IV.2008.00038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ ist Hausfrau, verheiratet und Mutter von fünf 1980, 1985, 1988, 1991 und 1996 geborenen Töchtern (Urk. 9/18).
Am 10. Oktober 2006 (Urk. 9/9) meldete sich die Versicherte wegen Leisten-, Rücken-, Bein- und Armschmerzen sowie Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie mehrere Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/11-13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 9/14-15) einholte. Danach liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vornehmen (Urk. 9/18).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21, Urk. 9/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sie als 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte.
2. Gegen die abweisende Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, mit Eingabe vom 10. Januar 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 10) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung damit, ihre Abklärungen und erneute Aktenprüfung hätten ergeben, dass bei der 100 % im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 37,5 % bestehe, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 1-2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, angesichts der für die Erledigung der Hausarbeit erheblichen und zahlreichen Einschränkungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 62,5 % zu hoch ausgefallen (Urk. 1 S. 4-5). Auch die von den Familienangehörigen geforderte Mitarbeit im Haushalt sei im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ausmass nicht zumutbar (Urk. 1 S. 6).
2.2 Damit wird die Qualifikation der Versicherten als zu 100 % im Haushalt tätige Person nicht beanstandet und die Bemessung der Invalidität ist anhand der Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen.
3.
3.1 Im Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/15) diagnostizierte Dr. med. Y.___, in Vertretung von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, rechtsseitige Rotatorenmanschettenläsion (nach einem Treppensturz am 22.12.02) in Form einer Totalruptur der Supraspinatussehne, ein chronisch rezidivierendes lumbal- und zervikalbetontes Paralumbalsyndrom, Restbeschwerden nach einer rechtsseitigen Inguinalhernienoperation und chronisch rezidivierende linksseitige Fersenschmerzen bei bekanntem linksseitigem Fersensporn (Urk. 9/15 S. 1). Im Vordergrund stünden die Beschwerden an der rechten Schulter sowie die Einschränkung der Beweglichkeit. Des Weiteren habe sie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Nackens, der linken Ferse, rechtsseitige Leistenschmerzen und Sensibilitätsstörungen. Nachdem physiotherapeutische Massnahmen bei der Totalruptur der Supraspinatussehne keinen Erfolg gezeigt hätten, habe die Beschwerdeführerin einen operativen Eingriff abgelehnt. Intermittierend nehme sie Schmerzmittel ein und mache gelegentlich eine Physiotherapie, worauf es kurzweilig besser werde. Obwohl sie seit vielen Jahren an einem Panvertebralsyndrom leide, hätten die Untersuchungen keine auffälligen Pathologien gezeigt. Gemäss ihren Angaben könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterschmerzen den rechten Arm praktisch nicht benutzen, keine schweren Lasten tragen und keine Überkopfarbeiten ausführen. Dr. Y.___ führte weiter aus, bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin falle ein auffälliges Schmerzgebaren auf. Selbst die passive Untersuchung der rechten Schulter sei aufgrund der angegebenen Schmerzen praktisch unmöglich gewesen. Der Nacken-/Schürzengriff könne knapp durchgeführt werden, die Versicherte führe eine aktive Elevation resp. Abduktion des rechten Armes nur mit Hilfe des linken Armes durch. Es zeige sich eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Halswirbelsäule und im Bereich der Lendenwirbelsäule, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei jedoch praktisch frei (Urk. 9/15 S. 1-2).
3.2 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juni 2007 (Urk. 9/18) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 19. Juni 2007 vorgenommenen Erhebung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit dem Sturz im Dezember 2002 leide sie an konstanten Schmerzen in der rechten Schulter. Sie könne den rechten Arm nur noch mit Unterstützung der linken Hand bis Brusthöhe anheben, auch die seit Jahren bestehenden lumbalen Rückenschmerzen hätten seit dem Sturz zugenommen. Ausserdem habe sie Nacken- und Fersenschmerzen sowie aufgrund eines Leistenbruchs im Februar 2006 Schmerzen beim Aufstehen, Absitzen sowie Gehen von längeren Strecken (Urk. 9/18 S. 1-2). Die Abklärungsperson ermittelte in ihrem Bericht eine Einschränkung im Haushalt von 31 % (Urk. 9/18 S. 7), in der Korrektur vom 10. Dezember 2007 eine solche von 37,7 % (Urk. 9/26).
4.
4.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Haushaltsabklärungsbericht dann voll beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der räumlichen und örtlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erw. 4.3).
Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Bei den einzelnen Bereichen ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 509 Erw. 4.2).
4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juni 2007 (Urk. 9/18) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der IV-Stelle verfasst, welche die Abklärung am 19. Juni 2007 in Anwesenheit der Versicherten und einer ihrer Töchter vorgenommen hatte.
Im erwähnten Bericht nimmt diese einleitend auf die medizinischen Diagnosen Bezug und gibt die anlässlich des Abklärungsgespräches von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 9/18 S. 1 f.). Des Weiteren geht sie auf die Wohnsituation und die technischen Gerätschaften ein. Im Haushalt der Versicherten wohnen neben dieser und deren Ehemann die 1985, 1988, 1991 und 1996 geborenen Töchter (Urk. 9/18 S. 3). Darunter ist die 1985 geborene Tochter berufstätig als Sachbearbeiterin und die 1988 geborene Tochter steht im zweiten Lehrjahr im Detailhandel. Die beiden anderen Töchter gehen in die Oberstufe beziehungsweise in die Primarschule (Urk. 9/18 S. 3).
4.3
4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin festgelegte prozentuale Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen von der Beschwerdeführerin grundsätzlich als richtig anerkannt worden ist (Urk. 1 S. 4), davon abzuweichen besteht kein Anlass.
4.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Einschränkung im Bereich "Haushaltführung" mit einer Gewichtung von 4 % und einer Einschränkung von 0 % wird von der Versicherten nicht beanstandet.
Sie macht hingegen geltend, im 25%igen Teilbereich Ernährung sei von einer Einschränkung von 60 % und nicht, gemäss der Beschwerdegegnerin, von einer solchen von 50 % auszugehen, denn sie sei bei fast allen Küchentätigkeiten wie dem Rüsten, Pfannenheben, Abwaschen, Reinigen und Geschirrspüler Ein- und Ausräumen eingeschränkt (Urk. 1 S. 5).
Ärztlich dokumentiert ist eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur. Aus dem ärztlichen Bericht geht jedoch auch hervor, dass die von der Versicherten praktizierte faktische Einarmigkeit, indem sie aktiv jegliche Elevation und Abduktion des rechten Armes mit der linken Hand ausführt, sich nicht einfach nur mit diesem Befund erklären lässt (Urk. 9/15/1). Nach eigenen Angaben kocht die Versicherte pro Tag ein- bis zweimal eine warme Mahlzeit (Urk. 9/18 S. 5). Dabei werde sie beim Rüsten teilweise unterstützt, auch beim Hantieren mit schweren Pfannen, sie könne jedoch nicht mehr die gleichen Speisen wie früher kochen (Urk. 9/18 S. 5). Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist es der Versicherten zuzumuten, beim Kochen gewisse Anpassungen vorzunehmen, indem sie zum Beispiel jeden Tag nur eine warme Mahlzeit kocht und vermehrt Gerichte mit geringem Aufwand oder Fertiggerichte zubereitet und beim Rüsten sitzt. Auch das Abwaschen reduziert sich durch einen regelmässigen Einsatz des Geschirrspülers auf ein Minimum. Im Abklärungsbericht gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit der linken Hand die Wäsche in die Waschmaschine einfülle, sie leeren sowie die Wäsche in den Tumbler geben könne (Urk. 9/18 S. 6). Weshalb beim Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers grössere Einschränkungen entstehen sollen, ist eigentlich nicht einzusehen. Wenn sodann die Beschwerdegegnerin den Töchtern, von denen jeweils mindestens drei an allen Mahlzeiten teilnehmen (Urk. 9/18 S. 3), die Verpflichtung auferlegt, den Tisch zu decken und ihn abzuräumen und beim Geschirreinfüllen in die Abwaschmaschine zu helfen, ist das im Rahmen des normalen Funktionierens einer Familie zu sehen und absolut zumutbar. Auch die oberflächliche Küchenreinigung sollte der Versicherten möglich sein, bei der sie allenfalls vermehrt auch den linken Arm einsetzen kann.
Im Umfang von 50 % wurde von der IV-Stelle berücksichtigt, dass der Versicherten die gründliche Küchenreinigung und die Reinigung der Pfannen aufgrund der Tatsache, dass ihr die Kraft fehlt, nicht mehr möglich ist, sodann beachtete sie das Vorbringen der Versicherten, dass diese bei sämtlichen Arbeiten von Schmerzen begleitet sei (Urk. 9/26). Aufgrund des Gesagten ist die 50%ige Einschränkung im Teilbereich Ernährung nicht zu bemängeln, eher sogar als grosszügig zu bezeichnen.
4.3.3 Im 20%igen Teilbereich der Wohnungspflege geht die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht von einer 45%igen sondern von einer 70%igen Einschränkung aus (Urk. 1 S. 7). Sie führt dazu aus, sie könne lediglich in bequemer Höhe selber abstauben. Des Weiteren könne sie weder staubsaugen, boden- oder fensterputzen noch Vorhänge auf- oder abhängen (Urk. 1 S. 5).
Die Wohnungspflege beinhaltet die Bereiche Abstauben, Staubsaugen, die Bodenpflege, das Fensterputzen und das Bettenbeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Wohnungspflege mit 45 % an Einschränkungen berücksichtigt, dass die Versicherte nicht mehr in der Höhe und in der Tiefe abstauben kann (einmal pro Woche), die wöchentliche Badreinigung und das Fensterputzen (zweimal pro Jahr) nicht mehr möglich sind und sie die Vorhänge nicht mehr aufhängen kann. Den Familienmitgliedern angerechnet wurde im Rahmen der Schadenminderungspflicht, dass jede Tochter das eigene Zimmer in Ordnung hält und dabei auch das Bett anzieht und dass die Wohnung durch die Familienmitglieder gesaugt wird.
Von der jüngsten Tochter, die im Zeitpunkt der Verfügung mit 11 Jahren noch die Primarschule besuchte, kann keine grosse Mithilfe bei der Wohnungspflege erwartet werden. In diesem Alter kann sie jedoch mithelfen bei der Instandhaltung ihres Zimmers, wozu auch das Anziehen ihres Bettes gehört. Daneben sind jedoch noch drei erwachsene Personen im Haushalt, denen eine erweiterte Mithilfe durchaus zumutbar ist. Auch der Ehemann, der als Buschauffeur arbeitet und daher unregelmässige Schichten hat, kann zur Mithilfe angehalten werden wie jeder andere zu 100 % erwerbstätige Ehegatte. Im Gegenteil lässt die Schichtarbeit zu, dass die Person auch unter der Woche immer wieder mal Zeit finden kann, im Haushalt zu helfen. Das Gleiche gilt für die 22jährige berufstätige Tochter A.___, die am Samstag noch eine Weiterbildung betreibt, und B.___, die im letzten Lehrjahr steht. Es kann von diesen drei erwachsenen Personen erwartet werden, dass das Staubsaugen der Wohnung unter ihnen aufgeteilt wird, dies stellt keine übermässige Belastung dar, können sie sich doch diesbezüglich abwechseln; die in der Beschwerde behauptete Notwendigkeit des täglichen Staubsaugens der ganzen Wohnung geht aus den Akten nicht hervor und ist - auch wenn es sich zweifelsfrei um eine grosse Familie handelt - in Anbetracht des Alters der Töchter auch nicht einsichtig. Das gleiche gilt für die behauptete tägliche gründliche Badreinigung (Urk. 1 S. 6), eine wöchentliche wird der Versicherten als Einschränkung angerechnet.
Die von der IV-Stelle angenommene Einschränkung in diesem Bereich von gesamthaft 45 % ist nicht zu beanstanden.
4.3.4 Beim 10%igen Teilbereich des Einkaufs, mit den Bereichen gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen und Amtsstellen macht die Beschwerdeführerin eine 30%ige Einschränkung geltend, während die Beschwerdegegnerin keinerlei Einschränkung festgelegt hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, aus finanziellen Gründen könne sie nicht im zwar nahegelegenen, jedoch teureren "C.___" einkaufen, sondern müsse in die rund einen Kilometer entfernte "D.___" gehen, eine derart lange Strecke könne sie jedoch gemäss medizinischer Arbeitsbelastungsbeurteilung nicht bewältigen. Ausserdem sei sie selbst beim Tragen von leichten Einkaufstaschen eingeschränkt (Urk. 1 S. 5). Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin aus, dass in diesem Bereich keine Einschränkung besteht, da der Ehemann allein oder mit der Versicherten zusammen den Grosseinkauf - und den in der "d.___" - erledigen kann. Kleinere Sachen brächten der Ehemann oder die Töchter auf dem Nachhauseweg mit (Urk. 9/18 S. 5), was keine übermässige Belastung darstellt und zumutbar ist. Die Familie verfügt zudem über eine separate Kühltruhe in der Wohnung, so dass auch Vorräte angelegt werden können. Selbst wenn die Preise im "C.___" etwas über jenen der "D.___" liegen sollten, ist es der Beschwerdeführerin in dringenden Fällen zumutbar, Kleinigkeiten im "C.___" einzukaufen.
4.3.5 Auf die Würdigung der Einschränkung im 20%igen Teilbereich der Wäsche und Kleiderpflege braucht insoweit nicht näher eingegangen zu werden, da beide Parteien übereinstimmend von einer 60%igen Einschränkung ausgehen (Urk. 1 S. 8, Urk. 2 S. 3).
4.3.6 Bei der Kinderbetreuung geht die Beschwerdeführerin bei einem Teilbereich von 20 % von einer 40%igen Einschränkung aus, während die Beschwerdegegnerin eine 20%ige Einschränkung annimmt.
Die Versicherte legte bei der Abklärung dar, dass sämtliche Betreuungsaufgaben, die zu Hause anfallen, weitergeführt werden könnten; sie sei jedoch bei der Freizeitbetreuung der beiden Töchter eingeschränkt (Urk. 9/18 S. 6).
Es kann mit der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage und der Tatsache, dass nach Angaben der bei der Abklärung ebenfalls anwesenden Tochter, die Schwestern hätten ein gutes Verhältnis untereinander und würden viel gemeinsam unternehmen (Urk. 9/18 S. 6), von einer geringen Einschränkung ausgegangen werden. Denn die Einschränkung bezieht sich vor allem auf die jüngste Tochter, erfahrungsgemäss bedarf eine 16jährige Tochter keiner grossen Freizeitbetreuung durch die Mutter mehr. Wenn also sowohl der Vater als auch die grossen Schwestern sich ebenfalls mit der 11jährigen Tochter in der Freizeit abgeben, ist eine verbleibende Einschränkung von 20 % seitens der Beschwerdeführerin begründet.
4.3.7 Die Einschränkung beim Bereich Verschiedenes (1 %) von 0 %, worunter vor allem die Pflanzenpflege in der Wohnung anfällt, die von einer Tochter oder dem Ehemann übernommen wird, ist angemessen und nicht zu beanstanden.
4.4 Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).