Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00042
IV.2008.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 19. Juni 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1954, arbeitete seit Januar 2000 als Schwesternhilfe im Alterswohnheim A.___ in C.___ mit einem vollen Pensum (Urk. 9/4/7, Urk. 9/5 = Urk. 9/6 Ziff. 1.1-1.3, 6.3.1, Urk. 9/16 = Urk. 9/17 Ziff. 1). Von September 2000 bis 2001 bestritt sie überdies im Nebenerwerb eine Stelle in der Reinigung bei der D.___ in C.___ (Urk. 9/5 Ziff. 6.5, Urk. 9/12/1). Nach einer Operation wegen Brustkrebses und nachfolgender Chemotherapie war die Versicherte vom 2. August 2002 bis zum 22. Juni 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig und kehrte danach an ihre bisherige Stelle als Schwesternhilfe im Alterswohnheim A.___ mit einem Pensum von 50 % zurück (Urk. 9/16 Ziff. 21). Am 3. Juni 2003 meldete sich die Versicherte wegen Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 9/5 Ziff. 7.2, 7.5, 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/18, Urk. 9/20), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/16-17) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 9/1, Urk. 9/12) ein. Mit Verfügung vom 13. August 2003 (Urk. 9/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit ab. Auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 9/23-27) und nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 9/28) eröffnete die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. September 2003 die Wartefrist per Februar 2002 und sprach der Versicherten ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente und ab 1. September 2003, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Rente zu (Urk. 9/33-34).
1.2     In der Revisionsmitteilung an die Versicherte vom 23. Februar 2006 hielt die IV-Stelle nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 9/43) fest, dass sie im Rahmen der Rentenrevision keine sich auf die Rente auswirkende Änderung habe feststellen können, weshalb bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 9/45).
1.3     Am 21. Juni 2006 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass sie vor habe, in Zukunft 10 % mehr zu arbeiten (Urk. 9/53).
         Am 3. November 2006 nannte sie im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand, wobei sie Letzteres mit einem Fragezeichen versah (Urk. 9/55 Ziff. 1.2-3).
         In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 9/57-58), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/59) und einen IK-Auszug (Urk. 9/56) ein. Mit Vorbescheid vom 9. März 2007 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herab, ausgehend von rechnerisch einem Pensum von 60 % entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 31'192.15 (Urk. 9/63). Nach Einsprache der Versicherten (Urk. 9/64) holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/69) und einen IK-Auszug (Urk. 9/72) ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 9/77-78 = Urk. 2) hielt sie an ihrem Entscheid auf Herabsetzung auf eine Viertelsrente fest.

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Januar 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Beibehaltung der bisherigen halben Rente (Urk. 1/1-2). Gleichentags teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie wegen erneuten Ausbruchs ihrer Krebserkrankung seit 7. Januar 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig sei und am 5. Februar 2008 operiert werde (Urk. 9/79-81). Am 23. Januar 2008 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass auf ihr Revisionsgesuch eingetreten werde (Urk. 9/82). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Voraussetzungen der Entstehung des Rentenanspruchs und der Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches wurden von der Verwaltung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). .
1.5     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
1.6     Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass die erst im November 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mangels Ablaufs der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht im vorliegenden, sondern in einem weiteren, bereits eingeleiteten Revisionsverfahren zu prüfen sei (Urk. 8 S. 1 f.). Weiter vertrat sie die Auffassung, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers zu ermitteln sei und das Invalideneinkommen sich aus dem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen, einschliesslich Schichtzulagen, zusammensetze. Ein Einkommensvergleich für das Jahr 2006 resultiere damit in einem Invaliditätsgrad von rund 45 %, was die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S.2f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin führte aus, dass bei ihr anfangs November 2007 erneut Krebs diagnostiziert worden und sie seit 7. Januar 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig sei; am 5. Februar 2008 werde sie operiert (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 9/79-81). Sinngemäss machte sie geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis seit der Zusprache der halben Rente gleich geblieben sei und sie unverändert zu einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Einzig die Vereinbarung einer Entschädigung im Stundenlohn sei per 1. Januar 2006 in eine Entschädigung im Monatslohn umgewandelt worden (Urk. 1/1 S. 2).
2.3     Massgebend ist vorliegend der Zeitraum zwischen Erlass des letzten, in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 19. September 2003 (Urk. 9/33-34) bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung eingetreten ist, welche die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente begründet.
         Unbestrittenermassen blieb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung im November 2007 unverändert. Zu prüfen bleibt, ob die ab diesem Zeitpunkt behauptete Verschlechterung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre.
         Strittig ist jedoch, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum erheblich verändert haben, und bejahendenfalls, ob ein Einkommensvergleich neu gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen einschliesslich Schichtzulagen als Invalideneinkommen abzustellen hat oder ob wie bis anhin ein Prozentvergleich durchzuführen ist.

3.      
3.1     Mit Bericht vom 17. Juli 2003 diagnostizierte der Arzt des Psychiatrischen Ambulatoriums E.___, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Status nach operativ entferntem Brust-Karzinom und nach Chemotherapie 2002 sowie eine Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) seit 2002 (Urk. 9/18 lit. A). Für die Zeit von 13. Februar bis 22. Juni 2003 attestierte er der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, danach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei diese zur Zeit nur knapp erreichbar sei (Urk. 9/18 lit. B und D.7).
         Am 22. und 25. Juli 2003 hielt die Ärztin des Universitätsspitals H.___, Gynäkologie, fest, dass aktuell weder Tumoren noch Metastasen nachweisbar seien. Aus gynäkologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab 25. Februar 2003 wieder voll arbeitsfähig, wobei sie die vorhandenen psychischen Probleme jedoch nicht beurteilen könne (Urk. 9/20 lit. B und D, Urk. 9/20/4-5).
         Am 11. und 13. August 2003 führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin über Depression, Traurigkeit, Angst, Konzentrationsschwäche und Müdigkeit klage. Bei guter psychiatrischer Betreuung sei eine nicht allzu schwerwiegende Depression anzunehmen (Urk. 9/28 lit. D.4 und D.7). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 13. August 2003 halbtags zumutbar (Urk. 9/28/4).
3.2     Mit Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2006 teilte die Ärztin des Universitätsspitals H.___, Gynäkologie, mit, dass der Befund aus gynäkologischer Sicht unverändert, die Arbeitsfähigkeit vor allem auch psychisch bedingt eingeschränkt und die bisherige Berufstätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 9/57 Ziff. 3 und Urk. 9/57/4).
         Dr. F.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2006 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom seit 2002, Schmerzen und Schwellung des Armes auf der Seite des operativ entfernten Brust-Karzinoms und einen Status nach Chemotherapie 2002 bei seither schneller allgemeiner Erschöpfbarkeit und ging von einer unveränderten Diagnose aus (Urk. 9/58 Ziff. 2). Belastender als depressive Symptome seien Schmerzen und Schwellung des rechten Armes auf der operierten Seite, welche jeweils nach dem Arbeiten sehr stark zunähmen (Urk. 9/58 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit liege bei maximal 50 %, und eine Steigerung sei nicht zumutbar (Urk. 9/58 Ziff. 4).
         Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, nannte im Verlaufsbericht vom 3. April 2007 als Befund „immer noch starke Schmerzen“ und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 9/69 Ziff. 3, Urk. 9/69/4).
3.3     Die aufgeführten Arztberichte ergeben übereinstimmend, dass der Gesund-heitszustand der Beschwerdeführerin sich nicht wesentlich verändert hat und ihre Arbeitsfähigkeit unverändert bei 50 % in der weiterhin ausgeübten angestammten Tätigkeit liegt. Dies blieb für den Zeitraum, den diese Berichte abdecken, auch unbestritten.
         Was das im November 2007 offenbar festgestellte Rezidiv der Krebserkrankung beziehungsweise die im Zusammenhang damit ab 7. Januar 2008 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit betrifft (Urk. 9/79-81), so ist grundsätzlich zwar der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 9. Januar 2008 zu beurteilen. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung im Revisionsverfahren jedoch erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Da im Zeitpunkt der Revisionsverfügung diese drei Monate noch nicht verstrichen waren, konnte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
         Unter den gegebenen Umständen bestehen jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die Akten sind daher zur weiteren Abklärung dieser Frage an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, wobei festzuhalten ist, dass sie in diesem Zusammenhang bereits ein Revisionsverfahren eingeleitet hat (Urk. 9/82).

4.      
4.1     Zur Frage der erwerblichen Auswirkungen und der Durchführung eines Einkommensvergleiches lassen sich die Standpunkte der Parteien wie folgt zusammenfassen:
         Die Beschwerdegegnerin legte dem Einspracheentscheid vom 17. September 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 3'934.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 51'142.-- im Jahr (Fr. 3'934.-- x 13) zu Grunde, ging bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 25'571.-- aus und sprach bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/33-34, Urk. 2 S. 3).
         Mit Revisionsmitteilung vom 23. Februar 2006 hielt sie fest, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt habe (Urk. 9/45).
         In der angefochtenen Revisionsverfügung vom 9. Januar 2008 ging sie dann gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 56'525.60 für die Jahre 2006 und 2007 sowie gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'387.-- für das Jahr 2006 und von Fr. 30'586.20 für das Jahr 2007 aus, woraus ein Invaliditätsgrad von 41 % beziehungsweise von 46 % resultierte (Urk. 2 S. 4). Vernehmlassungsweise bestätigte sie diesen Einkommensvergleich und führte aus, dass das ermittelte Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung praktisch deckungsgleich sei mit dem im Jahr 2001 erzielten Einkommen von Fr. 53'150.--. Hinsichtlich des Invalideneinkommens seien sodann die Voraussetzungen erfüllt, um auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dabei seien auch die Schichtdienstzulagen von etwa Fr. 4'000.-- zu berücksichtigen; diese seien auch im Valideneinkommen enthalten. Gerundet ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 45 %, was die Herabsetzung auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 8 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass auf das von ihr seit 2003 unverändert ausgeübte und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechende Pensum von 50 % abzustellen sei, woraus sich wie bis anhin ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergebe (Urk. 1/1-2).
4.2     Folgende Jahreseinkommen sind gestützt auf Arbeitgeberfragebogen, IK-Auszüge und Lohnausweise für die Steuererklärung ausgewiesen: Bei vollem Pensum Fr. 53'150.-- im Jahr 2001 und Fr. 52'799.-- im Jahr 2002 (Urk. 9/4/2, Urk. 9/4/5, Urk. 9/12/2, Urk. 9/16 Ziff. 20, Urk. 9/56/3), bei reduziertem Pensum Fr. 41'724.-- im Jahr 2003, Fr. 33'866.-- im Jahr 2004, Fr. 41'258.-- im Jahr 2005 und Fr. 33'387.-- im Jahr 2006 (Urk. 9/43 Ziff. 20, Urk. 9/56/3, Urk. 9/59 Ziff. 20, Urk. 9/72/1).
         Die Monatslöhne bewegten sich laut Arbeitgeberfragebogen bei vollem Pensum und Ausrichtung eines Monatslohns (Urk. 9/4/6) in den Jahren 2001 und 2002 zwischen Fr. 3'794.70 und Fr. 4'332.75 (Urk. 9/16 Ziff. 20). Bei reduziertem Pensum von 50 % und Ausrichtung eines Stundenlohns von Fr. 23.42 (Urk. 9/66/1, Urk. 4/2/2) lag der monatlich ausbezahlte Lohn in den Jahren 2003 bis 2005 zwischen Fr. 1'016.65 und Fr. 4'248.30 (Urk. 9/43 Ziff. 20, Urk. 9/59 Ziff. 20). Bei gleichbleibendem Pensum von 50 % schwankte der Lohn im Jahr 2006 zwischen dem vereinbarten Monatslohn von Fr. 1'981.-- (Urk. 9/66/2 = Urk. 9/47) und Fr. 3'560.85 (Urk. 9/59 Ziff. 20).
         Hinsichtlich der Schichtdienstzulagen für Wochenendeinsätze ist den Lohnausweisen sodann Folgendes zu entnehmen: Bei noch vollem Arbeitspensum im Jahre 2002 bewegten sich diese monatlich zwischen Fr. 93.40 (März) und Fr. 426.05 (Juni; Urk. 9/40/4). Bei einem reduziertem Pensum von 50 % im Jahre 2003 erreichte die Zulage im Oktober einen Betrag von Fr. 265.15, während im Dezember keine Zulage ausbezahlt wurde (Urk. 9/40/6, Urk. 4/2/1). Belegt sind weiter für das Jahr 2004 und 2005 Zulagen zwischen Fr. 272.15 und Fr. 425.-- (Urk. 4/3 und Urk. 4/5-6) und im Jahre 2006 Zulagen zwischen Fr. 181.45 und Fr. 457.40 (Urk. 9/54, Urk. 4/7). Schliesslich lagen im Jahr 2007 die Zulagen zwischen Fr. 277.55 (November, Urk. 4/8) und Fr. 413.65 (März, September) (Urk. 9/71, Urk. 9/73).
         Von Bedeutung sind schliesslich verschiedene Schreiben der Arbeitgeberin. Am 19. Februar 2007 teilte sie mit, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 im Stundenlohn und je nach Bedarf zu einem Pensum von 50 bis 70 % gearbeitet habe und seit 1. Januar 2006 regelmässig im Monatslohn arbeite (Urk. 9/60). Am 29. März 2007 führte sie zu den Lohnabrechnungen des Jahres 2006 aus, dass der Nettolohn von Fr. 27'770.-- die geleisteten Jahresstunden im Rahmen des normalen 50 % Pensums betreffe, während der Betrag von Fr. 2'046.-- für Überstunden ausbezahlt worden sei. Dabei handle es sich indessen um eine stundenmässig beschränkte, kurzfristige und vorübergehende Aushilfstätigkeit zur Entlastung des Teams. Da die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich im Wochenend- und Feiertagsdienst eingesetzt werde, nähmen die Schichtdienstzulagen einen verhältnismässig hohen Anteil an den Auszahlungen ein (Fr. 4'210.-- und Fr. 314.--). Sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich zu einem Pensum von 50 % angestellt sei (Urk. 9/68 S. 1). Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte die Arbeitgeberin schliesslich mit, dass die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % in den Jahren 2006 und 2007 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 56'525.60 hätte erzielen können (Urk. 9/74).
4.3     Unter diesen Umständen ist fraglich, ob überhaupt eine erhebliche Änderung und damit ein Revisionsgrund vorliegt.
         Aufgrund der Akten und insbesondere der Lohnausweise steht fest, dass in den beiden für den Vergleich massgebenden Zeiträumen - vor Erlass des Einspracheentscheides am 19. September 2003 und ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 9. Januar 2008 - Schichtzulagen entrichtet wurden. Fest steht auch, dass diese in beiden Zeiträumen in einem vergleichbaren Umfang schwankten und teilweise monatlich Fr. 400.-- überstiegen. Anhaltspunkte dafür, dass nebst dem vereinbarten festen Monatslohn weitere Zulagen entrichtet würden, ergaben sich übrigens bereits aus der Differenz des vereinbarten Monatslohns und den gemäss Arbeitgeberfragebogen angegebenen monatlich tatsächlich ausbezahlten Beträge beziehungsweise dem Jahreseinkommen laut Lohnausweis für die Steuererklärung und lagen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vor (Urk. 9/4/2, Urk. 9/4/5-6, Urk. 9/16 Ziff. 20).
         Wenn nun die Beschwerdegegnerin allein aufgrund einer neuen Berechnungsweise - Durchführung eines Einkommensvergleichs ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der Schichtdienstzulagen statt Durchführung eines Prozentvergleichs - eine Änderung des Invaliditätsgrades feststellt, so beruht diese nicht auf einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen, sondern es handelt sich um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Es erschiene geradezu als stossend, wenn allein mit der Wahl der Methode des Einkommensvergleichs zu einem im Belieben der Verwaltung liegenden Zeitpunkt ein tieferer Invaliditätsgrad und damit eine Rentenherabsetzung bewirkt werden könnte. Vorliegend gilt dies umso mehr, als bereits bei Erlass des Einspracheentscheides Anhaltspunkte für die Auszahlung einer den vereinbarten Monatslohn übersteigenden Entschädigung bestanden und sich die Beschwerdegegnerin dennoch ohne weitere Abklärungen für einen Prozentvergleich entschieden hatte und daran in der Revisionsmitteilung sogar dann noch festhielt, als die Akten (Urk. 9/40/4-6) über die Schichtzulagen bereits im Einzelnen Auskunft gaben.
         Andere Änderungen der erwerblichen Auswirkungen nach Erlass des Ein-spracheentscheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere betrug das Arbeitspensum unverändert 50 %. Zwar wurde per 1. Januar 2006 der Stundenlohn von Fr. 23.42 durch einen Monatslohn von Fr. 1'981.-- abgelöst (Urk. 9/66), doch wurde damit keine erhebliche Änderung bewirkt. Eine Veränderung liesse sich allenfalls damit begründen, dass vermehrt Schichtdienst geleistet und das Invalideneinkommen aus diesem Grund gestiegen sei. Dies ist aufgrund der Akten jedoch nicht ausgewiesen; im Gegenteil schwankten die Schichtzulagen vor und nach Erlass des Einspracheentscheides in einem vergleichbarem Umfang.
         Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil auch aus anderen Gründen (vgl. nachstehend Erw. 5) das Festhalten am Prozentvergleich geboten und damit der Anspruch auf eine halbe Rente begründet ist.

5.
5.1     Bei der Durchführung eines Einkommensvergleichs darf auf den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn unter anderem dann abgestellt werden, wenn nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Arbeitgeberin trotz des Wissens um die Krankheit der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis stets aufrecht erhalten habe (Urk. 8 S. 2). Indessen vermerkte die Arbeitgeberin bereits im Arbeitgeberfragebogen vom Juni 2003 zur Frage, in welchem Bereich die Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht habe entsprechen können, dass diese wegen Operation und Chemotherapie ein knappes Jahr ausgefallen sei und sich im Arbeitsprozess zuerst wieder bewähren müsse (Urk. 9/16/5). Im Januar 2007 nannte sie zur gleichen Frage dann das Baden der Bewohnerinnen und das Durcharbeiten eines vollen Arbeitstages; es seien maximal zwei bis drei Arbeitstage möglich und zwischen den Arbeitseinsätzen seien mindestens vier Ruhetage einzuplanen. Zu den hohen Anforderungen hinsichtlich Abgrenzung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in der Frage, wie weit sie gehen dürfe, auf Begleitung angewiesen sei. Zu den berufsspezifischen Informationen führte sie unter anderem Folgendes aus: „[Die Beschwerdeführerin] ist am Arbeitsplatz stark belastet durch Bewohnerinnen, die die gleichen Krankheitsbilder haben wie sie. Kann mit dieser Situation sehr schwer umgehen, braucht Teambegleitung“ (Urk. 9/59/5). Die Beschwerdeführerin selber beschrieb schliesslich in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2008 an die Beschwerdegegnerin sinngemäss, dass an ihrer Arbeitsstelle aufgrund ihrer Fehler Unruhe im Team entstünden (Urk. 9/81/1 unten) und dass es dort auch um Menschen gehe und sie nicht in der Lage sei, diese Aufgabe weiter auszuführen, weil die Reklamationen ihr zu Ohren kämen, was sie zerreisse (Urk. 9/81/2 unten).
         Wenn auch die Arbeitgeberin offensichtlich um eine der Beschwerdeführerin angepasste Weiterbeschäftigung bemüht ist, so ist doch angesichts der am Arbeitsplatz bestehenden starken psychischen Beanspruchung der Beschwerdeführerin einerseits sowie der offenbar auch aufgetretenen Schwierigkeiten (Abgrenzung, Notwendigkeit von Teambegleitung) andererseits nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Demgemäss ist ein Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abzulehnen und bereits aus diesem Grund an der Durchführung eines Prozentvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades festzuhalten.
5.2     Selbst wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens das tatsächlich erzielte Einkommen herangezogen würde, so müssten im konkreten Fall die erzielten Schichtzulagen ausser Betracht fallen.
         Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass Schichtzulagen grundsätzlich im Sinne einer Parallelität sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sind. Zugleich sind jedoch auch die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend, sodass von einer Berücksichtigung der Schichtzulagen unter Umständen abzusehen ist (vgl. Urteil I 398/05 vom 7. Dezember 2005 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Erw. 3.2; Urteil I 130/06 vom 9. Mai 2007 der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes, Erw. 9.3; Urteil I 751/06 vom 8. Juni 2007 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes, Erw. 3.3.3).
         Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Schichtzulagen aufgrund des vorwiegend am Wochenende erfolgenden Einsatzes der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % im Verhältnis zum fest vereinbarten Lohn prozentual einen hohen Anteil ausmachen. Demgegenüber vermögen bei einem hypothetischen Pensum von 100 % die - ebenfalls rein hypothetisch erzielbaren - Schichtzulagen im Verhältnis zum festen Lohn prozentual nur einen tieferen Anteil auszumachen, weil die Möglichkeit, Wochenendeinsätze zu leisten naturgemäss beschränkt ist. Der Leistung von Wochenendeinsätzen und damit dem Bezug von Schichtzulagen sind mit anderen Worten gewisse Grenzen gesetzt. Zudem sind die tatsächlich erzielten Schichtzulagen im konkreten Fall starken Schwankungen unterworfen, sodass sie auch aus diesem Grunde der Umrechnung auf ein volles Pensum nicht ohne weiteres zugänglich sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aus der Angabe der Arbeitgeberin zum Valideneinkommen (Urk. 9/74) nicht hervorgeht, von wie vielen Wochenendeinsätzen sie ausging beziehungsweise wie gross der Anteil an Schichtzulagen ist.
         Unter den gegebenen Umständen führt ein konventioneller Einkommensvergleich unter Einbezug der Schichtzulagen auf beiden Seiten zu einem Missverhältnis in dem Sinne, dass die Schichtzulagen im Invalideneinkommen überproportional ins Gewicht fallen und trägt damit den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht genügend Rechnung. Daher rechtfertigt es sich, auf die Berücksichtigung der Schichtzulagen sowohl auf Seiten des Validen- wie des Invalideneinkommens zu verzichten. Somit sind die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau feststellbar, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt an der Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleich festzuhalten ist.
5.3     Schliesslich verbietet es sich vorliegend auch aus Billigkeit, die halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Mit der aufgrund der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 31 IVG gilt, dass eine Rente nur dann herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn die Einkommensverbesserung Fr. 1'500.-- jährlich übersteigt, und dass vom übersteigenden Betrag nur zwei Drittel berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass bei erfolgreicher Eingliederung im Falle von nur geringen Einkommensverbesserungen von einer Rentenherabsetzung ganz abgesehen und im Falle einer den Freibetrag übersteigenden Einkommensverbesserung diese nur beschränkt berücksichtigt wird. Sie belohnt damit gewissermassen die Bemühungen einer versicherten Person um Eingliederung und weiteres Fortkommen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zweifellos bemüht, ihre Arbeit trotz der im massgebenden Zeitraum aus medizinischer Sicht nur knapp erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.2) in diesem Pensum aufrechtzuerhalten. Zwar ist die zitierte Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nicht direkt anwendbar, doch erscheint es in Anlehnung daran unter den genannten Gesichtspunkten als billig, ihr sinngemäss Rechnung zu tragen und somit auch aus diesem Grund von einer Rentenherabsetzung abzusehen.
5.4     Aus all diesen Gründen ist an der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Prozentvergleich festzuhalten. Bei einem unveränderten Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert mithin ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.
        
6.       Zusammenfassend erweist sich die erhobene Beschwerde als begründet, was zu ihrer Gutheissung führt.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).