Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00077
IV.2008.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene X.___ ist bei Y.___ als Charcuterie-Verkäuferin angestellt. Am 18. April 2007 (Urk. 9/1) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit dem 11. Januar 2006 nach der Operation eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) unter starken Schmerzen und einer ständig geschwollenen Hand und sei vom 3. Mai bis zum 15. September 2006 zu 80 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die IV-Stelle holte in der Folge erwerbliche und medizinische Auskünfte ein, liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, untersuchen (Urk. 9/19) und durch Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachten (Gutachten vom 27. Juli 2007, Urk. 9/18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 21. Januar 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.   Es sei die Verfügung vom 4. Dezember 2007 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-31) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Eine relevante Erwerbseinbusse erleide die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, bei ihr lägen somatische Befunde vor, welche zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten führten. Die Einschätzung der RAD-Ärztin widerspreche der medizinischen Aktenlage.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist Folgendes aktenkundig:
3.1.1   Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, führte am 11. Januar 2006 eine Ganglionexzision PIP-Gelenk und eine Medianusneurolyse bei Karpaltunnelsyndrom (CTS) links durch (Urk. 9/7/24). Nachdem die klassische präoperative CTS-Symptomatik gebessert hatte, verblieben Beschwerden im Sinne von Schmerzen (Brennen) und Schwellungen im Bereich der Narbe. Die Schmerzen strahlten bis in die linke Schulter aus, wobei schon präoperativ Schulterbeschwerden bestanden und der Verdacht auf eine Periarthritis humeroscapularis links geäussert wurde. Am 22. März 2006 wurde ausserdem eine Endgelenkzyste des Ringfinger rechts dorsal entfernt (Urk. 9/14/18). Wegen persistierenden Beschwerden in der linken Hand wurde die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2006 von Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, untersucht (Bericht vom 14. Juni 2006, Urk. 9/14/18-19). Dieser vermutete eine Verengung der Loge de Guyon nach einer Spaltung des Retinaculums flexorum, welches Geschehen durch eine deutliche Schwellung bei einem prädystrophen Zustand unterstützt werde. Er meldete die Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer Elektromyographie (EMG) zur Klärung der Frage, ob ein Kompressionssyndrom in der Loge de Guyon vorliegt, bei Dr. med. D.___, FMH Neurologie, an.
3.1.2   Dr. D.___ führte am 23. Juni 2006 eine Elektroneurographie durch und untersuchte die Beschwerdeführerin neurologisch. Sie diagnostizierte einen Status nach Operation eines CTS links sowie eine Kausalgie im Narbenbereich, welche diagnostisch ganz im Vordergrund stehe. Sie hielt dafür, dass die Dekompression des CTS wahrscheinlich gelungen sei, es im Heilungsverlauf indes zu einer Störung an der Narbe gekommen sei, und empfahl eine Revision (Bericht vom 26. Juni 2006, Urk. 9/7/22-23). Aus chirurgischer Sicht wurde eine weitere Operation jedoch abgelehnt (vgl. Urk. 9/9/15). Dr. med. E.___, leitender Arzt Chirurgie, Spital Zollikerberg, vertrat die Auffassung, es liege eine diskrete algodystrophe Komponente vor, auch wenn typische Zeichen wie vermehrtes Schwitzen oder Hypertrichose fehlten. Zudem wies er darauf hin, dass neben der eigentlichen Schmerzproblematik zunehmend auch ein soziales und arbeitsrechtliches Problem vorliege (Bericht vom 13. September 2006, Urk. 9/14/20-21).
3.1.3   Zu Händen der Krankenkasse untersuchte Dr. med. F.___, Rheumatologe, die Beschwerdeführerin am 20. November 2006. Diese schilderte ihm brennende ziehende Schmerzen im ganzen linken Arm, am ausgeprägtesten in der linken Hand. Er diagnostizierte Restbeschwerden nach CTS-Operation nicht ganz geklärter Ätiologie sowie eine Periarthropathia humeroscapularis links (Urk. 9/19-21). In der angestammten Tätigkeit beurteilte er die Beschwerdeführerin als zu zweifellos 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen in ihrer Tätigkeit deutlich eingeschränkt. Sie könne zwar die meisten am Arbeitsplatz anfallenden Arbeiten ausführen, jedoch nur im Rahmen von vier bis viereinhalb Stunden täglich. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur im Umfang von 50 % möglich. Er empfahl eine genauere Abklärung der Schulterschmerzen links. Zudem sei zu überlegen, ob eine MR-Untersuchung der linken Hand die Frage nach Vorliegen einer Algodystrophie noch etwas genauer beantworten könnte.
3.1.4   Dr. D.___ stellte am 14. Januar 2007 keine Besserung der subjektiven Symptomatik fest. Neurographisch habe sich das CTS völlig zurückgebildet bei völlig normalen Werten links in der neurographischen Untersuchung. Es bestehe eine Tendenz zu einer Schmerzausweitung. Differentialdiagnostisch sei wohl doch eine Kausalgie anzunehmen (Urk. 9/9/11-12). Auf ihr Anraten überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin erneut an den Operateur Dr. B.___. Dieser erachtete am 5. Februar 2007 eine Narbenrevision als zu risikoreich und hielt eine umfassende rheumatologische Abklärung für angebracht. Er stellte ein zunehmendes Schulterproblem links fest, welches noch nicht erschöpfend behandelt worden sei. Zudem liege ein erhebliches Problem im Bereich der HWS vor, welche Ursache der residuellen Gefühlsstörungen der ulnarseitigen Fingern sein könnte. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprächen der absoluten im Moment möglichen Grenze, und die Überlastungsprobleme führten auch zu einer erheblichen Nachtruhestörung (Urk. 9/9/9-10).
3.1.5   In seinem Bericht vom 17. April 2007 (Urk. 9/7/12-13) diagnostizierte Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin am 11. April 2007 untersuchte, eine Zervikobrachialgie links mit/bei Verdacht auf (leichtes) CRPS I, Status nach Operation eines CTS im Februar 2006, Impingement der linken Schulter (Tendinitis der Supraspinatussehne) und initialen degenerativen Veränderungen der HWS. Er hielt fest, in der Folge eines Carpaltunnelrelease habe sich eine hartnäckige Brachialgie links entwickelt, deren Ätiologie nur teilweise erklärt sei. Es könnte sich dabei um eine abortive Form eines CRPS handeln, wobei die Befunde diskret seien. Hinweise für ein Rezidiv des operierten CTS ergäben sich nicht, auch eine entsprechende Elektrophysiologie sei negativ. Hingegen bestehe ein diskretes Impingement der linken Schulter bei Nachweis einer Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne. Die klinisch festgestellte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit dürfte bei weitgehend normalen Befunden im Röntgenbild am ehesten Folge einer Dysfunktion (und damit auch behandelbar) sein. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen (insbesondere rheumatoide Arthritis) ergäben sich weder klinisch noch radiologisch. Die Befunde einer beginnenden Polyarthrose seien sehr diskret. Nicht definitiv beurteilen könne er, ob eine gewisse funktionelle Komponente eine Rolle spiele. Eine gewisse Diskrepanz zwischen Beschwerden und klinischen Befunden könne nicht von der Hand gewiesen werden. Die Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab keine Dystrophie-Zeichen. In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei er am 25. Mai 2007 zu Händen der Beschwerdegegnerin festhielt, dass die theoretische Möglichkeit einer mittelfristigen Steigerung auf 75-100 % bestehe (Urk. 9/7/11).
3.1.6   Der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, attestierte im Bericht vom 1. Juni 2007 (Urk. 9/9/1-2) aufgrund der CTS-Operation in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis zum 7. Mai 2006. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin bis zum 6. November 2006 80 % arbeitsunfähig gewesen, seither bestehe eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.7 Am 7. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin untersucht (Urk. 9/19/1-2). Sie führte vorab eingehend die geklagten Beschwerden auf in Form von brennenden Schmerzen (wie Zigarettenglut) der linken Schulter, linken Achselhöhle und linken Brustmuskulatur, inbesondere nachts, starke elektrisierend einschiessende (nach Berührung) und brennende Schmerzen der Handinnenflächen mit Ausstrahlung in den linken Arm, beginnend kurz nach dem Aufstehen und verschwindend unter Ablenkung (mit Kunden bei der Arbeit), welche am schlimmsten nachts seien. Ferner gelegentlich ein Einschlafen der linken, weniger der rechten Hand. Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber der RAD-Ärztin von ihren Sorgen und Ängsten hinsichtlich einer Krebserkrankung. Dr. Z.___ kommt nach eingehender Darlegung der Therapien und der (medizinischen) Anamnesen, insbesondere auch der sozialen und beruflichen Anamnese zum Schluss, dass es sich um eine Schmerzproblematik des linken Handgelenks und der linken Schulter handle, mit Involvierung diversester Ärzte. Es bestehe seit anderthalb Jahren eine Therapieresistenz, trotz vielfältiger Therapieversuche. Eine Schmerzausweitung habe nun stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht hätten ein M. Sudeck und eine rheumatoide Arthritis ausgeschlossen werden können. Gemäss Neurologie habe sich die linke Hand neurographisch komplett erholt seit der CTS-Operation links. Die Schulter zeige radiologisch eine beginnende Acromioclaviculare-Arthrose und eine kaum erkennbare Verkalkung der Supraspinatussehne. Gesamthaft sei kein eindeutiges organisches Korrelat für die Beschwerden erkennbar. Sie empfahl abschliessend eine psychiatrische Begutachtung. Am 9. August 2007 (nach Einsicht in das Gutachten) kam die RAD-Ärztin zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit September 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter, Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive und feinmechanische Tätigkeiten bei einer Gewichtslimite von 5-8 kg) voll arbeitsfähig (Urk. 9/10/4).
3.1.8   Die Psychiaterin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin fachärztlich begutachtete, konnte in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2007 (Urk. 9/18) keine psychiatrische Störung oder Komorbidität diagnostizieren.
3.2     Aus den medizinischen Akten wird insgesamt deutlich, dass die Schmerzen (insbesondere diejenigen der linken Hand), welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beeinträchtigen, trotz der diversen Untersuchungen bei verschiedenen Spezialärzten anhand organischer Befunde nicht beziehungsweise höchstens teilweise erklärt werden können. Im Verlauf wurde wohl mehrmals auf eine mögliche diskrete Algodystrophie hingewiesen, die Diagnose konnte jedoch schlussendlich nie gestellt werden. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde fasste die RAD-Ärztin die vorhandenen Abklärungsberichte korrekt zusammen, wenn sie das Vorliegen einer entzündlichen, rheumatischen Erkrankung ausschloss und die degenerativen Gelenkserkrankungen, insbesondere an der Schulter, als gering einstufte. Angesichts des Fehlens einer psychiatrischen Diagnose sind die organisch nicht erklärbaren Schmerzen als objektiv überwindbar zu qualifizieren, weshalb sie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermögen Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen, welches ja für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich ist, grundsätzlich nicht aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 29. August 2007, I 994/06, Erw. 3.3).
         Angesichts der lediglich diskreten organischen Befunde ist im Weiteren fraglich, ob diese überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge haben. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin jedenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.1.7) als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt wird - in einer derartigen Tätigkeit keine Erwerbeinbusse zu gewärtigen hat.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen für das Jahr 2007 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9/13/5) auf Fr. 42'720.-- fest (Urk. 9/21), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.
4.2     Das Invalideneinkommen legte sie für das Jahr 2006 fest und nahm einen leidensbedingten Abzug im Umfang von 15 % vor. Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, hätte die Beschwerdegegnerin jedoch das Invalideneinkommen für das Jahr 2007 festlegen müssen.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 S. 25). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. B 9.2 S. 94) und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 für Frauen von 36 Punkten (2006: 2417 Punkte; 2007: 2453 Punkte, Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. 10.3 S. 95) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4'252.20 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 51'026.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzuges ergibt sich für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 43'372.10.
4.3     Selbst bei Vornahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Pensionskasse der Y.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).