IV.2008.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 21. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit einer mit „Keine Kostengutsprache für Rente“ bezeichneten Verfügung vom 5. November 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von A.___, geboren 1950, auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/9). Dagegen erhob der Versicherte am 30. November 2004 Einsprache (Urk. 8/11), worauf die IV-Stelle den Versicherten beim Zentrum C.___, D.___ (nachfolgend: C.___), medizinisch begutachten liess (Gutachten vom 30. November 2006; Urk. 8/36/1-33) und dem Versicherten gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 21. November 2007 (Urk. 2) ab Oktober 2004 eine Viertelsrente zusprach.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2007 teilweise aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass sie den angefochtene Einspracheentscheid teilweise wiedererwägungsweise aufheben und dem Versicherten eine halbe Rente zusprechen werde und beantragte die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 7). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/1-2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GSVGer). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl. BGE 127 V 231 f. Erw. 2b/aa). Das Prinzip des Devolutiveffektes des Rechtsmittels erleidet lediglich insofern eine Ausnahme, als die IV-Stelle gestützt auf eine entsprechende kantonale Rechtspraxis in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. BGE 103 V 109 Erw. 2 sowie AHI 1994 S. 271 Erw. 4a und ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen).
1.3     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/1-2) erst nach Erstattung der Vernehmlassung vom 13. März 2008 (Urk. 7) erlassen, weshalb diesen Verfügungen nur die Qualität als Antrag an das Gericht zukommt. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2008 (Urk. 7) auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit kann demnach nicht entsprochen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2007 (Urk. 2) als auch in den Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/1-2) auf das Gutachten des C.___ vom 30. November 2006 (Urk. 8/36/1-33), worin dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit (Urk. 8/36/16, Urk. 8/36/29) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert wurde. Im Unterschied zum angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin in den Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Oktober 2008 jedoch davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bei der E.___ AG, F.___, nicht um eine dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbare, rückenadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere und Tätigkeit handelte, weshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommen nicht der vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der E.___ AG erzielte Verdienst, sondern Tabellenlöhne zu berücksichtigen seien (Urk. 16).

3.      
3.1     In Würdigung der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme der E.___ AG zu der vom Beschwerdeführer bei dieser bisher ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/7) sowie der in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2008 (Urk. 1) enthaltenen Beschreibung seiner bisherigen Tätigkeit bei der E.___ AG ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit in den Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/1-2) nicht als behinderungsangepasste, rückenadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere und Tätigkeit qualifizierte und im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne berücksichtigte. Die Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/1-2) sind inhaltlich auch insofern nicht zu beanstanden, als darin ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen wurde.
3.2     Der in den Wiedererwägungsverfügungen enthaltene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 10/2) ist sodann auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei Ermittlung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei Rentenbeginn weiterhin bei der E.___ AG als Lagerist tätig gewesen wäre und dabei im Jahre 2004 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 63'570.-- (Fr. 4'890.-- x 13 Monate) erzielt hätte.
         Bei Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Männer der Tabelle A1 der LSE 2004 von Fr. 55’056.-- (Fr. 4'588.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2) resultierte bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % und bei Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 29’202.-- (Fr. 55’056.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,6 x 0,85).
         Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'570.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29’202.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 34’368.--, womit ein Invaliditätsgrad von 54 % resultiert. Damit ist ab Oktober 2004 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
 
 4.      In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2007 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab Oktober 2004 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente besteht.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht beschliesst:
         Es wird von den Wiedererwägungsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2008 Vormerk genommen.

und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1-2, Urk. 14/1-2, Urk. 15 und Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1-2, Urk. 14/1-2, Urk. 15 und Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).