IV.2008.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 die seit Dezember 2006 laufende ganze Rente von X.___ (Verfügung vom 9. August 2007, Urk. 7/51 S. 8) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Januar 2008, mit welcher die Versicherte die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Februar 2008 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Rentenberechnung und des Zeitpunkts der Leistungsaufhebung bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sowie der Mitwirkungspflichten der Versicherten samt Mahnverfahren, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass anzufügen bleibt, dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung - welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht - mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer erstmaligen Rentenzusprache (ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 84 % bestehend aus einer 100%igen Invalidität im mit 80 % gewichteten Erwerbs- [= 80 %] und einer 20%igen Invalidität im mit 20 % gewichteten Haushaltbereich [= 4 %]) auf die Einschätzung der RehaClinic Y.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 7/23/4-20) abstützte, welche am 19. und 21. September 2006 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine interdisziplinäre Abklärung durchgeführt hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen über Schmerzen am ganzen Körper klagte und ausführte, die letzten acht Monate mehrheitlich liegend am Fussboden verbracht zu haben, wobei es ihr nicht möglich sei, alleine zu Hause zu bleiben aus Angst, es könnte ihr etwas Schlimmes zustossen (S. 4),
dass die Ärzte in der klinisch-rheumatologischen Untersuchung altersentsprechende Befunde vorfanden (mit Endphasenschmerz bei Wirbelsäulenbewegungen sowie diffuser Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher Weichteile) und ausführten, das chronische generalisierte Schmerzsyndrom könne aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden, ergäben sich doch labormässig keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (S. 13),
dass die geklagten Kopfschmerzen als solche vom Spannungstyp gefasst wurden und im Zusammenhang mit einem geäusserter Schwankschwindel eine Vestibulopathie ausgeschlossen werden konnte (S. 14),
dass sich in neurologischer Hinsicht - ausser multiplen Schmerzklagen - eine im Wesentlichen unauffällige Befundsituation ergab (S. 10),
dass sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eine resignierte, verunsicherte, sorgenvolle sowie ängstliche Beschwerdeführerin zeigte, bei der Müdigkeit, Schwäche, Kraftlosigkeit und Überforderungsgefühle im Vordergrund standen, wobei aufgrund der Risikofaktoren (physische Dekonditionierung durch Schonverhalten, erhöhte Aufmerksamkeit und gedankliche Fixierung auf das Schmerzerleben, resigniertes Zustandbild, Angst vor schmerzverstärkenden Bewegungen) auf die Gefahr einer fortschreitenden Chronifizierung hingewiesen wurde (S. 15),
dass die Ärzte zusammenfassend (1) ein chronisches generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom bei deutlicher Dekonditionierung, (2) chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, (3) einen Verdacht auf phobischen Schwankschwindel sowie (4) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostizierten und die Teilnahme an einem interdisziplinären stationären Schmerzprogramm über drei bis vier Wochen empfahlen (zur Evaluation der Motivierbarkeit sowie Erarbeitung und zum Erlernen von aktiven Strategien im Umgang mit dem Schmerzerleben sowie zur Rekonditionierung) sowie im Anschluss eine aktiv orientierte Physiotherapie samt Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (S. 16),
dass die Klinikärzte nach der Durchführung dieser Therapiemassnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei bis vier Monaten die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % des angestammten 80%-Pensums, also zu 40 % eines Vollpensums, als zumutbar erachteten samt nachfolgender monatlicher Steigerung in 10%-Schritten und mittelfristig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr annahmen (S. 16),
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2007 (Urk. 7/32) aufforderte, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht einem interdisziplinären stationären Schmerzprogramm über drei bis vier Wochen mit anschliessend aktiv orientierter Physiotherapie zu unterziehen und weiterhin die psychotherapeutische Behandlung durchzuführen,
dass die Beschwerdegegnerin gleichzeitig eine Rentenrevision per 31. Juli 2007 in Aussicht stellte und die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass im Falle des Nichtdurchführens der Behandlung beziehungsweise der Massnahme der Rentenanspruch so beurteilt werde, als seien sie durchgeführt worden, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne,
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli (Urk. 7/50) und 29. August 2007 (Urk. 7/55) zur Mitteilung aufforderte, ob und wo sie an einem stationären Schmerzprogramm teilgenommen habe und welche Therapien stattgefunden hätten,
dass die Beschwerdeführerin hierauf am 16. September 2007 (Urk. 7/57) mitteilte, der letzte Therapiebesuch habe am 14. September 2007 stattgefunden und der nächste Termin werde am 19. September 2007 wahrgenommen,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-65) - mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) die Rente einstellte mit der Begründung, bei ordnungsgemässer Durchführung der verlangten Massnahmen bestünde keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb der Invaliditätsgrad 0 % betrage,
dass die Beschwerdeführerin hierzu vorbrachte, sie sei aus familiären Gründen nicht in der Lage gewesen, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, habe sie doch einen schwerstbehinderten Sohn, welchen sie beaufsichtigen müsse; ersatzweise habe sie sich ambulanten Therapien unterzogen, welche bislang ohne Erfolg geblieben seien (Urk. 1 S. 4),
dass dem Bericht des Kinderspitals F.___, Rehabilitationszentrum, Z.___, vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/64/2-3) zu entnehmen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an (1) einer spastischen beinbetonten Tetraplegie bei zerebraler Parese (Status nach Frühgeburtlichkeit mit postnatalem Atemnotsyndrom), (2) einem pathologischen Gangbild, (3) einer Einschränkung der Feinmotorik, (4) einer asymptomatischen supraventrikulären Extrasystolie benigner Genese leidet bei Status nach Extensinsosteotomie des subtrochanteren Femurs (Januar 2007) sowie Revisionsoperation bei Implantatinsuffizienz (Februar 2007), wobei die Hospitalisation für letzteren Eingriff vom 14. Februar bis am 27. April 2007 dauerte,
dass sich bereits hieraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufforderung vom 2. Februar 2007 (Urk. 7/32) genügend Zeit gehabt hätte, sich während der Hospitalisation des Sohnes stationär behandeln zu lassen,
dass überdies festzuhalten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Teilrentner ist (halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, Urk. 7/52) und deshalb davon ausgegangen werden darf, dass er nicht ganztägig ausser Hause ist und demzufolge die Betreuung des Sohnes übernehmen kann, zumal die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 7/51 S. 7) und damit das überwiegende Verbringen des Tages am ausserhäuslichen Arbeitsplatz einhergeht,
dass damit weder ersichtlich ist noch nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die unmissverständlich geforderte Behandlung bis Ende Juli 2007 nicht durchgeführt hat,
dass die in der Regel wöchentlich erfolgten Physiotherapien (vgl. Urk. 7/56) die geforderte stationäre Therapie nicht zu ersetzen vermögen und damit festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin das in jeder Hinsicht zumutbare stationäre Schmerzprogramm nicht durchgeführt hat und damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass hieran die Ausführungen ihres Hausarztes, Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/0) nichts ändern, zumal er keine nachvollziehbaren Gründe für die Weigerung der Durchführung der Massnahme nennen konnte und im Übrigen irrtümlicherweise von einer sechswöchigen (statt richtig drei- bis vierwöchigen) Behandlungsdauer ausging,
dass die Beschwerdegegnerin demgemäss - bei korrekt durchgeführtem Mahnverfahren - den Sachverhalt revisionsweise als derart annehmen durfte, als hätte die Beschwerdeführerin die stationäre Massnahme samt anschliessender Physiotherapie ordnungsgemäss durchgeführt,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich irrt, wenn sie der Meinung ist, die im Sinne der Schadenminderungspflicht erfolgte Aufforderung zur Durchführung von Behandlungen einfach ignorieren und die Beweislast für den daraus folgenden Sachverhalt der Beschwerdegegnerin aufbürden zu können,
dass die Beweislast im Gegenteil grundsätzlich die Beschwerdeführerin trifft, welche aus dem Vorhandensein von Tatsachen Rechte für sich ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) und vorweg zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vorliegend strittigen Umstand (hypothetischer Zustand nach Durchführung der fachärztlich empfohlenen Behandlung) um eine nicht strikt beweisbare Tatsache handelt,
dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Massnahmen diese Beweislücke verursacht hat, weshalb sich grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt,
dass die Spezialisten der RehaClinic Y.___ nach der Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellten mit monatlicher Steigerung um 10 % bis zum Erreichen einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23 S. 16), wovon ohne weiteres auszugehen ist,
dass demgemäss anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung im Dezember 2007 ihre Arbeitsfähigkeit längst wieder zurückgewonnen hätte, womit sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt und mithin auch im Haushalt nicht mehr von einer bestehenden Einschränkung ausgegangen werden kann,
dass damit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision klarerweise gegeben sind und die Beschwerdegegnerin zu Recht die laufende Rente aufgehoben hat,
dass sich die Beschwerde damit nicht nur als unbegründet erweist, sondern vielmehr gar an Mutwilligkeit grenzt und abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).