IV.2008.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 3. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1975, ohne Berufsausbildung und zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig (Urk. 10/1/1), meldete sich wegen einem allergischen Handekzem am 21. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Zunächst verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf verschiedene medizinische Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die ihrerseits Leistungsansprüche wegen Berufskrankheit prüfte (vgl. Urk. 10/6/1-22), mit Verfügung vom 19. August 2004 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/11-11). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Im Verlauf des Jahres 2005 traten wiederum Handekzeme auf (Urk. 10/15) und die SUVA führte weitere ärztliche Abklärungen durch (Urk. 10/16/1-115, Urk. 10/18/1-3, Urk. 10/19/1-8, Urk. 10/29/1-5). Am 29. Dezember 2006 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 10/35). Auf Einsprache des Versicherten anerkannte die SUVA einen Invaliditätsgrad 52 % (Urk. 10/42).
1.3     Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 10/46/3-11, Urk. 10/47/1-17) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2007 ebenfalls gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % die Zusprechung einer halben Rente ab 1. September 2005 in Aussicht (Urk. 10/51). Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2007 Einwände (Urk. 10/55). Die Zusprechung der in Aussicht gestellten halben Rente ab 1 September 2005 erfolgte mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/67 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die zugesprochene Rente bereits ab 1. Oktober 2004 auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 schloss sich die IV-Stelle dem Standpunkt des Versicherten im Grundsatz an, indessen kam sie gestützt auf eine geänderte Einkommensbemessung zum Schluss, dem Beschwerdeführer stehe keine Rente zu (Urk. 9). In Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17). Am 5. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Am 30. September 2009 wurden bei der SUVA die vollständigen Akten des Versicherten beigezogen (Urk. 19, Urk. 22/1-210). Die IV-Stelle nahm dazu mit Eingabe vom 2. November 2009 Stellung (Urk. 28). Der Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.       Nicht (mehr) strittig ist der Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, aus den Akten der SUVA ergebe sich, dass er bereits seit Oktober 2003 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb das Wartejahr ab diesen Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Eine Unterbrechung der Wartefrist habe sich nicht ereignet (Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss sich den Ausführungen des Beschwerdeführers vollumfänglich an (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Die Akten der SUVA bestätigen den gemeinsamen Standpunkt der Parteien (vgl. Urk. 10/6/1-22). Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

4.
4.1     In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, für denselben Gesundheitsschaden dürfe die Invalidenversicherung grundsätzlich keinen anderen Invaliditätsgrad annehmen als die Unfallversicherung. Aus triftigen Gründen sei ein Abweichen davon aber zulässig. Vorliegend seien die Voraussetzungen für ein Abweichen erfüllt, denn die von der SUVA vorgenommene Einkommensbemessung sei nicht korrekt.
         Die SUVA habe ein Valideneinkommen von Fr. 60'264.-- ermittelt. Die Angaben hierzu stammten von der seinerzeitigen Arbeitgeberin. Aus dem IK-Auszug ergebe sich hingegen, dass der Beschwerdeführer nie ein derart hohes Einkommen erzielt habe. Dieser Umstand schlage sich auch im versicherten Jahresverdienst der Unfallversicherung nieder. Dieser betrage lediglich Fr. 44'567.--. Ein Valideneinkommen von Fr. 60'264.-- sei somit zu grosszügig.
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei die SUVA von einer Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % ausgegangen. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. Mai 2007 könnte der Beschwerdeführer aber eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von unter 50 %, unter Umständen sogar von unter 40 % (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5.).
         In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, das Valideneinkommen stelle praxisgemäss nicht prinzipiell ein Jahreseinkommen dar. Als hypothetisches Einkommen gelte das Einkommen, dass die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Vorliegend bedeute dies, dass das bisher als Saisonier erzielte Einkommen nicht auf ein Jahreseinkommen aufzurechnen sei, wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin als Saisonier gearbeitet hätte. Dass er als Saisonier nicht ein ganzes Jahr am Stück habe arbeiten können, sei eine Problematik, die sich aus dem Ausländerrecht ergebe. Für die damit verbundenen Folgen habe nicht die Invalidenversicherung einzustehen (Urk. 17 S. 1 f.).
         In der Stellungnahme vom 2. November 2009 machte die Beschwerdegegnerin erneut geltend, aus den Akten der SUVA ergebe sich keine plausible Begründung dafür, dass lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % bestehe. Die entsprechende Beurteilung des Kreisarztes der SUVA stelle lediglich eine prognostische Einschätzung, nicht aber eine versicherungsmedizinische Begutachtung dar. Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, es rechtfertige sich höchstens ein leidensbedingter Abzug von 15 % (Urk. 28 S. 1 f.).
4.2     Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Entscheid der SUVA beruhe auf der überzeugenden Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, der nicht zum ersten Mal mit Ekzemen zu tun habe. Dr. B.___ habe nachvollziehbar dargelegt, dass das gesundheitliche Leiden auch in einer angepassten Tätigkeit kein volles Pensum zulasse.
         Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Priv. Doz. Dr. med. univ. C.___, dessen Fachgebiet unbekannt sei, gehe von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 10/49/5). Dabei stütze er sich auf den Bericht der dermatologischen Klinik des E.___ vom 30. April 2007 (vgl. Urk. 10/47/1-3) und auf einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 30. April 2007 (vgl. Urk. 10/46/1-5).
         Die arbeitsmedizinische Beurteilung der SUVA habe der RAD-Arzt hingegen offensichtlich nicht zu Kenntnis genommen. In seine Beurteilung eingeflossen sei diese jedenfalls nicht. Hinzu komme, dass der Bericht des RAD-Arztes vom 14. Mai 2007 datiere und der Beschwerdegegnerin somit bei Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2007 bekannt gewesen sei. Es sei in höchstem Mass widersprüchlich, wenn sie sich nun im Beschwerdeverfahren auf einen gänzlich anderen Standpunkt stelle (Urk. 14 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.).
         Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Saisonier gearbeitet habe. Das im IK-Auszug aufgeführte Einkommen stelle demnach kein Jahreseinkommen dar. Hinzu komme, dass das ab 2001 ausgewiesene Einkommen aufgrund der damals bereits aufgetretenen Krankheit entsprechend tiefer gewesen sei. Es sei notorisch, dass das Einkommen von Bauhilfsarbeitern im Vergleich zum Einkommen für sonstige Hilfsarbeiten überdurchschnittlich hoch sei (Urk. 14 S. 7 f. Ziff. 6).

5.
5.1     RAD-Arzt Dr. C.___ begründete seine Beurteilung, eine angepasste Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden, nicht weiter, sondern verwies auf die Berichte der Dermatologischen Klinik des E.___ vom 30. April 2007 und den Bericht von Dr. D.___, ebenfalls vom 30. April 2007 (Urk. 10/49/5).
         Dr. D.___ machte zur Frage der angepasster Tätigkeit weder sachdienliche inhaltliche noch zeitliche Angaben. Eine medizinische Beurteilung der Ressourcen nahm er mit dem ausdrücklichem Vermerk, dies könne von ihm nicht beurteilt werden, nicht vor (Urk. 10/46/4-5).
         Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des E.___ (PD Dr. med. F.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt) äusserten sich im Bericht vom 30. April 2007 zwar ausführlich zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, nicht aber zum zumutbaren zeitlichen Umfang (vgl. Urk. 10/47/3).
5.2     Die Beurteilung, die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei (bezogen auf ein volles Pensum) um einen Drittel herabgesetzt, begründete SUVA-Arzt Dr. B.___ damit, der Beschwerdeführer leide an einem dyshidrosiformen oder dyshidrotischem Hand- und teilweise Fussekzem mit Sensibilisierungen in bezug auf Nickel, Dibromdicyanobutan, Thiuram-Mix (Gummiinhaltsstoffe) sowie verschiedene Latex- und Polysopern-Handschuhe. Der Verlauf habe sich in den vergangenen Jahren trotz verschiedenster Behandlungsmassnahmen nicht nachhaltig verbessern lassen, wobei teilweise auch eine ungenügende Mitarbeit des Versicherten sowie mangelnde Befolgung von Hautschutzmassnahmen eine Rolle spiele. Das Ekzembild lasse darauf schliessen, dass die Haut an den Händen nur wenig belastbar sei. Das bedeute, dass alle grobmechanischen Arbeiten unzumutbar seien. In Frage kämen nur nicht belastende Tätigkeiten ohne Kontakt zu Irritantien oder Wasser. Solche Tätigkeiten könnten angesichts des Verlaufs und des Befundes voraussichtlich nicht während einer vollen Arbeitszeit ausgeübt werden. Das Tragen von Handschuhen sei wegen der verschiedenen Sensibilisierungen einerseits und dem handschuhbedingten Schwitzen andererseits nur teilweise möglich (Urk. 10/48/2).
5.3     Mangels einer Begründung kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes nicht abgestellt werden. Dr. C.___ legte seiner selber nicht begründeten Einschätzung Berichte zu Grunde, die zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ihrerseits keine Darlegungen enthalten.
         Die Ausführungen von Dr. B.___ sind hingegen begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von zwei Dritteln eines vollen Pensums möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ebenfalls ausgegangen ist.
         Zum Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beurteilung des Kreisarztes stelle lediglich eine Prognose und nicht eine versicherungsmedizinische Begutachtung dar, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung von Dr. B.___ für die Rentenzusprechung zunächst ganz offensichtlich teilte. Wenn dies nun nicht mehr der Fall ist, hätte sie darlegen müssen, weshalb den Darlegungen des Kreisarztes nicht (mehr) gefolgt werden könne. Des Weiteren ist zu beachten, dass Dr. B.___ das Leiden des Beschwerdeführers im Verlauf mehrfach beurteilte (vgl. Urk. 22/185, Urk. 22/164, Urk. 22/104, Urk. 22/79, Urk. 22/51). Inwiefern eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt sein sollte, legte die Beschwerdegegnerin nicht dar.

6.
6.1     Für die Invaliditätsbemessung stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf die von der SUVA ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 60'264.-- und Invalideneinkommen von Fr. 26'519.--) ab (vgl. Urk. 10/35/2 f., Urk. 10/42/4, Urk. 10/49/5). Im Beschwerdeverfahren stellte sie sich auf den Standpunkt, aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass von einem tieferen Valideneinkommen auszugehen sei. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und der leidensbedingte Abzug auf 15 % zu beschränken sei (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5).
6.2     Der IK-Auszug, der ab 1997 Eintragungen aufweist, weist durchgehend ein geringeres Einkommen als das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen aus (vgl. Urk. 10/39). Für die Jahre bis und mit 2001 sind die Abweichungen unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer als Saisonier in der Schweiz arbeitete, das heisst von jeweils März bis Dezember.
         Ab 2002 weist der IK-Auszug Eintragungen für alle Monate des Jahres auf. Ab dann hatte der Beschwerdeführer offensichtlich eine ganzjährige Aufenthaltsberechtigung. Mittlerweile verfügt er über den Aufenthaltsstatus C (vgl. Urk. 10/3). Noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer somit ganzjährig in der Schweiz. Die Einkommensermittlung hat demgemäss auf der Basis eines Jahreseinkommens zu erfolgen.
         Die Differenz zwischen dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen und den Eintragungen im IK-Auszug ist zudem des Weiteren darauf zurückzuführen, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Herbst 2001 durch die damals aufgetretene Erkrankung beeinträchtigt war (vgl. Urk. 22/20 S. 1).
6.3     Die SUVA holte zwecks Ermittlung des Valideneinkommens bei der letzten Arbeitgeberin (H.___ AG; vormals I.___ AG) Auskünfte ein. Die SUVA ersuchte die Arbeitgeberin um Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung bis 2006, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten und der Beschwerdeführer weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz in einem vollen Pensum tätig gewesen wäre (Urk. 22/171).
         Die Arbeitgeberin gab in der Folge an, in den Jahren 2003 bis 2004 hätte der Beschwerdeführer einen Stundenlohn (inklusive Ferien und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) von Fr. 29.--, 2005 von Fr. 30.-- und 2006 von Fr. 31.-- erzielt. Des Weiteren gab die Arbeitgeberin an, die durchschnittliche Arbeitszeit im Betrieb betrage bei einem vollen Pensum 162 Stunden (Urk. 22/172/2).
         Da weder die gemachten Lohnangaben bezweifelt werden können noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer hätte ohne den Gesundheitsschaden nicht vollzeitlich gearbeitet, ist auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen. Mithin erweist sich das von der SUVA im Hinblick auf die mit Verfügung vom 29. Dezember 2007 erfolgte Leistungszusprechung ermittelte und von der Beschwerdegegnerin für den angefochtenen Entscheid übernommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'264.-- als zutreffend (Fr. 31.-- x 162 x 12).
         Da die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2007 erging und der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in den Jahren bis 2006 aufgrund des wachsenden Stundenlohns voraussichtlich auch weiterhin von der Lohnentwicklung profitiert hätte, ist diese bis zum Verfügungserlass aufzurechnen. 2007 stiegen die Löhne durchschnittlich um 1.6 % (Die Volkswirtschaft 11-2009, S. 95, Tab. B10.2). Der Lohnzuwachs für 2007 beläuft sich damit auf Fr. 964.-- (Fr. 60'264.-- x 0.016), was ein Valideneinkommen von Fr. 61'228.-- ergibt.
6.4     Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vermochten Männer im privaten Sektor in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) durchschnittlich Fr. 4'732.-- pro Monat zu erzielen. Dieses Einkommen basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die 2007 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2009, S. 94, Tab. B9.2, lit. A-O) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4'933.-- pro Monat (Fr. 4'732.-- : 40 x 41.7). Das Jahreseinkommen beläuft sich für ein volles Pensum auf Fr. 59'196.-- respektive auf Fr. 39'464.-- für ein um einen Drittel reduziertes Pensum (Fr. 59'196.-- : 3 x 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (vgl. vorstehende Erwägung 5.3) erhöht sich der Lohn um Fr. 631.-- (Fr. 39'464.-- x 0.016) auf Fr. 40'095.--.
6.5     In der angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin den von der SUVA anerkannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % übernommen (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Im Beschwerdeverfahren stellte sie sich auf den Standpunkt, ein Abzug von 25 % sei zu hoch, angemessen seien höchstens 15 % (Urk. 28 S. 2).
         Der Beschwerdeführer wies in der Einsprachebegründung im Verfahren mit der SUVA zutreffend auf verschiedene einkommensmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit hin (vgl. Urk. 22//195 S. 8 f. Ziff. 9).
         Aus den Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. B.___ ist des Weiteren zu schliessen, dass aufgrund der generell ungünstigen Prognose auch in einer angepassten Tätigkeit mit zusätzlichen Einschränkungen gerechnet werden muss. In der Stellungnahme vom 9. März 2006 führte Dr. B.___ aus, der Krankheitsverlauf habe sich trotz verschiedenster Behandlungsmassnahmen in den vergangen Jahren nicht nachhaltig verbessern lassen, auch wenn die teilweise ungenügende Mitarbeit des Beschwerdeführer und die mangelnde Befolgung von Hauschutzmassnahmen eine Rolle gespielt habe. Weitere Abklärungsmassnahmen oder erneute Arbeitsversuche seien wenig sinnvoll. Die Möglichkeit, Handschuhe zu tragen, sei wegen der verschiedenen Sensibilisierungen einerseits und aufgrund des handschuhbedingten Schwitzen andererseits nur teilweise möglich (Urk. 22/164 S. 2).
         Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund des bereits längerfristig ungünstigen Verlaufs selbst bei Beachtung der gebotenen Schutzmassnahmen und trotz einer um einen Drittel reduzierten Arbeitszeit mit wiederholten Rückfällen gerechnet werden muss. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit setzt das Tragen von Handschuhen voraus, wobei auch diese Massnahme nur beschränkt Erfolg verspricht. Je nach Tragdauer, dem Grad der Sensibilisierung oder dem Ausmass des Schwitzens in den Handschuhen ist auch dann mit Rückfällen zu rechnen.
         Die geschilderten Umstände bewirken im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Benachteiligung, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit deutlich unterdurchschnittliche Lohnansätzen wird akzeptieren müssen. Der Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % ist somit in Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände gerechtfertigt, wovon die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ebenfalls ausging. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 30'071.-- (Fr. 40'095.-- x 0.75).
6.6     Die Differenz von Valideneinkommen (Fr. 61'228.--) und Invalideneinkommen (Fr. 30'071.--) beträgt Fr. 31'157.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % (Fr. 31'157.-- x 100 : Fr. 61'228.--). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine halbe Rente zugesprochen. Gemäss den im Beschwerdeverfahren erfolgten zutreffenden Anerkennung besteht der Anspruch ab 1. Oktober 2004. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).