Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1945 geborene X.___ war von Januar 1978 bis November 2005 als Lastwagenchauffeuse bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbericht vom 14. Juli 2006, Urk. 8/14). Am 27. Juni 2003 erlitt die Versicherte einen ersten und am 17. Januar 2005 einen zweiten Arbeitsunfall (Schreiben der Y.___ vom 5. April 2005, Urk. 8/9/16). Die Y.___ kündigte darauf am 25. Februar 2005 das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2005 und stellte die Versicherte per sofort von der Arbeit frei (Urk. 8/9/24). Vorab aus psychischen Gründen nahm die Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Die SUVA als Unfallversicherer und die Helsana Versicherungen AG (im Folgenden kurz: Helsana) als Krankenversicherer gewährten Taggeld, letztere bis 31. Januar 2006 (Urk. 8/9/4). Am 28. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/7), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/14) sowie je einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztbericht vom 18. Juli 2006, Urk. 8/12), bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztbericht vom 26. Juli 2006, Urk. 8/13), und bei B.___, Fachärztin für Neurologie (Arztbericht vom 21. August 2006, Urk. 8/17/5-8), ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2007, Urk. 8/29, und Einwand vom 30. Juli 2007, Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2007 aufgrund einer Invalidität von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, am 8. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Gewährung der ganzen Invalidenrente bereits ab Januar 2006 (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. März 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2 Die Neurologin B.___ stellte am 30. Juni 2005 im Bericht an die SUVA bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bzw. die Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom (ICD-10 F43.2). Während der bisherigen Behandlung sei keine wesentliche Besserung der Symptomatik eingetreten, die depressiven Symptome und latente Suizidalität hätten jedoch nicht weiter zugenommen. Eine endgültige Prognose könne auf Grund der relativ kurzen Zeitdauer der bisherigen Behandlung noch nicht geäussert werden. Eine weitergehende Stabilisierung bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei derzeit nicht absehbar (Urk. 8/9/19 f.).
2.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, verfasste am 20. Oktober 2005 ein Gutachten zuhanden der Helsana. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Beginn im Sommer/Herbst 2004, welche sich nach der Kündigung der Arbeitsstelle akzentuiert habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne kaum noch durch eine psychische Krankheit erklärt werden. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei insgesamt deutlich gebessert. Es liessen sich kaum psychopathologische Befunde feststellen. Dagegen lägen Faktoren vor, welche eher in der Persönlichkeit der Versicherten zu suchen seien. Angesichtes des Fehlens einer massgeblichen psychischen Krankheit sei die Versicherte ab 1. November 2005 auf dem freien Arbeitsmarkt weitgehend arbeitsfähig. Die Versicherte sei trotz der Besserung des Gesundheitszustandes nicht motiviert, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Sie könne dies aber ab Anfang November 2005 durchaus tun (Urk. 8/9/9 ff.).
2.4 B.___ gab am 10. Dezember 2005 zuhanden der Helsana eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___ ab. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, nach den Ergebnissen ihrer bisherigen Arbeit mit der Beschwerdeführerin bei durchschnittlich zweiwöchigen Sitzungen, bestehe seit dem Unfall am 17. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der Kündigung als Folge des Unfalls sei gleichzeitig ein Ausschluss aus der Sozialgemeinschaft der für die Beschwerdeführerin wichtigen Gruppe der LKW-Fahrer und Baustellenarbeiter erfolgt. Ein Ausschluss aus der Sozialgemeinschaft, mit welcher sich ein Mensch identifiziere, bedeute eine der schlimmsten Kränkungen, die einem Menschen widerfahren können. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr stark mit ihrer Arbeit identifiziert. Sie habe keine Ressourcen, um jetzt eine andere Tätigkeit aufzunehmen, die wenigen Ressourcen, die sie besitze, hätten sie in ihrem Beruf zufrieden und arbeitsam sein lassen. Sie führe - entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ - kein aktives Leben, sie habe im Gegenteil Mühe, ihren Haushalt zu besorgen. Wie im ICD ebenfalls nachzulesen, gebe es auch Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 8/32/2-4).
2.5 Dr. med. C.___, Assistenzarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___, führte am 2. Mai 2006 im Rahmen der psychotraumatologischen Spezialsprechstunde ein Abklärungsgespräch mit der Beschwerdeführerin. Gestützt darauf stellte er im Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/17/9-10) die Diagnose einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8) bzw. die Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion. Die Beschwerdeführerin erfülle vom klinischen Eindruck her (Nervosität, Affektinstabilität und Impulsivität) die Kriterien einer affektiven Störung. Krankheitsbegünstigende Faktoren seien die als Kränkung erlebte Kündigung und die aktuellen finanziellen Schwierigkeiten nebst der Abhängigkeit von den verschiedenen Sozialämtern. Gemäss Aktenberichten scheine die Beschwerdeführerin schon vor der Kündigung zunehmend Schwierigkeiten mit dem Druck am Arbeitsplatz gehabt zu haben. Inwiefern dafür bereits prämorbid bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle gespielt hätten, sei durch ein einziges Gespräch nicht zu beurteilen. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Wiedererleben, Vermeidung, Hyperarousal) lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Lastwagenfahrerin nicht arbeitsfähig gewesen. Das psychopathologische Zustandsbild, in dem sich die Beschwerdeführerin präsentiert habe, würde zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin selber und anderer Verkehrsteilnehmer führen. Die Beurteilung der rückblickenden und längerfristigen Arbeitsfähigkeit könnten im Rahmen eines psychiatrischen Abklärungsberichts nicht erfolgen. Dazu müsste ein erneutes Gutachten in Auftrag gegeben werden. Bei erfolgreicher Behandlung der Depressivität sei mit einer Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/17/9 f.).
2.6 Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in Behandlung war, hielt am 18. Juli 2006 gegenüber der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare psychiatrische Erkrankung mit diversen Beschwerden des Bewegungsapparates fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine urologische Inkontinenz-Abklärung bei Status nach Mamma-PE links und Status nach abdominaler totaler Hysterektomie und Salpingektomie beidseits an. Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Er kenne die Beschwerdeführer erst seit Januar 2005, als er sie im Rahmen der periodischen verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung für die höheren Kategorien erstmals gesehen habe. Damals seien die erwähnten Diagnosen ohne Einfuss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden. Später habe die Beschwerdeführerin den Hausarztwechsel zu ihm gewünscht und erwähnt, sie stehe auch in psychiatrischer (und wahrscheinlich delegierter psychologischer) Behandlung. Darüber sei er nicht informiert oder dokumentiert. Bei ihm seien bei einer Adipositas Beschwerden seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden (Beinschmerzen, Schwellungsgefühl, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung etc., zum Teil seit Jahren bestehend). Die Beschwerdeführerin klage auch immer über ihre allgemeine Nervosität mit verminderter Belastbarkeit, zum Teil habe sie selber Angst vor den eigenen Reaktionen. Dazu scheine auch eine Verbitterung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vorzuliegen. Von der behandelnden Psychiaterin sei die Beschwerdeführerin anscheinend ab Anfang 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Aktuell sei sie bei der Fürsorge gemeldet. Die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit indes halbtags zumutbar (Urk. 8/12).
2.7 Dr. A.___, der vormalige Hausarzt der Beschwerdeführerin (seit 1981), hielt am 26. Juli 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Urininkontinenz, eine Adipositas und eine Commotio cerebri, bestehend seit 2005, fest. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Lastwagenchauffeuse zuletzt vom 17. Januar 2005 bis am 30. Januar 2005 arbeitsunfähig gewesen. Zuvor sei sie vom 13. Mai 2004 bis am 29. Mai 2004 arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seine Praxis letztmals am 23. Februar 2005 aufgesucht. Gemäss seinen noch verbliebenen Akten hätten zu jenem Zeitpunkt keine wesentlichen Einschränkungen mehr bestanden. Es sei nicht möglich, rückblickend in vernünftiger Weise eine Beurteilung über die psychischen Funktionen abzugeben. Die Beschwerdeführerin sei damals örtlich und zeitlich und autopsychisch voll orientiert gewesen. Eine Untersuchung über ihr Konzentrations- und Auffassungsvermögen, über die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit sei zu jenem Zeitpunkt nicht durchgeführt worden (Urk. 8/13). Dr. A.___ legte seinem Bericht einen Bericht des MRI Zentrums Schüeren AG bei, wo am 15. Februar 2005 ein Schädel-MRI der Beschwerdeführerin gemacht worden war. Gemäss diesem Bericht liegt ein altersentsprechendes Schädel-MRI mit einer kleinsten alten ischämischen Läsion subcortical temporal rechts vor. Es gebe keine Hinweise für eine Blutung oder einen Tumor (Urk. 8/13/5).
2.8 B.___ hielt am 21. August 2006 gegenüber der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Depression (ICD-10 F32.8) (Nervosität, Affektinstabilität, Impulsität) und differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion fest. Weiter lägen eine Adipositas und eine labile arterielle Hypertonie vor. Diese Diagnosen bestünden seit dem 17. Januar 2005. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie keine. Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/17).
3.
3.1 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage Folgendes: Soweit der Arbeitsunfall vom 17. Januar 2005 somatische Schädigungen zur Folge hatte, kam hierfür die SUVA auf und gewährte für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % Taggelder bis zum Fallabschluss per 1. Juni 2005 (Urk. 8/9). Wegen der kurz nach dem Unfall erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 25. Februar 2005 (im 60sten Altersjahr) mit sofortiger Freistellung dekompensierte die Beschwerdführerin psychisch, was aufgrund ihrer Lebens- und Berufsbiographie (35 Jahre Lastwagenchauffeuse, davon die letzten 27 Jahre bei der Firma Y.___) ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es folgte denn auch ab 18. März 2005 eine psychiatrische Behandlung in der Praxis der Psychiaterin Dr. med. F.___, welche die Durchführung der Therapie an die Neurologin B.___ delegierte (vgl. Urk. 8/9/20). Für die psychiatrische Behandlung und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit kam die Helsana auf. Erstmals am 30. Juni 2005 berichtete B.___ über den Verlauf der Therapie. Nach ihrer Einschätzung war damals eine weitergehende Stabilisierung bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht absehbar (Erw. 2.2). Mitte August 2005 ordnete die Helsana eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Psychiater Dr. D.___ an. Dieser kam in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/9/9-15) zum Schluss, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt deutlich gebessert, es liessen sich kaum psychopathologische Befunde feststellen, und angesichts des Fehlens einer massgeblichen psychischen Krankheit sei die Beschwerdeführerin ab 1. November 2005 auf dem freien Arbeitsmarkt weitgehend arbeitsfähig (Erw. 2.3). Gestützt darauf gewährte die Helsana der Beschwerdeführerin noch ein dreimonatiges "Übergangskrankentaggeld" bis 31. Januar 2006. Ab dem 1. Februar 2006 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 8/9/4). Zum Gutachten des Dr. D.___ äusserte sich einzig die behandelnde Neurologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2005 (Erw. 2.4). Noch vor der Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (28. Juni 2006) war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Psychiaterin Dr. F.___ am 2. Mai 2006 bei Dr. C.___ in der psychotraumatologischen Spezialsprechstunde der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung in ihrem angestammten Beruf als Lastwagenfahrerin als nicht arbeitsfähig, konnte jedoch im Rahmen des psychiatrischen Abklärungsgesprächs weder eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen noch eine Aussage über die künftige längerfristige Arbeitsfähigkeit machen. Dazu müsste ein erneutes Gutachten erstellt werden (Erw. 2.5). Eine weitere Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgte schliesslich am 21. August 2006 durch B.___ gegenüber der IV-Stelle (Erw. 2.8).
3.2 Nach Rücksprache mit Dr. med. univ. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eröffnete die Beschwerdegegnerin schliesslich das Wartejahr im Zeitpunkt der Berichterstattung durch das Spital G.___ (8. Mai 2006). Eine Eröffnung des Wartejahrs bereits im Zeitpunkt des Unfalls (17. Januar 2005) lehnte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung von Dr. E.___ ab, da gestützt auf die Beurteilung des Dr. D.___ ab November 2005 die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei (Urk. 8/31/2 und 8/35/2).
3.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin deckt sich mit der Akten- und Rechtslage. Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, auf das Gutachten des Dr. D.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es für einen anderen Versicherungsträger erstellt worden sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Würdigung medizinischer Berichte frei ist, was bedeutet, dass Berichte unabhängig davon, von wem sie stammen und an wen sie gerichtet sind, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1). Das Gutachten des Dr. D.___ ist umfassend, der Gutachter berücksichtigte sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage. Die Schlussfolgerungen des Experten beruhen überdies auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. An der Schlüssigkeit vermögen die Ausführungen der behandelnden Neurologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2005 keine Zweifel zu erwecken. Ohne Befunde anzugeben und eine Diagnose zu stellen, attestierte sie weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), handelt es sich bei B.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie. Demnach ist davon auszugehen, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit spätestens ab November 2005 dahingefallen ist. Da bis zur Untersuchung im Spital G.___ keine echtzeitlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist weiter davon auszugehen, dass der Unterbruch mindestens bis dahin angedauert hat (2. Mai 2006). Jedenfalls konnte auch das Spital G.___ keine rückwirkende Beurteilung vornehmen, bestätigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit nur für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeuse und äusserte sich nicht zur Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wenn die Beschwerdegegnerin trotzdem eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit annahm, hat sie damit dem Umstand Rechnung getragen, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung wohl kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).