IV.2008.00070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 21. Dezember 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an mit dem Vermerk, sie leide seit fünf Monaten unter Gefühlsstörungen in beiden Beinen mit Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen und sei seit dem 2. November 2006 voll arbeitsunfähig (Urk. 17/1). Die IV-Stelle führte in der Folge verschiedene Abklärungen durch und holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ein. Am 19. Juli 2007 erteilte sie Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 17/14), hob diesen Entscheid jedoch mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 per 17. August 2007 wieder auf, schloss die Arbeitsvermittlung ab und wies darauf hin, dass über den Rentenanspruch separat verfügt werde (Urk. 17/24).
1.2 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % ab mit der Begründung, die Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).
1.3 Am 9. Januar 2008 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Kempf bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und ein Revisionsgesuch stellen (Urk. 17/36).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2007 liess die Versicherte am 18. Januar 2008 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2007 aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführerin sei gemäss nachfolgenden Erwägungen eine IV-Rente auszurichten;
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
Ausserdem liess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2008 (Urk. 16, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-41) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte und die Versicherte aufforderungsgemäss ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hatte begründen lassen (Urk. 13), wurde dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2008 abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18). Die Versicherte liess am 30. Mai 2008 die Replik erstatten. Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein, worauf mit Verfügung vom 9. Juli 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 23).
2.3 Mit Eingabe vom 29. April 2009 (Urk. 25) beantragte die IV-Stelle Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente zuzusprechen sei, und legte weitere Akten auf (Urk. 26 und 27/1-68). Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2009 erklärte sich die Versicherte mit einem Beginn des Rentenanspruchs per 1. November 2007 einverstanden, beantragte jedoch die Entrichtung einer ganzen Rente (Urk. 30).
2.4 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 27/63).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte zunächst verfügungsweise einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung , die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und erleide keine relevante Erwerbseinbusse (Urk. 2). Mit Eingabe vom 29. April 2009 beantragte sie gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. November 2007 (Urk. 25 und Urk. 26).
1.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt die Entrichtung einer ganzen Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, ihr sei keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Eine allfällig bestehende Restarbeitsfähigkeit könne auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht realisiert werden (Urk. 1 S. 8, Urk. 30).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Den medizinischen Akten kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
3.1.1 Die Beschwerdeführerin suchte auf Zuweisung von Dr. med. Y.___ am 1. November 2006 die Neurologische Klinik des Z.___ auf (Urk. 27/67/18-19), wo sie in der Folge vom 2. bis zum 20. November 2006 hospitalisiert war und verschiedene Abklärungen durchgeführt wurden. Die dortigen Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine distale, symmetrische, motorisch-betonte axonale Polyneuropathie der Beine, deren Ätiologie jedoch unklar blieb (Austrittsbericht vom 28. November 2006, Urk. 27/67/15-17).
3.1.2 Am 20. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin in die A.___ verlegt, wo sie sich bis zum 22. Dezember 2006 zur Neurorehabilitationsbehandlung aufhielt und wo unter anderem die Diagnose einer distalen, vorwiegend motorischen Polyneuropathie mit/bei Verdacht auf hereditäre sensomotorische Neuropathie Typ II und distal betonter Paraparese und Hyp- und Parästhesie beider Unterschenkel und Füsse gestellt wurde. Bei Eintritt war der klinische Verlauf durch ein deutlich unsicheres Gangbild mit schmerzhaften Parästhesien im Bereich beider Unterschenkel und an den Füssen gekennzeichnet. Durch die neurorehabilitativen Behandlungsmassnahmen konnte das Beschwerdebild deutlich gebessert werden, so dass die Beschwerdeführerin bei Austritt nach Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Lage war, leichte Haushaltaktivitäten gut zu bewältigen. Das Gangbild hatte sich ebenso wie die motorische Schwäche in den beiden Unterschenkeln nur leicht verbessert, die schmerzhaften Missempfindungen im Bereich beider unteren Extremitäten konnten medikamentös günstig beeinflusst werden. Die Ärzte der A.___ attestierten vom 20. November 2006 bis zum 31. Januar 2006 [richtig: 2007] eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 5. Januar 2007, Urk. 17/8).
3.1.3 Im Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 27/67/13) über die gleichentags durchgeführte Kontrolle diagnostizierten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Z.___ im Wesentlichen eine distale, symmetrische, motorisch-betonte axonale Polyneuropathie der Beine.
3.1.4 Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ attestierte am 16. Februar 2007 mit Verweis auf die Hospitalisation im Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab November 2006 (Urk. 17/9/1).
3.1.5 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vermerkten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Z.___ im Bericht vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6 = Urk. 17/40) bei gleichbleibender Diagnose eine allgemeine Progredienz der sensomotorischen Defizite, insbesondere nun auch manifest an den oberen Extremitäten (Differentialdiagnose: zusätzlich Carpaltunnelsyndrom beidseits). Seit der letzten Kontrolle im Februar 2007 zeige sich eine weitere Progression der distalbetonten sensomotorischen Defizite, mit nun auch leichtgradiger Symptomatik im Bereich der Arme, wobei Letztere auch durch ein Carpaltunnelsyndrom bedingt sein könne. Die Beschwerdeführerin berichtete über eine seit Februar 2007 leichte Zunahme des Taubheitsgefühls an den Beinen, neu nun auch an den Händen und Unterarmen. Auch die distal-betonten Paresen der Beine hätten etwas zugenommen, sie habe jetzt einen Fussheberwinkel. Ausserdem bemerke sie - wie vorher in den Beinen - nun auch stechende Schmerzen im Bereich der Muskeln im Armbereich, vor allem bei Muskelkompression, sowie auch einen zunehmenden Kraftverlust in den Armen distal-betont, wodurch sie Mühe habe, Dinge wie Tassen und Teller in die Hand zu nehmen. Ansonsten seien keine Veränderungen eingetreten. Aus neurologischer Sicht attestierten sie für die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin und auch für manuelle Tätigkeiten der oberen Extremitäten eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.1.6 Am 8. Januar 2008 bestätigte Dr. Y.___ eine Aggravation der Beschwerden und merkte an, die Lähmungserscheinungen an den Armen seien neu, diejenigen an den Beinen stärker geworden. Der Beschwerdeführerin sei es unmöglich, einer Arbeit - insbesondere auch einer sitzenden - nachzugehen (Urk. 17/35/2).
3.1.7 Die elektrodiagnostische Untersuchung vom 29. April 2008 (Urk. 27/51) in der Neurologischen Klinik des Z.___ ergab passend zur Klinik an den Beinen eine leichte Progredienz mit stärkerem Ausfall motorischer Einheiten. Die neurographischen Befunde an den Armen waren weiterhin nur leicht pathologisch, und es ergaben sich keine Hinweise auf ein zusätzlich vorhandenes Carpaltunnelsyndrom.
3.1.8 Auf Anfrage der IV-Stelle, mit welcher diese insbesondere um detaillierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bat, hielt Dr. med. B.___ von der Neurologischen Klinik des Z.___ im Bericht vom 6. Januar 2009 (Urk. 27/67/2-5) gestützt auf die letzte Konsultation vom 21. Dezember 2007 und die elektrodiagnostische Untersuchung vom 29. April 2008 fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle und in einer angepassten Tätigkeit (v.a. sitzende, manuell nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2007. Zur Frage, ob aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei, vermerkte er: „fraglich, sitzende manuell nicht stark fordernde Tätigkeit (fraglich inwieweit solche Tätigkeit gefunden werden kann)“ (Urk. 27/67/6).
3.1.9 PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin schloss sich am 2. Februar 2009 der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ an und legte angesichts der von den Ärzten der A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 17/8) am 5. Februar 2009 den Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit mit 20. November 2006 fest (Urk. 26 S. 5 f.).
3.2 Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vom 9. Januar 2008 erscheint angesichts der erwähnten medizinischen Akten und den im Verlauf erhobenen Befunden nachvollziehbar und schlüssig, weshalb auf diese abgestellt werden kann und von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeiten und von einer solchen zu 50 % in einer leidensangepassten (vgl. Erw. 3.1.8) Tätigkeit auszugehen ist. Ebenfalls als zutreffend und nachvollziehbar erscheint die Einschätzung von Dr. C.___ vom RAD, wonach diese Arbeitsunfähigkeit ab November 2006 bestand.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, lässt sie doch einwenden, gestützt auf den Bericht des Z.___ vom 6. Januar 2009, in welchem eine behinderungsadaptierte Tätigkeit als grundsätzlich fraglich bezeichnet werde, sei davon auszugehen, dass sich eine bestehende Restarbeitsfähigkeit unter diesen Umständen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht realisieren lasse (Urk. 30). Dabei verkennt sie, dass es Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde und nicht des Arztes ist abzuschätzen, ob die Beschwerdeführerin in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - welcher ein Rechtsbegriff ist - eine Anstellung finden könnte. Vorliegend sind der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit nicht in nur so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Angesichts der ihr aufgrund der ärztlichen Einschätzung möglichen und zumutbaren vor allem sitzenden, manuell nicht zu anspruchsvollen Tätigkeit ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte.
3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer daraus folgenden Änderung des Rentenanspruchs nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und demzufolge nicht zu beurteilen ist. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Z.___ vom 10. Juni 2009 (Urk. 37) über die gleichentags durchgeführte elektrodiagnostische Untersuchung lässt sich für den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum nichts Relevantes ableiten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch folgerichtig am 28. Mai 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch eingereicht (Urk. 30 S. 2).
4. Zu prüfen bleibt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse erleidet.
4.1 In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 45'045.-- (Fr. 3'465.-- x 13) aus (Urk. 2, Urk. 17/28), in ihrem der Eingabe vom 29. April 2009 zugrunde liegenden Feststellungsblatt vom 28. April 2009 von einem solchen im Jahr 2007 von Fr. 45'765.70 (Urk. 25).
Richtig ist, dass auf das mögliche Valideneinkommen im Jahr 2007 - dem Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns - abzustellen ist. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin auf dem Arbeitgeberfragebogen vom 8. Januar 2008 (Urk. 27/37/3) sowie auf dem Lohnblatt 2007 (Urk. 17/39/17) hätte die Beschwerdeführerin jedoch im Jahr 2007 den gleichen Monatslohn wie im Jahr 2006 erzielt, weshalb keine Aufrechnung anhand der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 zu erfolgen hat, sondern dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 45'045.-- (3'465.-- x 13) zugrunde zu legen ist.
4.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 44'694.-- fest, wobei sie von einem Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2006 von Fr. 49’660.-- ausging und davon einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm (Urk. 2). In der Eingabe vom 29. April 2009 legte sie dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen im Jahr 2007 von Fr. 20'432.80 zugrunde, ausgehend von einem Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2007 von Fr. 51'082.--, was bei einer 50%igen Erwerbsfähigkeit Fr. 25'541.-- ergibt und wovon sie einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm (Urk. 26).
Das Invalideneinkommen ist - wie das Valideneinkommen - für das Jahr 2007 festzulegen. Hierzu ist der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 2006 im privaten Sektor von Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 S. 25) anhand der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 für Frauen von 36 Punkten (2006: 2417 Punkte; 2007: 2453 Punkte, Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. 10.3 S. 95) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. B 9.2 S. 94) aufzurechnen, womit sich ein Gehalt von Fr. 4'252.20 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 51'026.-- pro Jahr ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem - zwar grosszügigen, angesichts der doch erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu beanstandenden - leidensbedingten Abzug von 20 % ergibt sich ein dem Einkommensvergleich zugrunde zu legendes zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'410.40.
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'045.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'410.40 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 55 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem Antrag zur Hälfte obsiegt, erscheint es angemessen, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Beschwerdeführerin lediglich zur Hälfte obsiegt, ist ihr eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).