Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Oktober 2006 einen Rentenanspruch von A.___, geboren 1964, bei einem Invaliditätsgrad von 32 % verneint hatte (Urk. 7/52) und auch das neue (undatierte) Rentenbegehren, welches von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, verfasst und wegen verstärkter Rückenbeschwerden befürwortet worden war (Eingang 20. Februar 2007; Urk. 7/53), mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Januar 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2007 und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard stellen liess (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2008 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2008 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss noch nicht zur Anwendung gelangen, da für die gerichtliche Beurteilung in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung vom 3. Dezember 2007, Urk. 2) gegeben war und sich der relevante und zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ereignet hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG).
dass nach Art. 87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung eine neue Anmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft wird, wenn im Revisionsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die Verwaltung, wenn sie auf die Neuanmeldung eintritt, die Sache in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass sie das neue Gesuch abweist, wenn sie feststellt, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, andernfalls jedoch zunächst noch zu prüfen hat, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen,
dass im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
in der weiteren Erwägung,
dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht zu prüfen hat, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/52) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Oktober 2006 auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Juni 2006 stützte (Urk. 7/52 S. 2), der aufgrund der Diagnose einer chronischen Lumboischialgie bei Status nach instrumenteller Spondylodese mit korrekter Lage der Implantate (vom 15. August 2005: Versteifung L5/S1; Urk. 7/38 S. 1, Urk. 7/39 S. 5) beim bis 17. November 2003 als angelernter Pflästerer und Bauarbeiter tätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/32 S. 1) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten, das heisst wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ausging (Urk. 7/42 S. 7),
dass die Beschwerdegegnerin die am 3. Dezember 2007 erneut verfügte Abweisung des Rentenanspruchs entsprechend der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Oktober 2007 (Urk. 7/79 S. 4) damit begründete, dass den Unterlagen keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei und weder eine aktuell stattfindende fachorthopädische noch -rheumatologische Behandlung oder eine Beschwerdenzunahme dokumentiert sei, so dass weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit auszugehen sei, was einen Invaliditätsgrad von 32 % und damit keinen Anspruch auf eine Rente ergebe (Urk. 2 S. 2),
dass der Neuanmeldung des Beschwerdeführers (Eingang 20. Februar 2007, Urk. 7/54) der Bericht des Wirbelsäulenzentrums der E.___ vom 8. Februar 2007 beigelegen hatte, worin die Entwicklung einer Pseudarthrose in der postoperativen Periode nach der Operation vom 19. August 2005 (richtig: 15. August 2005; Urk. 7/67 S. 1) mit starken belastungsabhängigen Schmerzen und eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von maximal 50 % festgehalten worden waren (Urk. 7/53),
dass Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2007 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers meldete, und zwar habe sich dessen körperliche Verfassung derart verschlechtert, dass (nunmehr) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse, da er auch bei einer leichten Arbeit in sitzender oder stehender Position nicht mehr als 20 Minuten in der gleichen Körperhaltung verharren könne und höchstens in einer Arbeitsstätte für Behinderte 1,5 bis 2 Stunden täglich mit Pausen alle 20 Minuten arbeitsfähig sei (Urk. 7/66 S. 1), welche Einschätzung Dr. B.___ im Bericht vom 3. September 2007 bestätigte (Urk. 7/74 S. 2 und S. 7),
dass Dr. med. F.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie der E.___, gemäss dem Bericht vom 30. März 2007 bei der Diagnose einer Pseudarthrose mit Schraubenlockerung L5 beidseits bei Status nach transforaminaler intersomatischer Spondylodese L5/S1 vom 15. August 2005 bei Spondylolyse L5 und Olisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding für den Monat April 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, dabei aber festhielt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Schmerzsymptomatik nicht ganz typisch für eine Implantatlockerung sei, da die dafür normalerweise bei Lagewechsel typischen Beschwerden und der Durchfederungsschmerz beim Beschwerdeführer nicht sehr stark im Vordergrund stehen würden (Urk. 7/75 S. 2),
dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/52) zugrunde lag, gestützt auf die Berichte der E.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 7/53) und vom 30. März 2007 (Urk. 7/75 S. 2) neu eine Pseudarthrose und eine Lockerung der Implantate der Spondylodese ausgewiesen ist, die Dr. C.___ im Gutachten vom 14. Juni 2006 noch verneint hatte (Urk. 7/47 S. 6),
dass jedoch aufgrund der aktuellen nicht eindeutigen medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und inwiefern sich diese Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) massgeblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte,
dass einerseits aufgrund der Berichte der E.___ vom 8. Februar und 30. März 2007 sowie von Dr. B.___ vom 17. März und 3. September 2007 (Urk. 7/53, Urk. 7/66 S. 6, Urk. 7/74, Urk. 7/75) nicht ausgeschlossen werden kann, dass ab einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/52) neu von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden muss,
dass andererseits der Beschwerdeführer die von Dr. B.___ in den Berichten vom 17. März und 3. September 2007 beschriebene Unmöglichkeit, in der gleichen Körperhaltung mehr als 20 Minuten zu verharren (Urk. 7/66 S. 1), in ähnlichem Umfang bereits anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2006 gegenüber dem Gutachter Dr. C.___ geäussert hatte (Gutachten vom 14. Juni 2006, Urk. 7/42 S. 1 f.), was für ein unverändertes Beschwerdenausmass spricht,
dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. März 2007 die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen in der E.___ präsentierte Schmerzsymptomatik nicht ganz typisch für eine Implantatlockerung ist (Urk. 7/75 S. 2) und diese somit nicht vollständig objektiviert werden konnte,
dass von Dr. F.___ dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit - wenn auch vorderhand nur für einen Monat - attestiert wurde (Urk. 7/75 S. 2), ohne dass dieser Widerspruch nachvollziehbar begründet worden wäre,
dass schon Dr. C.___ von einer erheblichen Diskrepanz zwischen den subjektiv vorgetragenen Beschwerden und dem objektiven Befund ausgegangen war, für die er aus orthopädischer Sicht keine Erklärung hatte (Gutachten vom 14. Juni 2006, Urk. 7/42 S. 7), womit sich weder die Ärzte der E.___ noch Dr. B.___ auseinandersetzen,
dass daher auf die Einschätzung der Ärzte der E.___ und von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4),
dass nach dem Gesagten eine ergänzende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob, in welchem Ausmass und ab wann insbesondere aufgrund der Pseudarthrose und der Lockerung der Implantate seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/52) die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit),
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der von Rechtsanwalt Dominique Chopard eingereichten Honorarnote vom 26. Juni 2006 (Urk. 17), mit der ein gerechtfertigter Aufwand von 8,07 Stunden und Fr. 51.-- Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % geltend gemacht werden, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Prozessentschädigung von Fr. 1791.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung von Fr. 1791.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).