Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00072[9C_771/2009]
IV.2008.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1968, musste den seit dem fünften Lebensjahr national erfolgreich betriebenen Sport als D.___ wegen Rückenbeschwerden im Dezember 1989 frühzeitig aufgeben. Im Jahr 1991 erwarb sie das Diplom als Kindergärtnerin. Die darauf übernommenen Stellvertretungen als Kindergärtnerin brach sie wegen gesundheitsbedingter Überforderung bereits je nach einer Woche ab (Urk. 12/3 S. 3, Urk. 12/11 S. 2 f. und S. 8, Urk. 12/16 S. 2 und S. 4, Urk. 12/79 S. 6). Nach der Anmeldung der Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 9. Juni 1994 wegen körperlicher Schwäche und eines Zusammenbruchs im Zusammenhang mit dem vegetativen Nervensystem (Urk. 12/3) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), am 18. Juli 1995 für die Zeit vom 27. Februar 1995 bis 31. August 1998 die Kostenübernahme für eine Umschulung zur Musiklehrerin für Querflöte (Urk. 12/20). Mit Verfügung vom 8. September 1995 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vor der Umschulung eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 1993 bis Ende Mai 1995 zu (Urk. 12/23). Am 26. August 1998 verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die Umschulung zur Querflötenlehrerin aus gesundheitlichen Gründen bis Ende August 2001 (Urk. 12/38-39). Im Jahr 2000 traten zusätzlich Beschwerden am linken Vorderarm auf (Urk. 12/48, Urk. 12/54 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 stellte die IV-Stelle fest, die Versicherte habe die Umschulung zur Querflötenlehrerin gesundheitsbedingt vorzeitig per 15. Juli 2001 beendet (Urk. 12/53). Die IV-Stelle prüfte in der Folge erneut den Rentenanspruch und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 eine ganze Rente per 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % zu (Urk. 12/62). Im Rahmen des im Januar 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 12/65) holte die IV-Stelle zwei Arztberichte ein (Urk. 12/66-67) und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente in der Mitteilung vom 17. März 2003 (Urk. 12/69). Seit einem Verkehrsunfall am 5. April 2004, bei dem die Versicherte mit ihrem Auto beim Rückwärtsfahren ein parkiertes Auto touchierte, leidet sie (wieder verstärkt) an Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 12/79 S. 11, Urk. 12/90 S. 2 ff.).
1.2     Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 12/70) und klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/72-74). Insbesondere holte sie das interdisziplinäre Gutachten des B.___ (nachfolgend: C.___) vom 3. April 2007 ein (Urk. 12/79). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 12/84). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 Einwand (Urk. 12/86). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 setzte die IV-Stelle die ganze Rente wie angekündigt per 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. Dezember 2007 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 13). In der Replik vom 17. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15 S. 2) und den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2008 einreichen (Urk. 16). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).         
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das C.___-Gutachten vom 3. April 2007 (Urk. 12/79) auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, weshalb spätestens ab April 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne Heben über Brusthöhe, ohne Zwangshaltungen, zum Beispiel als Kindergärtnerin, ausgegangen werden könne. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'308.- im Jahr 2006 nach Massgabe der Erhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2004, Anforderungsprofil Berufs- und Fachkenntnisse, und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'654.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2     Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, es handle sich um eine unzulässige unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Die im C.___-Gutachten festgehaltene deutliche Besserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht sei ohne Belang, da die erstmalige Rentenzusprache allein aufgrund der Diagnose einer vegetativen Dystonie erfolgt sei. In psychiatrischer Hinsicht könne dem C.___-Gutachten aber keine gesundheitliche Besserung entnommen werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dort ebenfalls allein aufgrund der Neurasthenie, welche früher als vegetative Dystonie bezeichnet worden sei, bestimmt worden. Dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei, bestätige auch Dr. E.___ im Bericht vom 23. Januar 2008. Ausserdem rechtfertige eine neue Verwaltungs- und Gerichtspraxis grundsätzlich keine Revision eines laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil einer versicherten Person. Auch sei die Herabsetzung der Rente aus vertrauensrechtlicher Sicht nicht statthaft. Nach so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei sie heute nicht mehr oder kaum mehr vermittelbar. Beim Einkommensvergleich müsse sodann ihrer speziellen Situation, insbesondere der Chronifizierung und der ungünstigen Prognose sowie den diversen schweren Allergien mit einem weiteren Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung getragen werden (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 15 S. 2 ff.).
3.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Juli 2001 ausgerichtete ganze zu Recht auf eine halbe Invalidenrente per 1. Februar 2008 herabgesetzt hat.

4.
4.1     Die massgebliche zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, stellt nach der neueren Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 11 S. 2) nicht derjenige Sachverhalt dar, wie er im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheides bestanden hatte. Entscheidend ist vielmehr der Sachverhalt, wie er bei Erlass der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten, rechtskräftigen Revisionsverfügung mit eigentlicher materieller Anspruchsprüfung vorlag. Und zwar sind Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum beachtlich, wenn sie eine bisher ausgerichtete Rente lediglich bestätigen (BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2). 
         Als Vergleichsbasis ist hier daher der Sachverhalt massgeblich, welcher der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2003 (Urk. 12/69) zugrunde lag. Mit dieser formlosen Verfügung eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach revisionsrechtlich durchgeführter materieller Prüfung und Beurteilung der Sache (vgl. Feststellungsblatt vom 14. März 2003; Urk. 12/68) die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 12/69 S. 2), im zulässigen formlosen Verfahren (Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVG). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung sind damit die Verhältnisse zu prüfen, wie sie sich ab dem 17. März 2003 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2007 entwickelt haben.
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid in der Mitteilung vom 17. März 2003, wonach weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 12/69 S. 1), auf die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/66) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. März 2003 (Urk. 12/67). Beide Ärzte hielten in ihren Berichten als Diagnose ein Chronic Fatigue Syndrom (Urk. 12/66 S. 1, Urk. 12/67 S. 1) sowie eine einschränkende Beeinträchtigung der psychischen Funktionen, insbesondere des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit aufgrund schneller Ermüdbarkeit (Urk. 12/66 S. 4, Urk. 12/67 S. 4) fest. Dr. E.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin. Generell sei keine Tätigkeit mehr respektive eine Erwerbstätigkeit im Pensum bis 20 % zumutbar (Urk. 12/66 S. 1 und S. 4). Dr. F.___ führte weitere Diagnosen an, und zwar jene der Lactoseintoleranz, der multiplen Allergien respektive Unverträglichkeiten und einer reaktiven Depression. Es sei aufgrund der Schwächezustände und permanenten Ausfälle keine Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin klage über ein gesteigertes Schlafbedürfnis (mehr als zwölf Stunden Schlaf pro Tag). Nach 30 Minuten Tätigkeit (Flötenspielen) sei sie erschöpft, kraft- und energielos. Sie leide an diversen somatischen Beschwerden wie Stuhlproblemen, Herzklopfen und Muskelschwäche (Urk. 12/67 S. 1 f. und S. 4).
4.2.2   Nach Aufnahme des aktuellen Revisionsverfahrens im April 2005 (Urk. 12/70) erklärte Dr. E.___ im Bericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 12/74), der Gesundheitszustand und die Arbeits(un)fähigkeit seien unverändert und verwies im Übrigen auf ihren letzten Bericht (vom 26. Februar 2003; Urk. 12/66). Die Beschwerdegegnerin stützte auf diesen unbegründeten und auch sonst beweisrechtlich ungenügenden Bericht zu Recht nicht ab.
         Das daraufhin in Auftrag gegebene interdisziplinäre C.___-Gutachten vom 3. April 2007 (Urk. 12/79) basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die C.___-Gutachter beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auch den Tätigkeiten als Kindergärtnerin und Querflötenlehrerin entsprechen würden, aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 12/79 S. 24 und S. 26 ff.). Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 16) ist das C.___-Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
4.2.3   Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 5, Urk. 15 S. 2) kann insoweit zugestimmt werden, als der massgeblichen medizinischen Vergleichsbasis keine rheumatologisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Allerdings sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das Gutachten der Schweizerischen Pflegerinnenschule vom 23. März 1995 (Urk. 12/11) sondern die hiervor erwähnten Berichte von Dr. E.___ (Urk. 12/66) und Dr. F.___ (Urk. 12/67; vgl. Erwägung 4.2.1) als Vergleichsgrundlage zur Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung massgeblich. Die im C.___-Gutachten vom 3. April 2007 rheumatologisch beurteilten Befunde unter anderem im linken Handgelenk mit Ausstrahlung in den linken Arm, welche im Jahr 2000 aufgetreten waren (vgl. diverse Berichte von Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Orthopädie/Handchirurgie der H.___, von Dezember 2000 bis Mai 2001, Urk. 12/48), sowie im Bereich der Brustwirbelsäule und des Schultergürtels, welche vor allem nach dem Unfall vom 5. Juni 2004 festgestellt worden waren (Urk. 12/79 S. 25 und S. 31, Urk. 12/90 S. 7), können folglich keinen Grund für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit darstellen. Dies wenngleich in den Jahren 2005 und 2006 die damals bestehenden Bein-, Knie- und Fussbeschwerden unter Therapie verschwunden waren und sich die Beschwerdesymptomatik im linken Arm deutlich gebessert hatte (Bericht von Dr. med. I.___, Chefärztin der Rheumatologie der H.___, vom 9. Januar 2007, Urk. 12/90 S. 7).
         Andererseits ist gestützt auf die nachvollziehbare und diesbezüglich unbestrittene Beurteilung der C.___-Gutachter vom 3. April 2007 (Urk. 12/79 S. 26 und S. 33) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit der rheumatologischen Untersuchung vom 16. Januar 2007 (Urk. 12/79 S. 30) aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten, das heisst einer wirbelsäulenschonenden, leichteren Tätigkeit in wechselbelastenden, abwechselnd sitzenden und stehenden Positionen ohne repetitives Gewichtheben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig war, und zwar bei der Diagnose chronifizierter, belastungsabhängiger thorakovertebraler Beschwerden Th5-9 mit/bei geringer Hartspannbildung parathoracal 5 bis 9 beidseits mit vereinzelter Triggerpunktbildung, diskreter Protrusion Th5/6, Status nach leichtem Morbus Scheuermann thoracolumbal mit Schmorl’scher Knotenbildung der Deckplatte Lendwirbelkörper 2 (Differentialdiagnose: Zustand nach intensivem V.___; Urk. 12/79 S. 24 und S. 32). Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit, zu welcher auch die gelernten Tätigkeiten als Kindergarten- und Querflötenlehrerin gehören, kann auch für die Zeit nach den C.___-Untersuchungen im Januar 2007 (Urk. 12/79 S. 1) ausgegangen werden. Denn die rheumatologischen Beschwerden haben sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 2) weiter verbessert. Gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 5. Oktober 2007 konnten durch die konservative Therapie Fortschritte, insbesondere eine Schmerzreduktion erreicht werden (Urk. 12/90 S. 3).
4.2.4   Auch und massgeblich in psychischer respektive psychosomatischer Hinsicht weist das C.___-Gutachten vom 3. April 2007 (Urk. 12/79) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus.
         Während Dr. E.___ und Dr. F.___ im Jahr 2003 noch von einem eingeschränkten Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin ausgingen (Urk. 12/66 S. 4, Urk. 12/67 S. 4) und Dr. F.___ Schwächezustände und permanente Ausfälle als Grund für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit anführte (Urk. 12/67 S. 2), war die Konzentrations- und Gedächtnisleistung der Beschwerdeführerin während den Abklärungsgesprächen im C.___ uneingeschränkt vorhanden (Urk. 12/79 S. 12 und S. 38 f.). Das Verhalten während der beiden Untersuchungstage im C.___ sei zu den dargestellten neurasthenischen Symptomen mit Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung begleitet von muskulären Schmerzen und der von ihr beschriebenen Hypersomnie sowie den vorhandenen agoraphobischen Ängsten diskrepant, wobei die Beschwerdeführerin wiederum angegeben habe, dass sie nach einer solchen Anstrengung mehrere Tage erschöpft sei. Während der C.___-Untersuchungen habe sie jedoch immer wach und beteiligt gewirkt (Urk. 12/79 S. 26 und S. 40). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes (Urk. 12/79 S. 27) und einer Arbeitsfähigkeit von 5O % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führten die C.___-Gutachter in interdisziplinärem Konsens auf die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) zurück, während sie die rheumatologischen Diagnosen und die diagnostizierten abhängigen, zwanghaften und hypochondrischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie die Pollyallergie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten (Urk. 12/79 S. 24, S. 26 f. und S. 40). Davon ist aufgrund der beweiskräftigen und nachvollziehbaren Ausführungen der C.___-Gutachter auszugehen.
4.2.5   Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das C.___-Gutachten vom 3. April 2007 vermögen dessen Beweiswert nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wendete ein, es werde im C.___-Gutachten nicht von einer gesundheitlichen Verbesserung sondern im Gegenteil zusätzlich von Panikattacken und sozialem Rückzug berichtet (Urk. 1 S. 5). Nach der nachvollziehbaren Beurteilung der C.___-Gutachter vom 3. April 2007 kommt der von der Beschwerdeführerin geschilderten agoraphobischen Problematik jedoch kein besonderer Krankheitswert zu (Urk. 12/79 S. 26). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin von nur vereinzelten Panikattacken, welche bis zu ihrem zwanzigsten Altersjahr zurückreichen, also schon vor dem Jahr 2003 auftraten. Im Übrigen sei das Zugfahren seit einem Versuch mit Freundinnen nach einer Panikattacke im Zug kein Problem mehr (Urk. 12/79 S. 38). Auch ein allenfalls seit 2003 verstärkter sozialer Rückzug muss nicht notwendigerweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive die Unmöglichkeit einer Verbesserung bedeuten, zumal der soziale Rückzug bei der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen C.___-Teilgutachten vom 15. Januar 2007 durch den langen Verlauf der Krankheit bedingt ist (Urk. 12/79 S. 39) und nicht im Sinne eines diagnostischen Merkmals die Schwere der Neurasthenie widerspiegelt. Die Beschränkung der Pflege der noch immer bestehenden Freundschaften seit eineinhalb Jahren erfolgte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin denn auch aufgrund des Muskelaufbautrainings mit Turnübungen, Physiotherapie, Arztbesuchen etc. (Urk. 12/79 S. 37).
         Weiter weist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im psychiatrischen C.___-Teilgutachten vom 15. Januar 2007 hin, wonach sich Anzeichen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung mit hochgradiger Abhängigkeit gegenüber anderen, der Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit verändert worden zu sein, eine Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit zeigen würden (Urk. 1 S. 5, Urk. 12/79 S. 40). Die C.___-Gutachter ordneten diese Problematik in der interdisziplinären (und angesichts des vorliegend komplexen Beschwerdebilds letztlich massgeblichen) Beurteilung vom 3. April 2007 diagnostisch den abhängigen, zwanghaften und hypochondrischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu, welche nicht die Arbeitsfähigkeit einschränken (Urk. 12/79 S. 24), sondern (lediglich) den Krankheitsverlauf (der Neurasthenie) ungünstig unterstützen würden (Urk. 12/79 S. 26). Die für die Arbeitsfähigkeit relevanten neurasthenischen Symptome wurden mit anderen Worten davon nur insofern betroffen, als dadurch eine rasche und vollständige Genesung nicht aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an sich verhindert wurde. Dem trugen die C.___-Gutachter folgerichtig mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % Rechnung, wobei die Prognose aufgrund des langen chronifizierten Krankheitsverlaufs offen sei (Urk. 12/79 S. 26). Die Beschwerdeführerin selbst gab an, mittlerweile mit ihrer Gesamtsituation besser umgehen zu können, so dass das Gesprächsintervall bei Dr. E.___ von initial einmal wöchentlich auf einmal alle drei Wochen habe ausgedehnt werden können (Urk. 12/72 S. 11 f.).
4.2.6   Auch in internistischer Hinsicht respektive in Bezug auf die Allergien, welche die Beschwerdeführerin im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom April/Mai 2005 als Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2003 angegeben hatte (Urk. 12/70 S. 1), weist das C.___-Gutachten vom 3. April 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2003 aus. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der C.___-Begutachtung, sie habe im Jahr 2004 Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, im K.___ in Richterswil (Urk. 12/73 S. 3) aufgesucht, da sie auch alternative Behandlungsmethoden habe miteinbeziehen wollen. Durch die von Dr. J.___ verordneten Quarztropfen, Eisenpräparate und Wärmetropfen sei es zu einer generellen Stärkung des Körpers und einer Regulierung des Wärmehaushaltes gekommen. Die Dosis des Antihistaminikum Claritine habe so reduziert werden können (Urk. 12/79 S. 10 f.).
4.2.7   Des Weiteren ändert der von der Beschwerdeführerin als Beweis für einen nicht verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 15 S. 3) eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 16 S. 1) am Beweiswert des C.___-Gutachtens vom 3. April 2007 (Urk. 12/79) nichts. Die im Bericht von Dr. E.___ aufgeführte Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich über mehrere Stunden hinweg zu konzentrieren, und sie sei durch die Reizüberflutung, die sie in menschlichen Interaktionen erlebe, nach kurzer Zeit erschöpft (Urk. 16 S. 1), wurde in der und durch die C.___-Begutachtungssituation und -beurteilung widerlegt. Dass der Lebensradius der Beschwerdeführerin massivst eingeschränkt sei (Urk. 16 S. 1), wird dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin regelmässig verschiedene Therapeuten und Ärzte aufsucht und (gesundheitlich indiziert) Sport treibt, den Kontakt zu den nahe wohnenden Verwandten, zu ihren drei Freundinnen (zumindest telefonisch) und zu einem Schüler, dem sie wöchentlich Unterricht im Querflötespielen erteilt, aufrecht erhält (Urk. 12/79 S. 7 f., S. 24, S. 30 und S. 36 f.) sowie einmal einen öffentlichen Auftritt als Querflötistin absolvieren konnte (Urk. 12/79 S. 38). Überdies genügt der Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2008 den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2008 in Sachen R., 9C_419/2008, Erw. 3.3), da der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
4.2.8   Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt. Im Vergleichszeitraum vom 17. März 2003 (Urk. 12/69) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 2) ist eine Sachverhaltsänderung in Form einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, welche medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, das heisst einer wirbelsäulenschonenden, leichteren Tätigkeit in wechselbelastenden, abwechselnd sitzenden und stehenden Positionen ohne repetitives Gewichtheben und Tragen von schweren Lasten ermöglicht. Die gelernte Tätigkeit als Kindergärtnerin und die nach Eintritt des Gesundheitsschadens stundenweise ausgeübte Tätigkeit als Querflötenlehrerin entsprechen diesem Anforderungsprofil.
4.2.9   Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Herabsetzung der Rente sei aus vertrauensrechtlicher Sicht nicht statthaft (Urk. 15 S. 3 f.), ist aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung hinfällig. Die Verwaltung hat die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) ist mangels Vertrauensgrundlage nicht verletzt, wenn - wie hier - eine solche Anpassung einer Dauerleistung an einen geänderten Sachverhalt erfolgte.
4.3    
4.3.1   Zur Invaliditätsbemessung ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 70'664.- aus (Urk. 2 S. 3 f.), welches dem um die Nominallohnentwicklung von 1996 bis 2006 angepassten Betrag von Fr. 63'724.- gleichkommt. Gemäss dem Protokoll der Berufsberatung vom 11. Juli 1995 entsprechen diese Fr. 63'724.- zufolge der Auskunft des Kindergärtnerinnen-Seminars und der kantonalen Erziehungsdirektion dem Einkommen einer diplomierten Kindergärtnerin im vierten Jahr (Urk. 12/16 S. 2, Urk. 12/39, Urk. 12/54 S. 3, Urk. 12/59 S.1, Urk. 12/81). Das so ermittelte Valideneinkommen ist unbestritten und grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch für das massgebliche Vergleichsjahr 2007 unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen im Jahr 2007 von 1,4 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.05, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2006 - 2007, Frauen, Abschnitt M,N,O, Unterrichtswesen etc.) auf Fr. 71'653.30 (Fr. 70'664.- x 1,014) zu erhöhen.
4.3.2   Zur Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 31'654.- stellte die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnittslohn mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) der Tabelle TA7 (Dienstleistungen, Ziff. 20-38, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 12/81). Der Begründung der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass vom Tabellenlohn kein leidensbedingter Abzug gemacht wurde, weil die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär festgelegt worden sei und dadurch bereits alle Einschränkungen berücksichtigt worden seien (Urk. 12/81).
         Weil die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von vier bereits nach einer Woche abgebrochenen Stellvertretungen (Urk. 12/79 S. 6) seit Abschluss ihrer Ausbildung vor (zurzeit der angefochtenen Verfügung) rund 16 Jahren nie auf ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin gearbeitet hat, ist es zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin trotz der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit als Kindergärtnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens von einem Durchschnittswert der LSE-Tabellen ausging. Wegen der weiteren teilweise abgeschlossenen Ausbildung als Querflötenlehrerin - die Beschwerdeführerin ist seit November 1999 aufgrund des damals erlangten Theoriediploms (ohne Abschlussdiplom) befähigt, mit einem tieferen Stundenansatz Querflöte zu unterrichten (Urk. 12/39 S. 1, Urk. 12/44, Urk. 12/53 S. 1, Urk. 12/54 S. 2 f.) - ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Anforderungsniveau 3 abstellte. Hingegen ist davon ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 75) von 10 % zu machen, da die Erwerbsmöglichkeiten und damit der Einkommenserfolg zusätzlich zu den Erschöpfungszuständen durch das rheumatologisch bedingte Anforderungsprofil erheblich reduziert wird. In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin angewandten Tabelle TA7 ist zu bemerken, dass üblicherweise von der Tabelle TA1 ausgegangen wird. Dies stellt jedoch kein Grundsatz dar. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es kann gerechtfertigt sein, auf die Tabelle TA7 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offen steht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007 in Sachen B., 9C_87/200, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Ob dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, kann offen bleiben, da beide Tabellenwerte zu demselben Ergebnis führen.
         Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 (Die Volkswirtschaft, 5/2009, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bei Frauen im Jahr 2007 von 1,5 % (Bundesamt für Statistik, a.a.O., Frauen, Total), eines Arbeitspensums von 50 % und des Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'004.05 (LSE 2006, TA1, Abschnitt 50-93, Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3; Fr. 4'901.- x 12 = Fr. 58'812.- : 40; x 41,7; x 0,5; x 1,015; x 0.9) respektive von Fr. 28'986.85 (LSE 2006, TA7, Abschnitt 20-38, Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3; Fr. 5’073.- x 12 = Fr. 60’876.- : 40; x 41,7; x 0,5; x 1,015; x 0.90).
4.3.3   Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen im Jahr 2007 (bei TA1: Fr. 71'653.30 - Fr. 28'004.05 = Fr. 43'649.25; bei TA7; Fr. 71'653.30 - Fr. 28'986.85 = Fr. 42'666.45) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % respektive 60 %. Dies begründet gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
4.4      Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2007 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2008 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-) ermessensweise auf Fr. 800.- festzusetzen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 in Sachen W., 8C_471/2007, Erw. 3.2). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2007 insoweit geändert, als damit die ganze Rente per 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).