IV.2008.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 E.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1980 geborene X.___ lebt seit 1998 in der Schweiz. Ab dem 1. April 2001 arbeitete er bei der Y.___ AG als Weber/Maschinenführer (Urk. 9/8), als er am 26. Januar 2005 infolge eines Heckauffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt und deshalb arbeitsunfähig wurde (vgl. Urk. 9/6/130-134). Nach gescheiterten Arbeitsversuchen im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten von der Y.___ AG per 30. November 2005 gekündigt (Urk. 9/8 S. 6).
Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), richtete nach dem Unfall Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlungskosten. Mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 9/26), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. November 2006 (Urk. 9/33), stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen, da sie zum Schluss gekommen war, dass die psychischen Beschwerden bereits früh nach dem Unfall in den Vordergrund traten und es diesbezüglich am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis mangle (vgl. Urk. 9/33 S. 6 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2007 (Verfahren UV.2007.00021) abgewiesen (Urk. 9/50).
1.2 Bereits am 24. Oktober 2005 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog daraufhin die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/6, Urk. 9/13, Urk. 9/19-20, Urk. 9/23, Urk. 9/26, Urk. 9/33, Urk. 9/50), traf berufliche (vgl. Urk. 9/8, 9/9-10) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/11-12) und liess den Versicherten im Z.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Oktober 2007, Urk. 9/39).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/41-42, Urk. 9/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2007 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten im A.___ oder bei einer anderen geeigneten Stelle in Auftrag zu geben und gestützt darauf über seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 17. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht zwei Verträge mit dem B.___ in I.___ einreichen (Urk. 11, Urk. 12/1-2).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die IV-Stelle begründete die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen damit, dass aufgrund des nachvollziehbaren und auf umfassenden Abklärungen beruhenden interdisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 5. Oktober 2007 ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer in einer Textilfabrik als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er vollständig arbeitsunfähig. Die bereits vor dem Unfall bestehende somatoforme Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems sei neben das unfallbedingte Schmerzsyndrom getreten und habe letztlich zur Entstehung einer somatoformen Schmerzstörung beigetragen. Diese begründe eine Invalidität und führe zum Anspruch auf eine ganze Rente, weil er nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen und anderen Beeinträchtigungen notwendigen Ressourcen verfüge und deshalb vollständig arbeitsunfähig sei. Das Gutachten des Z.___ und die darin aus psychiatrischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit überzeugten nicht, da er von der psychiatrischen Gutachterin nur unzureichend abgeklärt worden sei und ihre Argumentation auf eine Befangenheit schliessen lasse. Die Fachärzte des C.___, welche ihn bereits seit dem 26. September 2005 behandelten und seine Beeinträchtigungen daher besser kennen würden, hätten ihm aufgrund der erhobenen psychopathologischen Symptomatik zu Beginn noch eine 50%ige Arbeit in einer leichteren Tätigkeit zugemutet, und seien ab Frühjahr 2006 zufolge Verschlechterung der Beschwerdesituation gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen. Diese massiv divergierende Einschätzung der behandelnden Ärzte könne nicht einfach übergangen werden. Soweit nicht auf die bereits vorliegenden Berichte der Ärzte des C.___ abgestellt werde, sei vom Gericht ein weiteres Gutachten zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in Auftrag zu geben (Urk. 1).
3.
3.1 Ab 22. Dezember 2004 hatte der Beschwerdeführer unter mehreren Episoden mit starkem Herzklopfen gelitten. Diese wurden hausärztlich untersucht, ohne dass eine Diagnose hätte gestellt werden können. Am Tag des Unfalls, dem 26. Januar 2005, war er aufgrund dieser Problematik bereits zu 50 % krank geschrieben (Urk. 9/6 S. 133). Durch die Heckauffahrkollision erlitt er eine HWS-Distorsion. Direkt nach dem Unfall bestanden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung nach okzipital. Radiologisch konnten Frakturen und eine Luxation ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 9/6 S. 25 f.). Im weiteren Verlauf hielten die Nackenbeschwerden an, und es bestand ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 9/6 S. 109 f.).
3.2 Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 15. Juni bis zum 20. Juli 2005 zur stationären Rehabilitation aufhielt, diagnostizierten einen Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion. Die Beschwerdesymptomatik, welche im Verlauf der Rehabilitation weder subjektiv noch objektiv eine Besserung erfuhr, bestand aus zervikozephalen Schmerzen, einem ungerichteten Schwankschwindel sowie einer Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums vom 28. Juni respektive 18. Juli 2005 wurden zusätzlich Stimmungsschwankungen, eine Affektlabilisierung sowie Verunsicherung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) erhoben. Mit Blick auf die vorbestehenden funktionellen kardialen Störungen mit paroxysmaler Tachykardie und Palpitationen wurde zusätzlich der Verdacht auf eine vorbestehende und durch das Unfallereignis verstärkte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.30) diagnostiziert. Zusätzlich wurde ein maladaptiver Umgang mit den körperlichen Beschwerden vermutet. Aus organischer Sicht hielten die Ärzte eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule für vollzeitig zumutbar. Sie vereinbarten mit dem Beschwerdeführer eine Arbeitswiederaufnahme in der angestammten Tätigkeit ab 2. August 2005 zu 50 % und ab 16. August 2005 zu 100 % (Urk. 9/6 S. 18 ff. und S. 22 ff.).
3.3 Ab 26. September 2005 hatte der Beschwerdeführer in regelmässigem Abstand alle drei bis vier Wochen sozialpsychiatrische Gespräche im A.___. Die behandelnden Psychiater fanden Hinweise für eine bereits vor dem Unfallereignis bestehende kardiale somatoforme Funktionsstörung (ICD-10: F45.30) und ein maladaptives Verhalten im Umgang mit der Schmerzproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). In ihrem Bericht vom 10. November 2005 wiesen sie auf die Gefahr einer Chronifizierung und weiteren Entwicklung der Symptomatik zu einer somatoformen Schmerzstörung hin und empfahlen deshalb eine baldige Wiederaufnahme einer Arbeit im Teilzeitpensum (Urk. 3/2). Dem Verlaufsbericht des C.___ vom 7. April 2006 ist zu entnehmen, dass es hinsichtlich der depressiven Symptomatik und der Schmerzen zu keiner Verbesserung gekommen war. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichtere Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar; der Beschwerdeführer selbst sehe sich allerdings aufgrund seiner Ängste und Schmerzen nicht in der Lage, einen Arbeitsversuch zu starten (Urk. 3/3). Einem weiteren Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Mai 2006 über eine zunehmende Verschlechterung seiner Befindlichkeit geklagt hatte mit deutlich mehr Schmerzen sowie einer Zunahme der Ängste und des Schwindels. Aufgrund dieser Symptomverschlechterung attestierten die Ärzte des C.___ dem Beschwerdeführer neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Juni 2006 kam es nochmals zu einer Verschlechterung der Situation mit zunehmender Gereiztheit. Der Beschwerdeführer habe seine Kinder nicht mehr ertragen und mit der Ehefrau Streit gehabt (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 3/4).
3.4 Am 5. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ untersucht. Dem gleichentags erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf- und Rückenbereich geklagt hatte. Dr. H.___ erhob im Rahmen seiner Untersuchung diffuse Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule ohne Hinweise für eine Muskelverhärtung (Urk. 90/20 S. 10 ff.). Auf Veranlassung von Dr. H.___ (vgl. Urk. 9/20 S. 9) wurden am 17. Mai 2006 im Spital E.___ MRI-Bilder des Schädels und der Halswirbelsäule sowie konventionelle Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule angefertigt. Diese liessen weder posttraumatische Läsionen noch signifikante degenerative Wirbelsäulenveränderungen sichtbar werden (Urk. 9/20 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 9/20 S. 3). Im Rahmen einer fachärztlich-neurologischen Untersuchung vom 30. Juni 2006 bei Prof. H.___ konnten Läsionen des zentralen und des peripheren Nervensystems mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Prof. H.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 fest, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation müsse von einer erheblichen Aggravation ausgegangen werden (Urk. 9/23).
3.5 Am 5. sowie am 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ internistisch, orthopädisch-chirurgisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Den orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen Teilgutachtern gegenüber klagte er unverändert über Nackenschmerzen. Die Gutachter konnten aber kein reproduzierbares pathologisch-anatomisches Korrelat für die vorgebrachten Beschwerden finden. Sie gingen aus somatisch-medizinischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit spätestens seit Anfang März 2005 aus. Die der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber vorgetragenen Beschwerden setzten sich aus körperlichen Schmerzen sowie unspezifischen psychischen Symptomen in Form von Nervosität und Unruhe zusammen. Dr. G.___ beobachtete während der Exploration eine leicht gedrückte Stimmung, welche allenfalls einer leichten depressiven Störung mit einer gewissen affektiven Labilität entspreche. Ferner vermutete sie, dass beim Beschwerdeführer im Mindesten eine gewisse Begehrenshaltung bestehe. In diagnostischer Hinsicht ging sie vom Bestehen einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung (ICD-10: F45.9) aus. Daneben fand sie Hinweise für eine bereits bestehende somatoforme Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10: F45.30) sowie eine Nikotinabhängigkeit vor. Die Psychiaterin verneinte das Vorliegen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und bescheinigte dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten ohne besondere Stressoren und Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/39 S. 13 ff.).
4.
4.1 Unbestritten und mit Blick auf die vorstehend wiedergegeben medizinischen Akten hinreichend belegt ist, dass die medizinisch-somatischen Symptome des Beschwerdeführers keine Invalidität zu begründen vermögen. Im Vordergrund stehen die psychischen Störungen.
4.2
4.2.1 In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten psychiatrischen Fachpersonen weitgehend einig. Diagnostiziert wurden eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10: F45.9), eine somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10: F45.30) sowie - zumindest anfänglich nach dem Unfall vom 26. Januar 2005 - eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen (ICD-10: F43.21). Hingegen divergiert die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der behandelnden Psychiater vom A.___ (vollständige Arbeitsunfähigkeit) mit derjenigen der Z.___-Gutachterin Dr. G.___ (100%ige Arbeitsfähigkeit) markant.
4.2.2 Das Z.___-Gutachten beruht auf - hinsichtlich der geklagten Beschwerden - umfassenden interdisziplinären medizinischen Untersuchungen, ist unter Berücksichtigung der Anamnese und der relevanten Vorakten erstellt worden und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen. Grundsätzlich bestehen keine Gründe, nicht auf die nachvollziehbare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der psychiatrischen Z.___-Gutachterin Dr. G.___ abzustellen.
Aus der geltend gemachten Tatsache, dass die Psychiater des C.___ den Beschwerdeführer regelmässig behandelt hätten und ihn daher besser kennen würden als die Z.___-Gutachterin Dr. G.___ (Urk. 1 S. 5 f.), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in den Verlaufsberichten des C.___ beschriebenen Untersuchungsbefunde stimmen im Wesentlichen mit den von Dr. G.___ in ihrem Teilgutachten erwähnten Symptomen überein. Sowohl Dr. G.___ als auch die Ärzte des C.___ erwähnten nebst den somatoformen Störungen lediglich leichte ängstliche, depressive und dysphorische Symptome sowie psychosoziale familiäre Probleme (vgl. Urk. 3/2-3, Urk. 3/5, Urk. 9/39 S. 25 ff.). Die unterschiedliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sich die Psychiater des C.___ hierzu im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützten. Dr. G.___ hingegen hat die geklagten Beschwerden im Hinblick auf die erhobenen Untersuchungsbefunde, aus versicherungsmedizinischer Sicht kritisch gewürdigt. Dies ist notwendiger Bestandteil einer sorgfältigen und differenzierten medizinischen Begutachtung und lässt für sich allein noch nicht auf eine Befangenheit der Gutachterin schliessen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ wie vom Beschwerdeführer behauptet bei ihrer Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit befangen oder voreingenommen gewesen wäre (Urk. 1 S. 6), fehlen.
Ein weiterer Grund für die divergierenden Einschätzungen betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit liegt wohl darin, dass die von den Psychiatern diagnostizierten somatoformen Störungen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur ausnahmsweise eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, weil die Vermutung besteht, dass eine somatoforme Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Die Ärzte des C.___ konzentrierten sich hinsichtlich der Beschwerden naturgemäss auf ihren Behandlungsauftrag; eine Prüfung der massgeblichen Kriterien bezüglich willensmässiger Überwindbarkeit der Symptomatik ist hingegen Aufgabe der Invalidenversicherungsbehörden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Nichtüberwindbarkeit der Störung nicht gegeben (vorstehend Erw. 1.4). Es ist davon auszugehen, dass die somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems und die nicht näher bezeichnete somatoforme Störung ineinander aufgehen beziehungsweise dass das Unfallereignis die vorbestehende somatoforme autonome Funktionsstörung verstärkt hat (vgl. Urk. 9/6 S. 18 ff.). Die von den Psychiatern beschriebenen, nebst den beiden somatoformen Störungen bestehenden ängstlichen und depressiven Symptome sind nicht besonders ausgeprägt und schwerwiegend, weshalb das Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht erfüllt ist. Laut den psychiatrischen Berichten bestehen zudem invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren wie die Eheprobleme des Beschwerdeführers, die bei der Entstehung und Aufrechterhaltung dieser Symptome eine wesentliche Rolle spielen. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt ebenfalls nicht vor, konnten die Ärzte doch schon relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis mit HWS-Distorsion keine verspannte Nacken- und Rückenmuskulatur mehr feststellen (vgl. Urk. 9/6 S. 109 f.). Das Kriterium eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist zwar zumindest mit Blick auf die subjektive Beschwerdesituation erfüllt. Allerdings entsteht angesichts der dokumentierten medizinischen Untersuchungsbefunde durchwegs der Eindruck, dass kein besonders schwerer Leidensdruck bestand. So ergibt sich etwa aus den Berichten des Neurologen Prof. H.___ vom 3. Juli 2006 sowie des rheumatologischen Z.___-Teilgutachters vom 5. Juni 2007, dass der Beschwerdeführer die Halswirbelsäule grundsätzlich uneingeschränkt bewegen konnte und lediglich während der Untersuchung durch die Ärzte Einschränkungen manifestierte (Urk. 9/23 S. 2 ff., Urk. 9/39 S. 11; vgl. auch Urk. 9/6 S. 27, Urk. 9/20 S. 3). Hingegen ist seitens des Arbeitgebers und des vom Unfallversicherer eingesetzten Case Managers mehrmals die Rede von einer ungenügenden oder geringen Motivation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Überwindung seiner Beschwerden (vgl. Urk. 9/8 S. 3 und 5, Urk. 9/32 S. 2), wobei diese Einschätzung auch durch Beobachtungen der Ärzte der D.___ bestätigt wird (vgl. Urk. 9/6 S. 23). Eine ungenügende Motivation zur Überwindung von ärztlicherseits als geringgradig eingestuften Beschwerden sowie die subjektive Einschätzung, nicht arbeitsfähig zu sein, bilden indessen für sich allein noch keinen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG. Sodann war psychiatrischerseits nie die Rede von einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns; aus dem Gutachten von Dr. G.___ ergeben sich vielmehr Hinweise auf das Bestehen einer gewissen Begehrenshaltung des Beschwerdeführers im Sinne eines nicht zu berücksichtigenden sekundären Krankheitsgewinns (Urk. 9/39 S. 27). Auch wenn man sodann einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers in allen Belangen seines Lebens bejahen würde, so wären unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien in gesamthafter Betrachtung die Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtüberwindbarkeit der somatoformen Störungen durch den bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 27 Jahre alten Beschwerdeführer nicht gegeben.
Auch die übrigen vom Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise der Z.___-Gutachterin Dr. G.___ vorgetragenen Argumente sind nicht stichhaltig. Insbesondere ist der Einwand, das hiesige Gericht habe in seinem Urteil vom 27. Juli 2007 (Verfahren UV.2007.00021) in Sachen des Beschwerdeführers auf ganz erhebliche psychische Probleme geschlossen (Urk. 1 S. 4), unbegründet. Im fraglichen Urteil hat das Gericht nämlich einzig festgestellt, dass die psychischen Beschwerden aus UV-versicherungsrechtlicher Sicht im Vordergrund stünden, und anschliessend die adäquate Unfallkausalität der psychischen Problematik geprüft; die Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit hat es dagegen nicht beurteilt (vgl. Urk. 9/50 S. 13 ff.).
4.2.3 Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Verträge mit dem B.___ vom 15. April sowie vom 23. Mai 2008 (Urk. 12/1-2) enthalten keine konkreten Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Folglich lassen sich daraus für den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2007 keine relevanten Informationen entnehmen.
4.2.4 Es ergibt sich, dass ohne Weiteres auf die Einschätzung der psychischen Symptomatik durch Dr. G.___ abgestellt werden kann, wobei die diagnostizierten somatoformen Störungen mangels erfüllter rechtsprechungsgemässer Voraussetzungen zu keiner Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu führen vermögen. In zeitlicher Hinsicht ist mit Blick auf den Austrittsbericht der D.___ vom 26. Juli 2005, wo dem Beschwerdeführer aufgrund der geringfügigen somatischen und psychischen Befunde bereits ab dem 16. August 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 9/6 S. 2; vgl. auch Urk. 9/6 S. 4, Urk. 9/20 S. 3 und 11 f., Urk. 9/23 S. 2 ff.), davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand spätestens seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) per Januar 2006 (vgl. dazu Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/11 S. 1) nicht mehr wesentlich verändert hat. Es ist folglich erstellt, dass bereits bei Ablauf der Wartezeit im Januar 2006 keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).