Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 4. August 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves de Mestral
Danuser Hoppler de Mestral, Rechtsanwälte
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene D.___ meldete sich am 30. März 2001 unter Hinweis auf einen am 24. Juni 2000 erlittenen Beinbruch zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/8) bei und erteilte mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/10) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, während deren Dauer sie in der Folge Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 8/11). Nach Einsichtnahme in die aktuellen SUVA-Akten (Urk. 8/27, Urk. 8/28, Urk. 8/29) verfügte die IV-Stelle am 21. Oktober 2002 den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da der Versicherte die berufliche Umstellung erfolgreich absolviert habe und in der neuen Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (vgl. Urk. 8/30).
1.2 Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen und Kenntnisnahme der aktualisierten Akten der SUVA teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2006 (Urk. 8/67) mit, dass er vom 1. Juni 2001 bis zum 31. März 2002 und erneut vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 Anspruch auf eine ganze, für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004 Anspruch auf eine halbe und schliesslich vom 1. März 2004 - befristet bis 30. April 2005 - wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab dem 1. Mai 2005 bestehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % kein Rentenanspruch mehr. An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle auf von D.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/76) hin mit Verfügungen vom 22. November 2007 (Urk. 2/1-4) fest.
1.3 Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Mai 2006 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 22 % beruhende Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (vgl. Urk. 8/62). Die dagegen vom Versicherten in Bezug auf die Invalidenrente erhobene Einsprache wies sie am 15. September 2006 ab (vgl. Urk. 8/75 S. 2-7, Urk. 8/76). Betreffend die von D.___ hiegegen am 27. Dezember 2006 am hiesigen Gericht im Prozess-Nr. UV.2006.00400 erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
2. Gegen diejenige Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2007, mit der diese ihm eine vom 1. März 2004 bis 30. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (vgl. Urk. 2/4), liess der Versicherte am 10. Januar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Es sei das hier anhängig gemachte Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Prozess-Nr. UV.2006.00400) hängigen SUVA-Verfahrens zu si- stieren.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % basierende Invalidenrente zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei ein MEDAS-Gutachten einzuholen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2008 (Urk. 7) auf Abweisung geschlossen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2008 telefonisch erklärt hatte, an seinem Sistierungsgesuch nicht festzuhalten (vgl. Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2008 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar sämtliche Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 11. November 2007 eingereicht (vgl. Urk. 2/1-4), aus seiner Eingabe vom 10. Januar 2007 (Urk. 1) geht aber klar hervor, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen jenen Entscheid der IV-Stelle richtet, mit dem diese ihm eine vom 1. März 2004 bis 30. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 2/4). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die IV-Stelle die ab dem 1. März 2004 ausgerichtet Rente zu Recht auf den 30. April 2005 befristet hat beziehungsweise ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2005 hinaus Anspruch auf eine Rente hat.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. November 2007 erging (vgl. Urk. 2/4), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den über den 1. Mai 2005 hinaus bestehenden Anspruch auf eine Rente (vgl. Urk. 2/4) unter Hinweis darauf, dass die - korrekt durchgeführten - entsprechenden Abklärungen der SUVA auf diesen Zeitpunkt hin einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 22 % ergeben hätten (vgl. Anhang zu Urk. 2/1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe zu Unrecht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, abgestellt, habe dieser doch verschiedene sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Befunde ausser Acht gelassen. Sein Rentenanspruch sei vielmehr gestützt auf die sämtlichen Einschränkungen Rechnung tragende Einschätzung der Klinik Z.___ und unter Annahme einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit zu ermitteln. Die Anforderungsprofile der von der SUVA ausgewählten DAP, bei denen es sich teilweise unzulässigerweise um Einzelarbeitsplätze handle, vermöge er - aus gesundheitlichen beziehungsweise sprachlichen Gründen - nicht zu erfüllen. Ermittle man das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Löhne und unter Berücksichtigung eines adäquaten leidensbedingten Abzuges von 25 %, so resultiere aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 57 % (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1 Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlöschens des Rentenanspruches gegenüber der IV-Stelle gemäss deren Verfügung vom 22. November 2007 (vgl. Urk. 2/4) beziehungsweise des Fallabschlusses der SUVA per 30. April 2005 (vgl. Urk. 8/75) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
Die Ärzte der Klinik Z.___, Ambulatorium Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 15. Februar 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/90 S. 114):
- Chronisch persistierende Unterschenkelschmerzen links
- Status nach offener Unterschenkelfraktur links (Juni 2000)
- Status nach Behandlung mit Fixateur externe links
- Status nach Wundinfekt-Revision und Plattenosteosynthese links
- Status nach Entfernung der Platte links
- Status nach erneuter Revision links, Sequestektomie und Spongiosaplastik (zuletzt März 2004)
Die Computer-Tomografie vom 1. Februar 2005 habe eine Konsolidierung der Fraktur ventralseitig ergeben, wobei noch eine Konturunterbrechung erkennbar sei. Eine weitere Revision sei derzeit nicht empfehlenswert (vgl. Urk. 8/90 S. 114, S. 115). Eine eigentliche Sequesterbildung liege nicht vor. Auf Höhe der damaligen Fraktur habe sich eine im Zusammenhang mit einer traumatisierten und wahrscheinlich hypoplastisch veranlagten Arteria tibialis anterior stehende Minderperfusion gezeigt (vgl. Urk. 8/90 S. 114). Gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken Unterschenkels würden dem Patienten wohl verbleiben. Betreffend die Schwellungszustände seien Lymphdrainagen indiziert (vgl. Urk. 8/90 S. 115).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 19. April 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/55 S. 5 f.):
- Chronische therapieresistente Unterschenkelschmerzen links bei
- Status nach offener Unterschenkelfraktur links am 24. Juni 2000 mit Fixateur externe
- Status nach Reposition mit Fixateur externe am 4. Juli 2000 bei Varus-Fehlstellung
- Status nach Reposition und Kompression der Frakturzone am 26. September 2000 bei Bewegungseinschränkung durch den Fixateur
- Status nach Pininfektion mit Hospitalisation vom 9. bis 13. Oktober 2000
- Status nach Debridement und Osteosynthese am 22. November 2000 bei Pseudarthrose des linken Unterschenkels
- Diskrete residuelle Peronäusparese links
- Status nach Entfernen des Osteosynthesematerials an der Tibia links am 7. Januar 2003
- Status nach Decortication, Exostosenabmeisselung, Spongiosa-umlagerung und Auffrischung der Kortikalis am 27. Februar 2004 wegen Verdachts auf Pseudarthrose
- Postoperative Wundheilungsstörung mit Wundinfekt
- Status nach Fibulafraktur links am 2. Januar 2004
In der angestammten Tätigkeit als Lagerist bestehe seit dem 1. April 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient leide unter teilweise heftigen Unterschenkelschmerzen links und Schwellungen. Infolge der langen Leidensgeschichte sei mittlerweile eine depressive Störung eingetreten. Auch sei es zu familiären Problemen und zum Verlust der Arbeitsstelle gekommen. Es bestünden keine weiteren therapeutischen Optionen. Durch die ihm verbleibende Behinderung sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Vermehrt träten auch bei längerem Sitzen Beschwerden auf. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Patienten zu 50 % zumutbar; mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (vgl. Urk. 8/55 S. 6).
In seinem Schreiben an die SUVA vom 17. Juli 2006 (Urk. 8/90 S. 45) gab Dr. B.___ an, er habe dem Beschwerdeführer ursprünglich auf dessen eigenen Wunsch ab dem 1. April 2005 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl tatsächlich auch damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dies sei deshalb geschehen, weil der Patient nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle zusammen mit einem Freund eine selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiber eines Imbissladens aufgenommen habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer überschätzt; nachdem sein Freund wieder aus dem Geschäft ausgestiegen sei und er dieses alleine habe weiterführen müssen, seien - infolge der Mehrbelastung - wieder zunehmende linksseitige Unterschenkelschmerzen und Schwellungen aufgetreten.
3.3 Die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. A.___ vom 26. April 2005 ergab folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/56 S. 6):
- In diskreter Valgusfehlstellung verheilte Unterschenkelfraktur links
- Muskelminderung an Ober- und Unterschenkel links
- Bewegungseinschränkung im oberen und unter Sprunggelenk links
- Sensibilitätsminderung am distalen Unterschenkel links medial
- Radiologische Veränderungen (diffuse Kalksalzminderung vor allem distal der ehemaligen Fraktur)
Der Beschwerdeführer sei in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % und vollschichtig arbeitsfähig, sofern er die Möglichkeit habe, zwei Pausen von bis zu einer Stunde Dauer einzulegen, während derer er das linke Bein flach- oder hochlagern könne. Unzumutbar seien ihm Arbeiten auf unebenem Untergrund, auf Leitern oder Gerüsten und im Knien oder Kauern sowie das repetitive Tragen von Lasten über 15 kg (vgl. Urk. 8/56 S. 6).
In Präzisierung dieser Angaben hielt Dr. A.___ am 17. März 2006 fest, erforderlich seien - zusätzlich zur regulären Mittagspause - zwei Pausen von insgesamt einer Stunde Dauer (beispielsweise 20 Minuten vormittags und 40 Minuten nachmittags; vgl. Urk. 8/90 S. 78).
4.
4.1 Betreffend die über den 1. Mai 2005 hinaus bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geht aus den zitierten Akten Widersprüchliches hervor. Während die Ärzte der Klinik Z.___, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. Urk. 1 S. 5), zur Frage der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Leistungsfähigkeit gar nicht Stellung nahmen (vgl. Urk. 8/90 S. 114 f.), attestierte Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 8/55 S. 6, Urk. 8/90 S. 45), und Kreisarzt Dr. A.___ bescheinigte - leidensangepasst und mit zusätzlichen Pausen - eine solche von 100 % (vgl. Urk. 8/56 S. 6).
4.2 Wenn der Bericht der Klinik Z.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/90 S. 114 f.) auch keine explizite Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beinhaltet, so lässt er angesichts der Tatsache, dass die Ärzte abschliessend lediglich konstatierten, dem Beschwerdeführer würden wohl "gewisse Restbeschwerden des linken Unterschenkels" verbleiben (vgl. Urk. 8/90 S. 115), jedenfalls nicht auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit schliessen.
4.3 Dr. B.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 19. April 2005 (Urk. 8/55 S. 5 f.) vermag insofern nicht zu überzeugen, als darin - ohne einleuchtende Begründung - sowohl in der angestammten als auch einer den Behinderungen des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Inwieweit der genannte Arzt in qualitativer Hinsicht eine Leistungseinschränkung annahm beziehungsweise welchen Anforderungen eine adaptierte Tätigkeit seiner Ansicht nach zu genügen hätte, legte er gar nicht dar.
Festzuhalten ist immerhin, dass die vom Beschwerdeführer aufgenommene Tätigkeit als - mittlerweile alleiniger - Betreiber eines Imbisslokals, betreffend die Dr. B.___ - gemäss eigenen Angaben entgegen seiner Überzeugung - ursprünglich ab 1. April 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. Urk. 8/90 S. 45), in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gerade ungünstig erscheint. So ist davon auszugehen, dass die fragliche Tätigkeit - zumindest während der Öffnungszeiten des Lokals - kaum Gelegenheit bietet, Pausen einzulegen. Zudem stellt sie - angesichts der regelmässigen Grosseinkäufe, die der Beschwerdeführer zu tätigen hat, und auch der Arbeit in der Küche, die er grundsätzlich alleine erledigt (vgl. Urk. 8/90 S. 81, S. 83-87) - auch erhebliche Anforderungen an die Belastbarkeit. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selbst trotzdem noch am 23. Januar 2006 davon ausging, dass er an sich in der Lage wäre, Leistungen in höherem Umfang als dem damaligen Pensum von täglich vier Stunden zuzüglich zweitäglichem Einkauf zu erbringen, angesichts der bei entsprechenden - ihm trotz der Unterschenkelbeschwerden offenbar möglichen - Versuchen gemachten schlechten Erfahrungen aber die Öffnungszeiten nicht auf den Abend ausdehnen wollte (vgl. Urk. 8/90 S. 81). Insofern ist denn auch die Ursache des Scheiterns der Pensumserhöhung auf 100 % wohl weniger in verstärkten Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) als in wirtschaftlichen Gründen zu sehen.
4.4 Dr. A.___ gab seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/56 S. 4 f.) und nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers am 26. April 2005 (vgl. Urk. 8/56 S. 5 f.) ab. Entgegen den Ausführungen des Letzteren (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) hatte Dr. A.___ nicht nur Kenntnis von den linksseitig bestehenden arteriell bedingten Beeinträchtigungen im Bereich des Unterschenkels und des Fusses (vgl. Urk. 8/56 S. 5, S. 7), sondern wurde diesen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch durchaus gerecht. Den fraglichen Beschwerden, auch den Schmerzen bei längerem Sitzen (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 19. April 2005, Urk. 8/55 S. 6) beziehungsweise der Schwellneigung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), trug der Kreisarzt der SUVA insofern Rechnung, als er lediglich wechselbelastende Tätigkeiten für zumutbar hielt und mit je einer Pause am Vor- und am Nachmittag auch die Möglichkeit vorsah, das Bein - unter Einbezug der Mittagspause - gut alle zwei Stunden flach- oder hochzulagern (vgl. Urk. 8/56 S. 3, Urk. 8/90 S. 78) und damit Durchblutungsstörungen entgegenzuwirken. Auf die sämtliche Beschwerden umfassende, nachvollziehbar begründete und die Leistungseinschränkungen in differenzierter Weise berücksichtigende Einschätzung des Chirurgen Dr. A.___ (Urk. 8/56 S. 4-7), die sich mit dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/90 S. 114 f.) vereinbaren lässt und - wie bereits dargelegt - von der Einschätzung des Internisten Dr. B.___ (Urk. 8/55 S. 5 f., Urk. 8/90 S. 45) nicht in Frage gestellt wird, ist demnach abzustellen. In Anbetracht des Gesagten erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2005 in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit - unter Ausschluss von Arbeiten auf unebenem Grund, auf Leitern oder Gerüsten und im Knien oder Kauern sowie des repetitiven Tragens von Lasten über 15 kg und unter Einlegung je einer Pause am Vor- und am Nachmittag - zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/56 S. 6).
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an den von der SUVA ausgewählten fünf DAP-Profilen (Urk. 8/90 S. 65-75; vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) ist zumindest betreffend DAP Nr. 6649 (Urk. 8/90 S. 73-75) berechtigt. Einerseits fehlt es dem Beschwerdeführer offenbar an den für die fragliche Tätigkeit als Telefonist im Kundenservice "absolut zwingend erforderlichen" sehr guten Italienisch-, Französisch- und/oder Englischkenntnissen, und andererseits ist mit dem fast ständigen Sitzen und nur seltenen Gehen bis 50 m dem Erfordernis der Wechselbelastung nicht Genüge getan. Da auf die DAP-Invaliditätsbemessung nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines Tabellenlohnvergleichs gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer ging gestützt auf entsprechende Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/90 S. 181, Urk. 8/90 S. 96) davon aus, dass er ohne Gesundheitsstörung im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 62'227.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 12). In diesem Salär sind allerdings - vorliegend nicht zu berücksichtigende - Kinderzulagen im Betrag von Fr. 1'800.-- enthalten (vgl. Urk. 8/90 S. 96). Auszugehen ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.-- [vgl. Urk. 8/90 S. 94]).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf den monatlichen Bruttolohn gemäss Anforderungsniveau 4 der zur Anwendung gelangenden LSE 2004 abzustellen. Der Beschwerdeführer, der vor dem Unfall vom 24. Juni 2000 als Lagermitarbeiter (vgl. Urk. 8/90 S. 229, Urk. 8/90 S. 237) tätig war und nun ein Imbisslokal betreibt (vgl. Urk. 8/90 S. 81), hat zwar mittlerweile im Rahmen der ihm von der IV gewährten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 8/10) einen EDV-Kurs und auch eine betriebsinterne Weiterbildung bei seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/90 S. 203 f.) absolviert. Allerdings konnte er dabei lediglich Grund- beziehungsweise Excel-Kenntnisse erwerben (vgl. Urk. 8/90 S. 202), die es ihm fortan erlaubten, den Ein- und Ausgang von Waren sowie den Pick zu bestätigen und Labels zu erstellen (vgl. Urk. 8/90 S. 204); von Berufs- und Fachkenntnissen, wie sie eine Tätigkeit nach Anforderungsniveau 3 der LSE definitionsgemäss verlangt, kann dabei noch nicht gesprochen werden.
Der standardisierte monatliche Bruttolohn für Männer im privaten Sektor betrug im Jahr 2004 bei Ausübung von Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.-- (vgl. LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Diesem statistischen Monatslohn entsprechen - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 und der zwischen 2004 und 2005 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,0 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90 f., Tabellen B9.2 und B10.2) Fr. 4'819.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 57'828.--. Der von der SUVA gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 12 % ist - wie diese am 5. Februar 2007 selbst anerkannte (vgl. Urk. 6 S. 5 im Prozess-Nr. UV.2006.00400) - angesichts der persistierenden Beschwerden beziehungsweise der deretwegen erforderlichen zusätzlichen Arbeitspausen zu niedrig. Allerdings rechtfertigt es sich beim erst 40-jährigen Beschwerdeführer, der immerhin ein Vollzeitpensum auszuüben in der Lage ist, auch nicht, den maximalen Abschlag von 25 % zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 11); angemessen erscheint vielmehr ein gegenüber dem von der SUVA gewählten um die Hälfte erhöhten Abzug von 18 %. Aus dem Vergleich des - folglich mit Fr. 47'419.-- zu beziffernden - Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 60'450.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 22 %. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. September 2006 (Urk. 8/75 S. 2-7) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend erweist sich auch der gestützt darauf ergangene angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 22. November 2007 (Urk. 2/4) beziehungsweise die in Letzterem verfügte Rentenbefristung per 30. April 2005 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - entgegen der Regelung im Unfallversicherungsrecht (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Unfallversicherungsrecht [UVG]) - im Invalidenversicherungsrecht bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. Erw. 1.4), als rechtens.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves de Mestral
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Zürich Versicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).