht in Frage. Auf seinem angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Depression und der damit verbundenen Konzentrationsschwäche nicht einsetzbar. Seine Arbeit, die er momentan sporadisch verrichten könne, sei unregelmässig und zum Teil mit massivem Passivrauchen verbunden. Er denke, dass mit einer kompetenten beruflichen Beratung und Abklärung eine gewisse Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/30/3).
4.1.2   Die Psychiaterin, Y.___, und die in der gleichen Praxis tätige Assistenzärztin, Z.___, erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" rezidivierende depressive Episoden, bestehend seit ca. 20 Jahren, gegenwärtig mittlere Episode (ICD-10 F33.1), eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), bestehend seit ca. 30 Jahren, sowie einen Tinnitus beidseits, bestehend seit ca. 1980, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ca. 1975, Vollremission seit 15 Jahren), eine koronare Gefässerkrankung bei Status nach Stent-Operation im Oktober 2005 sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/29/1). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 11. August 2005 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/29/7). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 7/29/2). In der angestammten Tätigkeit als Discjockey sei der Beschwerdeführer seit dem 24. April 1996 bis 30. August 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. September 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29/1). Mit der Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung und einer adäquaten Berufsberatung, welche auch eine Umschulung des Beschwerdeführers zur Folge haben sollte, könnte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in die Berufstätigkeit zurückzufinden. Die berufliche Wiedereingliederung sollte entsprechend therapeutisch begleitet werden, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft bei 100 % liege. In einem betreuten Rahmen, anfangs auch mit reduziertem teilzeitlichem Pensum von zum Beispiel 50 %, könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft wiedererlangen und somit die Möglichkeit erhalten, finanziell unabhängig zu werden (Urk. 7/29/7). In seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter sollte er in Zukunft nicht arbeiten, da ihm Tinnitus und Aufmerksamkeitsstörung diese Tätigkeit fast unmöglich machten (Urk. 7/29/8).
4.1.3   Der Gutachter, B.___, erhob in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2006 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Dysthymia (Differentialdiagnose: leichte ängstliche Depression), einen Tinnitus, eine coronare Herzkrankheit, eine Hypertonie sowie einen Status nach Polytoxikomanie (Urk. 7/37/12). Diagnostisch sei der Beschwerdeführer nicht einfach zu beurteilen. Seitens seiner Therapeutin werde eine Persönlichkeitsstörung nebst einer rezidivierenden depressiven Episode geltend gemacht. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erscheine auch ihm einigermassen ausgewiesen: Der Beschwerdeführer sei eine schwer auffällige Persönlichkeit, deren Schwierigkeiten sich klar durch sein ganzes Leben zögen, mindestens seit der Pubertät. Wohl deswegen sei er nach der Rekrutenschule psychiatrisch ausgemustert worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven Typus (ICD-10 F61.0). Eine eindeutige depressive Episode habe im Zeitpunkt der Untersuchung hingegen nicht vorgelegen, sondern eher eine Dysthymia oder differentialdiagnostisch eine leichte Depression mit vegetativen Symptomen. Die relevanten und manifesten psychischen Störungen hätten seines Erachtens zweifellos eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt, und dies in wechselndem Ausmass wohl seit vielen Jahren, ohne dass dies rückblickend prozentual rekonstruiert werden könnte. Er gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nie mehr als höchstens zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei, und zwar sowohl im Bürobereich als auch als Diskjockey. Für schwerere körperliche Arbeit sei er zu 100 % unfähig (Urk. 7/37/11). Noch schwerer zu beurteilen sei seine aktuelle Restarbeitsfähigkeit. Er gehe mit den behandelnden Ärzten resp. Ärztinnen einig, dass an eine Wiederaufnahme einer eigentlichen Bürotätigkeit angesichts der Defizite des Beschwerdeführers (mangelnde Teamfähigkeit, fehlendes Selbstvertrauen etc.) nicht mehr zu denken sei. Hingegen wären einfachere Tätigkeiten etwa als (Nacht-)Rezeptionist, interner Kurier oder dergleichen im Rahmen von 50 % zumutbar, allenfalls auch intellektuell anspruchsvollere Tätigkeiten, je nach Verlauf eines allenfalls hier sinnvollen Case-Managements. Der Beschwerdeführer sei durchaus arbeitswillig und habe von sich aus gar nicht berentet werden wollen. Anstatt der erwähnten Tätigkeiten oder zusätzlich sei er weiterhin in reduziertem Rahmen als Diskjockey arbeitsfähig. Dass er hier weniger Aufträge erhalte, sei invaliditätsfremd (Alter, Arbeitsmarkt). Aber auch als Diskjockey dürfte die Restarbeitsfähigkeit unter 50 % liegen. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Restarbeitsfähigkeit könne durch berufliche Massnahmen/Beratung, eventuell Case-Management, verbessert bzw. realisiert werden, ärztlicherseits seien medikamentöse Unterstützung (Behandlungsversuche mit eher niedrig dosierten Antidepressiva, eventuell Deanxit) sowie die Fortsetzung einer stützend-beratenden Psychotherapie angezeigt (Urk. 7/37/12).
4.1.4   C.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2006 fest, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit im Büro und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit September 2003 ausgegangen werden. Für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der somatischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In psychischer Hinsicht bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit, Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störung der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, sehr niedrige Frustrationstoleranz sowie eine Impulskontrollstörung. Zeitlich flexible, klar strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären medizinisch-theoretisch in ruhiger und emotional spannungsarmer Arbeitsatmosphäre zu 50 % möglich (Urk. 7/38/4-5).
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Stellungnahme von C.___ vom RAD vom 22. November 2006 (Urk. 7/38/4-5) davon aus, dass seit September 2003 für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Diskjockey eine 40%ige und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt (Urk. 1 und Urk. 8/1).
4.2.2   C.___ vom RAD kann darin beigepflichtet werden, dass aufgrund der - sich aus den vorliegenden Arztberichten, insbesondere auch dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals L.___ vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/30/5-11) ergebenden - somatischen Befunde für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.
         Entgegen ihrer Auffassung vermag indessen die im psychiatrischen Gutachten von B.___ vom 25. September 2006 (Urk. 7/37) vorgenommene Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
4.2.3   Das genannte Gutachten von B.___ beruht zwar auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde laut den Angaben des Gutachters in Kenntnis der Vorakten verfasst. Welche Arztberichte ihm genau vorlagen, hat er aber nicht dargelegt. Im Weiteren hat er zwar weitschweifige Ausführungen zur Anamnese sowie zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gemacht (Urk. 7/37/2-10). Seine objektiv-eigenen Feststellungen hat er indessen äusserst knapp gefasst (Urk. 7/37/9-10) und seine Diagnosen (Urk. 7/37/12) teilweise nicht lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt (vgl. BGE 130 V 396 ff. Erw. 5.3 und 6). Ausserdem hat sich der Gutachter zwar zu den von der behandelnden Psychiaterin in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2005 gestellten Diagnosen (Urk. 7/29/1) geäussert (Urk. 7/37/11). Mit dem von ihr erhobenen psychopathologischen Befund hat er sich aber nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal dieser zum Teil erheblich von den gutachterlichen "Untersuchungsbefunden" abweicht. So stellte sie mitunter fest, anlässlich der Untersuchung vom 5. Dezember 2005 seien die Konzentration und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt gewesen und er habe psychomotorisch unruhig und angespannt gewirkt (Urk. 7/29/6), wohingegen der Gutachter keine fassbaren kognitiven Defizite fand und den Beschwerdeführer als sehr ruhig erlebte (Urk. 7/37/10-11). Auch ihre - divergierende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft derzeit gänzlich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/29/7-8), hätte er nicht einfach unbeachtet lassen dürfen.
         Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so führte der Gutachter, wie erwähnt, zunächst aus, er sei in den letzten drei Jahren sowohl im Bürobereich als auch als Diskjockey nie mehr als höchstens zu 60 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/37/11). Zur "aktuellen Restarbeitsfähigkeit" hielt er in der Folge fest, dass die Wiederaufnahme einer Bürotätigkeit gänzlich unzumutbar sei, die Restarbeitsfähigkeit als Diskjockey unter 50 % liegen dürfte und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/37/10). Warum er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den drei Jahren vor der Begutachtung besser einstufte als im Zeitpunkt der Begutachtung selbst, tat er nicht - begründet - dar und ist aufgrund seiner weiteren Feststellungen auch nicht ersichtlich. Seine Beurteilung der "aktuellen Restarbeitsfähigkeit" ist sodann insbesondere auch mit Blick auf die von ihm erhobenen, weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde (Urk. 7/37/10-11) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zur aktuell attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Bürotätigkeit ist zudem zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der H.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 18. Dezember 2006 für diese Firma von Januar bis September 2004 sowie von Juni bis August 2005 im Rahmen (von vornherein) befristeter Arbeitseinsätze "nach Arbeitsanfall" administrative Arbeiten erledigt hat (Urk. 7/33/1). Dass es in dieser Zeit zu krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers gekommen wäre, ist nicht aktenkundig. Ausserdem war dieser bei der Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 1. März bis 28. August 2005 sowie ab dem 26. September 2005 als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet (Urk. 28), was sich mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt.
         Das psychiatrische Gutachten genügt deshalb den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen nicht (vgl. Erwägung 2.6), weshalb - entgegen der Auffassung der Parteien - nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 2.7).
4.2.4   Die in den Akten liegenden Berichte von A.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 7/30/3-4) sowie von Y.___ und von Z.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 7/29) lassen eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht zu, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sowohl Hausärzte als auch behandelnde Spezialärzte resp. Spezialärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). A.___ ist zudem als Facharzt für Allgemeine Medizin ohnehin nicht berufen, allfällige psychische Leiden sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
         Zum genannten Bericht von Y.___ und Z.___ ist ausserdem zu bemerken, dass sie darin, wie erwähnt, angegeben haben, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft liege bei 100 % und in einem betreuten Rahmen - zumindest anfänglich - bei lediglich 50 % (Urk. 7/29/7). Zuhanden der Arbeitslosenkasse haben sie ihm aber offenbar nur für die Zeit vom 29. August bis 25. September 2005 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/28/3), was widersprüchlich erscheint.
4.3     Es ergibt sich somit, dass sich aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere auch aufgrund der Feststellungen von Y.___ und Z.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2005 (Urk. 7/29), das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) zwar nicht ausschliessen lässt. In welchem Ausmass sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lässt sich aber nicht zuverlässig beurteilen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erscheint deshalb unabdingbar.
4.4     Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch der Gutachter nebst einer Psychotherapie eine medikamentöse antidepressive Behandlung für angezeigt halten (Urk. 7/29/7 und Urk. 7/37/12). Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer die ihm von der behandelnden Psychiaterin verordneten Antidepressiva aber offenbar (noch) nicht eingenommen (Urk. 7/37/5). Er ist deshalb - erneut (vgl. Urk. 7/40) - darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz der Selbsteingliederung gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).



5.
5.1     Zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 8/2 und Urk. 7/39) ist Folgendes anzuführen:
5.2    
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 37'487.-- aus. Dies entspricht dem Einkommen (inklusive Arbeitslosenentschädigung), welches der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Auszug aus seinem Individuellen Konto im Jahre 2002 erzielt hat (Urk. 7/53/4-5).
5.2.2   Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin bei Abschluss der Umschulung zum Tonassistenten im Jahre 1998 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- (= 12 x Fr. 4'000.--) annahm, nachdem der Beschwerdeführer selbst ein Einkommen in dieser Höhe als realistisch bezeichnet hatte (Urk. 7/18). Wohl gelang es ihm in der Folge zumindest bis und mit 2003 nicht, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 7/53). Das von ihm im Jahre 2002 tatsächlich verdiente Einkommen darf indessen gleichwohl nicht ohne Weiteres mit dem hypothetischen Valideneinkommen 2002 gleichgesetzt werden.
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was der Beschwerdeführer als Gesunder nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde (und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/1 Seite 3) - nicht, was er bestenfalls verdienen könnte; BGE 130 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 64). Wenn möglich, wird dabei am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht genau beziffern, so sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht genau ermitteln, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dabei genügt unter Umständen eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. April 2009 in Sachen S., 9C_885/2008, E. 6.1 mit Hinweisen).
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erzielte der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1969 stark schwankende, zumeist nicht existenzsichernde Einkünfte (vgl. Erwägung 6.3.1). Nach Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes wird die Beschwerdegegnerin deshalb zunächst zu prüfen haben, ob sich aufgrund des früheren Lohnverlaufes überhaupt verlässliche konkrete Anhaltspunkte für den im Zeitpunkt des Einkommensvergleiches zu gewärtigenden Validenlohn ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie bei der neuerlichen Bemessung des Valideneinkommens entweder Erfahrungswerte beizuziehen oder dieses zu schätzen haben (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. April 2009 in Sachen S., 9C_885/2008, E. 6.3).
5.3     Das hypothetische Invalideneinkommen 2002 setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert] gemäss der Tabelle TA1) sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % auf Fr. 21'387.-- fest. Dabei übersah sie indessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Auszug aus seinem Individuellen Konto im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 22'411.-- (zuzüglich Arbeitslosenentschädigung) und im Jahre 2004 sogar ein solches von Fr. 41'490.-- (zuzüglich Arbeitslosenentschädigung) erzielt hat (Urk. 7/53/5).
         Dies wird die Beschwerdegegnerin bei der neuerlichen Prüfung der Rentenfrage ebenfalls zu berücksichtigen haben.

6.
6.1     Was den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Webmaster betrifft, so erweist sich der Fall - unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes sowie des erneut durchzuführenden Einkommensvergleiches - als spruchreif.
6.2     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
6.3
6.3.1   Wie dargelegt, absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 1966 bis 1969 eine kaufmännische Lehre (KV) in einem Reisebüro. Auf diesem Beruf arbeitete er in der Folge jedoch nur während knapp zwei Jahren (Dezember 1969 bis Mai 1971). In der Folge versah er von 1971 bis 1974 Stellen als Knecht resp. Hilfsarbeiter. Von Mai 1974 bis Oktober 1978 sowie von Januar bis Juli 1983 war er als selbständiger Dokumentarfilmproduzent tätig. Von Mai 1980 bis Dezember 1982 war er bei der I.___ AG als Telexist angestellt. Im Übrigen arbeitete er aber als Landarbeiter, Chauffeur und dergleichen. Ab 1989 war er sodann als Diskjockey in mehreren Diskotheken tätig (Urk. 7/5/1-2, Urk. 7/67/2-3, Urk. 7/53). Dabei erzielte er seit Lehrabschluss stark schwankende, zumeist nicht existenzsichernde Einkommen (Urk. 7/53).
         Wie erwähnt, finanzierte ihm die Beschwerdegegnerin 1998 eine Umschulung zum Tonassistenten (Urk. 7/14). Auch nach deren Beendigung gelang es dem Beschwerdeführer aber nicht, sich in der Berufswelt zu etablieren (Urk. 7/53 und Urk. 7/28).
6.3.2   Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die erwerblichen Möglichkeiten als Web-Publisher mit abgeschlossenem Lehrgang "Web-Publisher" der Schule J.___ besser einzustufen sind als ohne eine solche Zusatzausbildung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht in seiner (ursprünglich) erlernten Tätigkeit als Reisebürokaufmann arbeitete, sondern zumeist ungelernte (Hilfs-)Tätigkeiten ausübte. In solchen (ungelernten) Funktionen könnte er auch weiterhin tätig sein. Hinsichtlich des qualitativen Aspektes resultiert demnach in prognostischer Hinsicht keine invaliditätsbedingte Schlechterstellung der Möglichkeiten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. März 2005 in Sachen S., I 271/04, Erwägung 6.2). Ausserdem erscheint - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Urk. 6) - in der Tat fraglich, ob es die beantragte Umschulung dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, innert nützlicher Frist ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Wohl könnte er sich ohne grossen Aufwand selbständig machen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Etablierung als Selbständigerwerbender erfahrungsgemäss mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Zudem dürfte die Konkurrenz im Bereich "Webpublishing" nicht unerheblich sein, gibt es doch in diesem Bereich bereits eine grosse Zahl von - jüngeren und erfahreneren - Anbietern und Anbieterinnen. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als selbständiger Web-Publisher je genügend ausgelastet wäre. Seine Erwerbsaussichten als selbständiger Web-Publisher sind daher als mässig bis schlecht zu bezeichnen. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers erscheint sodann auch die Aussicht auf eine (feste) Anstellung als Web-Publisher als äusserst gering.
6.3.3   Mit der beantragten Umschulung kann somit kein Eingliederungsziel im Sinne von Art. 17 IVG erreicht werden, welches an eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit im Sinne einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Invalidität gebunden ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Web-Publisher jedenfalls zu Recht verneint.

7.         Demnach kann aufgrund der vorliegenden Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. In psychischer Hinsicht erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ergänzungsbedürftig. Die Sache ist daher zur gründlichen neutralen psychiatrischen Oberbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Gutachter soll vom Hausarzt, A.___, sowie der behandelnden Psychiaterin, Y.___, resp. Z.___, je die gesamte Krankengeschichte des Beschwerdeführers beiziehen. Hernach soll er sich in vertiefter Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten, insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von B.___ vom 25. September 2006 (Urk. 7/37) zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Reisebürokaufmann und Diskjockey sowie in einer den somatischen Beschwerden angepassten (körperlich leichten) Tätigkeit seit 1998 (Abschluss der Umschulung zum Tonassistenten [Urk. 7/18]) äussern. Insbesondere soll er klare Befunde und - den rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 131 V 50 Erw. 1.2) genügende - Diagnosen erheben. Schliesslich soll er sich auch darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut einen Einkommensvergleich durchzuführen, unter Beachtung der Ausführungen in Erwägung 5. Hernach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Im Übrigen (Berufliche Massnahmen/Umschulung) sind sie abzuweisen.

8.
8.1     Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Da der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleinen Teil (Begehren um Umschulung) unterliegt, sind ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge der mit Verfügung vom 20. Februar 2008 (Urk. 9) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
8.2     Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wurde Rechtsanwalt Urs Christen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Der von diesem mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Urk. 20) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden und Fr. 30.-- Barauslagen erscheint angemessen und führt, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 2'614.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) Nachdem der Beschwerdeführer zu drei Vierteln obsiegt, ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'962.-- von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
         Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 652.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Urs Christen für seine anwaltlichen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihm das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2007 (betreffend Rente) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen (Berufliche Massnahmen/Umschulung) werden die Beschwerden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'962.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, mit Fr. 652.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).