IV.2008.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 15. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keinen Lehrabschluss und war zuletzt von Juni 2001 bis Januar 2005 als Mitarbeiterin im Verkauf bei Z.___ angestellt (Urk. 10/3, Urk. 10/15). Aufgrund seit 1996 bestehender psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 27. Juli 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/24) sprach diese der Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2007 vom 1. Januar bis 30. April 2006 eine ganze sowie vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. April 2006 eine ganze sowie von 1. Mai 2006 an eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2008 geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung per 1. Februar 2007 damit, dass ab diesem Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden könne, so dass die Beschwerdeführerin von da an ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, auch für die Zeit nach Februar 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, allenfalls sei diesbezüglich eine weitere Begutachtung erforderlich. Überdies sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt worden (Urk. 1 S. 6).
2.3
2.3.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2006 eine Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Die Beschwerdeführerin weise sämtliche diagnostischen Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf. Sie handle und denke impulsiv, erliege daher wiederholt Kontrollverlusten, zeige selbstdestruktives Verhalten bis zum Selbstzufügen von Schnittwunden und vollführe parasuizidale Handlungen. Als Verkäuferin oder Servicefachfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche durch eine fortgesetzte sozialarbeiterische und psychotherapeutische Betreuung auch auf längere Sicht sollte erhalten werden können. Sie sei insbesondere in den Bereichen Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt (Urk. 10/10).
2.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden rezidivierende agitiert-depressive Schübe wechselnden Grades bestehen, aktuell leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0). Seit zwei Jahren (Aufgabe der Stelle) sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, es habe einen Tablettensuizidversuch gegeben, Schnitte in den Vorderarm und einen Verlust des Tagesrhythmus. Die Persönlichkeitsstörung in der geschilderten starken Ausprägung bedinge sicher im Vergleich zum Durchschnitt eine Verminderung der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens sowie der Frustrationstoleranz und dadurch eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % seit rund zwei Jahren. Davon zu unterscheiden sei die durch die aktuellen Geschehnisse bedingte Arbeitsunfähigkeit. Er habe keinen Grund, an den Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. A.___ zu zweifeln, zumal darin auch vermerkt sei, dass die Sache besserungsfähig sei und keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben werde. Es müsse der Beschwerdeführerin klar gemacht werden, dass sie für ihren Heilungsprozess weitgehend eigene Verantwortung trage. Psychopharmakologisch könnten vor allem Stimmungsstabilisatoren und Anxiolytika gegeben werden nebst Antidepressiva. Zudem sollte wieder ein Tagesrhythmus aufgebaut werden. Ob das im ambulanten sozialpsychiatrischen oder stationären Rahmen geschehe, müsse sich zeigen (Urk. 10/19).
In seinem Schreiben vom 22. Februar 2007 hielt Dr. C.___ überdies fest, dass seines Erachtens die Arbeitsfähigkeit unter zumutbarer Therapie rasch von 50 auf 80 % gesteigert werden könne, respektive die Beeinträchtigung schon hätte verschwinden können, wenn die Versicherte bei einer solchen mitgemacht hätte (Urk. 10/20).
2.3.3 Lic. phil. B.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Mai 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wöchentlichen Psychotherapiesitzungen mit Lücken, welche in letzter Zeit spürbar zugenommen hätten, bei ihm besucht habe. Sie habe sich aber standhaft geweigert, an einem Tagesklinik-Programm teilzunehmen oder ein Integrationsangebot des Sozialdepartements anzunehmen. Da sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung zweifelsohne zu Impulshandlungen neige und es im Frühjahr 2004 auch zu einem Suizidversuch mit Beruhigungsmitteln gekommen sei, sei die Abgabe von Medikamenten eingeschränkt und erschwert. Die für eine medikamentöse Behandlung nötige Compliance habe aber auch sonst nicht erreicht werden können. Gegen einen stationären Klinikaufenthalt wehre sich die Beschwerdeführerin bisher ebenfalls standhaft. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seines Erachtens nicht verbessert, Dr. C.___ schätze einfach die Besserungsfähigkeit optimistischer ein. Für eine adäquate Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei aber vorerst eine Verbesserung des psychischen Zustandes nötig. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig keinesfalls zu 80 % arbeitsfähig. Als psychiatrische Massnahme müsste nebst der Psychotherapie die Teilnahme an einem ambulanten oder teilstationären rehabilitativen Angebot gefordert werden (Urk. 10/44).
2.4 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist grundsätzlich unbestritten, dass im Verfügungszeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Uneinigkeit herrscht jedoch hinsichtlich der Frage, ob durch entsprechende Massnahmen im Sinne des Berichts von Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könnte. Die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit wäre somit lediglich bei korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zulässig. Mit Schreiben vom 29. März 2007 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest:
"Aus medizinischer Sicht ist es notwendig, dass Sie sich einer psychiatrisch therapeutischen Massnahme unterziehen, sowie einer medikamentösen antidepressiven Behandlung. Gegebenenfalls bei unzureichenden Pharmakotherapieeffekten ist auch mehrfacher Wechsel der verordneten Wirksubstanz indiziert. Man kann davon ausgehen, dass durch diese Massnahmen ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % erhalten werden kann."
Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht eine Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in Frage steht, sondern dass für ein 80-%-Pensum zuerst eine erhebliche Steigerung derselben nötig wäre. Zudem steht die Beschwerdeführerin seit dem 22. Februar 2005 bei Dr. A.___ und lic. phil B.___ in Behandlung, welche einer medikamentösen Behandlung durchaus positiv gegenüber stehen, aber hinsichtlich Suizidhandlungen und Compliance berechtigte Bedenken äussern. Gerade solche Verhaltensweisen sind aber für Patienten mit der vorliegenden Diagnose häufig, gelten doch impulsives Handeln, wechselnde und instabile Stimmung sowie mangelnde Planungsfähigkeit als typische Merkmale. Aufgrund des Schreibens vom 29. März 2007 kann somit im Verfügungszeitpunkt nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % ausgegangen werden.
Für eine korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wäre somit zuerst unter Berücksichtigung der konkreten Erfahrungen von Dr. A.___ und lic. phil B.___ zu ermitteln, inwieweit von der Beschwerdeführerin eine weitergehende Therapie und Mitarbeit gefordert werden kann (allenfalls Teilnahme an einem ambulanten oder teilstationären rehabilitativen Angebot). Erst danach könnten an die Nichtbeachtung zumutbarer Weisungen allfällige Sanktionen geknüpft werden.
3. Zusammenfassend ist somit auch für die Zeit nach dem 1. Februar 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was zur Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar bis 30. April 2006 und einer unbefristeten halben Rente ab 1. Mai 2006 führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Vertreterin der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2007 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Februar 2007, auf eine halbe Rente Anspruch hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).