Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00065[8C_509/2009]
IV.2008.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. April 2003 den Anspruch von A.___, geboren 1955, auf eine Invalidenrente (Urk. 11/43). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. Mai 2003 Einsprache (Urk. 11/44), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 abwies (Urk. 11/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/55/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Februar 2004 ab (Urk. 11/60), und das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 10. Januar 2005 (Urk. 11/64).
1.2     Am 22. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, indem er unter Beilegung von Arztberichten (Urk. 73/1-4) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (Urk. 11/69). Nach Einholung eines Arztberichts der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin (Urk. 11/78), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/82). Dagegen erhob der Versicherte am 16. August 2007 Einwände. Entsprechend der Empfehlung seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. phil. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/83), beantragte er eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/85). Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2007 (Urk. 11/87) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 11/89 = Urk. 2).
2.       Am 18. Januar 2008 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 16. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.2     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei nicht gegeben. Aus körperlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer weiterhin die vollzeitliche Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der in somatischer Hinsicht ins Gewicht fallenden Knieverletzung und der Rückenbeschwerden seien die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nicht gegeben. Die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an neurologischen Anfällen, psychischen Beschwerden und Angstzuständen. Die psychischen Beschwerden seien Folge der ständigen Kopfschmerzen. Der Gutachter Dr. D.___ sei auf den Kern der Problematik nicht eingegangen. Insbesondere habe er nicht abgeklärt, weshalb der Beschwerdeführer total zurückgezogen lebe und familiäre Probleme habe. Des Weiteren seien die Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche weder neurologisch noch neuropsychologisch abgeklärt worden und die degenerativen Veränderungen der Wirbel seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2).

3.       Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 2004 respektive gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2005 war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Einschränkungen aufgrund des Rücken- und Knieleidens zumutbar, eine körperlich leichte (Gewichtslimite bei 15 kg), abwechselnd stehend und sitzend auszuübende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Erwerbliche Beeinträchtigungen aus psychischen Gründen bestanden nicht (Urk. 11/60 Erw. 4; Urk. 11/64 Erw. 4).

4.      
4.1     Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrischen Abklärungen seien lückenhaft, ist auf das eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 18. November 2007 einzugehen.
4.2     Diesem ist zu entnehmen, anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer die bekannte belastungsunabhängige Schmerzproblematik im linken Knie und im Rücken geschildert. Insbesondere habe der Beschwerdeführer angegeben, durch die Beschwerden sei der Schlaf beeinträchtigt und es komme zu häufigen Stimmungswechseln. Zum Teil sei er apathisch, zum Teil unruhig und gereizt. Er habe Zukunftsängste. Den Tag verbringe er vorwiegend in der Wohnung. Er liege viel. Seit dem Verlust der Arbeit habe er keine Freunde mehr.
         Während der Exploration sei der Beschwerdeführer wortkarg und zurückhaltend gewesen. Im Rahmen seiner deutlich beschränkten Deutschkenntnisse habe er aber bereitwillig Auskunft gegeben. Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit hätten gefehlt, ebenso Anhaltspunkte für Misstrauen, hypochondrische Befürchtungen, Phobien oder Zwangsstörungen. Einzig im formalen Denken habe eine gewisse Verlangsamung bestanden. Die Affektivität sei von Ratlosigkeit und deprimierter Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet gewesen.
         Der Beschwerdeführer leide an einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung mit eher leichter depressiver Reaktion bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Unfallbewältigung. Eine eigentliche psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Faktoren vor, welche das mit Rücksicht auf die körperlichen Beeinträchtigungen beschriebene Belastbarkeitsprofil in Frage zu stellen vermöchten. Zusammenfassend habe sich das psychische Zustandsbild nicht verändert. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückführen (Urk. 11/87 2 ff.).
4.3     Das Gutachten von Dr. D.___ beinhaltet die nötigen Untersuchungen, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 11/87 S. 1 u. S. 7 ff.). In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet es ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Somit ist auf seine Schlussfolgerungen abzustellen.
4.4     Der Beschwerdeführer erhob gegen die Beurteilung keine näher begründeten Einwände. Entgegen seiner Auffassung berücksichtigte Dr. D.___ psychosoziale Faktoren, insbesondere den sozialen Rückzug, mass diesen aber keinen invalidisierenden Charakter zu. Inwiefern die psychische Symptomatik mit Kopfschmerzen im Zusammenhang stehen sollen, erläuterte der Beschwerdeführer nicht näher. Somit ist darauf nicht näher einzugehen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung keine Kopfschmerzen erwähnte. Zu erwähnen ist ferner, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ am 21. Februar 2007 ausdrücklich festhielt, er habe keinen Anlass, eine erhebliche affektive Komorbidität zur bestehenden chronischen Schmerzproblematik zu diagnostizieren (Urk. 11/73).

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, bei den Abklärungen sei den Rückenbeschwerden nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Zu prüfen ist somit eine Verschlechterung auf rheumatologischem Gebiet.
5.2     Von beginnenden Rückenbeschwerden war schon 2004 die Rede, jedoch konnte damals eine erwerbliche Auswirkung ausgeschlossen werden (Urk. 11/60 Erw.3.7 und 4.4). Inzwischen bestehen gemäss den Berichten der E.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, vom 27. September 2006 und 31. Juli 2006 zwar ausgeprägtere Rückenschmerzen bei Diskopathie L3/L4, L4/L5 und L5/S1 (Urk. 11/73/2) respektive zunehmende Lumboischialgien rechts bei Spondylolyse L5/S1 (Urk. 11/73/3).
5.3     Die Hausärztin, die die Diagnose der zunehmenden Lumboischialgien rechts bei Spondylolyse L5/S1 ausdrücklich wiederholte, skizzierte ein Belastungsprofil (vgl. Urk. 11/78 Ziff. 6.1), das eine Erwerbstätigkeit zulässt, wie sie bereits im Jahr 2004 umschrieben worden war (Urk. 11/60 Erw. 3.8 u. 4.2). Zwar stellt die hausärztliche keine fachärztlich-rheumatologische Beurteilung dar, indessen erweist sie sich angesichts der Befunde (Urk. 11/78 Ziff. 4.5) als nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bemängelt.
5.4     Der Beschwerdeführer wünscht zusätzliche Abklärungen auf ganz anderem Gebiet. Im Zusammenhang mit Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche erachtet er neurologische und neuropsychologische Abklärungen als angezeigt. Da der Beschwerdeführer weder seinen Antrag näher substantiierte noch aus den ärztlichen Unterlagen Hinweise für eine relevante neurologische oder neuropsychologische Symptomatik vorhanden sind, ist darauf nicht weiter einzugehen und von weiteren Abklärungen abzusehen.

6.         Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der im Neuanmeldeverfahren eingezogenen Erkundigungen bei den Ärzten eine gesundheitliche Verschlechterung ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch zu Recht ab. Demzufolge ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.
7.1     Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu begründen, insbesondere mittels dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Unterlagen zu belegen. Für den Säumnisfall respektive für den Fall ungenügender Substantiierung wurde die Abweisung des Gesuchs angedroht (Urk. 4).
7.2     Am 26. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7). Für keine der darin gemachten Angaben ist indessen ein Beleg vorhanden. Damit liegt eine ungenügende Substantiierung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor, weshalb das Gesuch androhungsgemäss abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden in Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).