Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00027
IV.2008.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2006 als Ausrüsterin (Urk. 12/3 Ziff. 6.5) und meldete sich am 8. Februar 2007 wegen seit Januar 2006 bestehenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/3 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 12/9, Urk. 12/12-13), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 12/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/20-32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 12/33 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 21. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. Januar 2007. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 11), wurde am 8. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten mitgeteilt, über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 13). Die von der Versicherten am 16. Mai 2008 sowie 11. Juni 2008 eingereichten Arztberichte (Urk. 14-15, Urk. 18-19) wurden der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 16, Urk. 20), welche sich jedoch nicht verlauten liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
          Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
          Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 21. November 2007 damit, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Ausmass von 40 % ausserhäuslich tätig wäre. In der bisherigen Tätigkeit bestehe zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit, eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch medizinisch-theoretisch zu 25 % zumutbar. Nachdem im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 5 % bestehe, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 S. 1 f.).
          Im Rahmen der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich und errechnete einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 11).
2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahre 1995 über zehn Jahre lang voll erwerbstätig gewesen. Nach der Geburt des Sohnes habe sie ihre Erwerbstätigkeit stark reduziert, jedoch nie ganz aufgegeben. Sie sei anfänglich mit einem Wochenpensum von zehn bis fünfzehn Stunden eingestiegen, eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums sei jedoch mit dem Arbeitgeber bereits per Januar 2006 vereinbart worden. Insbesondere seit der Scheidung im Januar 2006 sei sie aus finanziellen Gründen auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Analyse der wirtschaftlichen Situation lasse unschwer erkennen, dass eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % unbedingt erforderlich gewesen wäre (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3). Der zwölfjährige Sohn verbringe sodann nur die Mittwoch- und Freitagnachmittage zu Hause, so dass sie im Gesundheitsfall ohne Weiteres eine Erwerbstätigkeit von 80 % bis 100 % ausüben könnte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Sowohl der Hausarzt als auch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006 attestiert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Im Haushalt könne sie viele Tätigkeiten nur noch sehr beschränkt bzw. gar nicht mehr durchführen. Auch der Hausarzt habe im Haushaltsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % angegeben. Auch im Vergleich mit der vollen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich erscheine eine Einschränkung im Aufgabenbereich von mindestens 50 % als angemessen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5).
2.3      Strittig und zu prüfen sind somit sowohl die Statusfrage als auch die Einschränkungen im Erwerbs- und Aufgabenbereich.

3.
3.1      Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2      Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1996 nie mehr als knapp Fr. 16'000.-- Jahreseinkommen erzielt hatte (Urk. 12/10 S. 1). Seit dem 1. Januar 2005 arbeitete sie gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht zwischen zehn und fünfzehn Stunden wöchentlich als Ausrüsterin (Urk. 12/11 Ziff. 2.9), was einem Pensum von zirka 25 bis 35 % entspricht. Dass die Beschwerdeführerin das Pensum - wie im Rahmen der Haushaltsabklärung geltend gemacht (Urk. 12/17 Ziff. 2.5) - tatsächlich gesteigert hätte, kann nicht nachgewiesen werden. Insbesondere wurde weder eine Bestätigung des Arbeitgebers noch ein neuer Arbeitsvertrag eingereicht. Ebenso ergeben sich aus dem Scheidungsurteil vom 26. Januar 2006 keine Hinweise auf eine geplante Pensumssteigerung. Vielmehr wurde in der Scheidungsvereinbarung als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'150.-- bis 31. März 2006 bzw. Fr. 1'840.-- ab 1. April 2006 angenommen (Urk. 12/2 S. 3). Dies entspricht ungefähr dem von der Beschwerdeführerin im Januar 2006 erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 1'760.-- (Urk. 12/11 Ziff. 2.12). Insgesamt ergeben sich somit mit Ausnahme der Tatsache, dass der Sohn ausserhäuslich betreut wird und nur die Mittwoch- und Freitagnachmittage bei der Mutter verbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4, Urk. 12/17 Ziff. 2.5), keine konkreten Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pensumserhöhung. Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum von 40 % auch im Gesundheitsfall nicht weiter erhöht hätte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Tätigkeit im Aufgabenbereich ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

4.
4.1      Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 12/9/1 lit. A):
- Diskushernie C6/7 mediolateral links mit C7-Symptomatik links
- Diskushernie C4/5 mit Verdacht auf C5-Wurzelkompression beidseits
- Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits
          Seit dem 11. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin als Ausrüsterin bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/9/1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig, eventuell könnte die Arbeitsfähigkeit durch weitere Operationen verbessert werden (Urk. 12/9/2 lit. C.1-2). Zufolge Therapieresistenz habe er die Beschwerdeführerin an die Universitätsklinik B.___ überwiesen, wo am 3. April 2006 die Diskushernie C6/7 operiert worden sei (Urk. 12/9/2 lit. D.3). Eine zusätzliche operative Behandlung der Diskushernie C4/5 werde diskutiert. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 12/9/2 lit. D.5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit häufigen Liegepausen sei der Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2006 während drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 12/9/7).
          In ihrem Bericht vom 10. April 2006 an den Hausarzt hatten Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik B.___, festgehalten, der am 3. April 2006 erfolgte Eingriff mit einer Diskektomie C6/7 mit Entfernung der Diskushernie sowie einer Spondylodese sei problemlos verlaufen, ebenso sei der postoperative Verlauf komplikationslos (Urk. 12/9/8). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht.
4.2      Dr. med. F.___, Stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Rheumatologie, Universitätsklinik B.___, nannten in ihrem Bericht vom 23. März 2007 folgende Diagnosen (Urk. 12/13/5 lit. A):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
- Status nach Diskektomie C6/7 und Spondylodese mit tricorticalem Beckenkammspan am 3. April 2006
- MRI HWS November 2006: Resorption des tricorticalen Beckenkammspan, durch Höhenabnahme des Bandscheibenraums foraminale Stenose C6/7 beidseits mit bildgebend möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C7 linksbetont
          In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ausrüsterin bestehe vom 11. Januar 2007 bis 13. Februar 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Als Hausfrau schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Körperlich belastende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Reklination des Rumpfes oder der Halswirbelsäule könnten nicht ausgeführt werden. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da erneut eine wirbelsäulenorthopädische Abklärung in die Wege geleitet worden sei, sei eine längerfristige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (Urk. 12/13/5).
4.3      Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Bezirksarzt R.___, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2008 aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein relevantes chronisches Leiden der Halswirbelsäule vor, welches ihre körperliche Belastbarkeit glaubwürdig derart einschränke, dass sie neben der Haushaltsführung keine wirtschaftlich verwertbare berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne. Sie sei behindert bei Arbeiten mit Händen und Armen (Tragen, Computerarbeit, andere manuelle Tätigkeiten), aber auch bei der Notwendigkeit, über längere Zeit die gleiche Körperhaltung einzunehmen. Sie könne sich dadurch Linderung verschaffen, dass sie sich immer wieder bewege und ihre Wirbelsäule lockere. Seines Erachtens sei eine volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich den nötigen Behandlungen und Abklärungen, die ihren Zustand in der Zukunft verbessern könnten, wobei die Prognose unsicher sei (Urk. 19).
4.4      Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 12/9/10-13, Urk. 12/12/2-15, Urk. 15) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

5.
5.1      Unbestritten und aufgrund der zitierten medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Ausrüsterin vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2, Urk. 2 S. 1). Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, gingen die Ärzte der Universitätsklinik B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann (Urk. 12/13/5). Der Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 23. März 2007 erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Dieser Einschätzung steht auch der Bericht des Hausarztes Dr. C.___ nicht entgegen, welcher eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit häufigen Liegepausen während drei bis vier Stunden täglich für zumutbar hielt (Urk. 12/9/7).
          An dieser Einschätzung vermögen die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche sich auf die bisherige und nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit beziehen vgl. Urk. 12/12/2-15).
5.2      Zum Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juni 2008 ist sodann festzuhalten, dass dieser mehr als ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2007 verfasst wurde. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid jedoch die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 21. November 2007 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.
          Hinzu kommt, dass die von Dr. H.___, welcher im Übrigen nicht über einen rheumatologischen Facharzttitel verfügt, beschriebenen Einschränkungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit gemäss der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ nicht von vornherein ausschliessen. So stellen beispielsweise Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten keine hohen Anforderungen an die manuellen Fertigkeiten und die Einnahme verschiedener Körperhaltungen ist ohne Probleme möglich.
5.3      Zusammenfassend liegen keine Angaben vor, welche eine andere Einschätzung als diejenige der Ärzte der Universitätsklinik B.___ als überzeugender erscheinen lässt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist.
          Nicht nachvollziehbar erscheint damit die Einschätzung von med. pract. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, welcher trotz des überzeugenden und eindeutigen Berichtes von Dr. F.___ und Dr. G.___ von einer vollen Leistungsfähigkeit in einem Pensum von lediglich 25 % ausging (vgl. Urk. 12/19 S. 3).

6.
6.1      Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2      Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
          Vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin als Ausrüsterin bei der J.___ AG, wobei sie ihr Pensum ab Januar 2006 auf 40 % erhöhte und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1’760.-- erzielte (Urk. 12/11 Ziff. 2.12). Dementsprechend ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 21'120.-- auszugehen (Fr. 21'120.-- x 12).
6.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
          Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 12/18 S. 1). Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'189.80 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7), mithin Fr. 50'277.60 pro Jahr (Fr. 4'189.80 x 12). Zwar ist gemäss den medizinischen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ein Pensum von 50 % zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch als lediglich zu 40 % erwerbstätige Person zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2), rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf ein 40 %-Pensum zu berechnen. Dementsprechend ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 20'111.-- auszugehen (Fr. 50'277.60 x 0.4).
6.4      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Lasten über 5 kg heben, tragen oder transportieren kann, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 12/18 S. 2). Dieser Abzug trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
6.5      Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 18'100.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.3; Fr. 20'111.-- x 0.90), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 21'120.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.2) eine Einkommensbusse von Fr. 3'020.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 14.29 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereiches von 40 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 5.72 % (14.29 % x 0.4).

7.
7.1      Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
          Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
7.2      Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 22. August 2007 eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Der Abklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 3095) wurden darin die Haushaltungstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung von gesamthaft 4.9 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. Urk. 12/17).
          In Widerspruch zu der auf diese Weise ermittelten Einschränkung von lediglich 4.9 % stehen die Einschätzungen des Hausarztes sowie der Ärzte der Universitätsklinik B.___, welche im Haushaltsbereich übereinstimmend von einer Einschränkung von zirka 50 % ausgingen (Urk. 12/9/2 lit. D.6/7, Urk. 12/13/5). Ebenso machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund der starken Schmerzausstrahlung in den linken Arm sei sie praktisch einarmig und könne deshalb sämtliche Haushaltstätigkeiten, die mit Kraft verbunden seien, nicht mehr ausüben. Ausserdem seien die Nackenschmerzen zeitweilig derart stark, dass sie auf das Tragen einer Halskrause angewiesen sei. Folgende Haushaltsarbeiten erachte sie als nur noch sehr beschränkt bzw. nicht mehr durchführbar: Tragen von schweren Pfannen und gefüllten Tellern, Rüsten von Gemüse, Entsorgen von Abfall, gründliche Reinigung von Küche, Bad und Wohnung, Aufnehmen der Böden, Fensterputzen und Aufhängen von Vorhängen, Staubsaugen, Bezug der Betten, Aufräumen des Kellers, Reinigung des Autos, Aufhängen von grossen Wäschestücken, Aufheben des Wäschekorbes, Tragen von Einkaufstaschen, Reinigung des Terrariums, Umtopfen von Pflanzen, Kämmen des Hundes. Auch im Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich erscheine eine Einschränkung im Aufgabenbereich von mindestens 50 % als angemessen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5).
          Selbst bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 50 % ergibt sich jedoch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Ob für die Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich auf den Abklärungsbericht vom 17. September 2007 oder die vorliegenden medizinischen Berichte abzustellen ist, kann daher offen bleiben.
7.3      Unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 50 % im Haushaltsbereich ergibt sich bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 60 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % (50 % x 0.6).
          Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.72 % und einem solchen von 30 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.72 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2007 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         
          In der Beschwerde vom 8. Januar 2008 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin von der Gemeinde unterstützt wird (vgl. Urk. 5, Urk. 7, Urk. 22), sind vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, so dass dem Gesuch stattzugeben ist. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
          Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt.

und erkennt:
1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.       Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.       Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.       Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).