IV.2008.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. September 1988 als Mobi-litätshelfer (Urk. 12/12 Ziff. 1 und 5), als er sich am 9. Januar 2006 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen sowie Rente; Urk. 12/5 Ziff. 7.2 und 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 12/10, Urk. 12/14-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/8) ein und ver-anlasste sowohl eine orthopädisch-chirurgische als auch eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 12/21, Urk. 12/40).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/45-61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2007 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zu (Urk. 12/62/9 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 23. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 11), wurde am 30. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
          Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Zu-sprache einer Viertelsrente damit, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit zwar eingeschränkt sei, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 80 % zugemutet werden könne (Urk. 2 S. 8). Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 9).
2.2          Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das eingeholte Gutachten sei bezüglich der zentralen Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchst widersprüchlich und nicht schlüssig. Bereits seine letzte Tätigkeit als Mobilitätshelfer sei eine im Wesentlichen leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit gewesen (Urk. 1 S. 9 f.). Es sei daher widersprüchlich zu behaupten, er sei in der letzten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit jedoch noch teilweise, 70 bis 80 %, arbeitsfähig (Urk. 1 S. 10). Das Gutachten sei sodann nicht nur widersprüchlich, sondern auch unvollständig, da der rheumatologische Aspekt fehle. Es werde zwar festgehalten, dass diese Expertise wegen fehlender Kooperation seinerseits nicht habe erstellt werden können, es hätte ihm jedoch eine angemessene Auszeit gegeben und danach ein erneutes Angebot unterbreitet werden müssen (Urk. 1 S. 11). Die von den behandelnden Ärzten und den Gutachtern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei auch auf mittelschwere und leichte Tätigkeiten zu beziehen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 4). Es könne nicht mehr damit gerechnet werden, dass es ein auf ihn zugeschnittenes Anforderungsprofil gebe. Selbst die Vertrauensärztin des früheren Arbeitgebers habe festgehalten, dass zwar theoretisch ein Einsatz in einer angepassten Tätigkeit denkbar sei, dies praktisch jedoch wohl nicht zu realisieren sei (Urk. 1 S. 13). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei sodann bei den Tabellenlöhnen nicht vom Durchschnitt aller Sektoren, sondern vom durchschnittlichen Einkommen im Sektor Dienstleistungen auszugehen und ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 14 ff.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2005 eine sehr beträchtliche Diskushernie L4/5 links mit glaubhaften Ausstrahlungen unter axialer Belastung. Es stelle sich die Frage einer operativen Dekompression, da der durchaus arbeitswillige Beschwerdeführer mit den aktuellen Beschwerden kaum leben könne (Urk. 12/10/6). Die Diskushernie habe in den Recessus umgeschlagen und unterhalte dort zweifellos eine Wurzelkompression L5 (Urk. 12/10/5).
3.2     In seinem Bericht vom 20. April 2005 nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 12/10/3):
- Lumbalgien und Beinschmerzen mit radikulärer und pseudoradikulärer Komponente links
- grössere diskogene Raumforderung mit leichter Kompression der Wurzel L5 im Recessus lateralis links
          Die Schmerzproblematik dauere bereits zwei Jahre, wobei es intermittierend zu einer leichten Besserung gekommen sei. Der Beschwerdeführer arbeite zu 50 %  und versuche immer wieder, ein etwas grösseres Arbeitspensum zu erledigen, was bislang aber nicht gelungen sei. Der Lasègue links blockiere bei 60° mit etwas Ziehen im Bereich des Ober- und Unterschenkels dorsal, vorwiegend aber auch mit Rückenschmerzen. Rechts sei der Lasègue unauffällig, ebenso wie der umgekehrte Lasègue beidseits (Urk. 12/10/3). Insgesamt sei es erstaunlich, dass bei dem doch eindeutigen radiologischen Befund keine neurogene Läsion dargestellt werden könne. Es müsse somit angenommen werden, dass es sich hier vorwiegend um eine radikuläre Reizsymptomatik handle. Daneben scheine jedoch auch eine pseudoradikuläre Reizsymptomatik eine Rolle zu spielen (Urk. 12/10/4). Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ nicht.
3.3     In seinem Bericht vom 9. Mai 2005 führte Dr. B.___ aus, der Neurologe Dr. C.___ habe einstweilen eine konservative Therapie vorgeschlagen, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar gegen eine operative Behandlung ausgesprochen habe. Falls sich die Situation in vier bis sechs Wochen nicht verbessere, sei allerdings eine Neubeurteilung sinnvoll. Er denke nicht, dass kurzfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % möglich sein werde, eine Verschlechterung bleibe vorbehalten (Urk. 12/10/2).
3.4     Der Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2005 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. März 2005 zu 50 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch ab 17. Mai 2005 habe nicht erfolgreich durchgeführt werden können (Urk. 12/10/7).
3.5     Am 3. Juni 2005 führte Dr. B.___ aus, eine sichere neurokompressive Pathologie sei trotz beträchtlichem diskogenem Hernienbefund L4/5 links mit Wurzelbeeinträchtigung L5 nicht fassbar. Falls sich die Situation nicht verbessere, sei er gerne bereit, den Beschwerdeführer in sechs bis acht Wochen noch einmal zu kontrollieren. Bei einer Verschlechterung sei noch einmal eine EMG-Beurteilung zu erwägen, um eine schleichende Wurzelschädigung auszuschliessen. Bei einem günstigen Verlauf könnte eine Belastungssteigerung erfolgen, wobei er aufgrund der heutigen Situation nicht davon ausgehe, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in den nächsten Wochen gesteigert werden könne. Gehende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer grundsätzlich ohne grosses M.___ko durchführen, einzig die Lasttrageeinschränkung von zirka 10 kg sei weiterhin als Auflage zu erheben (Urk. 12/10/8).
3.6     Dr. D.___ hielt am 30. August 2005 fest, der Beschwerdeführer habe mit Schmerzen permanent 50 % arbeiten können, wobei vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 10. Juli 2005 habe attestiert werden müssen. Die Schmerzen hätten sich im Verlauf eher verschlechtert (Urk. 12/10/9). An seinem jetzigen Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer mittelfristig nicht mehr tauglich. Lasten über 10 kg könne er nicht mehr tragen, es könne aber ein Arbeitsversuch begonnen werden, bei welchem sowohl die Belastung als auch die Präsenzzeit schrittweise gesteigert werde (Urk. 12/10/10).
3.7     Am 9. November 2005 wurde im Medizinischen Diagnose-Zentrum E.___ ein MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Dabei stellte Dr. med. F.___, stellvertretender Chefarzt Radiologie, eine im Wesentlichen stationäre, median bis paramedian linksseitige Diskushernie Niveau L4/5 mit erheblicher Kompression des Duralsackes und einer selektiven Kompression der L5-Wurzel links fest. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen am 5. September 2002 und 22. Februar 2005 sei diese aber grössenunverändert (Urk. 12/10/15).
3.8     Am 9. Dezember 2005 führte Dr. D.___ aus, er habe ab dem 2. November 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf verschiedene Schmerzmittel sei keine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht bereit, sich operieren zu lassen, da er Angst vor einer Lähmung habe (Urk. 12/10/13).
3.9     Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Rheu-mapoliklinik, Universitätsspital Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 29. De-zember 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/10/16):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- möglichem intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links
- Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzeln L4 und L5 linksseitig bei anlagebedingt sehr engem Spinalkanal
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (abgeflachte lumbale Lordose)
- muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
          Erstmals seien die lumbalen Rückenschmerzen im Februar 2002 aufgetreten. Nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe der Beschwerdeführer wieder voll arbeiten können, bis es im Februar 2005 erneut zu einer Verschlechterung und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Wegen zunehmender Beschwerden sei der Beschwerdeführer nun seit dem 1. November 2005 voll arbeitsunfähig (Urk. 12/10/16). Der Lasègue sei beidseits negativ. Aufgrund der Klinik bestehe aktuell ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, ohne Hinweise für eine Radikulopathie. Eine intermittierende lumboradikuläre Reizung der Nervenwurzel L5 könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Aufgrund des bisher therapieresistenten Verlaufes werde eine zwei- bis dreiwöchige stationäre Rehabilitation empfohlen. Von einer operativen Revision werde abgeraten, da aktuell keine Hinweise für eine radikuläre Reizung vorliegen würden (Urk. 12/10/17).
3.10    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 16. März 2006 folgende Diagnosen (Urk. 12/14/1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- radikuläre Reizung L5 links
- Diskushernie L4/5 mit Kompression
          Seit dem 2. November 2005 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 12/14/1 lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags zumutbar, aktuell könne er jedoch auch eine solche nicht ausüben (Urk. 12/14/4).
3.11    Dr. med. I.___, Medical Service des Arbeitgebers, führte in ihrem Bericht vom 5. Mai 2006 aus, es zeige sich leider keine positive Wendung. Rein theoretisch sei zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit denkbar, es scheine jedoch fraglich, ob dies in einem Arbeitsversuch auch realisierbar wäre. Sie gehe auch zukünftig von einer schlechten Prognose aus. Da sich der Beschwerdeführer weder zu einer stationären Therapie noch zu allfälligen weiteren Massnahmen entschliessen könne, werde dies wohl auch für die nächsten Monate so bleiben (Urk. 12/15/4).
3.12    Am 26. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersucht. In seinem Gutachten vom 27. Juni 2006 diagnostizierte er ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit im MRI festgestellter Kompression der Nervenwurzel sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Die Behandlung sie stets konservativ erfolgt. Sowohl die von mehreren Ärzten empfohlene Operation als auch einen empfohlenen stationären Rehabilitationsaufenthalt habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Bei der stark erschwerten Untersuchung zeige sich eine kaum prüfbare Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit positivem Lasèguezeichen sowie ein abgeschwächter Achillessehnenreflex links. So wie sich der Beschwerdeführer aktuell präsentiere, könne kaum eine Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Der Hausarzt habe nach einem langen Gespräch erklärt, dass gegenwärtig psychosoziale Belastungsprobleme im Vordergrund stünden, aber tatsächlich objektivierbare Beschwerden vorhanden seien, welche für eine Wiederattestierung einer in Stufen gesteigerten Arbeitsfähigkeit noch eine gewisse Zeit benötigten (Urk. 12/21 S. 6). Da der Beschwerdeführer eine Operation ablehne und die Erfolgsquote nach einem Rehabilitationsaufenthalt im Allgemeinen bescheiden sei, verbleibe nur die Weiterbehandlung mit Schmerzmitteln und Infiltrationen. Grundsätzlich sei eine mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit unter Vermeidung von Tragen und Heben von schwereren Lasten zumutbar, theoretisch ab November 2005 (Urk. 12/21 S. 7). Aktuell würden psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen. Mit dem Hausarzt hoffe er auf eine baldige Teilarbeitsfähigkeit mit stufenweiser Steigerung. Sollte sich die Situation weiterhin chronifizieren, sei gegen Ende des Jahres eine Neubeurteilung angezeigt (Urk. 12/21 S. 8).
3.13    Am 29. und 30. Januar sowie 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer an der Academy K.___ (K.___), Universitätsspital L.___, interdisziplinär untersucht. Dr. med. M.___, Facharzt FMH Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt K.___, stützte sich für das Gutachten vom 16. März 2007 auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen, eigene internistische, rheumatologische, neurologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsensbesprechung (Urk. 12/40 S. 1-2). Zusammenfassend nannte er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/40 S. 13 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- Diskushernie LWK 4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 und L5 linksseitig bei anlagebedingt sehr engem Spinalkanal
- klinisch kein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder/und Ausfallsyndrom
- elektrophysiologisch kein Hinweis auf Wurzelaffektion
- Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom)
          Aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde sei von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes auszugehen. Deshalb sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten oder Arbeiten in Zwangspositionen nicht arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mobilitätshelfer dürfte ein Anforderungsprofil beinhalten, welches für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. J.___ könne aktuell von einer Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Mobilitätshelfer, in der Wagonreinigung, als Bauarbeiter oder Bodenleger ausgegangen werden. Seit dem Gutachten von Dr. J.___ hätten sich weder die subjektiven Beschwerden noch die objektivierbaren Befunde verändert. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, vorwiegend jedoch nicht ausschliesslich sitzend und mit der Möglichkeit zur Einnahme von Entlastungspositionen sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Für eine körperlich intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Leistung könne in einem zeitlich vollen Pensum bei entsprechender Pauseneinnahme absolviert werden oder bei voller Leistungserbringung in zeitlich reduzierten Pensum mit entsprechender Freizeitkompensation (Urk. 12/40 S. 14-15 Ziff. 7.1-7.3). Gestützt auf die vergleichbare Beurteilung durch Dr. J.___ sei davon auszugehen, dass die beschriebene Arbeitsfähigkeit seit November 2005 bestehe (Urk. 12/40 S. 15 Ziff. 7.4).
          Dr. M.___ empfahl die Wiederaufnahme einer schmerzdistanzierenden Therapie mit einem Antidepressivum. Ebenso wäre eine stationäre Rehabilitation zur Etablierung eines ausgebauten, in Eigenregie fortzusetzenden Rekonditionierungsprogrammes angezeigt, wobei dem Schmerzcoping vermehrt Achtung geschenkt werden solle (Urk. 12/40 S. 16 Ziff. 7.5). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer und den aus medizinischer Sicht nachvollziehbaren Einschränkungen (Urk. 12/40 S. 16 Ziff. 7.7.3). Bei gegebenen Hinweisen für eine Schmerzverarbeitungsstörung, vollkommener somatischer Fixierung des Beschwerdeführers und Fehlen von radikulären Reiz- oder Ausfallerscheinungen seien die Chancen einer Verbesserung der Symptomatik durch eine Operation gering. Im Vordergrund stünden daher intensivierte konservative Massnahmen, vor allem eine Verbesserung der Alltagsaktivität (Urk. 12/40 S. 17 Ziff. 8).

4.
4.1          Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Mobilitätshelfer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 8, Urk. 2 S. 8).
          Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, erfüllt das K.___-Gutachten vom 16. März 2007 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien, so dass darauf abgestellt werden kann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend jedoch nicht ausschliesslich sitzend ausgeübt werden kann und die Möglichkeit zur Einnahme von Entlastungspositionen bietet, in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig ist. In einer körperlich intermittierend mittelschweren Tätigkeit besteht sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 12/40 S. 15 Ziff. 7.3).
4.2     Der Einwand des Beschwerdeführers, die K.___-Gutachter hätten sich nicht eingehend mit dem Tätigkeitsprofil in seiner letzten Tätigkeit auseinandergesetzt und dadurch verkannt, dass bereits die Tätigkeit als Mobilitätshelfer eine im Wesentlichen leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 3), vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Aus dem arbeitsphysiologischen Belastungsprofil des Arbeitgebers vom 31. Oktober 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mobilitätshelfer sehr häufig Lasten bis 20 kg heben und tragen, ebenso wie ziehen und stossen musste (Urk. 12/10/11). Ebenso war er sehr oft Zugluft, Temperaturschwankungen und dem Wetter ausgesetzt (Urk. 12/10/12). Unter diesen Umständen kann die Tätigkeit als Mobilitätshelfer weder als leicht noch als mittelschwer bezeichnet werden. Zwar mag es sein, dass es durchaus noch schwerere Arbeiten gibt, insbesondere auch in anderen Branchen, doch ist es unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer festgestellten Diskushernie und den häufig rückenbelastenden Arbeiten im Tätigkeitsprofil nachvollziehbar, dass die K.___-Gutachter die Anstellung als Mobilitätshelfer als nicht mehr zumutbar einstuften, hingegen für andere leichte und insbesondere auch mittelschwere Tätigkeiten, welche den Einschränkungen angepasst sind, eine Arbeitsfähigkeit attestierten.
          Was sodann das Fehlen des rheumatologischen Aspektes und damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unvollständigkeit des K.___-Gutachtens betrifft (vgl. Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei früheren ärztlichen Untersuchungen wenig kooperativ verhalten hatte. So berichtete Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 27. Juni 2006, die Untersuchung sei stark erschwert worden und die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei kaum prüfbar gewesen (Urk. 12/21 S. 6). Ebenso hielten sowohl Dr. I.___ als auch Dr. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe die von Dr. G.___ und Dr. H.___ empfohlene zwei- bis dreiwöchige stationäre Therapie wie auch allfällige weitere Massnahmen abgelehnt (Urk. 12/15/4, Urk. 12/21 S. 6). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung durch den K.___-Gutachter Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, O.___-Spital, kam es gemäss Bericht vom 2. Februar 2007 während der Erstellung der Anamnese zu einer heftigen Diskussion. Dr. N.___ legte in der Folge eine Pause ein und empfahl dem Beschwerdeführer einen kurzen Spaziergang, um sich zu beruhigen (Urk. 12/40/20). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der bereits früher festgestellten mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers kann Dr. N.___ diese Vorgehensweise nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen standen den K.___-Gutachtern die früheren Berichte, insbesondere auch solche von rheumatologischen Fachärzten, sowie MRI-Aufnahmen zur Verfügung, so dass unter Einbezug der restlichen Untersuchungen eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich war.
4.3     Der Einschätzung durch die K.___-Gutachter stehen sodann auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Selbst der Hausarzt Dr. D.___ ging grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Zwar hielt er fest, aktuell sei die Ausübung einer solchen nicht zumutbar, begründete diese Einschätzung jedoch nicht weiter (Urk. 12/14/4), so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
          Ebenso führte Dr. J.___ aus, eine wechselbelastende oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit unter Vermeidung von Tragen und Heben von schwereren Lasten sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztägig zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit hielt er aktuell zwar nicht als umsetzbar, begründete dies jedoch nach Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. D.___ mit psychosozialen Faktoren, welche gegenwärtig im Vordergrund stünden (Urk. 12/21 S. 7).

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
          Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
          Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Mobilitätshelfer. Die Beschwerdegegnerin stützte sich somit zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche mit Schreiben vom 17. Juli 2007 mitteilte, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2006 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 72'035.15 erzielt (Urk. 12/52/1-2, vgl. Urk. 2 S. 9). Dieses Valideneinkommen blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 8 und 15).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
          Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Zentralwert für Hilfsarbeiten aus (Urk. 2 S. 8), wohingegen der Beschwerdeführer geltend machte, es sei der tiefere Lohn aus dem Sektor Dienstleistungen massgebend. Unter den gegebenen körperlichen Einschränkungen sei eine Tätigkeit in der Produktion, wo oftmals schwerere körperliche Leistungen zu erbringen seien, illusorisch. Zumutbar für ihn sei höchstens eine Stelle im schlechter bezahlten Dienstleistungssektor (Urk. 1 S. 14). Unbestritten ist, dass unabhängig von der Frage, ob dem Beschwerdeführer körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden, von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten auszugehen ist.
          Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 „Produktion“ oder 3 „Dienstleistungen“) oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 24. August 2007, 9C_237/2007, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid handelte es sich um einen Versicherten, welcher faktisch Einhänder war, wobei er die dominante rechte Hand nicht nur kräftemässig, sondern auch von der Motorik her lediglich noch in stark eingeschränktem Masse gebrauchen konnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 7. August 2001, U 240/99, Erw. 3.c/cc).
          Davon zu unterscheiden sind die Umstände des vorliegenden Falles. Der Beschwerdeführer leidet unter Rückenbeschwerden, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränken. Darüber hinaus sind jedoch keine gesundheitlichen Probleme bekannt. Nachdem es jedoch auch in der Produktion Arbeitsstellen gibt, bei welchen lediglich leichte Arbeit zu verrichten ist, wie beispielsweise Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, kann aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, er könne ausschliesslich in der Branche „Dienstleistungen“ arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1979 zunächst auf dem Bau und anschliessend während zwei Jahren als Doppelbodenmonteur arbeitete. Im Jahre 1988 wechselte er zu den P.___, wo er zunächst in der Wagonreinigung tätig war, bevor er zum Gepäckservice wechselte und seit dem Jahre 2002 als Mobilitätshelfer arbeitete (Urk. 12/12/1, Urk. 12/40/9 und 32, vgl. auch Urk. 12/8). Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne einer spezifischen Branche abzustellen und es ist mit der Beschwerdegegnerin von der LSE-Tabelle TA1 „Total im Privaten Sektor“ auszugehen.
          Der mittlere Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert) belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein monatliches Invalideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 4'933.10 (Fr. 4'732.-- : 40 x 41.7), mithin Fr. 59'197.20 (Fr. 4'933.10 x 12) pro Jahr. Ob für den Einkommensvergleich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder 80 % ausgegangen wird, hat auf das Ergebnis keinen Einfluss (vgl. nachstehend Erw. 5.4), so dass der Berechnung des Invalideneinkommens ein Pensum von 70 % zugrunde gelegt werden kann. Dies ergibt ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 41'438.-- (Fr. 59'197.20 x 0.7).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 10 % aus, da dem Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitstelle zumutbar sei (Urk. 2 S. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach bei leichten Hilfsarbeiten der Tabellenlohn in der Regel um rund 25 % zu kürzen sei (Urk. 1 S. 15 Ziff. 8), ist der Leidensabzug unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer können aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einem Pensum von 70 bis 80 % nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden, welche vorwiegend jedoch nicht ausschliesslich sitzend ausgeübt werden können und die Möglichkeit zur Einnahme von Entlastungspositionen bieten. Ein Abzug von 10 % trägt den Gegebenheiten dieses Falles angemessen Rechnung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen O. vom 6. Juli 2007, I 620/06, in Sachen C. vom 2. April 2007, I 936/05, in Sachen S. vom 19. Juni 2007, I 764/06, sowie in Sachen F. vom 16. Mai 2007, I 673/06).
5.4     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Inva-lideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 37'294.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 41'438.-- x 0.9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'035.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 34'741.--, was einem Invaliditätsgrad von 48.23 % (gerundet 48 %) und damit einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2007 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).