IV.2008.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 9. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2008 das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2008 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass dem Leistungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Prozess UV.2007.00428, an dem die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist und dessen heute ergehender Endentscheid auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird,
dass zur Würdigung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Prozess auf die diesbezüglichen Ausführungen im Prozess UV.2007.00428 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der im Prozess UV.2007.00428 als massgeblich erachteten echtzeitlichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes seit dem Unfall vom 2. Februar 2005 bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2007 in ihrer versicherten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 von UV.2007.00428),
dass, würde auch im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt, die Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 40 % während der Dauer eines Jahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) für die Entstehung eines invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs am 2. Februar 2006 erfüllt gewesen wäre,
dass die SUVA der Beschwerdeführerin bis zum 31. Oktober 2007 Unfalltaggelder ausrichtete (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1, am Ende, in UV.2007.00428) und deshalb keine Abklärungen dazu tätigte, ob die Beschwerdeführerin ab dem 2. Februar 2006 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre,
dass gemäss der massgeblichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2007 wieder eine volle Arbeits- (und damit Erwerbsfähigkeit) bestand,
dass deshalb gemäss den vorstehenden Erwägungen allenfalls ab Februar 2006 ein befristeter Rentenanspruch entstanden sein könnte,
dass somit die angefochtene Verfügung bezüglich eines möglichen befristeten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Februar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ärztlicher Prüfung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 2. Februar 2006 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre, sowie anschliessender Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ergänzung des medizinischen Sachverhalts neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2006 verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung im Rahmen von 200 bis 1000 Franken zu erhebenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zudem der Beschwerdeführerin deren auf Fr. 1’100.-- festzusetzende Parteikosten zu ersetzen hat (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).