Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan P.___ Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & P.___ Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, arbeitet ab 1. November 1992 vollzeitlich und seit 1. Mai 2002 im Umfang von 50 % als Systembetreuer bei der Bank B.___ (vormals C.___ beziehungsweise D.___; Urk. 11/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/4 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8-9, Urk. 11/16 Ziff. 11, Ziff. 29). Am 25. Juli 1998 zog sich der Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter eine komplexe Verletzung am rechten Kniegelenk zu (Urk. 3/3 S. 1, S. 7 f.) und bezog vom 28. Juli bis 9. August, vom 10. bis 27. Dezember 1998 sowie ununterbrochen vom 2. Dezember 1999 bis 30. April 2002 Taggeldleistungen seines Unfallversicherers (Urk. 11/7/1, Urk. 11/16 Ziff. 29).
Am 16. Juli 2001 meldete er sich wegen einer seit 1998 bestehenden unfallbedingten Teilruptur des vorderen rechten Kreuzbandes, einer Nachruptur des rechten Restmeniskus, Rückenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Sensibilitätsstörungen im linken Oberschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 11/6, Urk. 11/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/7) bei.
1.2 Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2001 (Urk. 11/10) und diesen bestätigender Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/13) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im November 2003 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein und der Versicherte gab im entsprechenden Fragebogen an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben beziehungsweise habe sich seit zirka vier Monaten verschlechtert (Urk. 11/14 Ziff. 1.1). Gestützt auf erneute Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/19) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/16) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Mai 2004 (Urk. 11/21) einen Anspruch des Versicherten auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente der Invalidenversicherung.
1.4 Der Versicherte meldete sich am 28. November 2005 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle und ersuchte um Überprüfung seines Invaliditätsgrades (Urk. 11/23), worauf die IV Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/24-26) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/27) einholte und ein Gutachten veranlasste, das am 26. Mai 2007 erstattet wurde (Urk. 11/42). Unter Berücksichtigung dieser neuen medizinischen Erkenntnisse hob die IV-Stelle die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45-46) mit Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 11/53 = Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm über den 31. Dezember 2007 hinaus weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2008 holte das Gericht bei Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Medizinisches Zentrum G.___ (G.___), eine ergänzende Stellungnahme ein, die am 21. Mai 2008 erstattet wurde (Urk. 12, Urk. 15). Der Versicherte nahm hierzu am 3. September 2008 Stellung (Urk. 20); die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 21 S. 1). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 8. September 2008 (Urk. 21) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/13) und der Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 2) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der halben Rente in der Verfügung vom 28. November 2007 unter Hinweis auf eine interdisziplinäre Begutachtung damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert und die bisherige sitzende Tätigkeit als Informatiker in einer Bank, welche auch als angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei, sei im Umfang von 75 % zumutbar.
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die von der H.___ Klinik und der Medizinischen Begutachtungsstelle (G.___) im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erhobenen bildgebenden Befunde führten zu einem praktisch identischen Ergebnis, wobei sich der Gesundheitszustand gemäss G.___ sogar noch etwas verschlimmert habe. Auch bei der Klinik zeige sich, dass das G.___ lediglich eine andere Interpretation des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen habe, was revisionsrechtlich jedoch irrelevant sei (Urk. 1 S. 6-8). Auch in Bezug auf die Knieverletzung sei vom G.___ kein anderer Gesundheitsschaden zu beurteilen gewesen als derjenige, welcher der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegen habe. Das G.___ habe die Folgen desselben Gesundheitsschadens jedoch erneut anders eingeschätzt. Eine Verbesserung des Gesundheitsschadens im Kniebereich habe durch das G.___ nicht nachgewiesen werden können, weshalb auch diesbezüglich keine Rentenrevision gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 9-11).
3.
3.1 Die eine halbe Rente bestätigende Mitteilung vom 13. Mai 2004 (Urk. 11/21) basiert hauptsächlich auf einem Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2003 (vgl. Feststellungsblatt Rentenrevision; Urk. 11/20). Zusätzlich sind in den Akten zwei Arztberichte der H.___ Klinik vom 16. September sowie 31. Dezember 2003 (Urk. 11/17, Urk. 11/19) enthalten, die zum einen zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahmen und zum anderen je auf verschiedene Gutachten verwiesen, welche die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingeholt hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. Mai 2004 nicht nachvollziehbar, basiert sie doch nicht auf einer schlüssigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Damit rechtfertigt es sich, als Vergleichszeitpunkt die frühere Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/13) heranzuziehen.
3.2 Mit Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/13) wurde dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, es liege eine unfallbedingte langdauernde Krankheit vor, und dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Systembetreuer nur noch im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 11/12/3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/13) auf die Arztberichte von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. August 2001 (Urk. 11/6) und Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/8/1) ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. November 2001; Urk. 11/9). Dr. I.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit April 2000 in Behandlung stand, diagnostizierte chronische rezidivierende Schmerzen im rechten Kniegelenk bei einem Status nach einer vorderen Kreuzbandplastik und verschiedenen arthroskopischen Eingriffen (Urk. 11/6 lit. A) und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 11/6 lit. C.1). Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk mit einschiessenden Schmerzen medial sowie lumbospondylogenen Beschwerden und könne weder lange gehen noch lange sitzen (Urk. 11/6 lit. D.3, Urk. 11/6/3). Seit April 2000 sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/6 lit. A, Urk. 11/6/3). Dies stimmt insofern mit dem Bericht von Dr. J.___ überein, als dieser den Beschwerdeführer bereits seit 15. Februar 2000 zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 11/8/1).
3.4 Angesichts der Berichte von Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der in seinem Bericht vom 9. Januar 2001 (Urk. 11/7/4-6) zuhanden der Unfallversicherung festhielt, es sei aus orthopädischer Sicht nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer nur 50 % arbeitsfähig sei, er könne in einer sitzenden Tätigkeit mindestens 75 % bis 80 % arbeiten (Urk. 11/7/5), bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 (vgl. Urk. 11/13). Diese Zweifel reichen jedoch nicht aus, um die ursprüngliche Rentenzusprache als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.
Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 13. März 2002 ist somit abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2002 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere im rechten Knie litt und seine Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt war.
4.
4.1 Dr. med. L.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. M.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, H.___ Klinik, erstatteten im Auftrag des Unfallversicherers am 25. März 2003 ein Gutachten (Urk. 3/3) und stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Vorakten sowie ihre eigene Untersuchung vom 25. Februar 2003 (Urk. 3/3 S. 1).
Dr. L.___ und Dr. M.___ nannten folgende mit der Knieproblematik im Zusammenhang stehende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 6 Ziff. 4):
- schmerzhaftes Femoropatellarsyndrom bei Chondromalazie Grad II-III femorotibial bei Patella baja
- Status nach AKO rechtes Kniegelenk vom 27.10.1983 H.___ Klinik
- Status nach AKO rechtes Kniegelenk, Nachresektion Restmeniskus medial rechts sowie Plicektomie vom 10.12.1998 (Krankenhaus Sanitas)
- Status nach AKO rechts mit Plicektomie und Sonovektomie vom 2.12.1999 im Stiftungskrankenhaus Sanitas Kilchberg
- Status nach arthroskopisch unterstützter Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) rechts mit mittlerem Patellarsehnendrittel vom 4.1.2000 (Sanitaskrankenhaus)
- Status nach AKO rechtes Kniegelenk mit Plicaresektion sowie Resektion von Interponaten zwischen Patella und Gleitlager lateral der Patella sowie Abtragen eines kleinen Meniskusfragmentes am freien Rand des Hinterhornes medial vom 8.1.2002 durch Dr. Ühlinger
Zum jetzigen Beurteilungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Informatiker mit den von ihm geschilderten Anforderungen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3 S. 8 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei als Informatiker bei einer Bank aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für knieende Tätigkeiten, Tragen schwerer Lasten (wie zum Beispiel Einrichten von Computern, Transport von Hardware, viel Treppensteigen sowie langes Sitzen) nicht mehr in der Lage. Weiterhin seien dem geschädigten Kniegelenk langes Stehen und Verharren in statischen Positionen nicht zumutbar. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass 50 % des Arbeitsablaufes eine erhebliche Kniebelastung bedingten, so dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Informatiker theoretisch noch zu 50 % ausführen könne (Urk. 3/3 S. 8-9 Ziff. 7.1).
4.2 Dr. med. N.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. O.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäule/Orthopädie, H.___ Klinik, verfassten im Auftrag des Unfallversicherers am 16. Mai 2003 ein Gutachten (Urk. 3/4) und stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Vorakten sowie ihre eigene Untersuchung vom 28. Februar 2003 (Urk. 3/4 S. 1).
Dr. N.___ und Dr. O.___ nannten folgende mit den lumbalen Beschwerden im Zusammenhang stehende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 5 Ziff. 4):
- lumbospondylogene und vertebrogene Beschwerdesymptomatik
- Spinalstenose L3/4
- Spondylarthrose und Osteochondrose L4-S1
In der Myelographie vom September 2000 zeige sich ein kompletter Stopp des Kontrastmittels bei L3/4, das lasse auf eine komplette Spinalkanalstenose L3/4 schliessen. Diese wäre nach weiterführender Diagnostik durch eine Dekompression behandelbar (Urk. 3/4 S. 6 Ziff. 6.1).
Die im Zusammenhang mit der Knieproblematik attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit scheine hinsichtlich der lumboradikulären Beschwerden als gerechtfertigt, wobei die durch eine Stenose verursachten Beschwerden behandelbar wären (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 6.2). Aufgrund der Rückenprobleme sollte auf das Tragen schwererer Lasten (Tragen eines Computers oder Kabelrollen) verzichtet werden. Ungünstig seien Tätigkeiten ohne Stellungswechsel, also längeres Stehen und Sitzen sowie vornüber geneigtes Arbeiten oder Arbeiten über Kopfhöhe (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 7.1). Zirka 50 % des Arbeitsablaufes bedingten eine Belastung des Rückens, so dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Informatiker zu zirka 50 % erfüllen könne (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 7.2).
4.3 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. E.___ und Dr. F.___ erstellte G.___-Gutachten vom 26. Mai 2007 (Urk. 11/42/1-34) basiert auf Untersuchungen vom 8. und 27. März 2007 (Urk. 11/42/1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 11/42/1-6), die subjektiven Angaben des Versicherten (Urk. 11/42/6-8), das jetzige Leiden (Urk. 11/42/8-10) sowie die objektiven Befunde vom 8. März 2007 inklusive Labor und Röntgenbefunde (Urk. 11/42/10-13) wiedergegeben. Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 11/42/13-21) referiert.
Im rheumatologischen Konsilium vom 8. März 2007 nannte Dr. med. P.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 11/42/14-15):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Chondrose, bei Spondylarthrosen und Spondylosen vor allem im Segment L4/5
- Femoropatellararthrose rechts nach vorderer Kreuzbandplastik, Meniskusoperationen medial und lateral sowie bei Patella baja und Varusfehlstellung der Kniegelenke
- Verdacht auf Meralgia parästhetica im Bereiche des Nervus cutaneus femoris lateralis
Es bestehe kein Zweifel am Vorliegen einer Femoropatellararthrose, welche die Beschwerden bei gleichzeitiger Patella baja und Varusfehlstellung im Kniegelenk teilweise erklärten. Das Ausmass der diesbezüglichen Behinderung sei aber aufgrund des klinischen Befundes und der radiologischen Veränderung nicht nachvollziehbar. Das Ausmass der beklagten Kreuzschmerzen sei in keiner Art und Weise konkordant zu den nur leichten bildgebend dokumentierten Veränderungen. Der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 50 % sitzend am PC in einer Bank. Wenn er das Knie in seiner vorhandenen Orthese ruhig gestreckt halte, werde ihn das Knie bei der Arbeit nicht behindern. Von Seiten des Kreuzes sei eine gelegentliche Positionsänderung sinnvoll, ebenso eine kurze Pause. Man könne davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei 15minütigen Pausen jede Stunde aufgrund der rheumatologisch-strukturellen Veränderungen die restliche Zeit problemlos seiner jetzigen Tätigkeit nachgehen könne, weshalb für die jetzige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestehe (Urk. 11/42/15).
Im neurologischen Konsilium vom 27. März 2007 diagnostizierte Dr. med. Q.___, FMH Neurologie, eine Hautnervenläsion (Ramus infrapatellaris rechts), einen Verdacht auf Meralgia parästhetica links und eine pseudoradikuläre Lumboischialgie links (Urk. 11/42/18). Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Knies entsprächen einer funktionell unbedeutenden Hautnervenläsion (Ramus infrapatellaris) infolge der stattgehabten Knieoperation. Die Gefühlsstörung im Bereich des linken äusseren Oberschenkels entspreche am ehesten einer Meralgia parästhetica. Von dieser Symptomatik gehe keine motorisch-funktionelle Bedeutung aus. Das Beschwerdebild sei auch nicht als radikuläre Störung aufzufassen, da insbesondere der linke Patellarsehnenreflex und der Adduktorenreflex gut auslösbar seien und auch klinisch keine sonstigen Wurzelkompressionszeichen bestünden. Für die angegebenen lumboischialgieformen Beschwerden fänden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine relevante radikuläre Läsion. Es müsse von einer unspezifischen Ischialgie ausgegangen werden, und auch von dieser Symptomatik gehe keine neurologisch-funktionelle Bedeutung aus (Urk. 11/42/17). Zusammenfassend resultiere somit aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Informatiker (Urk. 11/42/18).
Im psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2007 schilderte Dr. med. R.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den übervorsichtigen Umgang des Beschwerdeführers mit sich selbst und mit der Angst vor weiteren Verletzungen. Es zeige sich ein dysfunktionelles Bewältigungsverhalten bei Schmerzen, deren Ursache sich durchaus erklären liessen, deren Ausmass aus somatischer Sicht aber nicht erklärbar sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da die Kriterien hierfür nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien Symptome zu finden, die eine psychiatrische Diagnose rechtfertigten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/42/21).
Die beteiligten Gutachter diagnostizierten eine beginnende femoro-patelläre und mediale femoro-tibiale Arthrose des rechten Kniegelenks und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/22). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Läsion des Ramus infrapatellaris Nervi sapheni rechts mit Anästhesie im Versorgungsbereich (iatrogen) und einen Verdacht auf Meralgia parästhetica links (Urk. 11/42/22).
Die Gutachter hielten fest, eine Veränderung des Gesundheitsschadens sei ausschliesslich bezüglich der Lumbagobeschwerden festzustellen. In objektiver Weise sei im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vergleich zum Gutachten der H.___ Klinik vom 16. Mai 2003 eine Verbesserung eingetreten. Bei der erneuten Befunderhebung vom 8. und 27. März 2007 hätten sich für die der Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrunde liegenden Diagnose einer Spinalstenose auf der Höhe von L3/4 keine Hinweise mehr ergeben (Urk. 11/42/25).
Aufgrund der aktuellen interdisziplinären Abklärung betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur noch 25 %, wobei diese Einschränkung eine rein zeitliche sei. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte, hochmehrheitlich sitzend zu erbringende Tätigkeit eines Informatikers in einer Bank sei als angepasste Tätigkeit zu bezeichnen. In dieser Tätigkeit bestehe eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/25, Urk. 11/42/26).
4.4 Die G.___-Gutachter führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2008 (Urk. 15) zuhanden des Gerichts aus, es sei beim Beschwerdeführer im September 2000 ein kompletter Stopp des Kontrastmittels auf der Höhe L3/4 festgestellt worden, was sich bildgebend - wie im Gutachten der H.___ Klinik vom 16. Mai 2003 - durchaus als komplette Spinalkanalstenose L3/4 bezeichnen lasse. In der polydisziplinären Begutachtung vom 8. und 27. März 2007 habe sich allerdings auf rheumatologisch-orthopädischem Fachgebiet keine radikuläre Irritation oder neurokompressive Pathologie feststellen lassen. Vielmehr hätten sich deutliche Befundinkonsistenzen gezeigt, die das Ausmass der beklagten Kreuzschmerzen in keiner Weise konkordant zu den nur geringgradigen degenerativen Veränderungen und vor allem zum klinischen Befund hätten darstellen lassen (Urk. 15 S. 1 f.). Medizinisch sei unbestritten, dass eine bildgebend festgestellte lumbale Spinalkanalstenose nicht unbedingt mit klinischen Symptomen einhergehen müsse; man spreche dann von einer kompen-sierten Spinalkanalstenose (Urk. 15 S. 2).
Die in der Vordiagnostik bildgebend auffällige Spinalkanalstenose (Myelographie im Jahr 2000) sei überwiegend wahrscheinlich nach wie vor bildgebend reproduzierbar, könne jedoch mangels objektivierbarer klinischer Symptomatik konkludierend als kompensierte Spinalkanalstenose gewertet werden (Urk. 15 S. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das G.___-Gutachten habe denselben Gesundheitsschaden zu beurteilen gehabt, wie er bereits der ursprünglichen Rentenverfügung und den beiden Gutachten der H.___ Klinik zugrunde gelegen habe (Urk. 1 S. 4 f.).
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer femoro-patellären und medialen femoro-tibialen Arthrose im rechten Kniegelenk und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet; beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 6 Ziff. 4, Urk. 3/4 S. 5 Ziff. 4, Urk. 11/42/14-15).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das G.___-Gutachten und erachtete den Beschwerdeführer in seiner ausgeübten Tätigkeit als Informatiker zu 75 % als arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2). Erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein gestützt auf das G.___-Gutachten und die Stellungnahme der G.___-Gutachter vom 21. Mai 2008 (Urk. 15), könnte tatsächlich von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren und einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker ausgegangen werden. Indes besteht selbst laut G.___-Gutachter kein Zweifel am Vorliegen einer Femoropatellararthrose, welche die Beschwerden bei gleichzeitiger Patella baja und Varusfehlstellung im Kniegelenk teilweise erklärten, und eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Dies stimmt insofern mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, als er sich am 16. Juli 2001 wegen einer Teilruptur des rechten vorderen Kreuzbandes, einer Nachruptur des rechten Restmeniskus und Rückenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/2 Ziff. 7.2). Diese Beschwerden beklagte der Beschwerdeführer auch gegenüber Dr. I.___, der in seinem Bericht vom 15. August 2001 (Urk. 11/6) chronisch rezidivierende Schmerzen im rechten Kniegelenk bei einem Status nach einer vorderen Kreuzbandplastik und verschiedenen arthroskopischen Eingriffen diagnostizierte (Urk. 11/6 lit. A) und rezidivierende Beschwerden im Kniegelenk mit einschiessenden Schmerzen medial sowie lumbospondylogene Beschwerden erwähnte (Urk. 11/6 lit. D.3). Ähnlich äusserten sich die Gutachter der H.___ Klinik in ihren Gutachten vom 25. März und 16. Mai 2003 (Urk. 3/3-4), indem sie ein schmerzhaftes Femoropatellarsyndrom bei Chondromalazie Grad II - III femorotibial bei Patella baja sowie eine lumbospondylogene und vertebrogene Beschwerdesymptomatik, eine Spinalstenose L3/4, eine Spondylarthrose und Osteochondrose L4-S1 diagnostizierten. Allein die Diagnosen lassen bereits auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen, was ein Vergleich des G.___-Gutachtens mit den Gutachten der H.___ Klinik und dem Bericht von Dr. I.___ eindeutig bestätigt. Überdies stimmen die von den G.___-Gutachtern erhobenen Befunde weitestgehend mit den in den Gutachten der H.___ Klinik genannten Befunden überein und bestätigen die bereits anlässlich der Untersuchung bei Dr. I.___ beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Hinsichtlich der Kniebeschwerden berichteten sowohl die G.___-Gutachter als auch die Gutachter der H.___ Klinik von einem Schonhinken rechts, einem Gangbild ohne Trendelenburg, einer Varusstellung beider Kniegelenke, einem deutlichen retropatellären Reiben, keinem vorliegenden Erguss, einer Druckdolenz beziehungsweise ausgesprochenen Berührungsempfindlichkeit im Kniebereich, einer Patella baja, einer verminderten Patellabeweglichkeit rechts, negativen Meniskuszeichen und einem unter Schmerzen möglichen Zehengang (Urk. 3/3 S. 3 ff. Ziff. 3, Urk. 11/42/11-12, Urk. 11/42/14). Angesichts dessen, dass die G.___-Gutachter in ihrem Röntgenbefund vom 8. März 2007 Zeichen einer beginnenden femoropatellären Arthrose vor allem rechts bei medialisierter Patella beidseits feststellten (Urk. 11/42/13), was sie zur Diagnose einer Femoropatellararthrose veranlasste, ist nicht von einem verbesserten, sondern vielmehr von einem höchstens stationären Gesundheitszustand im Bereich des rechten Kniegelenks auszugehen. Dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, zeigen ebenfalls die bildgebenden Befunde der Gutachter der H.___ Klinik, die bereits vier Jahre vorher Zeichen einer medial betonten Gonarthrose mit subchondraler Sklerosierung im Bereich des medialen Tibiaplateaus fanden (Urk. 3/3 S. 5).
Was die Beschwerden im Bereich Lendenwirbelsäule betrifft, erhoben die G.___-Gutachter und die Gutachter der H.___ Klinik folgende übereinstimmende Befunde: Beckengeradestand, Fingerbodenabstand zirka 25 cm, Reklination mit Schmerzäusserung im unteren Lumbalbereich, Endphasenschmerz bei Seitneigungen lumbal, Hypästhesie im lateroventralen Oberschenkel links sowie frei und indolent bewegliche Brust- und Halswirbelsäule (Urk. 3/4 S. 4 Ziff. 3, Urk. 11/42/11, Urk. 11/42/14). Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 7. März 2007 zeigen gemäss G.___-Gutachten eine geringfügige Skoliose, leichte ventrale Spondylosen L3 bis L5, Chondrosen L4/5 und Spondylarthrosen L4 bis S1 (Urk. 11/42/14) und decken sich weitgehend mit denjenigen der Gutachter der H.___ Klinik vom 25. Februar 2003, als mässiggradige degenerative Veränderungen L5/S1, weniger L4/5 im Sinne einer geringgradigen Verschmälerung der Zwischenwirbelräume, eine Osteochondrose und eine Spondylarthrose erkannt wurden (Urk. 3/4 S. 5). In diesem Lichte gesehen ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Bereich der Lendenwirbelsäule erkennbar. Daran vermag auch die Ansicht der G.___-Gutachter, wonach das vom Beschwerdeführer dargelegte Beschwerdebild nicht demjenigen einer lumbalen Spinalkanalstenose auf der Höhe von L3/4 entspreche, nichts zu ändern, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2008 (Urk. 15) ausführten, die Spinalkanalstenose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor bildgebend reproduzierbar und selbst bei ausgeprägten Befunden sei ein unbegrenztes beschwerdefreies Gehen und Stehen möglich. Selbst wenn eine kompensierte Spinalkanalstenose vorliegen würde, deuten die erhobenen Befunde aus den Jahren 2003 und 2007 dennoch auf einen stationären Gesundheitszustand hin. Eine Verbesserung lässt sich deshalb ebenso wenig damit begründen, dass das Ausmass der beklagten Kreuzschmerzen in keiner Art und Weise konkordant zu den bildgebenden dokumentierten Veränderungen sei (Urk. 11/42/15, Urk. 15 S. 2).
Vor diesem Hintergrund steht gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Befunde aus den Jahren 2003 und 2007 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2001 trotz etwas veränderter Diagnosestellung nicht wesentlich verändert hat. Insgesamt handelt es sich bei der Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die G.___-Gutachter um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts, was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise eine Aufhebung der dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 zugesprochenen halben Rente nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan P.___ Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse UBS
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).