IV.2008.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1951, meldete sich am 17. November 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/12/5 Ziff. 6.8). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 9/16-18), einen Bericht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) und einen Abklärungsbericht über den Haushalt der Versicherten (Urk. 9/20/1-12) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 9/14/1) und medizinische Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 9/22/1-28) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29/1-5) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 11. August 1998; Urk. 9/34) und sprach ihr mit Verfügung vom 20. Januar 1999 (Urk. 9/42/1-3; vgl. Urk. 9/35/1-3) ab dem 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrente) zu.
         Die von der Versicherten am 1. März 1999 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/44/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2000 (Prozess Nr. IV.1999.00136; Urk. 9/50/1-10) ab. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Im Jahre 2000 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 9/47) und stellte mit Mitteilung vom 10. Januar 2001 keine rentenbeeinflussende Änderung fest (Urk. 9/51).
         Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision führte die IV-Stelle im Jahre 2004 erneut eine Rentenrevision durch (Urk. 9/54) und sprach der Versicherten bei unverändertem Invaliditätsgrad von 65 % mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/57) für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (Urk. 9/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ab 1. Januar 2003 erhöhte halbe Rente, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 eine unveränderte Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine höhere Dreiviertelsrente zu.
         Am 20. März 2006 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/60), worauf die IV-Stelle zwei Arztberichte einholte (Urk. 9/66-67) und bei ihrem internen Abklärungsdienst einen Bericht zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 9/69) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71, Urk. 9/76, Urk. 9/80) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 9/82 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 61.6 % sowie einen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente im bisherigen Umfang fest.

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 20. Juni 2006 (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 2. April 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und sich im restlichen Umfang von 40 % der Besorgung des Haushalts ihrer Familie widmen würde. Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe eine Einschränkung von 100 % und im Aufgabenbereich des Haushalts eine solche von 4 %, weshalb gesamthaft unverändert ein einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 61.6 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie ohne Gesunheitsschaden im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % bis 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 1 S. 4). Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (am 17. November 1996) sei sie aus Rücksicht auf ihre vier Kinder nur teilweise erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Mit zunehmendem Erwachsenwerden der Kinder hätte sie ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt. Eine Mitarbeit des Ehemanns sei sodann nicht zu berücksichtigen, weil sie einerseits in einer traditionellen Ehe lebe, in welcher die Ehefrau alleine den Haushalt besorge. Andererseits könne ihr Ehegatte invaliditätsbedingt keine Hausarbeiten ausführen (Urk. 1 S. 5).
1.3     Eine anfängliche tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung steht vorliegend nicht zur Diskussion. Im Streite steht vielmehr die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert haben, und somit die Frage nach einer nachträglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung.
1.4     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.5     Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin letztmals anlässlich eines im Jahre 2004 eingeleiten Rentenrevisionsverfahren den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht überprüft. Anlässlich dieses Revisionsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht (Urk. 9/54) sowie bei einem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin einen Bericht eingeholt (Urk. 9/55). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu überprüft und mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/57) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 65 % festgestellt. In Anwendung der seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision geänderten Rechtslage hat sie der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         In zeitlicher Hinsicht im Streite steht vorliegend daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichzeitraum seit Erlass der letzten rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/57) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 2).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.5     Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen, BGE 130 V 350 Erw. 3.5). Eine Rente kann nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a) revidiert werden, sondern auch dann, wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.7     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.8     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
2.9     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.
3.1     Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Revisionsverfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/57) zu beurteilen.
3.2     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/55/1 lit. A):
- chronisches Schmerzsyndrom nach Berstungsfaktur thorakal im Jahre 1995 und Osteomyelitis im Jahre 1996
- chronische Depressivität mit somatoformer Schmerzstörung  
         Als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % arbeits-unfähig. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Haushalts-arbeiten ohne Staubsaugen, Wäsche, Grosseinkäufe und Betten (Urk. 9/55/1 lit. B). Es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand. An der Depressivität und Somatisierung habe sich nichts geändert. Es bestehe ein Schonverhalten mit muskulärer Dysbalance der gesamten Rückenmuskulatur (Urk. 9/55/2 lit. D). In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes verwies Dr. B.___ auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 11. August 1998 (Urk. 9/55/2 lit. C).
3.3     PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. August 1998 (Urk. 9/34) eine ausgeprägte neurasthenische Entwicklung, mindestens zeitweise mit depressiven Zügen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, den Haushalt zu erledigen. Fast alle Arbeiten im Haushalt könne die Beschwerdeführerin ausführen. Bei anstrengenden und längerdauernden Arbeiten müsse sie Pausen einlegen und in Etappen vorgehen. Sollte die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt mit 14 % bemessen werden, handle es sich dabei um eine grosszügige Einschätzung (Urk. 9/34/6).
 
4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 2) geändert haben.
4.2     In seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 erwähnte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin an zunehmenden linksseitigen Kopfschmerzen leide. Aus diesem Grunde habe er sie an die Kopfschmerz-Sprechstunde des Universitätsspitals Zürich (D.___) überwiesen. Eine im Jahre 2005 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der Halswirbelsäule habe einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 9/65).
4.3     Mit Bericht vom 6. September 2006 stellte Dr. B.___ fest, dass seit dem 3. Juni 2004 zwei neue Elemente zur Invalidisierung beitragen würden. Dabei handle es sich einerseits um eine symptomatische Osteoporose und eine chronische Depressivität bei Unterdrückung und zeitweiser Gewalttätigkeit durch den Ehegatten. Seit dem Jahre 2004 sei der Ehegatte gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr gewalttätig gewesen. Es sei eine Begutachtung durch eine Medas oder eine andere Stelle indiziert (Urk. 9/66).
4.4     Die Ärzte des Spitals D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, stellten mit Bericht vom 27. November 2006 folgende Diagnosen:
- Migräne ohne Aura
- Medikation overuse Headache
- somatoforme Schmerzstörung
- Status nach Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers im Jahre 1995
- chronische Rückenschmerzen
- mittelgradige depressive Episode
         Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese müsse aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht beurteilt werde (Urk. 9/67).
 

5.
5.1     Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2004 und derjenigen vom 11. Dezember 2007 fällt auf, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 9/66) davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verändert habe, weil ihr  Ehegatte im Jahre 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei, dass er ab dem Jahre 2004 hingegen nicht mehr gewalttätig gewesen sei. Demgegenüber erwähnte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 nicht, dass die Beschwerdeführerin unter der Gewalttätigkeit ihres Ehegatten zu leiden gehabt hätte. Vielmehr stellte Dr. B.___ in diesem Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand mit einer chronischen Depressivität und einer somatoformen Schmerzstörung fest und verwies hiezu auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 11. August 1998. Aus der Beurteilung durch Dr. B.___ lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2007 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hätte. Denn einerseits haben sich die im Jahre 2003 neu aufgetretenen Gewalttätigkeiten des Ehegattens vor dem Jahre 2004 und somit zu einer Zeit vor Erlass der ursprünglichen Revisionsverfügung vom 4. August 2004 zugetragen. Andererseits hat Dr. B.___ in seinem Bericht 18. Juni 2004 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch die vor dem Jahre 2004 erlittenen Gewalttätigkeiten jedenfalls nicht in anspruchsrelevanter Weiser verschlechtert haben dürfte. Eine für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch nicht in der von Dr. B.___ am 6. September 2006 erstmals erwähnten Osteoporose zu erblicken. Denn einerseits lässt sich dies dem erwähnten Bericht von Dr. B.___ nicht entnehmen. Andererseits fehlen in den Akten Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt durch die Osteoporose.
5.2     Mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 4. August 2004 bis 11. Dezember 2007 nicht in anspruchsrelevanter Weise veränderte, und dass der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Revisionsverfügung vom 4. August 2004 zugrunde lag, sich seither nicht in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise veränderte. Demnach steht fest, dass am 11. Dezember 2007 unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten und damit eine Einschränkung von 100 % im Erwerbsberich bestand. 

6.
6.1     Zu prüfen bleibt der Revisionsgrund der Wandlung des Aufgabenbereichs. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. De-zember 2007 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Ge-sundheit im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und sich im restlichen Umfang von 40 % der Besorgung des Haushalts ihrer Familie widmen würde, wird die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 60 % von der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1 S. 3). Einerseits sei sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 9. Dezember 1996 teilzeitlich erwerbstätig gewesen, weil sie zu dieser Zeit ihre vier Kinder habe betreuen müssen (Urk. 1 S. 3). Andererseits sei ihr Ehegatte zu dieser Zeit noch erwerbstätig gewesen. Dies habe sich seither geändert. Ihr Ehegatte leide gegenwärtig unter Herzproblemen und sei nicht mehr erwerbstätig. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (Urk. 1 S. 4).
6.2     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens übte die Beschwerdeführerin letztmals während der Zeit vom 20. März 1989 bis 30. Juni 1992 bei der E.___ AG, F.___, eine Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % aus (Urk. 9/19/ Ziff. 9). Anschliessend bezog die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1993 bis 22. Juli 1994 Arbeitslosentschädigung (Urk. 9/13/1) und stellte sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % der Arbeitsvermittlung  zur Verfügung (Urk. 9/13/2).
6.3     Wie oben (Erw. 1.5) erwähnt, ist in zeitlicher Hinsicht vorliegend der Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 2) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/57) massgebend.
         Zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2004 wohnte die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort mit ihrem Ehegatten jedoch nicht mehr zusammen mit ihren Kindern. Die Kinder der Beschwerdeführerin waren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig (vgl. Urk. 9/12 Ziff. 3.1) und wohnten nicht mehr bei ihren Eltern (Aktennotiz vom 3. Juli 2009; Urk. 11). Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass sie im Vergleichszeitraum ohne Gesundheitsschaden den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit wegen Wegfalls der Kinderbetreuung ausgeweitet hätte (Urk. 1 S. 3). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 4. August 2004 bis 11. Dezember 2007 nicht mit ihren volljährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Von einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann daher nicht die Rede sein.
         Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass sie bei Gesundheit den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen ausgeweitet hätte, weil ihr Ehemann gesundheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig sein. Denn nach den Angaben der Beschwerdeführerin bezieht ihr Ehegatte bereits seit dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4). Folglich war der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits vor dem 4. August 2004 und somit bereits vor Beginn des vorliegend massgebenden Vergleichzeitraums erwerbsunfähig. Sodann leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) eine traditionelle Ehe, bei der die Beschwerdeführerin grundsätzlich alleine den Haushalt zu besorgen hat. Daran hat sich seit Ausrichtung einer Invalidenrente an den Ehegatten der Beschwerdeführerin nichts geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ihres Ehegatten bei Gesundheit eher mehr Zeit für die Führung ihres Haushaltes hätte aufwenden müssen und weniger Zeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung gehabt hätte.
         Nach Gesagtem ist daher nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. August 2004 bis 11. Dezember 2007 wegen der Erwerbsunfähigkeit ihres Ehegatten ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet hätte.
6.5     Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte, bei guter Gesundheit weiterhin im Ausmass von 60 % arbeitstätig zu sein (Urk. 9/69/3 Ziff. 2.5), und dass sie sowohl in ihrem Revisionsgesuch vom 20. März 2006 (Urk. 9/60) als auch in ihren Stellungnahmen vom 20. September 2007 (Urk. 9/76) und vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/80) zum Vorbescheid vom 24. August 2007 (Urk. 9/72) ausschliesslich eine gesundheitliche Verschlechterung und eine damit verbundene grössere Einschränkung im Haushaltsbereich, nicht jedoch eine Änderung in der Qualifikation als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige geltend machte. Erst in der Beschwerde vom 8. Januar 2008 bestritt die Beschwerdeführerin erstmals ihre Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %. Diesbezüglich gilt es die Beweismaxime zu beachten, wonach Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). In Würdigung der gesamten Umständen erscheint eine Erhöhung des Arbeitspensums durch die Beschwerdeführerin in der von ihr ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Erwerbstätigkeit daher nicht als plausibel. Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich hat vielmehr als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 weiterhin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und die restliche Zeit von 40 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige hat sich im Vergleichszeitraum vom 4. August 2004 bis 11. Dezember 2007 daher nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 2) auf den Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/69/3).
7.2     Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht publ. Erw. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81; AHI 2004 S. 137, AHI 2001 S. 155; Urteile des EVG in Sachen M. vom 20. Dezember 2006, I 693/06, Erw. 6.2 in Sachen T. vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, Erw. 5.1). Für den Beweiswert von Berichten über Abklärungen im Haushalt ist entscheidend, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Der Abklärungsbericht ist indes in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
7.3     Auch bei ganz oder teilweise im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, bildet die Abklärung im Haushalt indes grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (AHI 2004 S. 137). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des EVG in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3 f. und in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1).
7.4     Der Haushaltabklärungsbericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/69) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 4 % (Urk. 9/69/6 Ziff. 6.7).
7.5     Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich darauf abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Haushaltabklärungsbericht der Tochter und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei schweren Verrichtungen im Umfang von drei bis vier Stunden in der Woche zugemutet werden (Urk. 9/69/6). Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei schweren Verrichtungen der Mithilfe ihrer Tochter oder Schwiegertochter bedarf. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden.
         Sodann ist eine Berücksichtigung der Mithilfe des Ehegattens der Beschwerde-führerin beim Einkaufen, beim Erledigen der schweren Arbeiten im Fami-liengarten und beim Erledigen schwerer Reinigungsarbeiten nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der im Abklärungsbericht berücksichtigen Mitarbeit des Ehegattens der Beschwerdeführerin im Haushalt um eine in einer vernünftigen Familiengemeinschaft üblichen Aufgabenverteilung handelte. Hinweise dafür, dass dem Ehegattens der Beschwerdeführerin, welcher an einer Herzkrankheit leidet (vgl. Urk. 1 S. 5), eine Mitwirkung im Haushalt in dem vorliegend fraglichen, bescheidenen Umfang aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass eine Mitwirkung ihres Ehegatten nicht zu berücksichtigen sei, weil sie eine eher traditionelle Ehe lebe, bei der die Ehefrau sämtliche Hausarbeiten allein ausführen müsste (Urk. 1 S. 5).
7.6     Zu prüfen bleibt die Frage nach allfälligen Widersprüchen zwischen der Haushaltabklärung und der medizinischen Beurteilung. Wie oben (Erw. 5.2) erwähnt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. August 2004 bis 11. Dezember 2007 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Indes stellte Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 9/55) einen stationären Gesundheitszustand fest und verwies darin auf das Gutachten von PD Dr. C.___ vom 11. August 1998 (Urk. 9/34). Darin nahm PD Dr. C.___ auf den Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 1997 (Urk. 9/20) Bezug, worin eine Einschränkung im Haushalt von 14 % festgestellt wurde (Urk. 9/20/10). Dr. C.___ stellte fest, dass die Beschwerdeführerin fast alle Arbeiten im Haushalt ausführen könne, dass sie jedoch bei anstrengenden und längerdauernden Arbeiten Pausen einlegen und in Etappen vorgehen müsse. Bei der Bemessung der Einschränkung im Haushalt mit 14 % handle es sich um eine grosszügige Einschätzung (Urk. 9/34/6). Von einem Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann vorliegend daher nicht gesprochen werden. 

8.      
8.1     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/69) abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt in einem Umfang von 4 % eingeschränkt war.
8.2.    Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 60 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 60 %, da keinerlei Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. In dem mit 40 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 4 % ein Invaliditätsgrad von 1.6 % (4 % x 0.4). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 61.6 %. Dies ergibt einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
8.3.    Demnach hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente verneinte.
         Die gegen die angefochtene  Verfügung vom 11. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 

9.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).