Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00071
IV.2008.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war zuletzt seit August 1991 bei der Y.___ AG, Z.___, als Hilfselektriker beschäftigt, wobei er am 5. Februar 2001 seinen letzten effektiven Arbeitstag hatte (Urk. 11/10/1 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 18. Februar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/1/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 11/9, Urk. 11/11-12) ein. Ausserdem zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/14/1-26) sowie die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 11/19/1-15), darunter einen Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___) vom 1. Oktober 2001 (Urk. 11/19/1-2), bei.
1.2     Mit Verfügung vom 15. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 11/23)

2.
2.1     Im Februar 2005 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (Urk. 11/49). Erneut holte sie medizinische Berichte (Urk. 11/56, Urk. 11/59) ein und zog wiederum Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/54/1-156) bei. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum B.___ (B.___), welches am 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 11/69).
2.2     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/75-80) zog die IV-Stelle das vom Unfallversicherer veranlasste orthopädisch/neuropsychiatrische Gutachten der C.___ Klinik vom 19. Mai 2006 (Urk. 11/81/13-41) bei. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 11/84 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 15. November 2002 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten statt der bisherigen ganzen Rente neu eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/84/3).

3.       Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu  gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 1. April 2008 die beschwerdeweise erhobene Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. November 2002 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Rentenzusprache im Jahr 2002 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Hilfselektriker festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei damals nicht genauer abgeklärt worden, was nun mittels eines medizinischen Gutachtens erfolgt sei. Dieses sei unter Berücksichtigung früherer Arztberichte sowie einer Untersuchung der aktuellen Beschwerden erstellt worden. Die Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg und ohne längere Gehstrecken sei ihm laut Gutachten bereits im Jahr 2001 ein Pensum von 50 % zumutbar gewesen. Diese Beurteilung treffe auch heute noch zu (Urk. 2 S. 4). Gestützt hierauf werde in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Januar 2002 in dem Sinne zurückgekommen, dass die ganze Rente ex nunc auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei, da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 63 % ergeben habe (Urk. 10 S. 2, Urk. 2 S. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht gegeben, da eine zweifellose ursprüngliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. November 2002 weder behauptet noch nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad seinerzeit in einem korrekten Verfahren festgestellt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Auch die Voraussetzungen einer Revision seien nicht erfüllt, da eine abweichende medizinische Beurteilung und Einschätzung des grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Der angefochtene Entscheid müsse schon aus formellen Gründen aufgehoben werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
Vor der Begutachtung durch das B.___ habe die fachlich höher gestellte C.___ Klinik im Auftrag des Unfallversicherers ein umfassendes Gutachten erstellt. Sowohl das B.___-Gutachten als auch das Gutachten der C.___ Klinik hätten somatische und psychische Probleme beschrieben. Sie würden sich einzig bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unterscheiden, wobei auf das Gutachten der C.___ Klinik abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 unten).

3.
3.1     Dem Feststellungsblatt vom 19. November 2002 (Urk. 11/24) lässt sich entnehmen, dass die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2002 gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 6. Mai 2002 sowie von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___, vom 10. Juli 2002 erfolgt war (vgl. Urk. 11/24/1-2).
3.2     Dr. D.___ hatte damals in seinem Bericht vom 6. Mai 2002 (Urk. 11/9/3-5) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 2001 eine Auffahrkollision erlitten, wobei er sofort Nackenschmerzen verspürt habe. Auf der Notfallstation des Universitätsspitals A.___ (A.___) sei er noch gleichentags geröntgt worden. Danach habe der Beschwerdeführer über messerstichartige Nackenschmerzen zervikothorakal und zervikozephal, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Schlafstörungen geklagt. Es bestehe auch eine gewisse Symptomatik einer Anpassungsstörung (Urk. 11/9/3).
Der Beschwerdeführer arbeite als Elektriker auf Baustellen. Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe aber bereits seit Februar 2001 krankheitshalber (wegen Rückenschmerzen) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/9/4 oben).
Beim Beschwerdeführer liege ein Status nach Halswirbelsäulendistorsion mit myofaszialer Symptomatik, eingeschränkter Beweglichkeit, neurovegetativer Symptomatik sowie reaktiver Depression und einer gewissen Anpassungsstörung vor. In der detaillierten computertomographischen Abklärung der Halswirbelsäule sowie der Kopfgelenke fänden sich keine strukturellen Veränderungen, insbesondere keine Diskushernie oder fokale Protrusion. Die Symptomatik sei mehrheitlich myofaszial und reaktiv-depressiv bedingt. Es sei eine stationäre Behandlung in F.___ vorgesehen (Urk. 11/9/5).
3.3     Dr. E.___ von der Klinik F.___, der den Beschwerdeführer vom 30. Mai bis 19. Juni 2002 anlässlich seines stationären Aufenthaltes betreut hatte (Urk. 11/11/2 lit. D.1, lit. D.7), nannte sodann in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 11/11/1-3 = Urk. 11/12/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/11/1 lit. A):
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen bei querulatorischer Persönlichkeitsstruktur
- chronifiziertes Zervikalsyndrom
Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Allerdings könne seit dem Vorstellungsgespräch am 13. April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden (Urk. 11/11/1 lit. B).
Während des Klinikaufenthaltes sei es zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Weiterhin bestünden aber eine starke Antriebsverminderung, Selbstunsicherheit, Nackenschmerzen, Stimmungsschwankungen und diffuse Ängste mit aggressiven Ausbrüchen. Deswegen sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei in näherer Zukunft kaum zu rechnen (Urk. 11/11/2 lit. D.7).
Anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Juli 2002 (Urk. 11/11/4-5) hielt Dr. E.___ fest, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/11/5).
3.4     In den Akten vor Erlass der Rentenverfügung vom 15. November 2002 findet sich überdies ein Bericht vom 1. Oktober 2001 über die Nachbesprechung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 11/19/1-2). Darin nannten Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Rheumaklinik, A.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/19/1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts
- muskuläre Dysbalance zervikal
- Verdacht auf Irritation Nervus occipitalis major rechts
- leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
In der Testung mittels PACT sei eine zu tiefe Selbsteinschätzung aufgefallen. In der EFL sei die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers mässig gewesen, wobei sich vom ersten zum zweiten Tag eine deutliche Steigerung habe beobachten lassen. Es sei ein konsistenter Mindereinsatz des rechten Armes aufgefallen. Die gezeigten Leistungen seien für eine berufliche Tätigkeit als Elektromonteur bei Weiten nicht ausreichend gewesen, eine leichte Arbeit wäre dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar (Urk. 11/19/1).
3.5     Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Erw. 3.1) beruhte die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. November 2002 einzig auf den Berichten von Dr. D.___ sowie Dr. E.___. Währenddem sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2002 überhaupt nicht zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte (Urk. 11/9/3-5), hielt Dr. E.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit fest, dem Beschwerdeführer sei gar keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/11/5), ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den Psychiater ist demzufolge nicht nachvollziehbar und vermag folglich nicht zu überzeugen.
Den Akten - und insbesondere dem Feststellungsblatt vom 19. November 2002 (Urk. 11/24) - lassen sich sodann keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor Zusprechung der Rente die Frage einer möglichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers je genauer abgeklärt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass offenbar auch der Bericht vom 1. Oktober 2001 bezüglich der EFL bei der Ermittlung des Rentenanspruches nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 11/24). Darin hielten die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ aber fest, dass dem Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr zumutbar sei, eine leichtere Tätigkeit dagegen schon (Urk. 11/19/1).
3.6     In Würdigung der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 15. November 2002 erfolgte, ohne dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit genauer abgeklärt worden war.

4.
4.1     Anlässlich der im Februar 2005 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, sowie einen solchen von Dr. D.___ ein.
4.2     In seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 11/56) nannte Dr. I.___, der den Beschwerdeführer seit Februar 2001 hausärztlich betreut (Urk. 11/56/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/56/1 lit. A):
- Status nach zervikozephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom head-non-contact Typ im Rahmen der Heckkollision vom 24. Dezember 2001
- posttraumatisches zervikoenzephales Syndrom mit multisensorischem Vertigosyndrom und Verdacht auf multisegmentale Funktionsstörung der zervikalen Facettengelenke
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen bei querulatorischer Persönlichkeitsstruktur
- Periarthropathia scapularis rechts mit subacrominalem Impingement
- Fingerpolyarthrose
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 24. Februar 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/56/1 lit. B).
Der Zustand habe sich seit dem Unfall vom 24. Januar (richtig: Dezember; vgl. u.a. Urk. 11/9/3) 2001 massiv verschlimmert. Der Beschwerdeführer leide dauernd an Kopf- und Nackenschmerzen, begleitet von Schwindel, Konzentrationsstörungen sowie einer Depression. Zuletzt sei erfolglos eine Infiltration in der Klinik J.___ in K.___ durchgeführt worden. Der Zustand habe sich verschlechtert, der Verlauf sei invalidisierend (Urk. 11/56/2 lit. D.2.).
4.3     In seinem Verlaufsbericht vom 10. Mai 2005 (Urk. 11/59) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, die Diagnose habe sich nicht verändert (Urk. 11/59/1 Ziff. 1, Ziff. 2). Eine wegen der Nackenbeschwerden im Dezember 2004 durchgeführte Radiofrequenz-Rhizotomie sei ohne namhafte Beeinflussung der Beschwerden geblieben. Die letzte Untersuchung sei am 25. April 2005 erfolgt, wobei keine Besserung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei zunehmend reizbar (Urk. 11/59/1 Ziff. 3).
4.4     In ihrem Gutachten vom 19. Mai 2006 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 11/81/13-41) führten Prof. Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ Klinik, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine massive Funktionseinschränkung sowie Schmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule und des Schulter-Nackenbereiches (Urk. 11/81/33 Ziff. 1). Die klinische Untersuchung sowie die radiologische Dokumentation hätten keine organische Grundlage für die Heftigkeit der erwähnten Beschwerden ergeben. Die Veränderungen seien altersentsprechend und liessen nicht auf eine somatische Grundlage der Beschwerden schliessen (Urk. 11/81/34 Ziff. 2). Das massive Schmerzbild könne nicht mit organischen Veränderungen erklärt werden (Urk. 11/81/35 Ziff. 7). Bei unverändertem Zustandsbild scheine eine Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht als gegeben. Dies auch nicht unter günstigen Arbeitsbedingungen, da der Beschwerdeführer weder somatisch noch psychisch die Energie aufbringe, sich aktiv zu betätigen (Urk. 11/81/34 Ziff. 5).
Es gäbe klare Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung, welche unabhängig vom Unfallereignis (Auffahrunfall am 24. Dezember 2001) entstanden sei. Gemäss Aktenlage sei die psychische Störung als depressive Episode (in verschiedenen Ausprägungsgraden) diagnostiziert worden, wobei stets diverse psychosoziale Belastungen hervorgehoben worden seien. Es sei durchaus möglich, dass eine depressive Störung infolge der schweren psychosozialen Belastungen entstehe, wobei die Behandlung derselben, soweit aus den Akten ersichtlich, zweifellos nicht inadäquat sei, seien doch Antidepressiva und andere Psychopharmaka eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe eine Affektstörung mit gemischten Emotionen und eine teilweise Störung des Sozialverhaltens, was als Anpassungsstörung interpretiert werden müsse. Bereits diese Interpretation impliziere eine Reaktion auf verschiedene Belastungen, zu welchen sowohl die somatischen Beschwerden als auch diverse aktenkundig dokumentierte psychosoziale Belastungen geführt hätten (Urk. 11/81/38 Ziff. 5.5).
Die Arbeitsfähigkeit sei nicht nur ausgehend von der psychischen Störung beeinträchtigt, sondern auch aus somatischen Gründen. Insgesamt bestehe ohne jeden Zweifel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der Aufteilung der unfallfremden und unfallbedingten Faktoren in etwa 50 % betrage. In Bezug auf die Leistungen, welche nicht ganz oder überhaupt nicht erbracht werden könnten, seien keine genauen Angaben möglich. Diesbezüglich werde auf die seinerzeitige EFL verwiesen (Urk. 11/81/39 Ziff. 7.1). Rein aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer höhere Leistungen zumutbar als vor dem Hintergrund der somatischen Beschwerden (Urk. 11/81/39 Ziff. 7.2).
4.5     In seinem Gutachten vom 7. März 2007 (Urk. 11/69/1-28) nannte Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin, B.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/69/23):
- unspezifisches Schmerzsyndrom parazervikal und im Schultergürtel beidseits
- Status nach Teilmeniskektomie im Knie rechts mit
- persistierenden, unspezifischen Knieschmerzen
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Verdacht auf sonstige andauernde Persönlichkeitsveränderung
Anlässlich der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Schulter- und Kopfprotraktion mit verstärkter Kyphosierung der Brustwirbelsäule gezeigt, welche korrigiert werden könne. Anlässlich der Exploration hätten die Gegeninnervation sowie die enormen Diskrepanzen bei mehrfacher Untersuchung derselben Bewegungsfunktion gestört. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer, welcher bei der Prüfung des Achsenskeletts eine praktische Unbeweglichkeit vorgeführt habe, in vermeintlich unbeobachtetem Zustand dieses ganz normal habe bewegen können. Es bestehe eine konstante Schmerzangabe parazervikal sowie in der Schultergürtelregion, welche sich aber bei wiederholten Untersuchungen und Ablenkungen kaum ausgedrückt habe. Es sei konstant eine beidseits diskrete Hartspannbildung parathorakal vorhanden, die sich auch in Bauchlage nicht ganz auflöse. In Bauchlage könne der Kopf, welcher in stehendem Zustand völlig fixiert gehalten werde, nun problemlos auf die linke oder rechte Seite gelegt werden. Bei der segmentalen Untersuchung seien keine vertebralen oder vertebrogenen Schmerzen provozierbar. Der periphere Gelenkstatus ergebe den Befund von Diskrepanzen und Inkonsistenzen, indem beispielsweise die Schultergelenke beidseits aktiv kaum bewegt werden könnten, passiv aber eine Abduktion bis 70° sowie Innen- und Aussenrotationen von je 40° problemlos möglich seien. Insbesondere sei wiederum in vermeintlich unbeobachtetem Zustand, beispielsweise beim An- und Auskleiden, die Schulterfunktion völlig normal (Urk. 11/69/25).
Der neurologische Status sei unauffällig. In den Röntgenbildern finde sich an der Halswirbelsäule eine normale Konfiguration mit höchstens diskret beginnender Chondrose C2/3 bei sonst unauffälligen vertebralen und intraartikulären Strukturen. Aus rheumatologischer Sicht handle es sich jetzt um ein generalisiertes, nicht näher spezifiziertes Schmerzsyndrom besonders parazervikal, in der Schultergürtelregion sowie in den Schultern und Kniegelenken beidseits. Die objektivierbaren Befunde seien minimal und könnten das Beschwerdebild des Beschwerdeführers in keiner Weise erklären. Die Schmerzbekundungen wirkten sehr demonstrativ. Hinweise hierfür seien die energische Gegeninnervation bei der Untersuchung sowie die nicht zu übersehenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Das Ausmass der geschilderten Schmerzen sei durch die Untersuchung nicht erklärbar. Das entspreche auch der Beurteilung durch die Rheumaklinik im Jahr 2001. Da dem Beschwerdeführer aber zu glauben sei, dass er an Schmerzen leide, sei er für ausgesprochene Schwerarbeit als nicht mehr arbeitsfähig zu beurteilen. Für eine leichtere, rückenschonende Tätigkeit mit Vermeiden von Überkopfarbeiten, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, sei jedoch eine normale Arbeitsfähigkeit vorhanden. Keine somatische Funktion sei so eingeschränkt, dass die Ausübung einer solchen Tätigkeit nicht möglich wäre (Urk. 11/69/26).
Bei der psychiatrischen Exploration zeige der Beschwerdeführer einen umständlichen formalen Denkablauf, wobei es gegen Ende der Exploration zu Wortfindungsstörungen und Gedankenabbrüchen gekommen sei. Inhaltlich sei der Gedankengang einschränkt auf die schwierige psychosoziale Situation sowie auf die traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit (Tod des Bruders, Krieg, Tod der Mutter). Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer gespannt-aggressiv, teilweise bedrohlich. Durch die seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit habe er das psychische Gleichgewicht verloren, es komme zu aggressiven Ausbrüchen, die zu zunehmenden sozialen Problemen führten. Diese seien in den letzten Jahren häufiger aufgetreten und erst jetzt durch die medikamentöse Therapie etwas in den Hintergrund getreten. Die in der Klinik F.___ festgestellte querulatorische Persönlichkeitsstörung habe bei der aktuellen Exploration nicht verifiziert werden können. Es falle aber auf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine Persönlichkeitsveränderung erlebt habe. Er berichte über sozialen Rückzug, sehe seine Zukunft als hoffnungslos an und habe eine misstrauische bis feindliche Haltung gegenüber seiner Umgebung entwickelt. Klinisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Daneben müsse der Verdacht auf eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung geäussert werden, wobei es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle, welche mit fremdanamnestischen Daten verifiziert werden müsste. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/69/26).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten sowie Befunde sei der Beschwerdeführer für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Baustellen arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit mit Vermeiden von Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die qualitative Einschränkung resultiere aus dem generalisierten Schmerzsyndrom, die zeitliche Einschränkung sei durch die verminderte Belastbarkeit aus psychischen Gründen begründet (Urk. 11/69/27, auch Urk. 11/69/27 Ziff. 1b). Gestützt auf die Akten sei eine angepasste Tätigkeit seit der Beurteilung durch die rheumatologische Klinik des A.___ vom Jahr 2001 (EFL; vgl. vorstehende Erw. 3.4 sowie ausführlicher Bericht zur EFL vom 22. August 2001, Urk. 11/54/117-124) zumutbar (Urk. 11/69/27 Ziff. 2).
Die Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des Schmerzzentrums der C.___ Klinik vom 19. Mai 2006 sei nicht nachvollziehbar und das Gutachten widerspreche sich teilweise selbst. Insbesondere fehle eine hinreichende Begründung für die Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Eine solche entspreche in keiner Hinsicht dem gelebten Alltag des Beschwerdeführers (Urk. 11/69/28 Ziff. 8).

5.
5.1     Aufgrund der anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten medizinischen Berichte ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache am 15. November 2002 keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, so dass die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Aufgrund der Akten steht überdies fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist dagegen eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
5.2     Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.5 ausgeführt, basierte die ursprüngliche Rentenzusprache vom 15. November 2002 einzig auf den Arztberichten von Dr. D.___ sowie von Dr. E.___, wobei diesen keine oder keine nachvollziehbaren Angaben zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen waren. Weitere diesbezügliche Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin damals nicht.
In den anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ äusserten sich diese wiederum nicht zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit. Währenddem der Hausarzt dem Beschwerdeführer lediglich in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Januar 2001 attestierte, was im Übrigen unbestritten ist, machte der Neurologe gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer kann deshalb nicht auf die besagten Berichte abgestellt werden.
5.3     Das Gutachten der C.___ Klinik vom 19. Mai 2006 wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und beruht auf einer orthopädischen sowie einer neuropsychiatrischen Untersuchung (Urk. 11/81/13 unten). Überdies berücksichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Gutachter hielten fest, dass weder die klinische Untersuchung noch die radiologische Dokumentation eine organische Grundlage für die vom Beschwerdeführer geklagte Heftigkeit der Beschwerden ergeben habe. Die dokumentierten Veränderungen seien altersentsprechend und liessen nicht auf eine somatische Grundlage der Beschwerden schliessen (Urk. 11/84/34 Ziff. 2), das massive Schmerzbild sei organisch nicht erklärbar (Urk. 11/81/35 Ziff. 7). Zugleich führten Dr. L.___ und Dr. M.___ aber aus, beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit sowohl aus psychischen als auch aus somatischen Gründen eingeschränkt (Urk. 11/81/39 Ziff. 7.1), wobei dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht höhere Leistungen zumutbar seien als vor dem Hintergrund der somatischen Beschwerden (Urk. 11/81/39 Ziff. 7.2). Die Ärzte der C.___ Klinik hielten weiter fest, eine Arbeitsfähigkeit scheine derzeit auch unter günstigen Arbeitsbedingungen nicht gegeben zu sein, da der Beschwerdeführer weder somatisch noch psychisch die Energie aufbringe, sich aktiv zu betätigen (Urk. 11/81/34 Ziff. 5).
Diese Einschätzung einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit durch Prof. L.___ und Dr. M.___ ist indes nicht nachvollziehbar. So legten die Ärzte der C.___ Klinik nicht dar, weshalb dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht zumutbar sein soll, die nötige Energie aufzubringen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl weder die klinische noch die radiologische Untersuchung die von ihm geklagten Beschwerden zu erklären vermochten. Dies leuchtet auch deshalb nicht ein, weil aus somatischer Sicht keine Diagnosen genannt wurden, welche die Ausübung einer Arbeit vollkommen verunmöglichen würden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht nicht zumutbar sein soll, die nötige Energie aufzubringen, um zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Da Dr. L.___ und Dr. M.___ nicht schlüssig darlegten, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Befunde gar keine Arbeit mehr zumutbar sein soll, ist deren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
5.4     Das B.___-Gutachten vom 7. März 2007 wurde ebenfalls in Kenntnis der Vorakten - insbesondere auch des Gutachtens der C.___ Klinik vom 19. Mai 2006 - erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen. So wurde der Beschwerdeführer internistisch (Urk. 11/69/12-14), rheumatologisch (Urk. 11/69/15-18 = Urk. 11/69/30-33) sowie psychiatrisch (Urk. 11/69/18-23 = Urk. 11/69/34-39) abgeklärt, wobei unter anderem auch bildgebende Untersuchungsverfahren zur Anwendung kamen. Die begutachtenden Ärzte berücksichtigten zudem die Beschwerden - insbesondere die Schmerzproblematik - des Beschwerdeführers sowie sein anlässlich der Exploration gezeigtes Verhalten. Sie hielten fest, dass das Ausmass der geschilderten Schmerzen durch die Untersuchung sowie die nur minimalen objektivierbaren Befunde nicht erklärbar sei (Urk. 11/69/26). Darin stimmen sie mit den Ärzten der C.___ Klinik überein, welche anlässlich ihrer Begutachtung ausgeführt hatten, weder die klinische Untersuchung noch die radiologische Dokumentation habe eine organische Grundlage für die vom Beschwerdeführer geklagte Heftigkeit der Beschwerden ergeben, das massive Schmerzbild könne nicht organisch erklärt werden (Urk. 11/84/34 Ziff. 2, Urk. 11/81/35 Ziff. 7). Währenddem die Ärzte der C.___ Klinik dem Beschwerdeführer aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten, was - wie in vorstehender Erwägung 5.3 dargelegt wurde - angesichts der Befunde nicht zu überzeugen vermag, führten die Gutachter des B.___ aus, dem Beschwerdeführer sei zu glauben, dass er unter Schmerzen leide. In der bisherigen als Schwerarbeit einzustufenden Tätigkeit sei er deshalb nicht mehr arbeitsfähig. Für eine wechselbelastende, angepasste Tätigkeit bestehe dagegen aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/69/26).
Im B.___-Gutachten wurde sodann nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Problematik noch zumutbar ist. Überdies führten die Gutachter medizinisch begründet aus, dass der Beschwerdeführer durch die aus psychischen Gründen verminderte Belastbarkeit auch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei, so dass letztlich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit resultiere (Urk. 11/69/27).
Da das Gutachten des B.___ die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehende Erw. 1.2) vollständig erfüllt, kommt ihm voller Beweiswert zu. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb darauf abzustellen.
5.5     Bezüglich des Zeitpunktes, seit welchem eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen ist, führten die Ärzte des B.___ aus, aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, eine solche bestehe seit der Beurteilung durch die rheumatologische Klinik des A.___ von 2001 (Urk. 11/69/27 Ziff. 2).
Tatsächlich hielten bereits die Ärzte des A.___ anlässlich der EFL im August 2001 fest, dem Beschwerdeführer sei eine leichtere Tätigkeit als die bisherige zumutbar (Urk. 11/19/1, Urk. 11/54/118, Urk. 11/54/122). In den Akten finden sich sodann keine schlüssig begründeten und damit überzeugenden ärztlichen Berichte, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der EFL und der Begutachtung im B.___ eine um mehr als 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestierten.
In Würdigung der Akten ist deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 15. November 2002 eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Rentenzusprache die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit trotz des bereits damals bei den Akten liegenden Berichts zur EFL, worin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit die Rede war, nicht weiter abgeklärt. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit bestand, womit die damalige Invaliditätsbemessung zweifellos unrichtig war.
5.6     Gestützt auf die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, woraus ein Invaliditätsgrad von 63 % resultierte (Urk. 2 S. 4 f.). Die Ermittlung des Valideneinkommens sowie des Invalideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung ist denn auch nicht zu beanstanden.
5.7     Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. November 2002 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, nachdem sie anlässlich des im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens feststellte, dass bei der Rentenzusprache die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fälschlicherweise nicht näher abgeklärt worden war, eine solche im damaligen Zeitpunkt aber offensichtlich bestanden hatte und die Berichtigung dieser Unrichtigkeit von erheblicher Bedeutung ist.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).