Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, besuchte in der Türkei die Grundschule, schloss dort auch eine Lehre als Damenschneider ab und kam anschliessend in die Schweiz, wo er adoptiert wurde. Er versah ab 1983 verschiedene Hilfstätigkeiten als Maler und Magaziner. Von 1991 bis 1997 machte er sich selbständig als Kaufmann, gründete und führte sodann zwischen 1998 bis 2002 eine eigene Cafébar. Infolge eines Vorfalls, als er bei einer heftigen Auseinandersetzung mit Gästen zu einer Waffe griff und durch den Abpraller eines abgegebenen Schusses einen Gast verletzte, verkaufte er die Bar im Oktober 2002. Danach war er als Geschäftsführer einer anderen Bar tätig, ab März 2003 wurde er wegen Depressionen arbeitsunfähig geschrieben und verlor diese Stelle (Urk. 9/30 S. 3).
Er meldete sich am 28. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte unter anderem die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/1). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte, darunter des Sanatoriums Y.___ (Urk. 9/5) und des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 9/8, 9/10) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. April 2004, Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 verneinte sie jegliche Leistungspflicht (Urk. 9/17). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2004 fest (vgl. Urk. 21 S. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juli 2005 insofern gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 21).
1.2 In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten, darunter einen Bericht des Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 9/27), und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erneute psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 31. Januar 2007, Urk. 9/30). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37, Urk. 9/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. März 2004 bis 30. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % und eine Dreiviertelsrente befristet vom 1. Oktober 2004 bis 30. April 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Für die Dauer ab 1. Mai 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2/1-4).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügungen vom 13. Dezember 2007 seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm mit Wirkung ab März 2004 unbefristet eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 16. September 2008 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Zugleich reichte er ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2008 ein (Urk. 14, Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (vgl. Urk. 18).
2.2 Das Gericht beschloss am 17. November 2009, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 23). Es beauftragte schliesslich D.___, Oberärztin für Gutachten an der E.___, mit der Begutachtung (Urk. 55). Das Gutachten wurde am 1. Dezember 2010 erstellt (Urk. 66). Es wurde den Parteien zur Stellungnahme und für Ergänzungsfragen zugestellt und es wurden die entsprechenden Ergänzungen bei der Gutachterin veranlasst (Urk. 74). Diese ergingen am 26. Mai 2011 (Urk. 78). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich abschliessend nicht dazu (Urk. 81), der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (Urk. 82).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Vorliegend handelt es sich um eine Erstanmeldung für eine Invalidenrente des Jahres 2003. Darüber wurde in der nun angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2007 befunden. Damit gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Für die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ist das Gericht auf ärztliche Berichte und Gutachten angewiesen. Bei der Würdigung dieser Berichte ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten beziehungsweise der Expertin ab, deren Aufgabe es gerade ist, die Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die vom Gericht beauftragte Gutachterin untersuchte den Versicherten an drei Tagen, am 6., 13. und 20. Juli 2010 während einer Gesamtdauer von neun Stunden. Sie erhob dabei eine Selbstanamnese durch den Versicherten, stützte diese gleichzeitig auf die umfangreichen Vorakten, zudem holte sie beim ambulant behandelnden Psychiater Dr. Z.___ eine Fremdauskunft über die Therapie ein (Urk. 66 S. 92) und nahm eine testpsychologische Beurteilung vor. Nach Ausführungen der Gutachterin hat diese Aufmerksamkeitsdefizite ergeben, die sich bei gleichzeitiger Verarbeitung mehrerer Informationen in Form von verlangsamtem Arbeitstempo oder erhöhter Fehleranfälligkeit geäussert hätten. Die logisch-abstrakten Fähigkeiten, die Planung und die nonverbale Produktivität seien normgerecht, das Arbeitsgedächtnis sei unauffällig gewesen. Eine Lernfähigkeit sei grundsätzlich vorhanden. Beobachtete emotionale und motivationale Faktoren hätten jedoch zu einer starken Variabilität der Leistung beigetragen (S. 98).
In diagnostischer Hinsicht hielt sie fest, es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F33.1), bestehend seit 2003, und von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), bestehend seit der Jugendzeit, auszugehen. Die depressive Störung habe sich nach 2003 nach dem Zusammenbruch der familiären und beruflichen Grundlagen des Versicherten entwickelt. Diese sei in der Ausprägung im Verlauf schwankend gewesen, wie sich aus den anderen ärztlichen Berichten gut nachvollziehbar nachweisen lasse (S. 100). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige narzisstische Anteile, die gekennzeichnet seien durch ein Muster von Grossartigkeit in der Phantasie oder im Verhalten, einem Mangel an Einfühlungsvermögen, einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Einschätzung durch andere. Es sei klar der Zusammenhang zu einem brüchigen Selbstwertgefühl zu sehen, es bestehe eine erhöhte Kränkbarkeit. Es zeigten sich weiter deutlich emotional-instabile Anteile vom Borderline-Typ. Der Versicherte wirke unstet, impulsiv und chaotisch. Er sei labil zwischen dysphorisch verstimmt und optimistisch heiter, neige zu affektiven Ausbrüchen, vor allem Wutausbrüchen. Er schwanke zwischen massiven Grössenideen und massiver Selbstentwertung, zwischen begeistertem Interesse und gelangweiltem Desinteresse. Es komme zu rasch wechselnden, gegensätzlichen, heftigen, gefühlsmässigen Selbst-Zuständen. Situationen, welche besondere Anforderungen an die Selbst- und Beziehungsregulation und das Integrationsvermögen stellten, führten besonders leicht zur Dekompensation, zum Auftreten von Komorbidität und komplexen Störungen. Es komme zu heftigen Angstgefühlen, destruktiven Impulsen, Wutaffekten, Verlassenheits- und Verfolgungsängsten, weiter zu Kontaktabbrüchen, sozialem Rückzug, Affekt- und Impulsdurchbrüchen, Panik, Angst, depressiver Symptomatik und Somatisierungen. Die Gutachterin stellte fest, dass auch bei den anderen fachärztlichen Beurteilungen eine solche kombinierte Persönlichkeitsstörung vorkomme, die Einschätzungen seien plausibel und nachvollziehbar (S. 102). Das pathologische Spielen sei dabei ebenfalls als Durchbruch im Rahmen des impulsiven Verhaltens zu sehen.
3.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit legte die Gutachterin dar, in ihrer Untersuchung zeige sich eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Der massgebliche Hauptanteil sei auf die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradig-depressiver Episode zu beziehen. Der wesentlich geringere Anteil sei auf die kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Persönlichkeitsstörung wirke sich auf die Zumutbarkeit des Versicherten in Bezug auf die Arbeitsumwelt aus, diese sei eingeschränkt und vermindere die Leistungsfähigkeit im Rahmen von ca. 10 bis 15 % (S. 104). Diese Leistungseinschränkung gehe in der Einschränkung von 50 % auf (S. 107). Am Arbeitsplatz wirke sich die Persönlichkeitsstörung durch interaktionelle Konflikte aus, wobei die depressive Störung eher im Vordergrund durch Leistungsdefizite gekennzeichnet sei. Der Versicherte sei einem Arbeitgeber unter folgenden Voraussetzungen zumutbar: Es sollte einen kleinen eigenverantwortlichen Bereich für den Versicherten geben mit einem beschränkten Interaktionsfeld mit Kollegen und Vorgesetzten. Die hierarchischen Strukturen sollten nicht sehr steil ausgeprägt sein. Der Verantwortungsbereich sollte überschaubar und begrenzt ausgerichtet sein, der Versicherte sollte möglichst selbstgestaltete Pausen machen können (Urk. 78). Günstig wären weitgehend selbsteinteilbare Arbeitszeiten. Vorstellbar wäre eine Präsenzzeit von 60 % bei einem Arbeitspensum von 50 %, um die vermehrten Pausen auszugleichen (Urk. 66 S. 107).
4.
4.1 Das Gutachten erweist sich als schlüssig und überzeugend. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F33.1), und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) vom Borderline-Typ wurden gut begründet und finden ihre deutliche Anschauung im psychopathologischen Befund, den die Gutachterin plastisch und sorgfältig beschrieben hat (S. 93 ff.). Es zeigten sich zusammengefasst in den Untersuchungen leichte Störungen in der Konzentration, der Versicherte war teilweise grübelnd und eingeengt auf seine empfundenen Beschwerden und Ungerechtigkeiten. Er zeigte Phasen mit lautem Schimpfen und Drohen, psychomotorischer Unruhe und deutlicher Schwierigkeit ein Nähe- und Distanzverhältnis einzuhalten. Geschildert und beobachtet wurden starke Stimmungsschwankungen mit Phasen innerer Unruhe, Zittern, empfundener Leere, starken Impulsdurchbrüchen verbaler Natur wie auch in Form von körperlicher Äusserung (gegen den Kopf schlagen, Schlagen mit der Faust gegen die Wand mit der Folge einer Handfraktur, wie vom behandelnden Psychiater beschrieben). Zusätzlich zeigte sich im Querschnitt eine mittelgradige depressive Symptomatik mit deprimierter Stimmungslage, Hoffungslosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Verlust der Freude und Energie, Störung der Vitalgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelneigung und Gedankenkreisen sowie sozialem Rückzug.
4.2 Diese Diagnosen werden auch seitens der Parteien nicht angezweifelt (Urk. 82). Fraglich und zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äusserte, geht der Beschwerdeführer zusammengefasst davon aus, dass beim Ausmass der vorliegenden Krankheit gegenwärtig um keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 82 S. 4).
4.3 Zu der - durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen kausal verursachten - Arbeitsunfähigkeit nimmt die Arztperson Stellung. Soweit diese ärztliche Stellungnahme sich zu dem in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder (wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich um eine Tatfrage. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.4 Die Gutachterin hält eine Arbeitsfähigkeit von 50 % medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit für möglich. Sie erachtet dabei die Persönlichkeitsstörung im Vergleich zur Depression als nicht so relevant. Anders als sie stufte Dr. C.___ in seinem Gutachten die kombinierte Persönlichkeitsstörung als gravierender ein, er sah auch eine Akzentuierung dieser Störung in den vergangenen Jahren. Er begründete dies damit, dass in den vergangenen Jahren kumuliert aggressive Durchbrüche aufgetreten seien, weshalb die Persönlichkeitsstörung als schwergradig eingeschätzt werden müsse. Auch er hielt jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich, stellte jedoch gleichzeitig die Vermittelbarkeit des Versicherten in Frage (Urk. 15 S. 22). Beide Gutachter stellen an einen solchen leidensangepassten Arbeitsplatz hohe Anforderungen, um der kombinierten Persönlichkeitsstörung hinreichend Rechnung zu tragen. Verlangt werden ein weitgehend selbständig planbarer Einsatz und die Gelegenheit zu vermehrten Pausen. Es sollten wenig Interaktionen mit Kunden, Arbeitskollegen und Vorgesetzten vorhanden sein, es sollten nur ein kleiner Verantwortungsbereich und gleichzeitig selbständig ausführbare Arbeiten sein, ungünstig wären auch steile Hierarchien (Urk. 66 S. 107, 78 S. 3).
4.5 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fehlt es etwa dort, wo aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres gefunden werden kann, wo die Umsetzung der verbleibenden Erwerbsmöglichkeit einen seltenen Glücksfall darstellt (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70).
4.6 Die Aktenlage zeigt auf, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen gegenwärtig für einen künftigen Arbeitgeber eine erhebliche Belastung darstellt. Neben dem erwähnten erforderlichen Tätigkeitsprofil ist aufgrund der Einschätzung der Gutachterin mit Konflikten und allenfalls auch Beziehungs- und Tätigkeitsabbrüchen zu rechnen, wenn die Persönlichkeitsstörung nicht adäquat behandelt wird. Gezeigt haben dies neben früheren Arbeitskonflikten an den Stellen als Lagerist/Magaziner auch das Vorkommnis mit Schusswaffengebrauch in der ehemaligen Bar mit einem Gast. Aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit mit Gewaltausbrüchen und Drohungen gegen Drittpersonen erfolgten auch immer wieder Eintritte in die psychiatrische Klinik, so letztmals vor der Begutachtung in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 68/4, 68/6). Zum Erfolg einer Behandlung der Persönlichkeitsstörung äusserte sich die Gutachterin in dem Sinne, dass sie im Gutachten anführte, die Motivation des Versicherten zu einer adäquaten antidepressiven Therapie und einer langfristig tragfähigen Behandlung der Persönlichkeitsstörung hänge entscheidend von seiner Motivation im Rahmen seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung ab, sie erachte es als eher unwahrscheinlich, einen ausreichenden therapeutischen Zugang zu finden (Urk. 66 S. 105). Weiter legte sie in ihrer Ergänzung vom 26. Mai 2011 dar, die Persönlichkeitsstörung sei zwar nicht einfach behandelbar, es sei jedoch durchaus zumutbar, dass der Versicherte eine solche Behandlung - gegebenenfalls stationär - durchführe (Urk. 78). Damit zeigt die Gutachterin auf, dass ohne adäquate Therapie mit erheblichen Schwierigkeiten an einem Arbeitplatz zu rechnen ist. Zusammen mit dem erwähnten anforderungsreichen Tätigkeits- und Stellenprofil und dem Wissen um diese zusätzlichen Schwierigkeiten, die auftreten können, solange die Persönlichkeitsstörung nicht adäquat behandelt wird, muss gegenwärtig von einer gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden, die Anforderungen an einen Arbeitsplatz stellt, den aufzufinden einen Glücksfall darstellen würde und für die es keinen allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Seit Langem liegt denn auch keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen teilweisen Arbeitsfähigkeit mehr vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 430/02 vom 19. November 2003, E. 5).
Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass sich die Gutachterin wenig überzeugend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit geäussert hat (Urk. 82). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2003 von Dr. A.___ im Gutachten vom 27. April 2004 bei ähnlicher Diagnose als gänzlich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 9/12). An diesem Zustand änderte sich laut einem Bericht des gleichen Arztes bis Ende 2005 nichts (Urk. 9/27). Bereits im Jahr 2007 fand aufgrund von Drohungen gegenüber dem Beistand und nach einer Demolierung der Wohnung, welche Handlungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gesehen wurden, eine stationäre Krisenintervention im Sanatorium Y.___ statt (Urk. 68/4). Dies zeigt auf, dass sich bei der schwierigen gesundheitlichen Situation keine eigentliche nachhaltige Besserung eingestellt hatte; auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Januar 2007, der die Situation im Ganzen sehr abweichend zu den andern Ärzten sah und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wieder eine praktisch gänzliche Arbeitsfähigkeit annahm (Urk. 9/30), kann nicht abgestellt werden. Es folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, aber auch für die Zeit davor ab 1. März 2004 durchgehend eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
4.7 Anzufügen bleibt jedoch, dass nach Ansicht der Gutachterin eine adäquate, intensivierte, allenfalls auch stationäre Therapie auch mit Hilfe hinreichender Medikation dem Versicherten zumutbar ist. Der Versicherte steht denn auch erfreulichermassen bereits in konstanter ambulanter Therapie bei Dr. Z.___ und begab sich jeweils von sich aus freiwillig bei Krisen in die Obhut des Sanatoriums Y.___, wo eine relativ rasche Beruhigung eintrat (Urk. 68/6). Dies lässt auf eine durchaus vorhandene Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seines Zustandes und auf vorhandene Ressourcen schliessen, so dass mit der Gutachterin von der Therapierbarkeit auszugehen ist. Dies wahrzunehmen ist Teil der vom Versicherten einzuhaltenden Schadenminderungspflicht, über die seitens der Invalidenversicherung zu wachen sein wird.
Abschliessend ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs.1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens werden mit Fr. 1'000.-- bemessen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- angemessen und diese ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).