IV.2008.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, unterzog sich am 24. Mai 1976 einer dorsolateralen Spondylodese L5/S1 in der Y.___ (vgl. Urk. 18/1/6 und 18/12/2). In den Jahren danach folgten diverse weitere Operationen (vgl. Urk. 8/12/2). Vom 23. April 1979 bis 13. Februar 1981 stand sie - offensichtlich aufgrund einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 18/2/2 und 18/35/2) - in einer Ausbildung zur angelernten Büroangestellten in der Z.___, ohne diese zu beenden (Urk. 18/1/4). Sie arbeitete anschliessend an verschiedenen Stellen unter anderem im Bereich Verkauf, als Schwesternhilfe und in der Hauspflege (vgl. Urk. 18/1/2-7). Ende 1982 legte die Versicherte ihre Arbeit nieder (Urk. 18/1/1 und Urk. 18/3/1). Die Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1984 und 1988, vgl. Urk. 18/2/2) begann ab November 1995 als nebenamtliche Hauswartin während zirka einer halben Stunde pro Tag zu arbeiten (vgl. Urk. 18/4/1). Seit 1. Juli 2001 arbeitet sie zusätzlich als Reinigungskraft während 4-5 Stunden pro Woche (Urk. 18/68).
Am 24. Januar 2002 (irrtümliche Datierung in Urk. 18/2/7) meldete sich X.___ zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 18/2). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. April 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 15. Mai 2003 verfügte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Rentenanspruchs und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003. Das darauf folgende Beschwerdeverfahren Nr. IV.2003.00206 am hiesigen Gericht wurde, nachdem die IV-Stelle am 12. September 2003 lite pendente die wiedererwägungsweise Aufhebung zwecks ergänzender Abklärungen verfügt hatte, am 10. Oktober 2003 als gegenstandslos abgeschrieben.
Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 25. Juni 2004 wiederum ab, wobei sie die Versicherte als teilerwerbstätig im Umfang von 20 % qualifizierte. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 hiess sie die Einsprache in dem Sinne gut, als sie die angefochtene Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 sowie die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. April 2003 betreffend berufliche Massnahmen "wiedererwägungsweise" aufhob, um nach erfolgter Abklärung über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen neu zu entscheiden (vgl. Sachverhaltsschilderung im Beschluss vom 31. August 2005 in Sachen der Parteien, Verfahren Nr. IV.2005.00482). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Invalidenrente trat das Gericht mit Beschluss vom 31. August 2005 im Verfahren Nr. IV.2005.00482 nicht ein, da es sich bei dem angefochtenen Entscheid vom Gehalt her um einen verfahrensleitenden Entscheid zur Anordnung ergänzender Abklärungen im Verwaltungsverfahren gehandelt hatte. Der angefochtene Entscheid wurde insoweit aufgehoben, als er die rechtskräftige Verfügung vom 9. April 2003 betreffend berufliche Massnahmen aufgehoben hatte.
Am 30. November 2005 stürzte die Versicherte bei der Arbeit und zog sich diverse Kontusionen und eine Nasenbeinfraktur zu (vgl. Urk. 29/40). Der Unfallversicherer, die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG), stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Februar 2007 rückwirkend per 1. Juni 2006 ein (Urk. 29/38). Am 28. März 2007 führte der zuständige Berufsberater der IV-Stelle eine Besprechung mit der Versicherten durch (Urk. 18/64/3-4). Nach einer weiteren Aktenergänzung in medizinischer und beruflicher Hinsicht (Urk. 18/66/6-19, 18/68/1-11, 18/69/7) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 18/72, 18/74, 18/77) mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 erneut einen Rentenanspruch wie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, nunmehr mit der Begründung, die Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Pflegebereich wie auch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 = Urk. 18/79).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 17. Januar 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 4. Februar 2006 (richtig wohl: 4. Februar 2002) beantragen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen provisorischen Austrittsbericht des A.___ vom 20. Februar 2008 zur notfallmässigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. bis 15. Februar 2008 ein (Urk. 8, 9). Am 26. März 2008 folgte ein Bericht des B.___ vom 13. März 2008 zu einer Hospitalisation vom 25. Februar bis 13. März 2008 (Urk. 12, 13). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Darauf wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte des B.___ vom 16. Juni, 3. Juli, 2. September und 6. Oktober 2008 einreichen (Urk. 20, 21/1-4). Die Beschwerdegegnerin nahm am 19. November 2008 dazu Stellung (Urk. 24). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 wurden die Akten der AXA Versicherungen AG, beigezogen (Urk. 26, 29/1-40, M1-21). Die Stellungnahmen der Parteien dazu datieren vom 27. Februar 2009 (Urk. 33) und 15. April 2009 (Urk. 36).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung eingetretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
Die am 1. Januar 2008 im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 gelangen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid am 3. Dezember 2007 erging. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3
2.3.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Chemielabor als auch in der gewünschten, angepassten Tätigkeit im Pflegebereich ohne Tragen von allzu schweren Lasten (schwerer als 20 Kilogramm) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2). Hinsichtlich der Statusfrage hielt die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise fest, dass sie an der Qualifikation einer 20%igen Erwerbstätigkeit und einer 80%igen Tätigkeit im Haushalt festhalte (Urk. 17).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Der von der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogene Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Chirurgie, vom 13. Juli 2007 (Urk. 18/69/7), überzeuge in mehrfacher Hinsicht nicht. Was die Statusfrage anbelangt, liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie im Gesundheitsfalle einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1).
3.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1), Rentenleistungen zustehen. Der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs respektive des Anspruchs auf dessen Auszahlung fällt frühestens ab 1. Januar 2001 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG in den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen). Nicht im Streite steht ein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten ist zunächst die Statusfrage und anschliessend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.
4.1 Zur Streitfrage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) noch dem Vorbescheid vom 25. September 2007 (Urk. 18/72) die gemischte Methode zugrunde legte, sondern eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle. Dass sie sich im Rahmen der Vernehmlassung auf die gemischte Methode mit einem Erwerbsanteil von lediglich 20 % beruft, spiegelt ihr diesbezüglich inkonsistentes Verhalten während des mehrjährigen Verwaltungsverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 5. Juli 2002 unter Anwendung der gemischten Methode ohne Spezifizierung der Anteile, Urk. 18/8, Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 mit einem Einkommensvergleich basierend auf einer 100%igen Erwerbstätigkeit, Urk. 18/22, Verfügung vom 25. Juni 2004 unter Anwendung der gemischten Methode bei einer Teilerwerbwerbstätigkeit von 20 %, Urk. 18/36). Angesichts der Parteivorbringen und der Aktenlage ist die Statusfrage im Rahmen der Untersuchungspflicht dennoch abzuklären.
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei den im übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 Erw. 2b).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des von Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 Erw. 1). Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, S. 13). Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten (BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit der Wirbelsäulenoperation im Jahr 1976 nicht beziehungsweise nur teilzeitlich habe arbeiten können. Im Gesundheitsfall hätte sie den Beruf der Krankenschwester respektive Operationsschwester erlernt und vor der Heirat wie auch heute zu 100 % gearbeitet. Auch die Tatsache, dass sie sich nach einer geeigneten Stelle umgesehen habe, nachdem die Kinder sie nicht mehr so stark gebraucht hätten, beweise, dass sie ins Berufsleben habe zurückkehren wollen (Urk. 1 S. 10).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 28. März 2007 (vgl. Urk. 18/64/4) ausgeführt habe, dass aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit zur Arbeitsaufnahme bestehe. Im Übrigen habe sie die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt bestätigt. Auf diese Aussagen der ersten Stunde sei sie zu behaften (Urk. 17).
4.4 Die erste Aussage der Beschwerdeführerin zur Statusfrage datiert entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen bereits vom 23. August 2002. Die Versicherte erklärte gegenüber der IV-Stelle schriftlich und auf entsprechende Nachfrage, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden als Krankenschwester oder in einer ähnlichen Tätigkeit während 42 Stunden pro Woche arbeiten würde (Urk. 18/10/1). Diese Aussage wiederholte sie anlässlich des Erstgespräches mit der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle am 4. März 2003 (Urk. 18/18/3).
Anlässlich eines Folgegesprächs vom 28. März 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin gemäss dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle dagegen, dass sie sich zwischen 1981 und 2002 auch bei Gesundheit ausschliesslich als Familien-/ Hausfrau und Mutter betätigt hätte und frühestens 2001/2002 die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zur Diskussion gestanden sei. Aus finanzieller Sicht bestünde keine Notwendigkeit, einen Verdienst zu erzielen. Jedoch würde sie gerne aus dem Hause kommen und zwar an einem Tag pro Woche. Dies sei seit Jahren ihr Wunsch (Urk. 18/64/4-5). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Verwaltung mit, dass ihre Klientin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein würde (Urk. 18/67).
In Anwendung der von der Beschwerdegegnerin selber angerufenen Beweisregel, wonach sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), ist grundsätzlich auf die Aussage der Beschwerdeführerin vom 23. August 2002 abzustellen. Der scheinbare Widerspruch zur im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin notierten Aussage der Beschwerdeführerin vom 28. März 2007 kann dadurch erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe, wonach sie sich seit Jahren wünsche, einen Tag pro Woche arbeiten zu können, unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme und nicht bezogen auf den Gesundheitsfall gemacht hat. Hingegen ist auf ihre Aussage, wonach der Berufseinstieg frühestens 2001/2002 geplant war, abzustellen. Diese Schlussfolgerungen finden denn auch Bestätigung im vom Ehemann der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 10. Juli 2002, in welchem dieser festhielt, dass sich der Wiedereinstieg in die Berufswelt nach der Mutterschaft aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit seiner Frau als schwierig gestalte. Die bisherigen Versuche mit stundenweisen Teilzeitbeschäftigungen hätten bisher zu keiner längerfristigen oder einer Vollzeitanstellung geführt (Urk. 18/9).
Dass die Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter ihrer Kinder (Jahrgänge 1984 und 1988) gewillt war, in vermehrtem Umfang zu arbeiten, zeigt der Umstand, dass sie bereits 1995 wieder begann, teilzeitlich zu arbeiten (vgl. IK-Auszug vom 15. Februar 2002, Urk. 18/3/1). Jedoch kommt man nicht umhin zu berücksichtigen, dass der Wille zur Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfalle ab zirka 2002 jederzeit auf den Wunschberuf der Beschwerdeführerin als Kranken- oder Operationsschwester gerichtet war. Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin, welche geltend machen lässt, sie hätte ohne Gesundheitsschaden den Beruf der Kranken- und zusätzlich denjengen der Operationsschwester erlernt, kann aber nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der Primarschule während lediglich zwei Jahren die Oberstufe, wobei sie sich selber angeblich nicht mehr erinnert, auf welcher Stufe. Danach absolvierte sie ein Hauswirtschafts- und anschliessend das Zürcher Sozialjahr (Urk. 18/15/1, 18/64/3). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie bereits damals Informationen zur dreijährigen Ausbildung als Krankenschwester eingeholt und hätte die Lehre im D.___ und danach die einjährige Zusatzausbildung zur Operationsschwester absolviert (Urk. 1 S. 10). Über eine zugesicherte Lehrstelle verfügte die Beschwerdeführerin vor der Rückenoperation im Mai 1976 aber offensichtlich nicht. Zwar liess sie eine Bestätigung der Lohnberaterin des Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger, Sektion Zürich, Glarus, Schaffhausen, vom 14. Juli 2003 einreichen, in welcher diese bejahte, dass im Jahre 1976 mit der Vorbildung von zwei Jahren Realschule, einem Haushaltsjahr und dem Zürcher Sozialjahr eine dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester grundsätzlich möglich gewesen wäre (Urk. 3). Jedoch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie überhaupt die Real- und nicht die Oberschule besucht hatte, eine schlechte Schülerin war (vgl. Urk. 18/64/3). Ausserdem weist die Gesamtbewertung des Sozialjahrs vom 6. April 1976 beim Kriterium "Zuverlässigkeit und Pflichtbewusstsein" lediglich ein "genügend" aus und im Bereich "Eignung für soziale Berufe" findet sich die Bemerkung "noch nicht sehr ausgeprägt" (Urk. 18/1/8). Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Sozialjahrs offensichtlich nicht gelungen war, eine Lehrstelle zu finden, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit den Beruf der Krankenschwester hätte erlernen können. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Vorbildung der Beschwerdeführerin ohne Sekundarschule selbst bei ausgezeichneten Noten und Arbeitszeugnissen auch im Jahr 1976 lediglich ausnahmsweise zur Krankenschwesterausbildung genügt hätte (vgl. Darstellung der Berufsberatung der IV-Stelle in Urk. 18/64/3).
Ist aber für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit nicht von der Wunscharbeit als Krankenschwester, sondern allenfalls von einer Tätigkeit als Krankenpflegerin auszugehen, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer 100%igen Arbeitsaufnahme zu relativieren und es ist den übrigen Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich finanziell nicht gezwungen ist, vollzeitlich zu arbeiten, bildet dabei ein Indiz. Hinzu kommt, dass sie für den Haushalt des 4 ½-Zimmerhauses (vgl. Urk. 18/64/3) im Wesentlichen verantwortlich ist, auch wenn sie dabei von den übrigen Familienmitgliedern gemäss Aussagen des Ehemannes seit Jahren unterstützt wird (Urk. 18/9). Der Ehemann kommt zum Mittagessen nach Hause, die Tochter lebte zumindest im März 2007 noch zu Hause, der Sohn bis Anfang 2007 (Urk. 18/64/3 f.). Hinweise auf eine geplante Änderung der bisherigen häuslichen Aufgabenteilung finden sich nicht in den Akten. Dass die Beschwerdeführerin angesichts dieser häuslichen Belastung und ohne finanziellen Druck einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde, welche zumindest nicht vollumfänglich ihren Neigungen entspricht, scheint eher unwahrscheinlich. Indiz dafür bildet auch der Umstand, dass sie in den Jahren nach der Rückenoperation im Mai 1976 bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 1984 gemäss IK-Auszug lediglich in geringem Umfang arbeitstätig war (Urk. 18/3/2), auch wenn hierbei aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies nicht nur aus freien Stücken geschah, sondern dass ihr gesundheitlicher Zustand daran mitbeteiligt war.
Nichts desto trotz ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit zunehmendem Alter der Kinder und den abnehmenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gewillt (gewesen) wäre, in deutlich höherem Masse erwerbstätig zu sein. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände rechtfertigt es sich, von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 70 % ab dem Jahr 2002 auszugehen.
5.
5.1 Bestritten ist ferner die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei ist neben der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt, diejenige im erwerblichen Bereich abzuklären. Arbeitsunfähig ist eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 111 V 235 Erw. 1b, 114 V 281 Erw. 1c). Im Lichte obiger Erwägung 4.3 rechtfertigt es sich, als angestammte, mithin bisherige Tätigkeit diejenige einer Pflegerin beizuziehen.
5.2 Den medizinischen Akten ist zum Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Gemäss Bericht der Y.___, Zürich, vom 7. April 1997 klagte die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Rückenschmerzen seit zwei Jahren, vor allem im Bereich der Nierenloge rechts mit Ausstrahlungen in beide Beine, über Parästhesien und Dysästhesien. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS und BWS). Dr. med. E.___ der Rheumatologischen Sprechstunde stellte folgende Diagnosen:
- Cervicothoracospondylogenes Syndrom links mit Tendomyosen im Schultergürtelbereich
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 1979 ohne eindeutige Residuen
- Invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom mit segmentaler Dysfunktion und Tendomyosen
- Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis Grad I 1976
- Multifaktorielle psychosomatische Beschwerden
Dr. E.___ erklärte, dass zusätzlich zu den somatischen Beschwerden eine erhebliche psychosomatische Komponente, die man schon mehrmals psychiatrisch habe angehen wollen, bestehe. Er erwähnte ausserdem eine zunehmende Handschwäche rechts, welche neurophysiologisch abgeklärt werde (Urk. 18/56/9 f.). In einem Bericht der Y.___ vom 4. Oktober 2001 wurde ausserdem die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei segmentaler Dysfunktion L4/5 und muskulärer Dysbalance gestellt (Urk. 18/56/7).
Der Hausarzt Dr. med. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 17. März 2002 zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren über Rücken- und Hüftschmerzen klage. Lasten könne sie keine tragen, den Haushalt aber selber verrichten. Eine Arbeitsstelle als Verkäuferin habe sie wegen der Rückenschmerzen nicht durchgestanden (Urk. 18/5/2).
Am 25. September 2002 begutachtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen, die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle. Er hielt fest, dass diese abgesehen vom jetzigen Leiden bereits eine reichbefrachtete Vorgeschichte mit unzähligen Operationen aufweise (Osteosynthese einer Malleolus lateralis Fraktur rechts, drei Arthroskopien des linken Kniegelenks mit Meniskusoperation und Kreuzbandrevision, Schulterrevision rechts, Appendektomie, Tonsillektomie, mehrere Kieferhöhlenoperationen, Leistenoperationen, mehrere Laparaskopien sowie mehrere Venenoperationen). Das jetzige Leiden habe schon während der Lehre als Krankenschwester mit therapieresistenten Schmerzen lumbal begonnen. Seither sei sie nie mehr beschwerdefrei gewesen.
Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 18/12/10):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Aus-strahlung links bei
- Status nach dorsolateraler Spondylodese L5/S1 vom 24. Mai 1976 wegen Spondylolisthesis L5/S1 Grad I
- beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5
- mit Ausschluss einer Instabilität, Spinalkanaleinengung oder Diskushernie bei stabilen Verhältnissen L5/S1
- Bewegungseinschränkung thorakolumbal bei Status nach abortivem Morbus Scheuermann mittelthorakal
- Periarthrosis coxae links mit reaktiven Tendomyosen bei Tendenz zu Coxa profunda beidseits und radiologisch normalem Hüftgelenksspalt
- leichte Periaarthrosis genu links bei Status nach 3maliger Arthroskopie mit Meniskus- und Kreuzbandoperation 1995 und 1998
- rezidivierendes Cervicocranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen bei
- beginnender Spondylarthrose C2/C3
- mit Ausschluss einer Spinalkaleinengung, Diskushernie oder Instabilität.
Dr. F.___ befand die subjektiv von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (wetter- und bewegungsabhängige Schmerzen lumbosacral mit eingeschränkter Flexion und Mühe beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände, zunehmende Ausstrahlungen gegen den Trochanter major links sowie zum Teil stichartig in das links Bein, bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen links und seit Jahren bestehenden Schmerzen cervical mit Ausstrahlungen gegen den Hinterkopf zum Teil mit Migränecharakter) durch die beschriebenen klinischen Befunde als Ausdruck eines myofascialen Schmerzsyndroms mit schmerzhaften Tendomyosen erklärbar. Alle beschriebenen Veränderungen hätten in ihrer Gesamtheit eine Einschränkung der Belastbarkeit des Bewegungsapparates zur Folge. Dies betreffe vor allem das Heben und Tragen schwerer Gegenstände, längerdauernde Arbeiten in einer ungünstigen Rückenhaltung sowie ausschliesslich stehend und gehend auszuführende Arbeiten. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Hausfrau mit einer Einschränkung von maximal 25 %. In ihrer Arbeit bei kirchlichen Einsätzen bestehe je nach körperlichem Schweregrad eine Einschränkung von 25 bis maximal 50 %. Für alle Tätigkeiten mit verstärkter Belastung des Bewegungsapparates betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 50 % (Urk. 18/12/8 ff.). Mit Bericht vom 6. Februar 2004 erklärte Dr. C.___, dass wegen permanenter Rückenschmerzen keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 18/32/2).
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie der H.___, untersuchte die Beschwerdeführerin, welche sich wegen linksseitiger Gesichtsschmerzen gemeldet hatte, am 19. Oktober 2004. Seine Beurteilung lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens drei Jahren unklare Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte nach einer vorausgegangenen Wurzelbehandlung habe. Hinweise auf eine symptomatische Schmerzursache seien keine zu finden. Vielmehr bestehe der Verdacht einer dissoziativen Störung als Kopfschmerzursache. Differentialdiagnostisch komme auch eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Den unklaren linksseitigen Gesichtsschmerzen ordnete Dr. G.___ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, ohne diese umfangmässig festzulegen (Urk. 18/52/6-7).
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, war Operateur der 1976 durchgeführten Spondylodese L5/S1. In seinem Bericht vom 8. Juli 2005 verwies er anamnestisch auf die lange Krankheitsgeschichte seit dem Jugendalter der Beschwerdeführerin. Die Rückenproblematik habe durch den damaligen Eingriff nicht verbessert werden können. Auffällig sei, dass im Laufe der letzten Jahrzehnte übermässig viele Operationen erfolgt seien. Im Oktober/November 2004 sei eine weitere Knieoperation durchgeführt worden und im Januar 2005 habe die Beschwerdeführerin ausserdem eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten.
Gestützt auf seine Untersuchung vom 23. Juni 2006 verwies er hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 7. November 2002. Aufgrund der Röntgenbilder der LWS (vgl. Urk. 18/54/6-7) und der klinischen Befunde erkannte er keine fassbare Verschlechterung seit 2002. Auch in einer körperlich leichten Tätigkeit liege keine über 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Gemäss Dr. I.___ könnte man über eine Wiedereingliederung im Rahmen einer geschützten Werkstatt sprechen. Vor der Rentenausrichtung sei die Beschwerdeführerin jedoch psychologisch abzuklären, weise das gesamte Krankheitsbild doch auf eine Traumatisierung im Jugendalter hin (Urk. 18/54/1-7).
Dr. C.___ stellte am 24. August 2005 die Diagnose eines invalidisierenden Lumbovertrebralsyndroms und eines cervico-thorakospondylogenen Syndroms. Ausserdem diagnostizierte er verschiedenste psychosomatische Beschwerden, wobei diese ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liege seit über 10 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte er gleichzeitig, dass keine Tätigkeit mehr, eventuell aber dennoch eine halbtägige angepasste Arbeit zumutbar sei (Urk. 18/56/1-4).
Vom 11. bis 14. Oktober 2005 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und wegen Migräne im J.___ hospitalisiert (Urk. 29/M15). Beim Unfall vom 30. November 2005 stürzte die Beschwerdeführerin vornüber auf das Gesicht und die linke Körperhälfte und erlitt gemäss Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 12. Dezember 2006 dabei nebst diversen Rissquetschwunden im Gesicht unter anderem auch eine Nasenbeinfraktur und möglicherweise eine leichte Commotio cerebri. In der Folge hätten sich die Beschwerden rasch auf Cervikalgien und Schmerzen im Handgelenk links sowie wechselhafte Parästhesien in dieser Hand reduziert (Urk. 18/66/6-17, vgl. auch Bericht der Chirurgischen Notfallstation des Spitals Z.__vom 23. Dezember 2005, Urk. 29/M1). Der zwischenzeitliche Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom konnte nicht erhärtet werden (vgl. Urk. 29/M14). Dr. C.___ attestierte am 26. Februar 2006 ab 2. Dezember 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 29/M6). Am 13. Juli 2007 erklärte er zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Pflegebereich ohne allzu schwere Lasten durchaus zu 100 % arbeitsfähig wäre. Auf längere Sicht sei auch eine Arbeitstätigkeit im Haushaltsbereich unter Anpassung durchaus denkbar (Urk. 18/69/7).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin den provisorischen Austrittsbericht des A.___ vom 20. Februar 2008 zur Hospitalisation vom 12. bis 15. Februar 2008 einreichen. Die notfallmässige Zuweisung erfolgte aufgrund immobilisierender Knieschmerzen links und stärksten generalisierten Muskelschmerzen mit wahrscheinlich schmerzbedingter Unbeweglichkeit diverser Gelenke. Bereits im Januar 2008 war die Beschwerdeführerin wegen eines Kniegelenkergusses hospitalisiert gewesen. Zum Ausschluss eines zentralen Prozesses sei ein MRI des Schädels durchgeführt worden. Im Weitern sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch abgeklärt worden. Diagnostiziert wurden neben einem Verdacht auf einen viralen Infekt mit bei prolongiert erhöhten CRP-Werten und generalisierten Muskelschmerzen mit rezidivierender Muskeltonuserhöhung, immobilisierende Knieschmerzen links bei bekannter Gonarthrose sowie Leistenschmerzen links, ein Verdacht auf eine ausgeprägte somatoforme und dissoziative Störung (differentialdiagnostisch: Schmerzverarbeitungsstörung) und multiple Arzneimittelintoleranzen (Urk. 9).
Gemäss Bericht des B.___ vom 13. März 2008 zur Hospitalisation vom 25. Februar bis 13. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Notfallstation übernommen bei einem polymyalgischen Beschwerdebild mit Oligosynovitis vor allem des rechten Knies mit seit Dezember 2007 erstmals aufgetretenem geschwollenem linken Knie, das im L.___ zweimalig punktiert worden sei. In der Skelettszintigraphie vom 28. Februar 2008 konnte eine intensive Polyarthritis mit Synovitiden der Schultern, Hüften, Kniegelenke, der Fusswurzeln, bikarpal und einzelner MCP-Gelenke nachgewiesen werden (Urk. 13). Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Oberarzt der B.___ vom 6. Oktober 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer symptomatischen fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links und an einer chronischen Poliarthritis. Den Beginn der Symptome datierte er auf zirka Anfang 2008. Hinsichtlich der Arthrose links bestehe eine Operationsnotwendigkeit. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 21/4).
5.3 Die Ausführungen im Gutachten von Dr. F.___ vom 7. November 2002 (Urk. 18/12/1-14) und im Bericht von Dr. I.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 18/54/1-7) legen eindrücklich dar, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend gesundheitlich in mannigfaltiger Weise eingeschränkt ist, sich diversen Operationen unterziehen musste und zusätzlich mehrere Unfälle erlitten hat. Der umfassende Diagnosekatalog von Dr. F.___ (Urk. 18/12/10), welcher von Dr. I.___ bestätigt wurde (Urk. 18/54/1), scheint den von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 geklagten Beschwerden auf den ersten Blick Rechnung zu tragen. Zweifel an dessen Zulänglichkeit kommen jedoch in mehrfacher Hinsicht auf.
Dabei spielen die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des B.___ eine wesentliche Rolle. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind und Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, lediglich insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Jedoch lässt sich vorliegend gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob die Symptome der symptomatischen fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links und der chronischen Polyarthritis, wie von Dr. M.___ im Bericht vom 6. Oktober 2008 vertreten (Urk. 21/4), erst zirka Anfang 2008 - mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - aufgetreten sind. Dies erscheint fraglich, weil die Berichte des B.___ (Urk. 13, 21/1-4) nicht darauf schliessen lassen, dass die zuständigen Ärzte vollständige Kenntnis von der reichbefrachteten Vorgeschichte hatten. Auch kann der Zusammenhang der von Dr. F.___ am 7. November 2002 gestellten Diagnosen einer Periarthrosis coxae links bei Tendenz zu einer coxa profunda und einer leichten Periarthrosis genu links mit der chronischen Polyarthritis aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden.
Hinzu kommt, dass bei der gegebenen Aktenlage letztlich unklar bleibt, ob die wiederholten Hinweise in den ärztlichen Berichten auf eine psychische Mitbeteiligung (vgl. insbesondere Urk. 18/52/6-7, 18/54/3, 18/56/9-11) aufgrund der festgestellten chronischen Polyarthritis nunmehr hinfällig werden, da diese Diagnose möglicherweise die Erklärung für sämtliche von den beteiligten Fachpersonen bisher nicht gänzlich somatisch zuordenbaren Beschwerden ist.
So diagnostizierte das L.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2008 einen Verdacht auf eine ausgeprägte somatoforme, dissoziative Störung, da es im Gegensatz zum B.___ noch keine somatische Erklärung für die "stärksten generalisierten Muskelschmerzen mit wahrscheinlich schmerzbedingter Unbeweglichkeit diverser Gelenke" gefunden hatte (Urk. 9). Dr. F.___ erachtete die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Jahr 2002, obwohl er allesamt den diagnostizierten strukturellen Veränderungen zuordnen konnte, als Ausdruck eines myofaszialen Schmerzsyndroms. Eine allfällig psychische Mitbeteiligung wurde bereits im Bericht der Y.___ vom 4. April 1997 erwähnt. Dr. E.___ führte anamnestisch aus, dass schon 1991 ein depressives Zustandsbild mit massiver Somatisierung festgestellt worden sei (Urk. 18/56/9-11). Ein weiterer Hinweis auf eine mögliche psychische Problematik findet sich im Bericht von Dr. G.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/52/6-7). Dr. I.___ sodann forderte am 8. Juli 2005 eine psychiatrische Abklärung vor der Berentung (Urk. 18/54/3).
Neben der ungenügenden medizinischen Aktenlage in Bezug auf die Relevanz der Polyarthritis und der fortgeschrittenen Gonarthrose links seit 2001/2002 sowie der Frage, ob die Diagnose der Polyarthritis die bisherigen Verdachtsdiagnosen bezüglich psychischer Störungen konsumiert oder ob ein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, findet sich keine nur annähernd überzeugende ärztliche Beurteilung zum Verlauf sämtlicher Beschwerden seit 2001.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfälle im Jahr 2005, der im Bericht von Dr. G.___ vom 20. Mai 2005 erwähnten, seit zirka drei Jahren bestehenden Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, welchen dieser leistungseinschränkende Wirkung beimass (Urk. 18/52/6-7), sowie der angeblichen Knieoperation im Oktober/November 2004 (erwähnt in Urk. 18/54/2) und der von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___ geschilderten Zunahme und Ausweitung der Beschwerden (Urk. 18/54/2) bis hin zur Diagnose chronische Polyarthritis und fortgeschrittene mediale Gonarthrose links (Urk. 21/4) erweist sich eine vollständig ärztliche Beurteilung zum Verlauf jedoch unabdingbar. Die Ausführungen von Dr. I.___ vom 8. Juli 2005, wonach sich die Situation seit 2002 nicht fassbar verschlechtert habe, beruhen fast ausschliesslich auf Untersuchungen im Bereich der LWS und beschränken sich im Wesentlichen auf einen Vergleich der Röntgenbilder derselben. Sie tragen dem vielfältigen Beschwerdebild nur ungenügend Rechnung und zeichnen kein nachvollziehbares Bild des Verlaufes. Ins Auge sticht aber, dass Dr. I.___, obwohl er von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002 ausgeht, die Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Umfang von maximal 50 % in einer körperlich relativ leichten Tätigkeit als gegeben erachtet, wobei ihm eine Wiedereingliederung im Rahmen einer geschützten Werkstatt als sinnvoll erschien, womit er das Vorliegen einer in der freien Wirtschaft verwertbaren Arbeitsfähigkeit deutlich in Frage stellte (Urk. 18/54/2-3).
Dr. C.___ sodann, welcher der Beschwerdeführerin noch am 24. August 2005 attestiert hatte, dass sie gänzlich arbeitsunfähig sei, respektive in einer angepassten Tätigkeit eventuell halbtags arbeiten könnte (vgl. Urk. 18/56/4), erklärte in seinem Bericht vom 13. Juli 2007 im Wesentlichen mit der Begründung, er könne die Schmerzen nicht objektivieren, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Stelle im Pflegebereich durchaus zu 100 % möglich sei. Dass diese Beurteilung dem komplexen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf in keiner Weise Rechnung trägt, bedarf keiner weitern Ausführungen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit auch der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2001 zulässt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch, psychiatrisch, eventuell orthopädisch) der Beschwerdeführerin zu Gesundheitszustand, Verlauf und Arbeitsfähigkeit seit 2001 veranlasst.
Je nach Ausgang dieser Begutachtung wird sie angesichts der anzuwendenden gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 4.4) gehalten sein, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt festzulegen. Was die funktionelle Einbusse in diesem Bereich anbelangt, sind die Akten spärlich. Die Beschwerdegegnerin verzichtete bis anhin auf die Vornahme einer Haushaltsabklärung. Dr. F.___ erachtete die Beschwerdeführerin am 7. November 2002 als zu maximal 25 % eingeschränkt im Haushaltsbereich (Urk. 18/12/11). Gemäss Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002 könne diese den Haushalt seit der Heirat 1982 nur eingeschränkt führen, mithin schwere Arbeiten wie Wäsche tragen, Betten beziehen, etwas schwerere Einkäufe besorgen, Fenster reinigen etc., nicht erledigen. Dies werde seit Jahren von den restlichen Familienmitgliedern besorgt (Urk. 18/9/1). Ob diese Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht als die üblicherweise zu erwartende Unterstützung im Krankheitsfalle und eine erhebliche Zusatzbelastung darstellt, welche im Rahmen der Ermittlung der Invalidität zu berücksichtigen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht abgeklärt. Die Aussage von Dr. C.___ vom 13. Juli 2007, wonach auf längere Sicht auch eine Arbeitstätigkeit im Haushaltsbereich unter Anpassung durchaus denkbar wäre (Urk. 18/69/7), deutet jedenfalls auf eine anhaltende Einschränkung hin. Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch hierzu ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
6.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2007, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).