Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene X.___ bezieht eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1, Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde er darüber informiert, dass die Zusatzrente für die Ehepartnerin aufgrund einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2008 aufgehoben werde (Urk. 7/3). Nachdem der Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte, teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 mit, die Zusatzrente seiner Ehegattin werde auf den 1. Januar 2008 aufgehoben (Urk. 2).
2. Am 15. Januar 2008 erhob der Versicherte Beschwerde und stellte den Antrag, die Zusatzrente für die Ehefrau sei bis zu seiner Pensionierung weiter auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. März 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist am 17. Dezember 2008 ergangen und betrifft ausschliesslich die Zeit nach dem 1. Januar 2008. Daher ist auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten. Dieser Art. 34 IVG ist im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ersatzlos gestrichen worden. Nach lit. e der Schlussbestimmungen zu dieser Gesetzesnovelle wurden nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten jedoch auch nach Inkrafttreten der Änderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2007 in Sachen W., I 714/06, Erw. 2).
Am 17. Juni 2007 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die 5. Revision der Invalidenversicherung gutgeheissen. Darin enthalten sind verschiedene Sparmassnahmen zur Sanierung der Invalidenversicherung. Eine davon ist die Aufhebung der noch laufenden Zusatzrenten für Ehepartner von IV-Rentnern, durch die Streichung des erwähnten lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003. Der Anspruch auf die dem Beschwerdeführer gewährte Zusatzrente endete daher am 31. Dezember 2007.
Dass der Beschwerdeführer mit der Weiterausrichtung bis zur Pensionierung rechnete, und dass die Y.___ keine Leistungen erbringt, um den Wegfall der Zusatzrente zu kompensieren (vgl. Urk. 1, Urk. 3), kann daran nichts ändern. Denn für die Weiterausrichtung einer Zusatzrente fehlt seit dem 1. Januar 2008 die gesetzliche Grundlage.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).