IV.2008.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, ist seit 1995 Inhaberin eines C.___ateliers für B.___ mit eigenem Verkaufsladen (Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/28 S. 1). Seit August 2000 leidet sie an Rückenbeschwerden, welche trotz zweier Operationen im Juni 2001 und März 2002 längeres Stehen oder Sitzen verunmöglichen (Urk. 10/1 S. 5, Urk. 10/5 S. 1 f., Urk. 10/7 S. 5, Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/16 S. 8, 10/18 S. 4). Zufolge der Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 20. August 2001 (Urk. 10/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine ganze Rente ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % zu (Urk. 10/41).
1.2 Im November 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/44 S. 1 f.) und kündigte nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/44 S. 4 ff., Urk. 10/45-46, Urk. 10/50-51) mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 10/54). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 23. April 2007 Einwand erheben (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 12. November 2007 setzte die IV-Stelle die ganze Rente wie angekündigt auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 12. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihr über den 1. Januar 2008 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. April 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente damit, gemäss den Steuerunterlagen für das Jahr 2005 bewege das (Invaliden-)Einkommen Fr. 28'080.-, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'163.- neu einen Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, es handle sich bei dem in der Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2005 angegebenen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 28'080.- um eine Fehlangabe, da irrtümlicherweise auch die Invalidenrente der Generali Lebensversicherung (Urk. 3/5) und Krankentaggelder im deklarierten Reingewinn enthalten seien (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. August 2001 geleistete ganze Invalidenrente zu Recht aufgrund des im Jahr 2005 erzielten Invalideneinkommens auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat.
4.
4.1
4.1.1 Schon bei der Invaliditätsbemessung zur rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/41) wurde dem Invalideneinkommen ein korrigierter Betriebsgewinn des C.___ateliers der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. Und zwar stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 19. September 2003 (Urk. 10/28 S. 6, Urk. 10/30 S. 2). Darin wurde ein Valideneinkommen von Fr. 59'092.-, basierend auf den durchschnittlichen Betriebsgewinnen der Jahre 1997 und 1998 zuzüglich eines Karrierezuschlages von rund 10 % ermittelt. Das Invalideneinkommen von Fr. 6'899.- wurde anhand des Betriebsgewinns gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2002 von Fr. 52’971.- (Urk. 10/25 S. 3) bestimmt, indem die im Jahr 2002 ausbezahlten und in der Erfolgsrechnung 2002 als Ertrag verbuchten Krankentaggelder von Fr. 41'801.- und der Betrag von Fr. 4'271.- für Prämienbefreiung wegen Krankheit vom Betriebsgewinn subtrahiert wurden (Urk. 10/28 S. 4).
4.1.2 Wie in jedem darauffolgenden Jahr (Erfolgsrechnung 2003: Urk. 10/25 S. 4, Erfolgsrechnung 2004: Urk. 10/44 S. 5) wurden auch im Jahr 2005 Versicherungsleistungen, nämlich Fr. 18'720.- Rentenzahlungen der Generali Lebensversicherung (Urk. 3/5) und Fr. 64.10 Taggeldzahlungen, in der Erfolgsrechnung als Ertrag (respektive als den Aufwand minimierende Einnahmen) verbucht, weshalb diese Beträge im Betriebsgewinn des Jahres 2005 von Fr. 28'230.56 enthalten sind (Urk. 10/50 S. 31 f.). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens müssen mindestens die Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 18'720.- von diesem buchhalterisch deklarierten Betriebsgewinn subtrahiert werden. Bei den Taggeldzahlungen von Fr. 64.10 ist nicht geklärt, ob es sich dabei um Zahlungen für die Beschwerdeführerin oder für Angestellte des C.___ateliers handelt. Nur im ersten Fall wäre dieser Betrag vom Betriebsgewinn abzuziehen. Diese Frage kann angesichts des sehr kleinen Betrages, der auf das Ergebnis keinen Einfluss hat, offen gelassen werden. Im Jahr 2005 betrug das Invalideneinkommen damit lediglich Fr. 9'446.45 (respektive Fr. 9'510.55).
4.1.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2005 nebst dem Betriebsgewinn von Fr. 28'080.- (Fr. 28'230.56 - Fr. 150.- [verbuchte Bruttoerträge von Geschäftsguthaben]; Urk. 10/50 S. 22) zusätzlich Versicherungsleistungen als Einkünfte deklarierte (Urk. 10/50 S. 21), zumal die Rente der Generali Lebensversicherung nicht die einzige Erwerbsausfallentschädigung ist, welche der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Zu denken ist insbesondere an die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt Zusatzrente für ihren Ehemann (Urk. 10/41).
4.2 Gemessen am unbestrittenen (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 3) Valideneinkommen von Fr. 62'163.- (ehemalige Valideneinkommen von Fr. 59'092.- indexiert bis 2005, Urk. 10/51) resultiert bei einem Invalideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 9'446.45 (respektive Fr. 9'510.55; vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 85 %, der keinen Anlass zu einer Rentenrevision respektive Herabsetzung der mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/41) zugesprochenen ganzen Rente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen. Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2007 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).