IV.2008.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro
Tödistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt seit April 2001 in der Kartonage der Y.___, J.___, und leidet seit Juni 2001 an einem rezidivierenden lumbo-ischialgiformen Syndrom, welches dreimalig zu einer Hemilaminektomie L5/S1 links (Juni 2001, März 2002 und April 2003) geführt hatte. Seit ihrem letzten Arbeitstag, dem 19. Januar 2003, geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 9/8 und Urk. 9/56/1-5). Im Februar 2002 (richtig: 2003) meldete sich X.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie, (Urk. 9/6) und Dr. med. A.___, Allgemeinärztin, (Urk. 9/7 und Urk. 9/16/1-5), der H.___, Abteilung Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, (Urk. 9/17) sowie von der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/8) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren ab (Verfügung vom 9. Februar 2004 [Urk. 9/31]), woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 festhielt (Urk. 9/42). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2005 (Prozess Nr. IV.2004.00701) ab (Urk. 9/45).
2. Am 22. August 2006 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/56/1-5) bei und bat Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, der die Versicherte seit Mai 2006 behandelt, (Bericht vom 28. September 2006, Urk. 9/59) sowie das Wirbelsäulenzentrum der H.___ (Bericht vom 20. November 2006, unterzeichnet von der Oberärztin Dr. C.___, Urk. 9/60) um ärztliche Auskünfte. Nach Vorlage an ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) gab die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, am 25. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 9/65). Gestützt auf diese Akten sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom RAD vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/66/2) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2007 (Urk. 9/68) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen reichten sowohl die Versicherte selbst, assistiert durch ihren Rechtsanwalt Dr. Longo, Zürich, (Urk. 9/72), als auch die Sozialberatung J.___ (Urk. 9/69, Urk. 9/75) Einwände ein und ergänzten diese durch den Konsiliarbericht von Dr. med. F.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, G.___, vom 24. Mai 2007 (Urk. 9/84). Parallel dazu klärte die IV-Stelle die berufliche Situation ab und prüfte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Verlaufsprotokoll vom 19. November 2007, Urk. 9/91), welchen sie indes nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/88), ohne dass Einwände vorgebracht worden wären, mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 9/90) ebenfalls abwies.
Nachdem Dr. E.___ vom RAD am 18. Juni 2007 (Urk. 9/92/2 f.) ausführlich zu den vorgebrachten Einwänden Stellung genommen hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit jedoch ein volles Pensum möglich wäre, woraus bei einem aus der Verfügung vom 9. Februar 2004 übernommenen Einkommensvergleich, angepasst an die Nominallohnentwicklung, ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere. Zwar lägen unterschiedliche Einschätzungen der zumutbaren Belastung in einer angepassten Tätigkeit zwischen 70 % und 100 % vor, indessen seien die bestehenden Besserungsspielräume zu berücksichtigen, weshalb von einem 100%-Pensum ausgegangen werde. Sollte sich, abhängig vom weiteren Krankheitsverlauf, eine bloss noch 70%ige Restarbeitsfähigkeit ergeben, müsste gestützt auf solches bestätigende Arztberichte die Arbeitsfähigkeit erneut geprüft werden.
3. Hiergegen liess X.___ am 17. Dezember 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; ferner sei sie in der Medizinischen Begutachtungsstelle K.___ zu untersuchen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 8. April 2008 geschlossen (Urk. 10).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
3. Zu prüfen ist, ob seit dem in materielle Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 21. September 2004, womit das Rentenbegehren erstmals abgewiesen wurde, eine Änderung im Gesundheitszustand und daraus folgend in der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, woraus sich nunmehr Anspruch auf eine Rente ergibt. Vorab ist festzuhalten, dass sich in erwerblicher Hinsicht nichts geändert hat, die Beschwerdeführerin seit 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sie infolge ihrer finanziellen und familiären Verhältnisse ohne Gesundheitsschaden als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre.
4.
4.1 Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2005 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Arztbericht der H.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 9/17), worin die Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenschonende Arbeiten, ohne Anheben von schweren Lasten, Rotation der Lendenwirbelsäule oder häufige Inklination sowie starre Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit, gewisse Bewegung und Positionswechsel zuzulassen und durch stehende/gehende Arbeitsphasen zu unterbrechen, auf 100 % geschätzt wurde. Hierbei erachteten die Ärzte die krankhaften Veränderungen im Bereich der lumbalen Bandscheiben (Diskushernie L5/S1 paramedian links mit Kompression der Wurzel L5 links), dreimalig operiert, als die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkend. Ebenfalls als Diagnose beachtet wurde ein Impingementsyndrom mit Verminderung des Offset mit Labrumverletzung am anterocranialen Teil der linken Hüfte, welches die Arbeitsfähigkeit indes nicht zusätzlich beeinflusste (Urk. 9/45/5-9, Erw. 3). In erwerblicher Hinsicht gingen das Gericht wie die Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei ihrem vormaligen Arbeitgeber als Verpackerin arbeiten und hierbei einen Jahresverdienst von Fr. 43'548.50 (Stand 2004) erzielen würde. Das Invalideneinkommen bemass das Gericht gestützt auf die Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und legte es, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Minderlohnes gemäss Entscheid der Beschwerdegegnerin von 20 %, auf Fr. 39'049.-- fest. Aus der Gegenüberstellung dieser Werte resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 10 %, wobei das Gericht darauf hinwies, dass selbst bei Vornahme des Maximalabzuges von 25 % vom Tabellenlohn sich mit rund 16 % noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 9/45/9-11, Erw. 5).
4.2 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2007 orthopädisch und neurologisch an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, an den Schulter- und Ellbogengelenken, Hand- und Fingergelenken, Hüft- und Kniegelenken sowie Sprunggelenken und diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2007 (Urk. 9/65) ein rezidivierendes lumbo-ischialgieformes Syndrom links, Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links (2001), Rezidivoperation (2002) und erneuter Hemilaminektomie L5/S1 links (2003), ein Impingementsyndrom der linken Hüfte sowie ein femoro-patelläres Schmerzsyndrom links. In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass er eine Versicherte in gutem Allgemein- und Ernährungszustand vorgefunden habe, welche auf Befragung Kreuzschmerzen angebe mit Ausstrahlungen ins Gesäss beidseits (früher nur links) mit einem mässigen Medikamentenkonsum. Die Nachtruhe sei gelegentlich gestört, sie nehme jedoch keine Schlafmittel. Die zweimal wöchentlich durchgeführte physikalische Therapie bringe jeweils etwas Linderung. Bei der Untersuchung zeige sich eine leicht kyphotische Haltung, ein kurzschrittiger Barfussgang sowie Beschwerden beim Fersen- und Zehenspitzengang (wobei der subjektive Anteil schwer zu eruieren sei). Die LWS zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit mit seltsamen, reflexartigen Abwehrbewegungen bei der Beweglichkeitsprüfung. Konsistente und kohärente neurologisch-radikuläre Zeichen könne er nicht ausmachen. Die Hüften, vor allem links, würden einen Verdacht auf Impingementsyndrom ergeben, und das linke Knie zeige Verdachtsmomente auf ein femoro-patelläres Schmerzsyndrom. Die Angaben der Versicherten seien etwas inkonsistent. Inwieweit eine bewusstseinsnahe subjektive Verdeutlichung von Beschwerden vorhanden sei, könne nur schwer eruiert werden. Allerdings sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne. Aber in einer leichten Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung und unter Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Lasten, bestehe seiner Ansicht nach eine über 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin einer operativen Intervention skeptisch gegenüber eingestellt sei, sei nachvollziehbar und begreiflich. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit gelte seit Frühling 2001. Zu den vorgängigen Berichten der behandelnden Ärzte führte Dr. D.___ aus, diejenigen der Hausärztin seien vage abgefasst und könnten von ihm nicht ganz nachvollzogen werden. Hingegen seien die Berichte der Orthopäden, insbesondere von Dr. B.___, voll und ganz nachvollziehbar und schlüssig. Die verschiedenen Ärzte der H.___ würden sich teilweise widersprechen, indes gingen die früheren Berichte sowie auch derjenige von Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/65).
4.3 Im von der Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren aufgelegten Konsiliarbericht vom 24. Mai 2007 (Urk. 9/84 = Urk. 3/2) spricht Dr. F.___ ausschliesslich über die Rückenproblematik und beurteilt insbesondere die in der H.___ durchgeführten Operationen und die Möglichkeit weiterer Eingriffe. Er hält ein reiz- und leichtgradiges Ausfallsyndrom L5/S1 links bei bekanntem Status nach dreimaliger Diskushernienoperation, eine persistierende Protrusion, Foraminalstenose auf Höhe L5/S1 sowie zunehmende Degeneration L4/L5 mit engem Spinalkanal und Spondylarthrosen L4-S1 beidseits fest. Die Foraminalstenose habe bereits im Jahre 2001 bestanden. Die einzige Möglichkeit zur Sanierung der betroffenen Bandscheiben liege in einer Fusion auf diesem Niveau, wobei bei nachgewiesenem Schaden im Bereich der Wurzel L5 nicht mehr mit einer vollständigen Schmerzaufhebung gerechnet werden könne. Es bestehe nach der 3. Operation strukturell eine Vernarbung, eine organische Schädigung, die irreversibel sei. Ohne Kenntnisse der neurologischen Unterlagen früherer Jahre sei im März erstmalig eine neurologische Untersuchung bei Prof. I.___ durchgeführt worden, der eine leichte funktionelle Überlagerung festgestellt habe, objektivierbar aber seien SSEP-Störungen gewesen, die nicht simuliert werden könnten und mit einer leichten Wurzelschädigung vereinbar seien. Eine andere Ursache für diese Störungen habe nicht gefunden werden können. An einen Wiedereintritt der Beschwerdeführerin als ungelernte Hilfsarbeiterin bei einer Papierverpackungsanlage könne wohl kaum mehr gedacht werden. Weil auf „gesetzlicher Basis auch keine Umschulung durchführbar“ sei, sei daher eine partielle Berentung sicher korrekt. Die Operation vermöge mit grosser Wahrscheinlichkeit das subjektive Leiden zu lindern, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin bei körperlicher Tätigkeit könne durch einen solchen Eingriff aber wohl kaum verbessert werden. Bei vermehrter körperlicher Tätigkeit komme es nach Fusionen oft zu Verlängerungsfusionen.
5.
5.1 Aus dem Gutachten von Dr. D.___ wie auch aus dem Vergleich der vorliegenden Arztberichte folgt ohne Weiteres, dass sich hinsichtlich der Rückenproblematik wenig geändert hat. Auch Dr. C.___ von der H.___, welche in ihrem Bericht vom 20. November 2006 (Urk. 9/60/5-6) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit April 2003 ausgeht - ohne nähere Spezifikation hinsichtlich Belastbarkeit - kommt aufgrund des neusten MRT der LWS zum Schluss, dass sich nach wie vor eine Diskopathie L4/5 sowie eine Osteochondrose L5/S1 mit typischer postoperativer Narbenbildung ohne Nervenwurzelkompression oder Spinalkanaleinengung zeigten. Dr. B.___ erachtet in seinem Bericht vom 28. September 2006 eine Beeinträchtigung in der Alltagsarbeit und insbesondere im Haushalt als gegeben (Urk. 9/59/5), hält eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch eventuell als ganztags möglich (Urk. 9/59/4). Dass sich hinsichtlich der seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden eine massgebliche Änderung ergeben hat, ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte sowie des sich damit eingehend auseinandersetzenden Gutachtens von Dr. D.___ vom 25. Januar 2005 nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für das Impingementsyndrom der linken Hüfte, das bei allen behandelnden Ärzten - wenn überhaupt - nur im Hintergrund erwähnt wird und von Dr. D.___ eingehend gutachterlich untersucht worden war, ohne dass er Veränderungen, insbesondere eine Verschlechterung, festhielt.
5.2 Neu jedoch ist der Verdacht auf ein femoro-patelläres Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Knorpelveränderungen am linken Kniegelenk bei eventuell auch medialer Meniskusläsion, was nach Angaben von Dr. B.___ vor allem beim Treppensteigen seit etwa April 2006 zusätzlich Beschwerden verursacht (Urk. 9/59/5). Der Gutachter hielt klinisch symmetrische Kniekonturen ohne Schwellung oder Überwärmung und symmetrische Umfänge fest. Hinsichtlich medialer Aufklappbarkeit ergab sich links bei Beugung 20° sowie aufgrund eines leichten vorderen Kniekompartimentsschmerzes mit positivem Zohlenzeichen und retropatellärer Druckdolenz der Verdacht auf ein femoro-patelläres Schmerzsyndrom (Urk. 9/65/5). In seiner Beurteilung leitete Dr. D.___ hieraus jedoch keine zusätzlichen Einschränkungen in der zumutbaren leichten Tätigkeit ab.
5.3 Hieraus folgt, dass seit der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs der Gesundheitszustand nur wenig Änderungen erfahren hat und insbesondere sich keine erhöhte Verminderung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergibt. Hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, wie sie bereits die Ärzte der H.___ im Bericht vom 1. Oktober 2003 eingehend umschrieben haben (Urk. 9/17/1) und woran der Gutachter Dr. D.___ - ohne zusätzliche Einschränkungen zu nennen - festhielt (Urk. 9/65/7), wobei er sich in seiner Beurteilung auch auf die früheren Berichte der H.___ bezog (Urk. 9/65/8), ist daher von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Unbeachtlich ist hierbei, dass Dr. D.___ lediglich von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2001 spricht.
5.4 Es besteht angesichts der von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter einhellig diagnostizierten und beurteilten Gesundheitsschäden auch kein Grund, eine polydisziplinäre Begutachtung in einer medizinischen Begutachtungsstelle zu veranlassen. Eine andere Beurteilung der Gesundheitsschäden und deren Verlauf in den vergangenen Jahren ist hiervon nicht zu erwarten. Eine divergierende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wäre unter revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich.
5.5 Weil in erwerblicher Hinsicht keine Änderungen eingetreten sind, erweist sich die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als rechtens. Infolge paralleler Anpassung sowohl des Validen- wie des Invalideneinkommens erfährt der Invaliditätsgrad keine Änderung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ein höherer Abzug vom Tabellenlohn bereits zu einer Rente führen würde, sticht nicht. Bereits bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung zog die Beschwerdegegnerin, bestätigt durch das Gerichtsurteil vom 21. Juni 2005, 20 % vom erzielbaren Tabellenlohn ab. Umstände, welche neu zu berücksichtigen wären und nunmehr einen maximalen Abzug von 25 % rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
Nach diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).