IV.2008.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater P.___
dieser vertreten durch F.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1997 geborene N.___ leidet an einem anerkannten Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 381 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Missbildung des Zentralnervensystems und seiner Häute in Form einer Spina bifida [ICD-10 Q05.9]) sowie weiteren, damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie insbesondere einer leichten Intelligenzminderung [ICD-10 F70]; vgl. Urk. 13/1/1-2, 13/2/1, 13/4/1-2, 13/6/1-4, 13/25/13-14, 13/31/1-3, 13/36/1-3, 13/42, 13/43/1-2, 13/54/1-2, 13/55, 13/58/1-6, 13/68/1-5 und 13/90). Infolgedessen bezog sie verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, so etwa medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Pflegebeitrag, heilpädagogische Früherziehung und Sonderschulung (vgl. Urk. 13/10/1-3, 13/26/2-6, 13/27/2-4, 13/34/1-2, 13/39/1-2, 13/41/1-2, 13/45/1-2, 13/50/1-2, 13/56/1-2, 13/61/1-4, 13/62/1-2 und 13/64/1-2; vgl. auch Urk. 13/19/1-5, 13/20-21, 13/22/1-2, 13/43/1-2, 13/46 und 13/60/1-5). Seit 1999 besucht die verbeiständete und bei Pflegeeltern untergebrachte Versicherte (vgl. Urk. 4, 13/8, 13/76/1-3 und 13/87/1-3) das Institut A.___, '___' (vgl. Urk. 13/51 und 13/52/1).
1.2 Im September 2006 stellte F.___ in ihrer Eigenschaft als Pflegemutter der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten einer Psychotherapie (Urk. 13/65/1-5). Nach Einholung des Berichts der Abklärungsdienstes B.___ ('___') vom 27. November 2006 (Urk. 13/68/1-5) und weiteren Abklärungen zum Behandlungsbeginn und zur Person der Therapeutin (vgl. Urk. 13/69-74) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2007 (Urk. 3/1 und 13/78/1-2; vgl. Urk. 13/79/1-2) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (siehe Feststellungsblatt vom 12. Oktober 2007 [Urk. 13/77/1-2]), wobei sie auch den zuständigen Krankenversicherer (C.___ AG) begrüsste (vgl. Urk. 13/79/2 und 13/80-82). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen des Vaters sowie der Pflegemutter vom 30./31. Oktober 2007 (Urk. 3/2 und 13/84-85) und der Beiständin (D.___) vom 9. November 2007 (Urk. 13/83) verfügte die Verwaltung am 6. Dezember 2007 im angekündigten Sinne, unter pflichtgemässer Miteröffnung des abschlägigen Entscheids zuhanden des involvierten Krankenversicherers (Urk. 2/1-2, 8/1 und 13/89/1-2).
2.
2.1 Mit an die Verwaltung gerichteter, jedoch an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich andressierter Eingabe vom 30. Dezember 2007 (Urk. 1; samt Couvert und Beilagen [Urk. 3/1-2]) widersetzten sich der Vater und die Pflegemutter dem abschlägigen Entscheid.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 14. Januar 2008 (Urk. 5) wurde der Versicherten und ihrer Rechtsvertretung Frist zur Erklärung darüber angesetzt, ob die an die SVA, IV-Stelle, gerichtete Eingabe als Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügung vom 6. Dezember 2007 zu verstehen sei, was mit Eingabe vom 23. Januar 2008 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/1-2]) bejaht wurde, unter Erneuerung des Leistungsbegehrens.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 (Urk. 12; samt Aktenbeilage [Urk. 13/1-92]) schloss die Verwaltung auf Abweisung der auf Gutsprache der Psychotherapiekosten lautenden Beschwerde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif und kann demzufolge der sofortigen Erledigung zugeführt werden. Ausgangsgemäss bedarf es keiner gesonderten Kenntnisgabe der Beschwerdeantwortschrift zuhanden der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertretung.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7 und 12) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/1-2, 8/1-2 und insbes. 13/1-92) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
1.2 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Ziff. 403 Anhang zur GgV nennt das Geburtsgebrechen "Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen oder apathischen Verhaltens)". Oligophrenie stellt eine "allgemeine Bezeichnung für (einen) ätiologisch uneinheitlichen, angeborenen oder frühzeitig erworbenen Intelligenzdefekt" dar, wobei die Einteilung in Schweregrade anhand des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests erfolgt; die Bezeichnung Debilität steht für einen Intelligenzquotienten (IQ) von 60-79, die Bezeichnung Imbezillität für einen solchen von 40-59 und die Bezeichnung Idiotie für einen Wert kleiner als 40 (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., Berlin/New York 1990, S. 1205; in der aktuellen, 2002 erschienenen, 259. Aufl. dieses Werks, S. 1208, wird der Terminus "Oligophrenie" demgegenüber nur noch als "veraltete Bezeichnung für geistige Behinderung" aufgeführt).
2.
2.1 Obgleich die bisherige Leistungsausrichtung stets nur unter dem Titel von Ziff. 381 Anhang zur GgV erfolgte, ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine kongenitale Oligophrenie im Sinne von Ziff. 403 Anhang zur GgV gegeben ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten einer diesbezüglichen Psychotherapie zu übernehmen hat. Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des Geburtsgebrechens kongenitale Oligophrenie anerkennt, verneint sie ein darauf zurückzuführendes apathisch-erethisches Verhalten und macht geltend, die Psychotherapie stelle keine einfache und zweckmässige Behandlungsmassnahme dar, da sie zum Einen lediglich prophylaktisch darauf ausgerichtet sei, Defizite in der psychosexuellen Entwicklung auszugleichen (Unterstützung darin, Gefühle genauer wahrzunehmen, zu verbalisieren und zu lernen, sich abzugrenzen), und zum Andern die Beschwerdeführerin bei einem IQ von bloss 71 für eine derartige Therapie ohnehin nur beschränkt empfänglich beziehungsweise ansprechbar sei.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt die Psychotherapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung erethischen und/oder apathischen Verhaltens bei kongenitaler Oligophrenie dar. Im Einzelfall entscheidet sich im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, ob die Psychotherapie indiziert ist und erlaubt, den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anzustreben (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Februar 1990 in Sachen L. [I 228/88]). Gemäss der von der Verwaltung im damaligen Verfahren eingeholten Expertenmeinung ist die Durchführung einer Psychotherapie bei geistig Behinderten in der Regel nicht indiziert, vor allem wenn eine schwere Form von Oligophrenie vorliegt (Imbezillität oder Idiotie), wobei aber Ausnahmen von dieser Regel vorkommen (vgl. Rz. 403.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]; zum Stellenwert von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 125 V 379 Erw. 1c, mit Hinweisen). Ein Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie ist demnach bei kongenitaler Oligophrenie nicht von vornherein ausgeschlossen. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt den ärztlichen Stellungnahmen für die Beurteilung der Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit dieser Behandlung hinsichtlich des apathischen und/oder erethischen Verhaltens entscheidende Bedeutung zu (siehe zum Ganzen Urteil des EVG vom 28. August 2002 in Sachen J. [I 617/01] Erw. 3.1; vgl. auch Urteil des EVG vom 1. Dezember 2005 in Sachen M. [I 309/05] Erw. 2.2.4).
2.3
2.3.1 In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___-Bericht vom 27. November 2006 (gezeichnet: Dr. med. E.___, Oberärztin, und lic. phil. G.___, Psychologin; Urk. 13/68/1-3) wurde nebst einer Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und einer Spina bifida (ICD-10 Q05.9) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen als Folge des Geburtsgebrechens (Ziff. 381 Anhang zur GgV) diagnostiziert und darüber hinaus auf den Umstand eines Mangels an Fürsorge in den ersten Lebensjahren sowie einer institutionellen Erziehung (z.Zt. Unterbringung in einer heilpädagogischen Pflegefamilie) hingewiesen (lit. A und B). Der Gesundheitszustand wurde als besserungsfähig qualifiziert (lit. C/1), und es wurde insbesondere eine Verbesserung der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch die in Frage stehende medizinische Massnahme (Psychotherapie) bejaht (lit. C/2). Die einschlägigen Beschwerden wurden dahingehend geschildert, dass die Beschwerdeführerin im Intimbereich kein Gefühl und kein Schmerzempfinden habe, wobei sie gleichzeitig an ihrem Körper sehr interessiert sei, so dass sie sich etwa Gegenstände in die Scheide stecke und sich so verletze; alsdann sei die Beschwerdeführerin bei bald einsetzender Pubertät sprachlich sehr eingeschränkt und emotional äusserst arglos, dies bei immer grösser werdender Diskrepanz zwischen ihrer körperlichen und ihrer psychosexuellen Entwicklung (lit. D/4). Der erhobene Befund lautete auf eine deutlich retardierte Entwicklung mit/bei sehr guter, teilweise allerdings distanzloser Kontaktaufnahme, verminderter Konzentration und sprachlicher Entwicklungsverzögerung; im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin als psychomotorisch ruhig und frei von Hyperaktivität beschrieben (lit. D/5). Zum Behandlungsplan (Beginn/Dauer) und zur Prognose äusserten sich die B.___-Verantwortlichen wie folgt (lit. D/7): Aufgrund der massiven Defizite in der emotionalen und kognitiven Entwicklung sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Pubertät auf eine ausserfamiliäre Fachperson angewiesen. Ziel einer solchermassen begleitenden Therapie sei es, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, ihre Gefühle genauer wahrzunehmen und zu verbalisieren und dadurch zu lernen, sich besser abzugrenzen. Während die Beschwerdeführerin selbst darauf angewiesen sei, in einem geschützten Rahmen Autonomieschritte machen zu können, brauche es für die Pflegefamilie eine mit der speziellen Problematik vertraute Ansprechperson, welche die diesbezüglichen familiären Bemühungen unterstütze. Zur Vermeidung einer Invalidisierung bedürfe es für die Dauer von zwei Jahren einer wöchentlichen Psychotherapie.
Im zugehörigen Beiblatt (Urk. 13/68/4-5) führten die B.___-Verantwortlichen ergänzend aus, die behandlungsbedürftige Störung liege in der zunehmenden, geburtsgebrechensbedingten Diskrepanz zwischen psychosexueller und körperlicher Entwicklung (Ziff. 2). Die Erfolgsaussichten wurden dahingehend eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gravierenden Behinderung im Alltag grosse Entwicklungsschritte habe machen können. Mit Eintritt der pubertären Entwicklung entstünden nun aber Schwierigkeiten, die ohne fachkundige Unterstützung nicht bewältigt werden könnten. So sei es bereits zu ersten sexuellen Übergriffen der Beschwerdeführerin auf jüngere Kinder, aber auch von älteren Kindern auf die Beschwerdeführerin selbst gekommen. Mit dem Beizug einer auf die Problematik der psychosexuellen Entwicklung Behinderter spezialisierten Fachperson würden der Beschwerdeführerin wie auch anderen Kindern negative Erlebnisse erspart und werde die Beschwerdeführerin in ihrer Selbständigkeit gestärkt (Ziff. 5). Ohne Psychotherapie würde die Beschwerdeführerin in der bis anhin sehr belastbaren Pflegefamilie im bisherigen Rahmen nicht mehr weiterbetreut werden können, womit eine institutionelle Betreuung in Betracht gezogen werden müsste (Ziff. 6).
Aufgrund der dargelegten medizinischen Meinungsäusserungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin geburtsschadensbedingt zwar nicht dauernd, aber doch regelmässig und tendenziell zunehmend ein Verhalten zeigt, bei dem sie sich und andere Kinder gefährdet und womöglich verletzt (siehe dazu auch Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 25. August 2005 [Urk. 13/60/1-5, insbes. 13/60/4]). Ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Verhalten im eigentlichen Sinne als Apathie (Teilnahmslosigkeit, Leidenschaftslosigkeit, Abwesenheit von Affekten; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 109) oder aber insbesondere Erethismus (gesteigerte Erregbarkeit und Aktivität mit Bewegungsunruhe; Pschyrembel, a.a.O., S. 476) zu qualifizieren ist, lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig sagen. Ebenso wenig lässt sich die Frage der Erforderlichkeit einer Psychotherapie hinreichend beantworten. So äusserten sich die von der Beschwerdegegnerin angegangenen Verantwortlichen des B.___ zwar zur spezifischen Eignung dieser Behandlung in Bezug auf das schädliche Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht aber zur Wirksamkeit anderer Methoden (wie beispielsweise einer Pharmakotherapie, welche bei apathischem oder erethischem Verhalten erfahrungsgemäss regelmässig im Vordergrund steht) und auch nicht oder zumindest nicht abschliessend zum voraussichtlich erforderlichen Aufwand (wie insbes. zur Frage, ob eine wöchentliche Therapiesitzung für die Dauer von zwei Jahren bereits als zielführende oder bloss als einstweilige Massnahme zu qualifizieren ist).
Ebenso wenig kann ein Leistungsanspruch im Lichte der Aktenlage allerdings leichthin und ohne weiteres verneint werden. Zwar ist die RAD-Ärztin und Allgemeinpraktikerin Dr. med. H.___ der Meinung, die Psychotherapie könne nicht übernommen werden, da die Beschwerdeführerin an einer Intelligenzminderung mit einem IQ von 71 leide und Psychotherapie bei Schwachsinn von vornherein keine einfache und zweckmässige Massnahmeform darstelle (Stellungnahme vom 25. September 2007 [Urk. 13/77/2]; vgl. auch die diese bestätigende Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 [Urk. 13/88/1]). Indessen wird erst eine Intelligenzminderung bei einem IQ von weniger als 70 als eigentliche Krankheit im Sinne der ICD-Klassifikation qualifiziert. Ein IQ-Bereich von 50-69 wird als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, bei welcher viele Erwachsene arbeiten können, gute soziale Beziehungen zu unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft zu leisten im Stande sind (ICD-10 F70; siehe Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], 5. Aufl., Bern 2005, S. 254 ff., insbes. S. 256 f.; vgl. Urteil des EVG vom 6. März 2006 in Sachen F. [I 775/05] Erw. 4.1). Es besteht daher einstweilen kein begründeter und stichhaltiger Anlass zur Annahme, die intellektuellen Fähigkeiten der einen IQ von immerhin 71 aufweisenden Beschwerdeführerin würden es von vornherein verunmöglichen, vorhandene Defizite unter psychotherapeutischer Behandlung auszugleichen. Fraglich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls inwieweit der kognitiv-emotionalen und sozialen Unreife, welche die Konsequenzen der Intelligenzminderung erst offenkundig werden lässt, mittels psychotherapeutischer Behandlung in einfacher und zweckmässiger sowie eingliederungsrelevanter Weise entgegengewirkt werden kann. Dies im Kontext aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2.3.3 Unter den geschilderten Umständen kann gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die in Frage stehende Psychotherapie zur Behandlung des für den Leistungsanspruch einzig relevanten apathischen oder erethischen Verhaltens geeignet ist, ob sie insoweit erforderlich ist, weil keine gleichermassen oder ähnlich wirksamen, weniger aufwendigen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, und ob der Aufwand voraussichtlich in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis stehen wird. Die Einholung einer zusätzlichen ärztlichen Stellungnahme, welche die medizinischen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen liefert, ist daher unumgänglich. Dies, zumal zu den entscheidrelevanten Fragen erklärtermassen weder spezialärztliche Untersuchungen durchgeführt (Urk. 13/68/2 lit. D/6) noch hausärztliche Meinungsäusserungen eingeholt worden sind und der von der Beschwerdegegnerin herangezogene B.___-Bericht vom 27. November 2006 (Urk. 13/68/1-5) zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (6. Dezember 2007) bereits über ein Jahr alt war, ohne dass Klarheit über die zwischenzeitliche Entwicklung besteht (vgl. Urk. 13/69-74).
Die Sache ist mithin zum beschriebenen Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die auszufällende Gerichtskostenpauschale ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da der Arbeitsaufwand und die Umtriebe im vorliegenden Verfahren noch nicht den Rahmen dessen überschritten, was Private zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten oder derjenigen ihrer Schützlinge auf sich zu nehmen haben (§ 34 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. g ATSG; siehe Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 240 f., Rz. 6 zu § 34).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- D.___, '___'
- C.___ AG, '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).