Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ meldete sich am 9. Juni 2004 (Urk. 12/1) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit einem Sturz am 16. Mai 2003 an Knieschmerzen und sei deswegen seit diesem Datum zumindest teilweise arbeitsunfähig. Nach durchgeführten medizinischen und allgemeinen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 12/18) den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Abklärungen ergeben hätten, dass ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit Januar bzw. Februar 2004 wieder im bisherigen Umfang möglich sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Juni 2005 ab (Urk. 12/32). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem sich die Versicherte am 28. September 2006 (Urk. 12/36) erneut zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle nach Durchführung einer Haushaltabklärung, medizinischer und allgemeiner Abklärungen sowie des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. November 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Abklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte als zu 30 % teilerwerbstätig zu qualifizieren und aus ärztlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 14. Januar 2008 durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zuzusprechen;
2. es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Abklärungsberichtes des Spitals F.___ abzuwarten und uns danach nochmals Gelegenheit zur detaillierten Beschwerdebegründung zu geben;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-66) um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne ersucht hatte, dass ein Rentenanspruch der Versicherten bis zum Unfall vom 9. Juli 2007 zu verneinen und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen betreffend den Zeitraum ab dann zurückzuweisen sei, und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 13. Juni 2005 (= Zeitpunkt der erstmaligen Ablehnung eines Rentenanspruchs) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2007 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, so dass ihr nunmehr eine Rente zusteht.
1.2 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einer 30%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich aus. Sie sei vor dem [zweiten] Unfall vom 9. Juli 2007 im Umfang von ca. 50 % bei einer Reinigungsfirma erwerbstätig gewesen. Seither bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Darauf sei die IV-Stelle mit keinem Wort eingegangen und habe die Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2007 nicht abgeklärt (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe nie im von ihr behaupteten 50%-Pensum gearbeitet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Zum Sachverhalt nach dem zweiten Unfall am 9. Juli 2007 habe sie keine Abklärungen vorgenommen, obschon solche zwingend nötig seien, weshalb die Angelegenheit betreffend diesen Zeitraum an sie zurückzuweisen sei (Urk. 11).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ein Rentenanspruch kann nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen) neu entstehen, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind.
2.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil EVG in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil EVG in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 12/18) beziehungsweise ihren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 12/32) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Y.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 12/3/17-20), wo sich die Beschwerdeführerin vom 26. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 stationär aufgehalten hatte. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kniekontusion, eine nicht dislozierte Patellaunterpollängsfraktur rechts sowie ein Schmerzsyndrom Knie beidseits, rechtsbetont. Nach dem Unfall, bei welchem die Beschwerdeführerin eine beidseitige Kniekontusion und eine nicht dislozierte Patellaunterpollängsfraktur rechts erlitten habe, persistiere ein Schmerzsyndrom beider Knie, rechtsbetont. Die zur Verlaufskontrolle angefertigten Röntgenaufnahmen der Knie und Patella hätten eine gute Konsolidierung und Stellung gezeigt, wesentliche degenerative Veränderungen seien nicht ersichtlich gewesen. Klinisch hätten sich eine minimale Weichteilschwellung, jedoch keine Rötung oder Erwärmung gefunden, die Trophik sei unauffällig gewesen, es habe ein Druckschmerz über der Patellarsehne bestanden, die Beweglichkeit sei ordentlich gewesen. Das linke Kniegelenk habe einen Normalbefund ergeben. Sie wiesen darauf hin, dass besonders auf eine Symptomausweitung und Chronifizierungstendenz geachtet werden sollte. Arbeitsrelevanter Problembereich sei das rechte Knie. Limitiert seien Tätigkeiten in kniebelastenden Zwangsstellungen wie längeres Knien, Kauern, längeres Stehen (mehr als 1,5-2 Stunden). Bei Austritt attestierten die Ärzte der Y.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen, halbtags, und hielten fest, die Beschwerdeführerin könne abgesehen von repetitiven knienden, kauernden Arbeiten ihre Tätigkeit voll ausüben. Sie baten den Hausarzt, nach vier Wochen eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
3.1.2 Der orthopädische Chirurg Dr. med. Z.___ konnte die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen weder aufgrund der Befunde seiner fachärztlichen Untersuchung noch anhand der bildgebenden Untersuchungen einem organischen Korrelat zuordnen (Urk. 12/8/3).
3.1.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin ausserdem durch Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet worden, welcher keine krankheitswertige psychische Störung feststellen konnte (Gutachten vom 19. Dezember 2004 (Urk. 12/11).
3.1.4 Dr. med. B.___ vom RAD hielt angesichts der medizinischen Akten zusammenfassend fest, dass weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführerin sei es trotz Schmerzen zumutbar, die bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 12/30).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.2.2 Im Bericht der C.___ vom 13. September 2006 (Urk. 12/50/7-10), wo die Beschwerdeführerin vom 21. August bis zum 7. September 2006 hospitalisiert war und auf welchen Bericht der RAD zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (50 %) in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/56/3) abstellte, wurden folgende Diagnosen gestellt:
Residuelle Knieschmerzen rechts unklarer Zuordnung mit/bei:
- St. n. nicht dislozierter Patellaunterpol-Längsfraktur rechts nach Sturz vom 16.5.03
- MRI Knie rechts 08/06: Leichter geringgradiger Knorpelabbau retropatellär
Hüftschmerzen rechts mit/bei:
- MRI Hüfte vom 14.9.05 (D.___): Keine Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression, leichte Chondrosen, deutliche Spondylarthrose der distalen LWS
- MRI LWS vom 30.3.05 (D.___): Keine Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression, leichte Chondrosen, deutliche Spondylarthrose der distalen LWS
Anhaltend affektive Störung mit einer vorrangig unspezifischen psychopathologischen Symptomatik.
Die Ärzte der C.___ hielten fest, im Verlauf habe weder für die Knie- noch die Hüftbeschwerden ein pathologisches Korrelat festgestellt werden können (Urk. 12/50/8). Bei Eintritt zeigte sich klinisch einerseits ein Schonhinken rechts mit ausgeprägter Aussenrotationsstellung des rechten Beines, andererseits eine Fehlstatik des Achsenskeletts. Daneben konnten multiple symptomatische Triggerpunkte gluteal rechts erhoben werden, die Beweglichkeitsprüfung der LWS als auch der Hüft- und Kniegelenke war wegen der Gegeninnervation nicht konklusiv beurteilbar. Klinisch-neurologisch konnten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik erhoben werden. Die erneute MR-tomographische Abklärung des Kniegelenks rechts zeigte unverändert normale Verhältnisse. Die vorgängig ausgiebigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen konnten ebenfalls keinem morphologischen Korrelat zugeordnet werden. Die Hüft- und Kniebeschwerden liessen sich klinisch nicht zuordnen. Das unökonomische Gangbild und die Fehlstatik des Achsenskeletts wirke sich begünstigend auf das Beschwerdebild aus (Urk. 12/50/9). Am 25. August 2006 wurde zudem eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung durchgeführt, welche eine anhaltend affektive Störung ergab. Ab Klinikeintritt bis zum 22. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche, ab dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiv kniend kauernden Arbeiten attestiert (Urk. 12/50/10).
Am 29. Dezember 2006 (Urk. 12/49) bestätigten die Ärzte der C.___ die Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen.
3.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/50/1-2) die Diagnosen der C.___ und attestierte seit dem 4. April 2004 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen. Aufgrund des Ausbildungsstandes sei die Beschwerdeführerin nur für körperlich belastende, nicht aber für Bürotätigkeiten qualifiziert. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. In seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 12/50/3-4) kam er zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in behinderungsangepasster Tätigkeit etwa fünfzehn Stunden pro Woche arbeitsfähig.
3.2.4 Eine kardiologische Abklärung im Spital F.___ ergab keine pathologischen Befunde (Urk. 12/50/6)
3.2.5 Gemäss ihren eigenen Angaben stolperte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2007 eine Treppe hinunter, zog sich einen Beinbruch zu und war danach arbeitsunfähig (Urk. 12/53/1).
3.3 Insgesamt geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin subjektiv eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verzeichnete, weder im Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung noch später konnten die geklagten Beschwerden jedoch objektiv einem organischen pathologischen Korrelat zugeordnet werden. Eine objektive wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist daher bis zum 9. Juli 2007, in welchem Zeitpunkt sich die Beschwerdeführerin das Bein brach, nicht ausgewiesen.
Für den Zeitraum ab dem 9. Juli 2007 wurden von der Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen vorgenommen. Die Angelegenheit ist daher nicht spruchreif und zur Vornahme weiterer, den Beinbruch und dessen Folgen betreffende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre, beziehungsweise ob seit dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 12/32) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin legte die mutmassliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in ihrem ursprünglichen leistungsablehnenden Entscheid prozentmässig nicht genau fest, ging jedoch offensichtlich davon aus, dass diese 50 % nicht überschreiten würde.
4.3 Ihre Verfügung vom 28. November 2007 stützte die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Oktober 2007, in welchem die Abklärungsperson betreffend Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall Folgendes festgehalten hatte: Die Versicherte geht heute trotz Kniebeschwerden einer ca. 25-30%igen ET nach - nach wie vor. Sie habe sich nie Gedanken darüber gemacht, ob sie mehr oder weniger arbeiten könnte. Sie hat die Stelle bekommen und habe auf Abruf gearbeitet. Sie sei eigentlich zufrieden mit der Menge der Arbeit gewesen und könne sich vorstellen, bei voller Gesundheit so weiterzumachen. Viel mehr möchte sie nicht arbeiten; sie könne aber auch nicht sagen, wie viel genau. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die finanzielle Situation habe sich verbessert, weil die Kinder ausgezogen seien. Es bestehe keine finanzielle Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie hätten keine Schulden (Urk. 12/53/3). Weiter hielt die Abklärungsperson fest, aufgrund des IK-Auszuges und des Arbeitgeberfragebogens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall [im Mai 2003] etwa zu 25 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 12/53/2-3).
4.4 Die Haushaltsabklärung ist betreffend Angaben zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall grundsätzlich plausibel, begründet und ausreichend detailliert. Hingegen ergibt sich aus den Lohnabrechnungen des H.___ der Monate März bis Juni 2007, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zwischen 61 bis rund 98 Stunden pro Monat erwerbstätig war (Urk. 3/4).
4.5
4.5.1 Der Vollständigkeit bleibt Folgendes zu bemerken:
4.5.2 Gemäss Auskunft der G.___ AG vom 5. April 2005 wurden der Beschwerdeführerin im Februar 2003 59.25 Stunden, im März 2003 78.09 Sunden, im April 2003 187.38 Stunden und im Mai 2003 134.05 Stunden vergütet. In den Monaten April und Mai 2003 hätten sie auf Wunsch des Hotels, in welchem die Beschwerdeführerin eingesetzt worden war, mehr Zimmer reinigen müssen, weshalb die Beschwerdeführerin in diesen Monaten mehr eingesetzt worden sei. Da sie nicht wüssten, wie viele Zimmer monatlich zu reinigen seien, sei keine feste monatliche Anzahl Arbeitsstunden vereinbart worden (Urk. 12/15). Das in diesen beiden Monaten geleistete Arbeitspensum überschritt demgemäss das Übliche, ist daher nicht repräsentativ und kann für die Bestimmung des im Gesundheitsfall geleisteten Pensums nicht herangezogen werden.
4.5.3 Eine finanzielle Notwendigkeit für eine gesteigerte Erwerbstätigkeit bestand gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht.
Aufgrund der in Erw. 4.4 genannten Lohnabrechnungen ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 % nachginge. Da die Sache ohnehin zurückzuweisen ist, hat die Beschwerdegegnerin auch die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
5. Zusammenfassend haben sich zwischen dem 13. Juni 2005 und dem 9. Juli 2007 die Verhältnisse nicht in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert, weshalb für diesen Zeitraum nach wie vor keine Rente der Invalidenversicherung geschuldet ist. Betreffend den Zeitraum ab 9. Juli 2007 ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren teilweise obsiegt, erscheint es angemessen, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin, ist dieser eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem 9. Juli 2007 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).