IV.2008.00073
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007 (Prozess-Nr. IV. 2005.00967, Urk. 2/34), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 3 ein Obergutachten einhole und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1).
2. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 (Urk. 3) ordnete das Gericht das Einholen einer Expertise an, formulierte die entsprechenden Fragen und schlug als Gutachterin Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 3. März 2008 (Urk. 6) den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten an Dr. B.___ unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 (Urk. 5) gestellten Ergänzungsfragen. Dr. B.___ erstatte ihr Gutachten am 6. Juni 2008 (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme hierzu mit Eingabe vom 8. September 2008 ein (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 10. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin selber nahm innert Frist keine Stellung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im aufgehobenen Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 15. März 2007 (Urk. 2/34) wurden die Bestimmungen über die Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 343), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) dargelegt, worauf verwiesen wird.
2.
2.1 Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 (Urk. 1 Erw. 3.3.2.2) im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage, namentlich auch mit Blick auf die diagnostischen Differenzen der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte, für die zuverlässige Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht die Einholung eines Obergutachtens unabdingbar sei. Dieses werde bei der Frage, ob die Begutachtung in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug einer Übersetzungshilfe durchzuführen sei, die diesbezügliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben. Ein interdisziplinäres, auch die somatischen Belange umfassendes Gutachten sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten sei aus somatischer Sicht weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Daran ändere der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung für die erwerblichen Auswirkungen der Fussbeschwerden (Invaliditätsgrad: 10 %) nichts. Dass aus somatischer Sicht lediglich leichte den Rücken und den linken Fuss nicht speziell belastende Tätigkeiten zumutbar seien, sei allenfalls bei der Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 zu berücksichtigen.
2.2
2.2.1 Die vom Gericht beauftragte Dr. B.___ hielt in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 8) fest, dass sich aus heutiger Sicht, wie auch schon von Dr. E.___ dargestellt, ein sehr buntes Bild einer einerseits gemischten affektiven Störung mit angstbesetzten und depressiven Elementen sowie auch einer wahnhaften Symptomatik zeige. Die subjektiv geschilderten Symptome und Beschwerden seien glaubwürdig, sie spiegelten sich im psychopathologischen Befund wieder und seien deckungsgleich mit den Aussagen der Ehefrau und des behandelnden Psychiaters. Der Hausarzt erlebe die psychischen Symptome zwar etwas weniger ausgeprägt, das könne aber auch damit zusammenhängen, dass bei den Konsultationen die eher körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden. Das Bild sei heute so komplex, dass es sich diagnostisch nicht ganz eindeutig einer affektiven oder einer psychotischen Störung zuordnen lasse. So kämen differentialdiagnostisch einerseits eine depressive Störung mit psychotischer Symptomatik in Frage, es könne aber auch eine anhaltende wahnhafte Störung mit begleitender fluktuierender depressiver Symptomatik diagnostiziert werden. Dies neben der Angstsymptomatik im Sinne einer sozialen oder gar generalisierten Angststörung und nicht zu vergessen der Somatisierungsstörung. Gleichzeitig werde aber klar, dass es sich bei der Krankheitsentwicklung um eine Art Kontinuum handle, bei dem am Anfang, wahrscheinlich ab Beginn der 90-er Jahre eine Somatisierungstendenz bestanden habe mit im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden, später dann mehr und mehr eine depressive und auch Angstsymptomatik hinzu gekommen seien, die bereits ab 1994 beschrieben worden seien, und wozu spätestens seit dem Unfall im Jahre 2002 eine wahnhafte Verarbeitung gekommen sei. Der Unfall selbst sei somit als ein Ereignis zu werten, das zwar in gewisser Weise zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers und schliesslich auch zur Dekompensation die Arbeitsfähigkeit betreffend geführt habe. Der Beschwerdeführer sei aber auch vorher schon in seiner Belastbarkeit eingeschränkt gewesen (diverse konsiliarische psychiatrische Untersuchungen mit Diagnosen und folgender Medikation, zunehmende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die vermutlich die Entlassung bei Jelmoli zur Folge gehabt hätten, zunehmende Somatisierung mit diversen Symptomen etc.). Die ganze Entwicklung sei auf dem Boden eines recht entwurzelten Menschen mit Migrationshintergrund und wenig eigenen Ressourcen zu sehen, so dass das wahnhafte Erleben im Grunde genommen als Dekompensation der bisherigen Bewältigungsmuster (Somatisierung) interpretiert werden könne.
2.2.2 Das Mass für die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich weniger aus der oder den Diagnosen, sondern viel mehr aufgrund der psychopathologischen Symptomatik des Versicherten. Hier stehe einerseits die soziale Angststörung im Vordergrund, die zu einem erheblichen sozialen Rückzug geführt und Sozialkontakte auf ein Minimum reduziert hätten. Daneben bestünden noch die ausgeprägte Antriebsstörung, aber auch die kognitiven Defizite, die sowohl in der Angst, der affektiven Störung als auch des wahnhaften Erlebens begründet sein könnten. Der Beschwerdeführer sei allein schon aufgrund der Angststörung in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt und aktuell kaum in der Lage, sozialkompetent zu handeln, geschweige denn zu arbeiten. Er sei in seinen Kognitionen in erheblichem Masse gestört, was zu Konzentrations-, Auffassungs- und auch Gedächtnisstörungen führe. Das wahnhafte Erleben führe dazu, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage sei, in adäquater Weise mit seinem Umfeld in Interaktion zu treten. Neben den körperlichen Einschränkungen, die ja bereits aus somatischer Sicht beschrieben worden seien, ergebe sich somit ein Leistungsbild für Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an soziale Kompetenz, ja sogar nur vereinzelten, klar strukturierten Sozialkontakten. Es kämen aktuell sicher nur repetitive Aufgaben ohne besondere Eigenverantwortung in Frage, wobei der Beschwerdeführer rein aufgrund der Antriebsstörung und der psychomotorischen Verlangsamung sicherlich nur eine sehr reduzierte Arbeitsleistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile bereits seit sechs Jahren nicht mehr berufstätig und lebe sozial extrem zurückgezogen, so dass eine Wiederaufnahme jeglicher Tätigkeit sicherlich stufenweise und begleitet erfolgen müsse. Wenn überhaupt, dann sei eine solche Wiederintegration sicher nur in einem geschützten Rahmen denkbar, dann aber durchaus therapeutisch sinnvoll.
2.2.3 Erste Symptome einer Somatisierungsstörung seien bereits ab Beginn der 90-er Jahre beschrieben worden. Bereits spätestens 1994 habe der Hausarzt Verdacht auf eine psychische Komorbidität geschöpft und den Beschwerdeführer konsiliarisch in der C.___ Zürich vorgestellt. Dies sei erneut im Jahre 2001 erfolgt. Beide Male seien eine Somatisierungsstörung sowie eine gewisse depressive Symptomatik diagnostiziert worden. In der D.___ sei im Jahre 2003 zusätzlich die Diagnose einer Sozialen Phobie sowie einer maladaptiven Krankheitsverarbeitung gestellt worden. Der auch noch heute behandelnde Psychiater habe erstmals in seinem ausführlichen Bericht von 2004 und erneut im Jahre 2005 ein psychotisches Geschehen beschrieben. Wie bereits in der zusammenfassenden Beurteilung dargetan, handle es sich bei der Krankheit um ein Kontinuum mit fliessenden Übergängen, wobei es offensichtlich im Anschluss an den Unfall im Jahre 2002 zu einer deutlichen Akzentuierung und wahrscheinlich auch damals erstmals zu einer psychotischen Symptomatik gekommen sei.
2.3 Das Gutachten von Dr. B.___ entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise.
So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, erklärt sie doch, welche Befunde zu den von ihr gestellten Diagnosen führen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Sie legt schlüssig dar, dass sich die Arbeitsunfähigkeit weniger aus den Diagnosen, sondern viel mehr aufgrund der psychopathologischen Symptomatik ergeben. Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Dr. B.___ führte eine ausführliche Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers durch, führte ein Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei diese bei den Untersuchungen nicht anwesend war, und holte ergänzende telefonische Auskünfte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Psychiater ein (Urk. 8 S. 1). Die Expertise berücksichtigt detailliert die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander, das Ausdruck der gestellten Diagnosen und ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. B.___ erklärt nachvollziehbar, weshalb sie mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Familienpsychiatrie, Einzel- und Paartherapie, Supervision, (vgl. Urk. 2/10/15 und Urk. 2/15) im Gegensatz zu Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 11. Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierte (vgl. Urk. 2/10/24), davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar ist. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angststörung in der Mobilität erheblich eingeschränkt und aktuell kaum in der Lage ist, sozialkompetent zu handeln, und dass das wahnhafte Erleben dazu führt, dass er kaum in der Lage ist, in adäquater Weise mit seinem Umfeld in Interaktion zu treten, erscheint angesichts der erhobenen Befunde durchaus als schlüssig.
2.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 1 Erw. 3.3.2.2), aufgrund der psychischen Erkrankung jedoch vollständig arbeitsunfähig ist, weshalb er Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
3. Zu prüfen bleibt, wann der Rentenanspruch entstanden ist.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, attestierte diesem im Bericht vom 11. Oktober 2003 (Urk. 2/10/26/1) seit dem Unfall vom 30. September 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit bis 2. Juli 2003, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 3. Juli bis 17. August 2003 und wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. August 2003 bis auf weiteres. Laut Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Arzt Dr. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 18. September 2003 (Urk. 2/10/26/2) bestehe eine nachvollziehbare mässige Belastungsintoleranz des linken Fusses als Unfallfolge, welche eine - entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil - neue Tätigkeit bedinge. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erlangte. Dr. B.___ antwortete auf die Frage des Beginns der psychischen Krankheit (Urk. 8 S. 22 f.), dass es sich hierbei um ein Kontinuum mit fliessenden Übergängen handle, wobei es offensichtlich im Anschluss an den Unfall 2002 zu einer deutlichen Akzentuierung und wahrscheinlich auch damals erstmals zu einer psychotischen Symptomatik gekommen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht wurde erstmals von Dr. E.___ im Arztbericht vom 24. August 2004 attestiert (Urk. 2/10/25). Zuvor wurden bereits am 11. Juni 2003 in der D.___ eine soziale Phobie sowie ein maladaptives Bewältigungsmuster erhoben (Urk. 2/10/26/4).
Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen ist das Wartejahr mit dem Unfall am 30. September 2002 zu eröffnen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit während des Wartejahres keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangte und ihm anschliessend aus psychischen Gründen auch keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar gewesen ist.
4. Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
5.2 Unter Würdigung dieser Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung der im vorangehenden Prozess zugesprochenen Entschädigung an den als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Dr. P. Heusser in der Höhe von Fr. 3'069.30 (inkl. Barauslagen und MWSt, vgl. Urk. 2/34 Dispositiv Ziff. 3) und der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. P. Heusser vom 15. September 2008 (Urk. 15), worin ein Aufwand von Fr. 1'086.50 (bei einem zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 59.80) geltend gemacht wird, erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 4'155.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den vom Gericht bereits entrichteten Betrag von Fr. 3'069.30 diesem zu erstatten und Fr. 1'086.50 Rechtsanwalt Dr. P. Heusser zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 ausgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2003 Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. P. Heusser, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’155.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 3'069.30 als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr. 1'086.50 zu entrichten hat.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 samt Einzahlungsschein
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).