Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00037
IV.2008.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. April 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1964, war selbstständigerwerbend als Taxichauffeur tätig und arbeitete ausserdem seit dem 1. Juni 2000 bei Y.___ zu einem Pensum von 40-50 % als Hauswart im Nebenamt (Urk. 10/6). Am 11. April 2003 erlitt er einen Auffahrunfall und am 2. März 2005 eine demyelinisierende Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis, wahrscheinlich nach einer Mykoplasmenpneumonie mit Tetraparese und multiplen Hirnnervenausfällen sowie vorübergehender Beatmungspflicht (Urk. 10/11). Deshalb meldete sich der Versicherte am 14. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 10/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 22. März 2006 (Urk. 10/13/1-4, unter Beilage weiterer Arztberichte), von der A.___ vom 13. März 2006 (Urk. 10/14) und vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/20) sowie von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2006 (Urk. 10/21) bzw. 22. August 2006 (Urk. 10/23) ein. Zudem zog sie die Akten der C.___ Versicherung bei (Urk. 10/8/1-14). Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/35). Dagegen liess der Versicherte am 3. Januar 2007 diverse Einwände erheben und dauerhaft die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 10/42). Ausserdem reichte er Unterlagen über seinen Taxibetrieb und seine Tätigkeit als Hauswart ein (Urk. 10/44/1-19). Mit Verfügungen vom 23. November 2007 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 und Urk. 10/64).

2.       Gegen die Verfügung betreffend Rentenanspruch ab 1. April 2006 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher am 10. Januar 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei die (Revisions-)Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 23.11.2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdegegner (richtig: Beschwerdeführer) auch über den 1.4.2006 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
         2.     Ausgangsgemäss seien dem Beschwerdeführer keinerlei Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."

         Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 29. Mai 2008 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juli 2008 geschlossen (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.7     Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche). Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird. Auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f.) bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 113 V 275 Erw. 1a, BGE 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; zur zeitlichen Wirkung der Änderung des Rentenanspruchs vgl. Art. 88bis IVV und BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, BGE 109 V 125).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 22. März 2006 (Urk. 10/13/1-4) leidet der Beschwerdeführer unter (1.) einem Status nach demyelinisierender Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis, wahrscheinlich nach einer Mykoplasmenpneumonie mit Tetraparese und multiplen Hirnnervenausfällen und Status nach vorübergehender Beatmungspflicht (02.03.2005), (2.) einem Status nach Verkehrsunfall (Heckaufprall) am 11.04.2003 mit HWS-Distorsionstrauma mit posttraumatischem Tinnitus und Schlafstörung, Anstrengungsintoleranz sowie Nacken- und Schulterschmerzen und (3.) einer reaktiven Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (4.) rezidivierendes Herzstolpern unklarer Ursache sowie (5.) eine ventrikuläre und supraventrikuläre Extrasystolie in Ruhe. Als Taxichauffeur und als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; als Hauswart bestehe seit September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführer leide unter rascher Ermüdbarkeit bei neurologisch unauffälligen Befunden. Aufgrund des negativen Entscheides des Strassenverkehrsamtes (Verweigerung der Fahrerlaubnis als Taxichauffeur) sei es zu einer schweren reaktiven Depression gekommen. Im Vordergrund stehe deshalb die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers. Bezüglich der Nackenschmerzen sei je nach Beschwerden eine physiotherapeutische Behandlung nötig.
2.2
2.2.1   Die Ärzte der A.___ halten in ihrem Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/14) fest, dass grundsätzlich ein recht zufriedenstellender Verlauf bestehe, wobei sich die anfänglich vollständige Lähmung bis auf Restfunktionsstörungen zurückgebildet habe. Funktionell störend seien aktuell noch eine wesentlich verminderte Leistungsfähigkeit und schnelle Ermüdbarkeit, wechselnde Kribbelparästhesien und neurogene Schmerzen sowie eine grenzwertig stabile Blase. Die bisherige Arbeitsfähigkeit sei prozentmässig nicht verwertbar. Nach Beurteilung der aktuellen Restschädigungen im April könne über eine Teilarbeitsfähigkeit als Taxichauffeur entschieden werden, was vom Beschwerdeführer selbst auch gewünscht werde. Es seien deshalb Vorabklärungen im Hinblick auf einen Wiedereinstieg in diesen Beruf vorzunehmen, welcher vermutlich zu Beginn mit 50 % anzusetzen sei.
2.2.2   Gemäss dem Bericht der A.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/20) hat sich der klinisch-objektive Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit April 2006 nicht wesentlich verändert. Im Speziellen würden radiologische Abklärungen der Halswirbelsäule keine pathologischen Befunde zeigen. Aufgrund der schnellen Erschöpfung bei körperlichen Tätigkeiten sollte das Krafttraining unbedingt fortgeführt werden. Festzustellen sei vor allem eine psychische Belastung aufgrund der ausstehenden Entscheide von Seiten der Beschwerdegegnerin und des Strassenverkehrsamtes. Die Verzögerungen bei diesen Entscheiden seien kontraproduktiv und würden die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers wesentlich gefährden. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % als Taxichauffeur. Die Arbeitsfähigkeit als Hauswart sei wesentlich schwieriger einzuschätzen, da sie verschiedene Einzeltätigkeiten umfasse. Für leichte körperliche Tätigkeiten (Kontrollen, kleinere Reparaturen, Reinigungsarbeiten mit vermehrtem Zeitaufwand etc.) könne von einer Arbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden.
2.3
2.3.1   Der Psychiater Dr. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 12. August 2006 (Urk. 10/21) rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F.33). Als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2005 zu 100 % und als Hauswart zu 80 % arbeitsunfähig. Er leide unter leichten bis mittelschweren ängstlich-agitierten depressiven Episoden, deren Auftreten und Schwere im Zusammenhang mit den aktuellen schwierigen Lebensumständen (vor allem Entzug der Fahrbewilligung als Taxichauffeur wegen beeinträchtigter kognitiver Funktionstüchtigkeit nach der neurologischen Erkrankung im März 2005) zusammenhingen. Weil dem Beschwerdeführer die Fahrbewilligung als Taxichauffeur aus medizinischen Gründen verweigert worden sei, entfalle für ihn eine wichtige Möglichkeit, sich wieder schrittweise an die Ausübung seiner bisherigen Berufstätigkeit heranzutasten und damit sein Selbstwertgefühl zu stärken und seiner negativen Gedankenspirale zu entkommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitswilligen Mann, dessen Identität und Berufsstolz durch die langdauernde Arbeitsunfähigkeit tiefgreifend beeinträchtigt worden seien. Sicher könne mit einer auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gerichteten Psychotherapie versucht werden, das labilisierte Selbstbewusstsein des Beschwerdeführers wieder zu stabilisieren. Die beste Unterstützung der Therapie bestünde in der Ermöglichung eines (zumindest stundenweisen) Einsatzes des Beschwerdeführers in seinem Beruf als Taxichauffeur. Da dies vom zuständigen Amt nicht bewilligt werde, dürfte mittelfristig eine berufliche Umstellung als Hauswart eine realistische Variante darstellen.
2.3.2   In seinem Schreiben vom 22. August 2006 (Urk. 10/23) gibt Dr. B.___ ergänzend an, die Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur betrage 100 %. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswart betrage durchschnittlich 20 %, wobei grosse Schwankungen bestünden. Alles zusammengenommen könne der Beschwerdeführer etwa einen Tag pro Woche als Hauswart leichte Arbeiten ausführen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. als Chauffeur/Kurier) betrage die Arbeitsfähigkeit ca. 50 %.
3.
3.1         Bezüglich der zwischen den Parteien gar nicht strittigen, im Rahmen des vorliegenden Verfahren aber ebenfalls überprüfbaren (vgl. Erw. 1.7) Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. März 2006 ist festzuhalten, dass in keiner Art und Weise ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei nach dem Auffahrunfall vom 11. April 2003 bis April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 f.), dass dieser am 14. Juni 2004 seine Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart vollständig aufnehmen konnte und als Taxichauffeur wieder zu 60 % arbeitsfähig war. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2004 erscheint damit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Auffahrunfall vom 11. April 2003 vorerst wieder wesentlich verbessert und dann durch die am 2. März 2005 erlittene demyelinisierende Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis erneut wesentlich verschlechtert hat. Dies wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nachzuholen haben.
3.2     Durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach der am 2. März 2005 erlittenen demyelinisierenden Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig war, danach aber wieder eine Besserung eingetreten ist, wobei die Parteien diese übereinstimmend auf den April 2006 datieren. Hierzu gilt es anzumerken, dass sich dieser Zeitpunkt - soweit ersichtlich - einzig aus dem Bericht der A.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/20) ergibt, wonach dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % attestiert und festgehalten wird, es habe sich am klinisch-objektiven Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten drei Monate - somit seit April 2006 - keine wesentliche Veränderung ergeben. Dies erscheint ebenfalls als ungenügend, ausserdem hat die Beschwerdegegnerin auch nicht begründet, weshalb sie die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV unberücksichtigt gelassen hat.
3.3     Strittig ist sodann der Umfang der eingetretenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Teilarbeitsfähigkeit als Taxichauffeur bescheinigt wird, deren Verwertbarkeit aber der Entscheid des Strassenverkehrsamtes entgegensteht, welches den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (vorläufig) nicht mehr als geeignet ansieht, ein Taxi zu lenken. Was die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit anbelangt, so beträgt diese laut der Einschätzung der A.___ 40 bis 50 %. Unklar bleibt dabei, inwiefern die Ärzte der Klinik A.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychische Belastung mitberücksichtigt haben. Laut Beurteilung des Psychiaters Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Zu beachten ist im Übrigen, dass die psychische Belastung des Beschwerdeführers in erster Linie aufgrund der Verweigerung der Fahrbewilligung als Taxichauffeur besteht. Dabei handelt es sich mithin um nicht invalidisierendes, reaktives Geschehen. Sollte dem Beschwerdeführer die Fahrbewilligung als Taxichauffeur definitiv verweigert werden, ist ihm zuzumuten, diesen von ihm offenbar als Kränkung empfundene Umstand zu überwinden und einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Immerhin hat ihm die zuständige Behörde die Fahrbewilligung für die Kategorie B mit Auflagen wieder erteilt (vgl. Urk. 10/13/10-14). Abgesehen davon ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während eines grösseren Teils seines bisherigen Erwerbslebens andere Tätigkeiten ausgeübt hat.
3.4         Insgesamt erweist sich damit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als notwendig, welches neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den angestammten Tätigkeiten als Taxichauffeur und Hauswart sowie in einer der Behinderung besser angepassten Verweisungstätigkeit.

4.
4.1         Bezüglich des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5) des Beschwerdeführers im Jahr 2002 - somit dem letzten Jahr, in welchem der Beschwerdeführer uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte - erzielten Einkommen von Fr. 62'200.-- (Fr. 25'200.-- bei Y.___, Fr. 37'000.-- selbstständigerwerbend) ausgegangen und hat dies der Nominallohnentwicklung angepasst. Dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus dem Taxibetrieb ohne Eintritt des Gesundheitsschadens überdurchschnittlich hätte steigern können, erscheint zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit als Taxichauffeur massgeblich ausgedehnt hätte, arbeitete er doch bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens 40 Stunden pro Woche als Taxichauffeur und verrichtete ein Pensum von 40-50 % als Hauwart, mithin war er insgesamt bereits zu mehr als 100 % eines üblichen Vollzeitpensums erwerbstätig. Selbst wenn seine familiären Verpflichtungen zwischenzeitlich kleiner geworden sind, erweist sich die Annahme, er hätte sich in einem noch grösseren Umfang einer Erwerbstätigkeit gewidmet, damit als rein spekulativ.
4.2         Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Erwerbstätigkeit als Hauswart bei Y.___ nachgeht, dies jedoch nicht mehr im Angestellten-, sondern im Auftragsverhältnis tut und dafür gemäss Vertrag vom 7. Juni 2006 (Urk. 10/44/15) pauschal Fr. 2'500.-- pro Monat bzw. Fr. 30'000.-- pro Jahr erhält. Ob es sich dabei um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt, mit welcher der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet, kann erst nach Vornahme der zusätzlichen medizinischen Abklärungen beantwortet werden. Ebenso kann erst dann über die Frage entschieden werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sämtliche Aufgaben der Hauswartung selbst durchzuführen, oder ob gewisse Arbeiten Dritte übernehmen müssen und sich der Ertrag des Beschwerdeführers damit vermindert. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit selbstständigerwerbend ausübt, macht er zu Recht geltend, dass vom Pauschalhonorar die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge für Unfall- und Krankenversicherung abzuziehen sind, wobei bezüglich der Krankenversicherung festzuhalten ist, dass hier ein Abzug für eine allenfalls abgeschlossene Krankentaggeldversicherung vorgenommen werden kann, nicht aber für Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, da diese Kosten nicht zu den Berufsauslagen zu zählen sind. Bezüglich der weiter geltend gemachten Unkosten wären sodann - unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit bei Y.___ optimal verwertet - konkrete Abklärungen vorzunehmen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für die Durchführung von Hauswartungen an seinem Wohnort Autokosten von Fr. 2'500.-- pro Jahr entstehen sollten, und auch die geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 600.--, Treuhänderkosten von Fr. 500.-- und Kosten für Arbeitskleider und Schuhe von Fr. 1'000.-- sind - zumindest in dieser Höhe - nicht ausgewiesen.

5.         Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2007 somit aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt, sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).