Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00075
IV.2008.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 12. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, Mutter eines 1991 geborenen Sohnes, war vom 1. August 1998 bis zum 31. Januar 2000 bei der Y.___ AG als Geschäftsführerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 26. August 1999 war,  und meldete sich wegen seit Mai 1999 zunehmenden schweren Depressionen und Angstzuständen am 25. Januar 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 9/3 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6-7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/5) ein und sprach mit Verfügung vom 17. August 2001 der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab August 2000 zu (Urk. 9/21 = Urk. 9/22).
         Im Revisionsfragebogen vom 23. Mai 2003 vermerkte die Versicherte einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (Urk. 9/23/ Ziff. 1/1), worauf die IV-Stelle einen Arztbericht einholte (Urk. 9/24) und am 24. Juli 2003 mitteilte, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 9/25).
1.2     Am 26. Januar 2006 nannte die Versicherte einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/28-29) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/35) ein und liess bei der Z.___ ein Gutachten erstellen (Urk. 9/33).
         Am 13. November 2006 empfahl die IV-Stelle der Versicherten unter Auferlegung der Schadenminderungspflicht eine medikamentöse Behandlung in Form eines Antidepressivums (Urk. 9/39). Gleichentags stellte sie im Vorbescheid die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 9/47) und des damit eingereichten Arztberichtes (Urk. 9/50) sowie der Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 9/55) verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2007 die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 8), wurde am 27. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Dezember 2007 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der Z.___ ab September 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar sei. Gestützt auf den gemäss IK-Auszug erzielten letzten Verdienst sei hochgerechnet für das Jahr 1999 von einem an die Nominallohnentwicklung bis 2006 angepassten Valideneinkommen von Fr. 97'181.70 und gemäss Salärempfehlung „kv schweiz" von einem für eine 57-jährige kaufmännische Angestellte bei einem Pensum von 40 % erzielbaren Einkommen von Fr. 30'855.-- als Invalideneinkommen auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 68 % resultiere (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass keine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten sei, da die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auf einer Prognose beruhe und die medikamentöse Einstellung voraussetze; medikamentöse Therapien seien jedoch gescheitert (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II.8, Urk. 9/47 S. 1 f. Ziff. 1). Zum Valideneinkommen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass vom zuletzt erzielten Monatslohn von Fr. 9'500.-- auszugehen sei, woraus sich angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 140'141.-- ergebe. Das im Übrigen unbestrittene Invalideneinkommen sei um einen Leidensabzug von 20 % zu kürzen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 % (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. II.9-10, Urk. 9/47 S. 3 Ziff. 2-3).
2.3     Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung (Dezember 2007) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (August 2001) bestanden hat.
         Hingegen bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen hat, vorliegend nicht Streitgegenstand, weil diese gleichzeitig mit dem in der Folge verfügungsweise bestätigten Vorbescheid auferlegt wurde. Diese Frage wird vielmehr anlässlich der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten amtlichen Revision  zu prüfen sein (Urk. 9/39 S. 2).

3.      
3.1     Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente fusste auf folgenden medizinischen Berichten:
3.2     Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2001 eine schwere Erschöpfungsdepression mit akutem Zusammenbruch im August 1999, Angst, Panik bei Belastungen oder Anforderungen sowie Schlafstörungen (Urk. 9/6/4 Ziff. 3). Als Befund führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin massiv überarbeitet sei und nach Mobbing einen akuten Nervenzusammenbruch erlitten habe. Seit dem 27. August 1999 habe sie nicht mehr an ihre Arbeitsstelle gehen können, und es sei nur schon eine riesige seelische Belastung, wenn sie sich in die Region der früheren Arbeitsstelle begeben müsse oder ihr das Thema Arbeitssituation zu Ohren komme (Urk. 9/6/4 Ziff. 4.1). Als Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin Ängste, Panik, verloren gegangenes Selbstwertgefühl, keinen Halt und keine Kraft, Schlafstörungen, Isolation, Hemmungen und Niedergeschlagenheit an (Urk. 9/6/4 Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei in ihren psychischen und physischen Funktionen eingeschränkt durch ihre Nervosität, Unruhe, Ängste, Mut- und Kraftlosigkeit, kein Selbstvertrauen, Schlafstörungen, Gewichtsverlust, trotz Antidepressiva, Übelkeit bis zu Durchfall. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit dahingehend aus, dass sie nicht mehr belastbar sei, an Konzentrationsstörungen leide, kein Durchsetzungsvermögen habe und schnell weinen müsse (Urk. 9/6/4 lit. a-b).
         Seit 27. August 1999 bis heute betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % im bisherigen Beruf als Geschäftsführerin bis auf weiteres, doch bestehe die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig werde, eventuell jedoch mit Übernahme von weniger Verantwortung. Zur Zeit sei eine berufliche Umstellung noch nicht zu prüfen; später komme eventuell ein Ausweichen auf einen anderen Beruf oder eine weniger belastende Funktion in Frage. Eine Tätigkeit in Kaderfunktion sei heute unzumutbar und ziemlich sicher nicht mehr möglich; Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien noch nicht möglich. Mittels Psychotherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 9/6/4 Ziff. 1.5 und 1.6, Urk. 9/6/4 Ziff. 1.1 und lit. c-e).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 26. Februar 2001 eine Erschöpfungsdepression mit somatischer Dekompensation (Urk. 9/7/2 Ziff. 3). Als angegebene Beschwerden nannte er Angstzustände, starke Gemütsschwankungen und Konzentrationsschwierigkeiten; insbesondere falle es der Beschwerdeführerin schwer, Arbeiten unter Druck zu erledigen oder Stresssituationen adäquat zu meistern (Urk. 9/7/2 Ziff. 4.2). Im bisherigen Beruf als leitende kaufmännische Angestellte sei sie seit 27. August 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7/1 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Psychotherapie verbessert werden (Urk. 9/7/1 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei in Arbeiten, die grössere Verantwortung verlangten und unter Druck ausgeführt werden müssten, eingeschränkt; psychisch sei sie wenig belastbar (Urk. 9/7/3 lit. a-d). Die angestammte Tätigkeit könne zu 50 % theoretisch durchgeführt werden, wenn sich die Lage in nächster Zeit bessern sollte; was die Frage der beruflichen Umstellung angehe, so sei eine weniger beanspruchende und verantwortungsvolle Aufgabe als bisher nötig (Urk. 9/7/3 lit. b-c). Eine Arbeitstätigkeit sei in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags zumutbar, und in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags, sobald es besser gehe (Urk. 9/7/3).

4.      
4.1     Im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2003 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert habe, doch zu wenig, um auch nur eine Teilzeitarbeit aufnehmen zu können; die Prognose sei gut. Die schwere Erschöpfungsdepression sei noch zu wenig behoben, und die Ängste seien jederzeit wieder aktivierbar, so dass bei einer vorzeitigen Aufnahme der Arbeit mit massiven gesundheitlichen Rückschlägen zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin komme seit drei Jahren zu rund drei Therapiestunden pro Monat. An therapeutischen Massnahmen sei die Psychotherapie und medikamentöse Behandlung der Hypertonie zu nennen, und prognostisch sei zu hoffen, dass in ein bis zwei Jahren vielleicht eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 9/24/3).
4.2     Dr. B.___ äusserte sich im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2006 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und neu berufliche Massnahmen sowie eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt seien (Urk. 9/28/3).
4.3     Mit Verlaufsbericht vom 2. März 2006 (Urk. 9/29) führte Dr. A.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht leicht gebessert habe, die Beschwerdeführerin jedoch wegen starken Ängsten und verminderter Belastbarkeit noch nicht arbeitsfähig sei. Denkbar sei versuchsweise ein schonungsvolles, zeitlich beschränktes Einsteigen in einem stressfreien geschützten Rahmen nach einer beruflichen Abklärung, beispielsweise ab Herbst 2006. Die psychiatrischen Diagnosen seien unverändert, jedoch hätten sich die Hypertonie und die Dauerkopfschmerzen durch das Absetzen mehrerer Medikamente gebessert. Durch belastende familiäre Ereignisse hätten die Überforderungssituationen immer wieder zugenommen, sonst liege aber eher eine Stabilisation vor. Therapeutisch werde die Psychotherapie durchgeführt, prognostisch sei ziemlich sicher, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihre frühere Berufsposition werde zurückkehren können. Denkbar sei eine angepasste, verminderte Arbeitsfähigkeit in einer ähnlichen Tätigkeit, jedoch ohne die frühere Überbelastung in Kaderposition. Falls die psychische Stabilität anhalte, sei in etwa einem halben Jahr eine berufliche Abklärung und ein vorerst geschützter Arbeitsplatz sinnvoll.
4.4     Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Leitender Arzt des Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. September 2006 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Erwogen werden könne auch die Diagnose einer Dysthymia (F34.1), dagegen spreche allerdings der extreme Ausprägungsgrad der Depression in den früheren Jahren (Urk. 9/33 S. 7).
         Er führte aus, dass sich nach einem konstanten Berufsleben ungefähr 1997 eine Änderung abgezeichnet habe, als die Beschwerdeführerin eine Stelle im Personalwesen angenommen habe, die sie nicht zufriedenstellend habe bewältigen können. 1998 habe sie schliesslich die letzte Arbeitsstelle angenommen, bei der sie ebenfalls gescheitert sei. Eine depressive Dekompensation sei die Folge gewesen.
         Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr keine medikamentöse antidepressive Therapie erhalte; eine solche sei jedoch bei einem depressiven Zustandsbild dieses Ausprägungsgrades unumgänglich. Eine psychotherapeutische Begleitung sei bei Dr. A.___ gegeben. Das Medikament Deroxat sei wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden. Als Therapiemassnahme solle unbedingt die Einstellung auf ein Antidepressivum erfolgen, gegebenenfalls nach mehrmaligem Medikamentenwechsel. Nach erfolgreicher Einstellung dürfte mit einer Zustandsverbesserung innert zwei bis drei Monaten zu rechnen sein, wodurch mindestens eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen erreicht werden könne.
         Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 27. August 1999. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einem angepassten Arbeitsumfeld (Urk. 9/33 S. 7). Dabei müsse vom früher vorhandenen Arbeitsprofil abgewichen werden, insbesondere könne die Beschwerdeführerin nicht mehr das frühere Ausmass an Verantwortung übernehmen, keine Arbeiten unter Zeitdruck ausführen und reagiere auf eine übermässig angebrachte Kritik ängstlich und depressiv (Urk. 9/33 S. 7 f.). Das aktuelle Belastungsprofil entspreche einer Bürotätigkeit in einem stressfreien Umfeld.
         Obschon sie zum aktuellen Zeitpunkt eingliederungsfähig erscheine, sollte aus psychiatrischer Sicht zunächst die thymoleptische Einstellung durchgeführt werden, dadurch wäre der Prozess in etwa zwei bis drei Monaten erfolgreicher und stabiler.
         Als psychosoziale Faktoren mit Einfluss auf den depressiven Zustand seien der Tod der Mutter 2005 und des Bruders 2006 zu nennen. Dadurch habe sich die Stimmung erneut destabilisiert, sie sei unruhiger und ängstlicher geworden, der Einfluss dieser Faktoren sei nicht mehr so stark wie zu Jahresbeginn. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, beruflich tätig zu sein; sie habe sich zwischenzeitlich schon auf einige Stellen beworben, jedoch Absagen erhalten. Seine Befunderhebung und Beurteilung deckten sich weitgehend mit früheren Arztberichten; im letzten halben Jahr sei eine leichte Stabilisierung des Zustandes mit einer Tendenz zur weiteren Besserung eingetreten (Urk. 9/33 S. 8).
4.5     Dr. A.___ nahm am 24. Januar 2007 Stellung zum Gutachten des Z.___ vom 25. September 2006 (Urk. 9/33). Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin durch die Begutachtung selber sowie durch die Kontaktaufnahme der IV-Stelle mit ihrem ehemaligen Chef retraumatisiert worden sei (Urk. 9/50 S. 2-3 Ziff. 2), dass der Therapievorschlag auf der falschen Annahme beruhe, dass durch Medikamenteneinnahme alle Probleme vom Tisch seien (Urk. 9/50 S. 3 Ziff. 3) und dass weitere Schicksalsschläge aus dem Jahre 2006 (Todesfall der Mutter und des Bruders, schwerwiegende Probleme mit ihrem 15-jährigen Sohn und dessen Vater, Sturz vom Fahrrad mit schwerer Hirnerschütterung, Jochbeinfraktur und Schulterverletzungen) im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 9/50 S. 3-4 Ziff. 4). Zudem vertrat sie die Auffassung, dass die Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin verletzend und kränkend sei, da die Beschwerdeführerin jahrelang motiviert die Medikamente genommen und sich in psychiatrische Behandlung begeben habe, und vielmehr sie als Ärztin der Beschwerdeführerin empfohlen habe, wegen der aufgrund von Interaktionen der Psychopharmaka entstehenden Nebenwirkungen die Medikamente auszuschleichen (Urk. 9/50 S. 1-2 Ziff. 1 und S. 5-7).
4.6     Im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2007 berichtete Dr. B.___ von somatisch weitgehend stabilen Verhältnissen, einer beginnenden Gonarthrose im linken Knie und wechselhaften Beschwerden am Bewegungsapparat (Urk. 9/55/17). Zudem verwies er auf den Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals D.___, welche am 20. Juni 2006 anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Juni 2006 eine Hirnerschütterung bei Synkope unklarer Ätiologie, eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur links sowie eine AC-Distorsion Tossy I links diagnostiziert und eine 24 Stunden Commotio-Überwachung sowie verschiedene Zusatzuntersuchungen durchgeführt hatten (Urk. 9/55/7-13, Urk. 9/55/15-16). Trotz eingehender Abklärungen des Sturzes mit dem Fahrrad habe eine Ursache nicht mit Sicherheit gefunden werden können (Urk. 9/55/17).

5.      
5.1         Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 15. Februar 2001 (Urk. 9/6/4, vorstehend Erw. 3.2) und von Dr. B.___ vom 26. Februar 2001 (Urk. 9/7/1-3, vorstehend Erw. 3.3) war im Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen Rente (August 2001) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführerin beziehungsweise als leitende kaufmännische Angestellte auszugehen. Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit waren gemäss Dr. A.___ „nicht möglich“ und gemäss Dr. B.___ ganztags zumutbar, „sobald es besser gehe“.
5.2     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. C.___ erstellte Gutachten vom 25. September 2006 (Urk. 9/33, vgl. vorstehend Erw. 4.4) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, stellt die psychiatrischen Diagnosen unter Verwendung der ICD-10-Klassifikation (Urk. 9/33 S. 7), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/33 S. 4-6), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 9/33 S. 1 und 8). Insbesondere stimmt Dr. C.___s Einschätzung auch mit jener von Dr. B.___ vom 6. Februar 2006 überein, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 9/28/3, vorstehend Erw. 4.2). Dr. B.___ hielt gar im Zeitpunkt der Rentenzusprache fest, eine Arbeitstätigkeit sei in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags zumutbar, „sobald es besser gehe“ (Urk. 9/7/3, vorstehend Erw. 3.3). Prognostisch ging sodann auch Dr. A.___ im Juli 2003 von einem leicht verbesserten Gesundheitszustand aus, bei guter Prognose und der Hoffnung, dass in ein bis zwei Jahren eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 9/24/3, vorstehend Erw. 4.1). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein; insbesondere erscheint auch plausibel, dass angesichts des Ausprägungsgrades des depressiven Zustandsbildes eine medikamentöse Behandlung unerlässlich ist (Urk. 9/33 S. 7). Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung, wonach eine Arbeitsfähigkeit vorliege, entspricht im übrigen offenbar auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, zumal sie sich selber bereits auf einige Stellen beworben hat (Urk. 9/33 S. 6). Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Gestützt darauf ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, wobei das aktuelle Belastungsprofil einer Bürotätigkeit in einem stressfreien Umfeld entspricht.
5.3         Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II.8, Urk. 9/47 S. 1) beruht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht auf einer blossen Prognose. Richtig ist, dass Dr. C.___ auch die medikamentöse Einstellung empfahl und nach erfolgreicher Einstellung nach zwei bis drei Monaten von einer Zustandsverbesserung ausging. Jedoch merkte er ausdrücklich an, dass die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit aufgrund des aktuellen Zustandsbildes erfolge und die Beschwerdeführerin aktuell eingliederungsfähig sei; die medikamentöse Einstellung empfahl er lediglich im Voraus zwecks Stabilisierung des Eingliederungsprozesses. Auch empfahl Dr. C.___ dies - anders als dies die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.8) - durchaus im Wissen darum, dass das Medikament Deroxat wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden war (Urk. 9/33 S. 7-8, vorstehend Erw. 4.4).
5.4     Auch die weiteren Einwände von Dr. med. A.___ (Urk. 9/50, vgl. vorstehend Erw. 4.5) beziehungsweise der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.8) vermögen nicht zu überzeugen. Ob die Auferlegung der Schadenminderungspflicht gerechtfertigt ist beziehungsweise die Empfehlung der Einnahme eines Antidepressivums eine zumutbare Massnahme darstellt, ist vorliegend nicht zu prüfen (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Immerhin ist zu bemerken, dass die Indikation zur medikamentösen Behandlung wie von Dr. C.___ empfohlen aufgrund der Schwere des depressiven Zustandsbildes einleuchtend erscheint. Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ empfahl Dr. C.___ dies nicht als alleinige Massnahme, sondern ging von der psychotherapeutischen Begleitung durch Dr. A.___ aus. Zudem setzte er im Wissen darum, dass das Medikament  Deroxat wegen der Nebenwirkungen abgesetzt worden war, eine sorgfältige Einstellung und gegebenenfalls einen mehrmaligen Medikamentenwechsel voraus, bis sich der Erfolg einstelle (Urk. 9/33/7, vorstehend Erw. 4.4). Auch wurden - anders als Dr. A.___ dies ausführte - im Gutachten auch der Todesfall der Mutter und des Bruders berücksichtigt, wonach sich die Stimmung der Beschwerdeführerin erneut destabilisiert habe (Urk. 9/33 S. 8, vorstehend Erw. 4.4); zu Recht wurden jedoch diese Umstände als psychosoziale Faktoren gewertet (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Im übrigen überzeugt der Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 2. März 2006 nicht (Urk. 9/29, vorstehend Erw. 4.3). Einerseits stellte sie die psychiatrischen Diagnosen durchwegs ohne Verwendung der ICD-10-Klassifikation, was die Überprüfung der Diagnosestellung erschwert. Andererseits ging sie bereits im Jahre 2003 prognostisch davon aus, dass eine Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen der nächsten ein bis zwei Jahre zu erreichen sei, ging jedoch im fraglichen Verlaufsbericht immer noch vom Fehlen einer Arbeitsfähigkeit aus, ohne nähere Angaben dazu, weshalb sich der Heilverlauf weiter verzögert habe. Die von ihr erwähnten belastenden familiären Ereignisse sind - wie auch von Dr. C.___ angemerkt - als psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände zu werten (Urk. 9/33 S. 8). Auch fehlt eine Präzisierung der Art der durchgeführten Psychotherapie; aus dem früheren Bericht aus dem Jahre 2003 geht immerhin hervor, dass die Beschwerdeführerin während drei Jahren monatlich drei Therapiestunden besuchte (Urk. 9/24/3, vorstehend Erw. 4.1), was jedoch in Anbetracht der Ausprägung der Depression nicht auf eine besonders intensive Therapie schliessen lässt. Dem von ihr in der Stellungnahme vom 24. Januar 2007 geschilderten Behandlungsvorschlag, wonach die Medikamente ausgeschlichen werden sollten, fehlt sodann eine Begründung dazu, weshalb andere Medikamente unversucht bleiben sollten (Urk. 9/50 S. 5-7). Zu bemerken ist im Übrigen, dass Dr. A.___ als seit 1999 behandelnde Psychiaterin aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und deren Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.5     Somit ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit und damit eine revisionsrelevante Verbesserung vorlag.

6.
6.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 9/56 S. 4 oben) ist auf das zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen bei der Y.___ AG abzustellen. Hingegen ist mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. II.9) davon auszugehen, dass nicht das im IK-Auszug für die Periode Januar bis November 1999 ausgewiesene Einkommen von Fr. 80'750.-- massgebend ist, da die Beschwerdeführerin bereits ab September Krankentaggelder bezog (Urk. 9/8/5). Abzustellen ist vielmehr auf das bei Gesundheit noch erzielte und im Gesundheitsfall weiter erzielbare Monatseinkommen von Fr. 9’500.-- (Urk. 9/8/5), mithin auf ein Jahreseinkommen von Fr. 123’500.-- (13 x Fr. 9’500.--) im Jahre 1999. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin laut IK-Auszug (Urk. 9/5/3) bereits in früheren Jahren ein vergleichbar hohes Einkommen erzielte, so Fr. 123'577.-- im Jahre 1991 am Spital E.___ sowie Fr. 125'177.-- hochgerechnet auf das Jahr 1995 bei F.___ (Fr. 83’451.-- : 8 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich bei einem Indexstand von 2'156 im Jahr 1999 und von 2'417 im Jahr 2006 im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 138’451.-- (Fr. 123'500.-- : 2'156 x 2'417; Die Volkswirtschaft 5/2007, S. 87, Tab. B10.3).
6.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 30'855.-- gestützt auf den Lohn für eine 57-jährige kaufmännische Angestellte gemäss Salärempfehlung kv schweiz (Urk. 9/38) blieb unbestritten (Urk. 1 S. 8 Ziff. II.10) und ist nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann davon auszugehen, dass keine weitere persönliche oder berufliche Merkmale vorliegen, welche die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges rechtfertigen (Urk. 2 S. 5, Urk. 9/38).
6.3         Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 138’451.-- (vorstehend Erw. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'855.-- (vorstehend Erw. 6.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 107’596.-- und ein Invaliditätsgrad von 78 %, welcher einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

7.         Zusammenfassend ergibt sich, dass kein hinreichender Grund für eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente besteht. Damit erweist sich die erhobene Beschwerde als begründet, was zu ihrer Gutheissung führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 4. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).