IV.2008.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch __
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ erhält seit dem 1. April 1989 aufgrund der Folgen eines Treppensturzes (Distorsio pedis, anschliessende Entwicklung eines Morbus Sudeck, Instabilität des Sprunggelenks, Fusswurzelarthrose) gestützt auf einen ursprünglich durch Betätigungsvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 9/16/3) eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 31. Januar 1991; Urk. 9/19; Urk. 9/5; Urk. 9/123). Revisionsweise wurde der Invaliditätsgrad per 1. Februar 1992 nunmehr aufgrund eines Einkommensvergleichs auf 54 % festgesetzt (Urk. 9/30).
Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente gab der Versicherte am 28. Januar 2006 an, seit 1999 habe sich sein Gesundheitszustand verschlimmert (Urk. 9/88). Mit Vorbescheid vom 23. August 2006 wies die IV-Stelle dieses sinngemässe Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nach wie vor 54 % ab (Urk. 9/97). Nachdem sich der Vertreter des Versicherten mit Eingaben vom 22. September und 27. Oktober 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/102; Urk. 9/107), liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, RheumaZentrum Z.___, '_____', beurteilen (Gutachten vom 16. August 2007; Urk. 9/23) und wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Vertreter des Versicherten am 18. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer erstattete die Replik am 6. August 2008 (Urk. 14), die IV-Stelle die Duplik am 15. August 2008, wobei sie darin im Sinne einer reformatio in peius beantragen liess, die Rente sei auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 18). Daraufhin wurde am 19. August 2008 ein dritter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20), wobei der Beschwerdeführer die Triplik am 19. September 2008 erstattete (Urk. 22). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen (Urk. 24; Urk. 25), wurde der Schriftenwechsel am 4. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 26).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Der in vorliegendem Verfahren über ein halbes Jahr nach Verfügungserlass (19. Dezember 2007) eingereichte Bericht von Dr. med. Dipl. med. A.___, Arzt für Anästhesie, Arzt für Sportmedizin und praktischer Arzt, Spital B.___, vom 30. Juni 2008 (Urk. 15/1) kann bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihm Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum ziehen lassen.
2.
2.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2000 stationär. Es seien keine neuen Diagnosen hinzugekommen und der Verlauf sei stabil und unverändert. Somit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu einem 50%igen Pensum auszuüben. Das Gutachten von Dr. Y.___ bestätige zusammenfassend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen (Urk. 2). Auch wenn die Invaliditätsbemessung nochmals neu berechnet werde, ergebe sich kein Invaliditätsgrad, der zu einem höheren als dem bisherigen Rentenanspruch führen würde (Urk. 8). Gegenteils bestehe nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 18).
Hiegegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, aus dem Gutachten von Dr. Y.___ gehe nicht hervor, welche Arbeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 2 ½ Stunden mit 50 bis 70 % erledigt werden soll. Der Beschwerdeführer sei am 22. Mai 2008 wegen akuter Schmerzen und Gehunfähigkeit ins Spital B.___ eingeliefert worden. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die verantwortlichen Ärzte dieses Spitals stehe diametral zum Gutachten von Dr. Y.___. Bereits die Revision vom 23. September 2002 habe aufgrund mehrerer ärztlicher Gutachten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes attestiert. Es werde darin ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits damals nur noch sitzende Arbeiten, beispielsweise als Computer-Reiniger (eine Tätigkeit die heute nicht mehr existiere), leichte Fabrikarbeiten, Kassier oder Büroarbeiten verrichten konnte. Bereits bei dieser Revision wäre ein Einkommensvergleich angebracht gewesen. Weil die IV-Stelle Genf (wohl die IV-Stelle für Versicherte im Ausland) jedoch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe und wegen mangelnder Rechtskenntnisse habe der Beschwerdeführer damals nicht reklamieren können (Urk. 14). Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 22).
3.2 Zu prüfen ist somit vorerst der für den Vergleich mit dem heutigen Gesundheitszustand und der erwerblichen Situation massgebende Zeitpunkt und anschliessend das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. oben Erw. 2.5).
4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Am 1. Juli 2002 ersuchte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Beschwerdeführer um Unterlagen und Auskünfte bezüglich einer „Revision der Invalidenrente“ (Urk. 9/64). In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer fest, er stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis und sei auch nicht selbständig tätig (Urk. 9/ 65/1), reichte einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 9. September 2002 ein (Urk. 9/65/3-6) und wurde am 17. Oktober 2002 von Dr. med. C.___ beurteilt (Urk. 9/66). In der Folge muss eine Revisionsverfügung ergangen sein (Art. 49 Abs. 1 ATSG; zum Verfügungsbegriff vgl. BGE 132 V 93 ), die jedoch nicht bei den Akten liegt. Nichts desto trotz wurde zu diesem Zeitpunkt eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (es wurden der erwerbliche und der medizinische Sachverhalt abgeklärt; vgl. vorstehend Erw. 2.5), sodass dieser Zeitpunkt die für den Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes massgebliche Vergleichsbasis bildet.
5.
5.1 Bei der Revision vom 23. September 2002 ermittelte die Verwaltung - aufgrund eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 9/30) - einen Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 9/66). Dr. C.___ diagnostizierte einen Morbus Sudeck des rechten Fusses nach Supinationstrauma und Bänderriss am os naviculare, eine Fusswurzelarthrose und eine Instabilität im Gelenk und führte aus, es bestünden belastungsabhängige Schmerzen des rechten Fusses. Zusätzlich werde eine Gonarthrose seit 1996 genannt, die bisher nicht bekannt gewesen sei, ferner vertebragene Rückenschmerzen und ISG-Blockierungen. Der Hausarzt postuliere eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, was aber durch den jetzigen Gesundheitszustand nicht zu begründen sei. Der 52igjährige Mann könne weiterhin sitzende Arbeiten, beispielsweise als Computer-Reiniger wie zuletzt oder leichte Fabrikarbeiten, Kassier, Büroarbeiten verrichten. An der bisherigen Beurteilung könne festgehalten werden (Urk. 9/66/1). Dr. A.____, bei dem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 in Behandlung steht (Urk. 9/65/5), erhob am 9. September 2002 zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Diagnosen einer Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk rechts Mittelfuss, Morbus Sudeck rechter Fuss, Hallux valgus, Gonarthrose rechts, Osteochondrosis vertebralis lumbalis und ISG-Blockierung. In der ursprünglichen Tätigkeit als Wirt sei der Beschwerdeführer seit 1990 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer Bürotätigkeit ab 1990 zu 50 %, ab 1999 zu 60 % und seit 2002 zu 70 % (Urk. 9/65/3). Der verursachende Erstzustand sei therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und verschlechtere sich progredient; hier könne nur noch symptomatisch gelindert werden. Die Arthrose im Kniegelenk und die Problematik der Wirbelsäule beziehungsweise der Rückenmuskulatur werde physiotherapeutisch angegangen (Urk. 9/65/5).
5.2 Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 16. Mai 2006v - aufgrund einer Kontrolle vom 11. Mai 2006 - zuhanden der IV-Stelle fest, der Verlauf sei seit 2000 stabil unverändert (Urk. 9/92/1-2). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Pensum von 10 bis 15 Wochenstunden zumutbar, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/92/ 4).
5.3 Dem Röntgenbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2006 bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) ap/seitlich ist Folgendes zu entnehmen: „Protrahierte Kopfhaltung mit verminderter HWS-Lordose im mittleren Abschnitt. Mässige bis fortgeschrittene Chondrose mit Spondylose C5/6, beginnend C3/4, Uncarthrose C6, re>li, Gespaltener Dornfortsatz C7 mit Unterbruch der Kontinuität und leichte Spondylarthrose C7/Th1, prävertebrale Weichteile normal konfiguriert“ (Urk. 9/109).
5.4 Dr. Y.___ erhob in ihrem Gutachten vom 16. August 2007 die Diagnosen einer leichten bis mässigen USG-Arthrose des rechten Fusses im Anschluss an ein Supinationstrauma durch Treppensturz 1988 mit anschliessender Entwicklung eines Morbus Sudeck (abgeheilt), eines Zervikal-Syndroms bei mässigen degenerativen Veränderungen der unteren HWS, einer Kaufunktionsstörung bei nächtlichem Bruxismus mit sehr wahrscheinlich entsprechender Überbelastung der Kiefergelenke und eine Schwerhörigkeit auf einem Ohr mit Tinnitus (mit Hörgerät versorgt; Urk. 9/123/5). Aus rheumatologischer Sicht sei der Zustand seit mindestens 1991 weitgehend stabil, eine eigentliche Verschlechterung sei zwischenzeitlich aufgrund der aktuellen Befunde nicht eingetreten, die Kaufunktionsstörung sowie auch das leichte Zervikalsyndrom seien nicht invaliditätsbegründend. Der Beschwerdeführer könne ohne Schmerzen gut eine halbe Stunde gehen, Sitzen sei ihres Erachtens gut zwei Stunden zumutbar, der Beschwerdeführer könne auch Auto fahren. Für eine angepasste Tätigkeit, insbesondere auch für die zuletzt durchgeführten, vorwiegend administrativen Tätigkeiten sowie für leichtere Hauswarttätigkeiten, insbesondere Verwaltungstätigkeiten sowie alle übrigen Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position oder mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne längeres Stehen und Gehen über eine halbe Stunde sowie ohne dauerndes Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm, bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % je nach Art der Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ihres Erachtens nicht ausgewiesen (Urk. 9/123/6-7). Der Beschwerdeführer könne ihres Erachtens ohne Weiteres eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, da aufgrund der Befunde an der Wirbelsäule, insbesondere der freien Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ohne muskuläre Dysfunktionen und ohne radikuläre Ausstrahlungen ihre Erachtens kein Grund bestehe, wieso der Beschwerdeführer nicht eine angepasste Tätigkeit zu gut 50 bis 70 % durchführen könne. Die Nackenprobleme seien ebenfalls nicht invaliditätsbegründend, es bestehe eine vollkommen uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS ohne wesentliche muskuläre Verspannungen oder Dolenzen, radiologisch handle es sich um weitgehend altersentsprechend fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS (Urk. 9/123/9).
5.5 Dem „medizinischen Bericht mit gutachterlichen Aussagen“ von Dr. A.____ vom 30. Juni 2008 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/1 S. 7):
- Sprunggelenkarthrose rechts als Zustand nach Supinations-Inversionstrauma nach Treppensturz und Entwicklung eines Morbus Sudeck und konsekutiv Morbus Renaud
- Osteochondrosis vertebralis cervicolumbalis mit erheblichen degenerativen Veränderungen und muskulärem Hartspann relativ therapieresistentes Schmerzsyndrom
- Sacroileitis, Blockierungen im ISG-Gelenk
- beginnende Coxarthrose beidseits
- beginnende Schultergelenkarthrose beidseits
- beginnende Gonarthrose mit Chondropathia patellae
- Schwerhörigkeit mit Tinnitus
- medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie
- koronare Herzkrankheit mit Herzrhythmusstörungen
- Taubheitsgefühl bei Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom bei cervicalen degenerativen Veränderungen
- Hallux valgus
Als Hotelier beziehungsweise Wirt könne der Beschwerdeführer schon über zehn Jahre nicht mehr arbeiten. Heben und Tragen von Lasten verböten sich. Eine Gehstrecke sei distanzmässig nicht festlegbar, eine Belastung könne zeitbezogen nicht über 15 Minuten (min) ausgedehnt werden. Stehende Tätigkeiten seien nicht durchführbar. Eine sitzende Tätigkeit müsse alle 20 bis 30 min unterbrochen werden, um länger dauernde Zwangshaltungen zu vermeiden. Somit ergäben sich Belastungszeiten von zwei bis maximal vier Stunden mit ständigem Wechsel von sitzender, stehender oder gehender Belastung. Die Schwerhörigkeit beeinflusse die Kommunikation und dementsprechend eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr. Unter diesen Einschränkungen und gegebenen Erkrankungsfolgen verbleibe eine angepasste Restarbeitsfähigkeit bis maximal vier Stunden am Tag. Der langanhaltende Krankheitsprozess, die Verminderung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsverlust und die damit verbundenen gutachterlichen Prozesse hätten den Beschwerdeführer psychisch sehr beeinflusst. Es entwickle sich eine reaktive Depression, die sich als eine Verschlimmerung auf das gesamte Krankheitsgeschehen auswirke (Urk. 15/1).
5.6 Priv. Doz. Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, hielt in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 29. und 30. November 2007 fest, das Gutachten von Dr. Y.___ gehe auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständige Befunde, es könne darauf abgestellt werden. Es sei ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen. In angepasster Tätigkeit bestehe 50 bis 70 % Arbeitsfähigkeit, je nach Tätigkeit: In der zuletzt durchgeführten, vorwiegend administrativen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, in leichteren Hauswarttätigkeiten, insbesondere Verwaltungstätigkeiten betrage sie 60 % und in allen übrigen Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position oder mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne längeres Stehen oder Gehen über eine halbe Stunde sowie ohne dauerndes Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg betrage sie 50 %. Die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit würden ab dem Gutachtensdatum vom 16. August 2007 gelten (Urk. 9/138/1).
6.
6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob gestützt auf die neueren medizinischen Berichte eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten ist.
6.2 Betreffend den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 16. Mai 2006 ist dies klar zu verneinen, hält er doch explizit fest, der Verlauf sei seit 2000 stabil unverändert (Urk. 9/92/1). Ebenso stellt Dr. Y.___ - deren Gutachten voller Beweiswert zukommt, da es schlüssig und umfassend ist, die Gutachterin den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt worden sind, die Beurteilungen der medizinischen Situationen einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt sind und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind (vgl. oben Erw. 2.4) - fest, dass aus rheumatologischer Sicht der Zustand seit mindestens 1991 weitgehend stabil sei (Urk. 9/123/6). Dr. A.____ schliesslich nannte im Juni 2008 weitgehend die gleichen Diagnosen wie schon 2002; neu kam eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine beginnende Schultergelenkarthrose beidseits, eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus, eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, eine koronare Herzkrankheit mit Herzrhythmusstörungen und ein Taubheitsgefühl bei Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom bei cervicalen degenerativen Veränderungen hinzu. Nachdem Dr. A.____ dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 jedoch eine lediglich noch 30%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 9/65/3) und im Juni 2008 trotz dieser zusätzlichen Befunde von einer solchen von vier Stunden täglich - also etwa 50 % - ausgeht (Urk. 15/1), ist offensichtlich auch trotz dieser zusätzlichen Diagnosen nicht von einer Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes auszugehen. Insoweit scheinen auch die erstmals im Juni 2008 erwähnten psychischen Probleme - zu deren Überprüfung die Beschwerdegegnerin sowieso keine Veranlassung hatte, ist doch bis zum Verfügungserlass nie von einer psychischen Beeinträchtigung die Rede gewesen - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben.
6.3 Bezogen auf den medizinischen Sachverhalt ergibt sich somit zusammenfassend, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zu den im Oktober 2002 massgebenden Verhältnissen nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Da sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt erweist, sind vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte weitere Abklärungen nicht nötig und es ist auf sie zu verzichten.
7. Da sich bezüglich der erwerblichen Verhältnisse offensichtlich nichts verändert hat - der Beschwerdeführer ist seit längerem nicht mehr arbeitstätig (vgl. Replik; Urk. 14 S. 3) - ist auch hier kein Revisionsgrund zu begründen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso plötzlich von anderen Vergleichseinkommen ausgegangen respektive der Invaliditätsgrad neu berechnet werden soll. Der Hinweis der IV-Stelle, die Quelle des Valideneinkommens (Fr. 72'000.--) sei „nicht nachvollziehbar“ (Urk. 8 S. 3) reicht nicht, um eine Abweichung zu begründen, zumal der Betrag nicht unangemessen erscheint. Die übrigen eingehenden Ausführungen der Parteien bezüglich des Validen- und des Invalideneinkommens erweisen sich somit nicht als entscheidrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.__
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).