IV.2008.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene A.___ ist gelernte V.___ und arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis am 7. November 2005 als Sachbearbeiterin in der Funktion einer Z.___ bei der C.___ (Urk. 12/1 S. 4 f., Urk. 12/9 S. 1). Am 18. Januar 2007 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Eingang: 29. Januar 2007; Urk. 12/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 12/8-10, Urk. 12/19). Mit Vorbescheid vom 17. September 2007 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 12/21), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 Einwand erheben liess (Urk. 12/30). Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. November 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 22. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente ab dem 7. November 2005 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Erstellung eines unabhängigen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2008 (Urk. 9/2) sowie die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, vom 5. März 2008 ein, worin ihre Vermittlungsfähigkeit und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2007 verneint wurden (Urk. 9/1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 25. April 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 22. September 2008, 8C_119/2008, Erw. 6.2 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
2. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dies ist aufgrund des Sachverhaltes zu prüfen, wie er sich bis zum angefochtenen Entscheid vom 22. November 2007 ereignet hat.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin seit November 2005 eine gewisse Behinderung, jedoch sei das Ausmass nicht derart, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich Fakturierung, Buchhaltungsarbeiten, Korrespondenz und Kontrollarbeiten nicht zumutbar wäre. Damit könnte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 49'096.- erzielen, was verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 69'727.- einen Invaliditätsgrad von 30 % und damit keinen Rentenanspruch ergebe (Urk. 2 S. 1 f.).
Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei gestützt auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 19. Juli 2006 (richtig: 20. Februar 2007; Urk. 3/2 = Urk. 12/10) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie könne demgemäss nicht in einem Team arbeiten und sei zu permanentem Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten unfähig. Eine Bürotätigkeit löse bei ihr ein krankhaftes Gefühl des Eingesperrtseins aus. Auch sei sie jeglichem Leistungs- und Termindruck nicht mehr gewachsen; ein solcher löse unkontrollierte Gefühlsausbrüche aus. Ihr seien in den letzten sieben Jahren vier Mal je innerhalb eines Jahres die Arbeitsstellen aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen gekündigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass sie mittlerweile 48 Jahre alt sei und sich die Erkrankung kaum verbessern werde. Es sei zumindest ein neutrales Gutachten einzuholen. Ausserdem sei unter realistischen Gesichtspunkten die Wiedereingliederung zu verneinen, da praktisch jede Arbeit, für die sie qualifiziert sei, die Zusammenarbeit mit anderen Personen im Büro sowie Kundenkontakt in hierarchischen Strukturen bedinge. Wenn sie unter Ablehnung einer IV-Rente in den Arbeitsprozess gezwungen und einer psychischen Drucksituation ausgesetzt werde, die sie nicht verkrafte, müsse von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Ausserdem seien bei ihr zahlreiche physische Beschwerden vorhanden, insbesondere im Bereich des Rückens (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19. Juli 2007 wie schon Dr. B.___ im Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/10 S. 6) bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer Dysthymie (ICD-10 F 34.1) und einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und ängstlich-vermeidenden, schizoiden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 12/19 S. 7). Die Parteien gingen beide (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 2 S. 1) und aufgrund dieses Gutachtens von Dr. D.___ vom 19. Juli 2007 (Urk. 12/19 S. 9) sowie des Berichts des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2006 (Urk. 3/3 S. 1) zu Recht von einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin seit dem 7. November 2005 aus.
3.1.2 Zum Ausmass der Einschränkung erklärte Dr. B.___ im Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/10 S. 7) und ebenfalls im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2008 (Urk. 9/2 S. 1), die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit enormen Interaktionsschwierigkeiten längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin weise neben der chronischen affektiven Störung eine gravierende Störung der Persönlichkeit und damit der Interaktionsfähigkeit auf. Hintergrund für Letzteres sei eine Kindheit in einer äusserst schwierigen Umgebung, wo eine gesunde, den Selbstwert und das Selbstvertrauen stärkende Entwicklung überhaupt nicht möglich gewesen sei. So habe sich eine tiefe Unsicherheit, ein grosses Misstrauen und eine enorme Angst den Menschen gegenüber etablieren können. Beim Arbeiten habe dies zu einer immer stärkeren und invalidisierenden Einschränkung geführt (Urk. 12/10 S. 6). Auch Dr. E.___ hatte im Bericht vom 27. Februar 2006 sinngemäss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (Urk. 3/3 S. 1).
Dr. D.___ führte im Gutachten vom 19. Juli 2007 aus, aufgrund der in den Akten vorgängig beschriebenen und auch in der Untersuchungssituation bestätigten Psychopathologie sei die Art der Störung im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung derart, dass sie ein die Arbeitsfähigkeit limitierendes Ausmass erreicht habe. Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit liege bei 40 %. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich in ein Arbeitsteam einzufügen, weil ihre Einschränkung den sozialen Kontakt zu anderen im allgemeinen und zu Mitarbeitern und Vorgesetzten im besonderen betreffe. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese müsste dergestalt sein, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgehe, die das Zusammenarbeiten mit anderen in einem Team ausschliesse. Es sei vorstellbar, dass sie durchaus in der Lage wäre, selbständig Lieferungen zuzustellen oder Tiere zu pflegen, da sie zu Tieren einen konfliktfreien Zugang habe. Die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Therapeuten sei nachvollziehbar und stehe nicht im Widerspruch zu der von ihm formulierten Restarbeitsfähigkeit, welche medizinisch-theoretisch begründet sei. Diese sei im vorliegenden Fall höher als die praktisch erzielbare Arbeitsfähigkeit in einem Umfeld, das den Kontakt mit anderen beinhalte. Die formulierte Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sie selbst sei aber wie ausgeführt einem Arbeitsumfeld mit anderen Mitarbeitern nicht zumutbar (Urk. 12/19 S. 8 ff.).
3.2
3.2.1 Dr. D.___ geht vordergründig zwar von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Indem er aber präzisiert, dass diese medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wohl der Beschwerdeführerin, sie selbst aber nicht ihren Mitarbeitern zumutbar sei, wird deutlich, dass sie auch nach seiner Beurteilung in einer Tätigkeit mit Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten wie der bisherigen seit November 2005 nicht mehr tragbar wäre und somit in dieser, respektive einer solchen Erwerbstätigkeit faktisch vollständig arbeitsunfähig ist. Entsprechend führt Dr. D.___ daher aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Therapeuten stehe nicht im Widerspruch zu der von ihm formulierten Restarbeitsfähigkeit, welche medizinisch-theoretisch begründet sei (Urk. 12/19 S. 10). In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten Dr. B.___ und Dr. E.___ keine expliziten Angaben. Auf ihre Berichte kann daher nicht abgestellt werden. Auch insofern besteht kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. D.___.
Dr. D.___ hat seine Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar sowie nach telefonischer Kontaktaufnahme mit Dr. B.___ (Urk. 12/19 S. 5) und in Auseinandersetzung mit dessen Beurteilung begründet. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin, die äusserst spärlichen Ausführungen von Dr. D.___ vermöchten keine Grundlagen zu liefern und einzig die Begutachtung von Dr. B.___ könne als ausführlich bezeichnet werden (Urk. 1 S. 5), ist nicht stichhaltig, zumal es grundsätzlich nicht auf den Umfang sondern auf den Inhalt der Ausführungen ankommt.
Das Gutachten von Dr. D.___ vom 19. Juli 2007 (Urk. 12/19) ist für die streitigen Belange, zumindest in Bezug auf sein psychiatrisches Fachgebiet umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Darauf ist abzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer psychischen Leiden in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, soweit eine solche nicht im Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten respektive im Team erfolgt.
3.2.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten diversen physischen Leiden, insbesondere Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 7), sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die physischen Probleme zumindest als Randbemerkung in den psychiatrischen Arztberichten Eingang gefunden hätten, wenn sie ein relevantes Ausmass einnehmen würden. Zudem lässt die diesbezügliche Ausführung der Beschwerdeführerin eine genügende Substantiierung vermissen. Auch wenn im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5), entbindet dies die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht von der substantiierten Darlegung des Sachverhaltes (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2, 128 III 413 Erw. 3.2.1). Weitere Abklärungen erübrigen sich.
3.3
3.3.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Berufsunfähigkeit) massgebend, sondern die Erwerbsunfähigkeit, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. auch AHI 1998 S. 287). Aus der Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarktes folgt grundsätzlich, dass nicht relevant ist, ob eine invalide Person unter den konkreten gegenwärtigen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Diese Betrachtungsweise wird indes dort sinnwidrig und unsachgerecht, wo die der versicherten Person noch zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt beziehungsweise sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 215 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2001 in Sachen G., I 65/00, Erw. 1 und 3a). Die Rechtsprechung hat etwa das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2003 in Sachen E., I 537/03, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatungsstelle Fakturierung, Buchhaltungsarbeiten, Korrespondenz oder Kontrollarbeiten als die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten und stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der kaufmännischen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin auf das Anforderungsniveau 3 der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (Urk. 2 S. 1, Urk. 12/20 S. 1). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete (Urk. 1 S. 6), handelt es sich bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um solche, die ohne Teamarbeit und regelmässigen Kontakt zu Mitarbeitern und zum Vorgesetzten erledigt werden könnten und damit dem Zumutbarkeitsprofil wie von Dr. D.___ beschrieben entsprechen würden. Dr. D.___ nannte als Beispiele möglicher Tätigkeiten die selbständige Zustellung von Lieferungen und die Tierpflege (Urk. 12/19 S. 9 f.). Damit brachte er zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin und dem künftigen Arbeitsumfeld nur noch Tätigkeiten zumutbar sind, bei denen der Kontakt zu Mitarbeitenden und Vorgesetzten auf ein Minimum reduziert ist. Auch und vor allem der Kontakt zu Kunden muss angesichts der von Dr. D.___ beschriebenen Persönlichkeitsstörung und Einschränkung ausgeschlossen werden. Damit verbleiben nur noch wenige Möglichkeiten, die aber jedenfalls nicht in einer kaufmännischen Tätigkeit vorstellbar sind, bei denen regelmässig auf engem Raum mit häufigen Begegnungen sowie kollegialem Umgang im Sinne zumindest der Zusammenarbeit, Rück- und Absprache gearbeitet wird. Auch die von Dr. D.___ angeführte Tätigkeit im Bereich von Lieferdiensten (Urk. 12/19 S. 10) dürfte auf dem Arbeitsmarkt nur in seltenen Fällen ohne Kundenkontakt und dennoch ganzjährig und vollzeitlich möglich sein. Tätigkeiten in der Tierpflege mit einem gewissen Mass an Selbständigkeit und Verantwortung erfordern ausserdem ebenfalls die enge Zusammenarbeit mit den Tierbesitzern, dem Tierarzt und dem übrigen Betreuungsteam. Auch hier dürfte bestenfalls eine Hilfsarbeit im untersten Entlöhnungssegment in Frage kommen, wobei auch solche den Kontakt mit Arbeitskollegen und den Vorgesetzten beinhalten dürfte. Ob die verbliebene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer ausgeprägten krankhaften Persönlichkeitsstörung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, kann bei dieser Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur eingehenden berufsberaterischen Abklärung zurückzuweisen. Denn es obliegt den Fachleuten der Berufsberatung, gegebenenfalls unter Rücksprache mit den medizinischen Fachkräften und im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin abzuklären, ob, welche und unter welchen realisierbaren Bedingungen sowie bei welchen Einkommenskonditionen konkrete berufliche Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin realistischerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommen (vgl. Erwägung 1.5 hiervor).
Je nach Ergebnis dieser Abklärung ist der Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen, nämlich dann, wenn die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt beziehungsweise sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wären.
3.4 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).