Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00080
IV.2008.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, absolvierte vom 1. Mai 1980 bis 30. April 1983 auf dem Notariat A.___ eine Verwaltungslehre (Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes) und war in der Folge bis 31. August 1985 als Notariatsangestellter tätig (Urk. 3/7/1). Von 1985 bis 1986 hielt er sich an der Universität B.___ auf, wo er ein Englisch-Diplom erwarb. Von 1987 bis 1990 holte er an der Schule C.___ die Matura Typus D nach und studierte in der Folge von 1992 bis 1995 an der Schule D.___ Betriebsökonomie (Abschluss Betriebsökonom [Urk. 9/2/2-4)]. Ab September 1995 war er beim Kaufmännischen Lehrinstitut E.___ teilzeitlich als Lehrer tätig (Urk. 9/11). Im Juni 1996 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit (Direktvertrieb von Produkten der Firma F.___) auf, wobei er diese Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von ca. 50 % ausübte (Urk. 9/32/34 und Urk. 9/35/2). Daneben unterrichtete er weiterhin am Kaufmännischen Lehrinstitut E.___ (Urk. 9/11) und erteilte auf selbständiger Basis Förderungsunterricht für Gymnasiasten und HWV-Absolventen (Urk. 9/2/4). Am 13. November 1997 erlitt er bei einem Autounfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine frontal linksseitige Schädelkontusion (Urk. 9/39/47). Am 20. November 1998 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, wegen eines Schleudertraumas sowie des Rückens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 %, mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/77).

2.         Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente, wiederum ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 %, ohne Weiteres mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/81).

3.       Am 15. Dezember 2006 teilte das kantonale Steueramt, Division Bücherrevision, der IV-Stelle mit, anlässlich der Buchprüfung der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma des Versicherten sei festgestellt worden, dass er nebst einer Rente der Invaliden- sowie der Unfallversicherung Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von jährlich weit über Fr. 100'000.-- erziele (Urk. 9/82). Die IV-Stelle verlangte daraufhin beim Versicherten den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 9/83), liess die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen (Urk. 9/84), zog den Verlaufsbericht von Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. März 2007 bei (Urk. 9/85) und liess durch ihren Abklärungsdienst (AD) Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2007 [Urk. 9/86]). In der Folge stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %, mit Vorbescheid vom 13. Juli 2007 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/88). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 15. August 2007 Einwand und beantragte, der Vorbescheid vom 13. Juli 2007 sei aufzuheben und ihm weiterhin die mit rechtskräftigen Verfügungen vom 10. Oktober 2003 und 3. März 2004 zugesprochene halbe bzw. Dreiviertelsrente auszurichten auf der Basis des bisherigen Invaliditätsgrades von 62 % (Urk. 9/93). Nach Einholung der Stellungnahme des AD vom 11. Dezember 2007 (Urk. 9/99) sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %, mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 - nur noch - ein halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/102 = Urk. 2).

4.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 21. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin, das heisse auch ab 1. Februar 2008, die mit rechtskräftigen Verfügungen vom 10. Oktober 2003 und 3. April 2004 zugesprochene halbe bzw. Dreiviertelsrente auszurichten auf der Basis des bisherigen Invaliditätsgrades von 62 % (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 darum, es sei auf reformatio in peius zu erkennen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 15. April 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte die Replik am 15. Mai 2008 ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2008 angesetzten Frist keine Stellungnahme dazu eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 13).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Dezember 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.5     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung per 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, da beim Beschwerdeführer eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich sei, habe sie den Invaliditätsgrad anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelt. Dabei habe sich ein Valideneinkommen von Fr. 62'280.-- (richtig: Fr. 63'280.--) und ein Invalideneinkommen von Fr. 29'962.-- ergeben, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'318.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiere (Urk. 2). Ausserdem sei den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens stets unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd gewesen seien. Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Gesundheitsschaden heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen würde. Somit seien die Voraussetzungen für eine reformatio in peius erfüllt (Urk. 8).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen zur Anwendung der sogenannten Betätigungsvergleichsmethode seien bei ihm nicht erfüllt. Es sei auch nicht sachgerecht und logisch, wenn die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 63'280.-- ausgehe (Urk. 1 Seite 4). Die revisionsweise Herabsetzung des Invaliditätsgrades sei auch deshalb nicht zulässig, weil die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung des IV-Beschlusses vom 19. Juni 2003 den IV-Grad bereits nach der Betätigungsvergleichsmethode ermittelt und den Invaliditätsgrad mit 62 % beziffert habe. Seither habe sich an seinem Gesundheitszustand nichts geändert, auch nicht an seiner Erwerbssituation (Urk. 1 Seite 5). Die Verfügung vom 19. Dezember 2007 stelle nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der IV-Rente seien deshalb nicht erfüllt (Urk. 1 Seite 6). Es treffe zu, dass er wegen der Ausbildung und Tätigkeit als Elite-Amateur im Radsport bis 1999 nur unterdurchschnittlich verdient habe. Dies sei wegen des Besuchs der Schule C.___ bis 1990 und des Studiums an der Schule D.___ bis 1995 auch logisch. Darin, dass die Ausbildung bis zum Alter von 31 Jahren gedauert habe, liege überhaupt nichts Aussergewöhnliches. Als er in wirtschaftlicher Hinsicht hätte Karriere machen können, sei im Alter von 33 Jahren der Unfall passiert (Urk. 12 Seite 5).

4.
4.1
4.1.1   Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis.
4.1.2   Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/77), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 %, mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Rente zu. In der Folge erging die Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 9/81), mit welcher, wiederum ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 %, die bisherige halbe Rente aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision ohne Weiteres mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente heraufgesetzt wurde. Diese Verfügung erweist sich nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 2.4) in zeitlicher Hinsicht als unbeachtlich.
4.1.3         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/77). Demgemäss ist zu prüfen, ob seit dieser Verfügung bis zur Verfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente ab 1. Februar 2008 rechtfertigt.
4.2
4.2.1   Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. Oktober 2003 lagen in medizinischer Hinsicht nebst den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 28. Dezember 1998 (Urk. 9/13), des Hausarztes, Y.___, vom 28. Januar 1999 (Urk. 9/14/1-6) sowie von Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 1999 (Urk. 9/16) das - zuhanden der Versicherungsgesellschaft G.___ erstattete - Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 11. April 2001 samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 9/39 und Urk. 9/40) sowie das - von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene - psychiatrische Gutachten der Psychiatrie H.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/51) vor.
4.2.2   Y.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 1999 ein Autokollisionstrauma mit Halswirbelsäulen-Distorsion, rezidivierenden panvertebralen Verspannungen sowie einem psychoorganischen Syndrom mit Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen und mentaler Ermüdung (Differentialdiagnose: Posttraumatische Verarbeitungsstörung [Urk. 9/14/3]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/14/1). In seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsökonom sei er vom 13. November 1997 bis 24. August 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 25. August 1998 bis auf weiteres bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14/3). Wegen der ausgeprägten Ermüdbarkeit, Verlangsamung, Konzentrationsstörung und teilweise Vergesslichkeit sehe er keine Möglichkeiten einer anderweitigen Betätigung des Beschwerdeführers (Urk. 9/14/5).
4.2.3   Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. April 1998 einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit chronischem Schmerzsyndrom, Schwindel bei Verdacht auf Contusio labyrinthi, kognitiven Beschwerden und massiv erhöhter Ermüdbarkeit sowie eine neurotische Persönlichkeitsstruktur (Urk. 9/16/2). Der Beschwerdeführer bedürfe sowohl der Physio- als auch der Psychotherapie (Urk. 9/16/1). Seine Arbeitsfähigkeit könne nur interdisziplinär beurteilt werden (Urk. 9/16/2).
4.2.4   Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ führten in ihrem Gutachten vom 11. April 2001 als Diagnosen einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal linksseitige Schädelkontusion nach Kollision am 13. November 1997 mit leichtem zervikovertebralem Syndrom resp. zervikospondylogener Komponente rechts bei leichten degenerativen Veränderungen C5/C6, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronischem Lumbovertebralsyndrom bei Sakralisation LWK5, mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmente sowie geringer Pseudolisthesis L3/4 und L4/5 mit/bei möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Ausprägung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden und leichter Wesensveränderung sowie reaktivem subdepressivem Zustandsbild, anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung mit erheblich verminderter psychophysischer Belastbarkeit sowie Residuen eines Morbus Scheuermann (unfallfremd) an (Urk. 9/39/47-48). Aus ihrer Sicht sei vor allem eine verhaltensmodifikatorische Psychotherapie zu empfehlen, welche allerdings nur bei dazu motivierten Patienten erfolgversprechend sei (Urk. 9/39/50). Zur Arbeitsfähigkeit bis zur Begutachtung könnten sie keine Stellung nehmen. Ab Begutachtung beurteilten sie die Arbeitfähigkeit mit mindestens 50 % in der Tätigkeit als Selbständiger im Aussendienst. Zudem seien sie der Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit langsam weiter erhöht werden sollte, längerfristig auf mindestens 75 % bis 80 %. Bei langsamer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine bessere Chance, dass der Beschwerdeführer sich adaptieren könne. Sie schätzten, dass dieser Prozess innert circa zwei Jahren nach der Begutachtung erreicht werden könnte (Urk. 9/39/50-51). Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen in monotoner Zwangshaltung sowie lang dauernde konzentrative Arbeiten sollten vermieden werden. Bei der erwähnten reduzierten Arbeitsfähigkeit könne der Beschwerdeführer vermehrt Pausen einlegen und sich seinem jeweiligen Gesundheitszustand anpassen. In diesem Zusammenhang sei die Tätigkeit als Selbständiger im Aussendienst eher günstig (Urk. 9/39/51).
         In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 9/40) hielten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ an dieser Beurteilung fest. Abschliessend führten sie darin aus, dass psychische Faktoren die Gesamtsymptomatik des Beschwerdeführers überlagerten, was kaum eine optimale objektive Beurteilung des Gesamtbeschwerdebildes zulasse. Dem Beschwerdeführer könne jedoch aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit allmählicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die nächsten zwei Jahre auf mindestens 75 % bis 80 % zugemutet werden. Sollte dies jedoch nicht gelingen, seien andere, sogenannte unfallfremde Faktoren daran beteiligt, deren Ursache ihrer Meinung nach überwiegend psychisch bedingt sei und durch ein psychiatrisches Gutachten belegt werden müsste (Urk. 9/40/4).
4.2.5   J.___ von der Psychiatrie I.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2002 aus, die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sowie der heutige psychische Befund wiesen deutlich darauf hin, dass bei ihm eine narzisstische Persönlichkeitsproblematik vorliege. Im Weiteren sei eine leichtgradige depressive Symptomatik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verarmung festzustellen, wobei am ehesten deren zusammenfassende Einordnung ins Störungsbild der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) angemessen erscheine (Urk. 9/51/8-9). Vom Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er etwa vier bis fünf Stunden am Tag arbeite (Urk. 9/51/9). In Anbetracht des nun schon über längere Zeit chronifizierten Verlaufes rechne er nicht damit, dass er in Zukunft seine berufliche Leistungsfähigkeit über ca. hinaus 60 % werde steigern können. Grundsätzlich wäre eine verhaltenstherapeutisch orientierte Unterstützung beim Beschwerdeführer sinnvoll, doch sein Selbstkonzept ("ganz oder gar nicht") stehe solchen Bemühungen klar entgegen; auf Zwischenschritte, die nicht Garantie auf vollen Erfolg hätten, wolle und könne er sich gar nicht erst einlassen. Doch bestehe bei ihm auch bei seinem heutigen Zustand Spielraum, sich intensiver um die Erwerbstätigkeit zu kümmern (Urk. 9/51/10).
4.3    
4.3.1   Im Rahmen des Revisionverfahrens holte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht den Verlaufsbericht von Y.___ vom 19. März 2007 (Urk. 9/85) ein.
4.3.2   Y.___ führte darin aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit seinem letzten Bericht vom 28. Januar 1999 stabil geblieben. Nach wie vor träten panvertebrale Schmerzzustände jeweilen mit Kopfschmerzen und rascher Ermüdbarkeit auf. In diesen Phasen bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zwischenzeitlich vertreibe der Beschwerdeführer Produkte der Firma F.___, leite von zu Hause aus Aussenmitarbeiter und führe diese in ihrem Job ein. Er selbst habe keinen Kundenkontakt. Dies erlaube ihm, seine Tätigkeit seinen aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Er sei am Umsatz beteiligt. Ein fixes Honorar erhalte er nicht. Nach wie vor aber erlaubten sich rasch ändernde Beschwerden keine reguläre Arbeitsaufnahme. Internistisch seien keine neuen Erkrankungen dazugekommen. Zusätzliche Untersuchungen und Therapien seien keine durchgeführt worden (Urk. 9/85/3).


5.      
5.1     Wie eingangs erwähnt, gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereiches eingetreten ist. Ebenfalls dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die grundsätzlich gleich gebliebene Behinderung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. September 2006 in Sachen S., I 232/05, Erwägung 3.3 mit Hinweisen).
5.2    
5.2.1   Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 2003 nicht wesentlich verändert hat. Dem kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:
5.2.2   Wohl hielt Y.___ im Verlaufsbericht vom 19. März 2007 (Urk. 9/85/3) fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 25. August 1998 zu 75 % arbeitsunfähig und sein Gesundheitszustand stationär sei. Im Weiteren hat sich Y.___ aber im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor panvertebrale Schmerzzustände jeweilen mit Kopfschmerzen und rascher Ermüdbarkeit aufträten und in diesen "Phasen" eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Häufigkeit solcher Phasen hat er keine Angaben gemacht. Sodann hat er weder eine Diagnose gestellt, noch objektiv-eigene Befunde erhoben, welche es erlauben würden, seine Einschätzung prüfend nachzuvollziehen. Der Bericht von Y.___ vom 19. März 2007 erfüllt deshalb die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
5.2.3   Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ in ihrem Gutachten vom 11. April 2001 sowie in der ergänzenden Stellungnahme dazu vom 10. Juli 2001 zum Schluss gekommen waren, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Aussendienst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (März 2000) zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen sei und ihm zugemutet werden könne, die Arbeitsfähigkeit im Verlaufe der nächsten zwei Jahre auf mindestens 75 % bis 80 % zu steigern. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hatten sie - nebst einem spezifischen Training zum Aufbau der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur - vor allem eine verhaltensmodifikatorische Psychotherapie empfohlen (Urk. 9/39/50 und Urk. 9/40).
         Das genannte Gutachten basierte auf umfassenden Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde und setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie mit seinem Verhalten auseinander. Zudem legten sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllte demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. Erwägung 2.7).
         Die Gutachter stellten damals fest, dass die Schmerzen und Beschwerden des Beschwerdeführers im geltend gemachten Ausmass aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven somatischen Befunde nicht vollständig erklärt werden könnten. So fanden sich gemäss den Angaben der Gutachter insgesamt normale internistische Befunde bei athletischem Habitus mit symmetrischer, auffällig gut ausgebildeter Muskulatur (Urk. 9/39/35). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten sich eine leichte, kompensierte links-konvexe Skoliose mit leichter Abflachung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein paravertebraler Hartspann sowie lokalisierte Druckdolenzen am Trapezius-Oberrand beidseits, am HWK 7, BWK 1 und LWK 5 gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen, ausser für Rotation beidseits in Extension, wobei das genaue Ausmass bei Gegeninnervation unter Schmerzangabe nicht habe objektiviert werden können. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei allseits um zwei Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen mit lumbal zugeordneten Myotendinosenpunkten, rechts mehr als links, wobei keine lumboradikulären Reiz- oder Ausfallsymptome bestanden hätten. Die klinische Untersuchung der Schulter rechts habe eine schmerzhafte Einschränkung aller Bewegungsrichtungen und resistiv geprüft eine leichte Schwäche für alle periartikulären Muskeln verglichen mit links ergeben, wobei bei dieser Prüfung keine Schmerzen ausgelöst worden seien, keine periartikulären Druckdolenzen bestanden hätten und der Jobe- und Impingement-Test negativ gewesen seien. Im Übrigen seien die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei beweglich gewesen, distal des linken lateralen Oberschenkelgelenkes habe eine minime Weichteilschwellung ohne Druckdolenzen bestanden. Anhaltspunkte für eine entzündlich rheumatische Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Im detailliert durchgeführten neurologischen Status hätten keine objektivierbaren pathologischen Befunde verifiziert werden können, insbesondere hätten keine zervikoradikulären oder lumboradikulären Ausfälle und keine Zeichen einer zervikalen Myopathie vorgelegen. Auffällig in der neurologischen Untersuchung seien deutlich kontroverse Befunde gewesen, indem bei dem auffällig muskulösen Beschwerdeführer die Muskelkraft sämtlicher geprüfter Muskeln habe überwunden und bei Dorsalextension des rechten Fusses dieser knapp gegen die Schwerkraft habe angehoben werden können, jedoch das Gangbild und der Fersengang beidseits unauffällig durchführbar gewesen seien. Zudem hätten ein symmetrisch normaler Muskeltonus und symmetrisch auslösbare Reflexe bestanden (Urk. 9/39/35-36). Das Testleistungsniveau anlässlich der testpsychologischen Untersuchung sei weit unter dem Durchschnittsbereich einer alters- und bildungsentsprechenden Normpopulation gewesen. Die Befunde hätten jedoch kein konsistentes Muster ergeben und seien teilweise nicht nachvollziehbar gewesen. In ergänzenden Pseudotestverfahren seien ebenfalls auffällige Ergebnisse erzielt worden, welche in etwa denjenigen von dementen Patienten oder schweren Schädelhirntraumatikern entsprächen. Demzufolge seien die Testbefunde differentialdiagnostisch nicht verwertbar. Anlässlich der klinisch-psychologischen Untersuchung hätten sich einzig einige Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur und eine mögliche Beziehungsproblematik ergeben (Urk. 9/39/36).
         Die von den Gutachter vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (mindestens 50 %, Steigerung auf mindestens 75 % bis 80 % im Verlaufe der nächsten zwei Jahre) steht mit den von ihnen erhobenen objektiven Befunden in Einklang und erscheint überzeugend.
         J.___ von der Psychatrie I.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2002, wie erwähnt, fest, es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er etwa vier bis fünf Stunden pro Tag arbeite (was - ausgehend von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 einem Pensum von 48 % bis 60 % entsprechen würde). Sodann ging auch er davon aus, dass eine verhaltenstherapeutische orientierte Unterstützung beim Beschwerdeführer sinnvoll wäre (Urk. 9/51/9-10).
5.2.4   Gemäss dem im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar am 28. August 2001, also kurz nach der Begutachtung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___, H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufsuchte. Die Behandlung wurde aber offenbar bereits am 12. November 2001 wieder abgebrochen (Urk. 9/51/4). Y.___ wies in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2007 darauf hin, dass keine zusätzlichen Untersuchungen und Therapien durchgeführt worden seien (Urk. 9/85/3). Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2007 (Urk. 9/86) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Angaben hauptsächlich unter Rückenbeschwerden (Urk. 9/86/1). Eine allfällige psychische Problematik wurde ebenso wenig erwähnt wie etwaige therapeutische und/oder medikamentöse Behandlungen. Der Beschwerdeführer scheint sich somit seit 2001 keinen Therapien, insbesondere auch keiner Psychotherapie, mehr unterzogen zu haben. Aufgrund des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht wäre er dazu aber verpflichtet gewesen, zumal im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 11. April 2001 (Urk. 9/39) resp. in der ergänzenden Stellungnahme dazu vom 10. Juli 2001 (Urk. 9/40) überzeugend dargelegt worden war, dass er - zumindest bei geeigneter Behandlung - in der Lage sein sollte, seine Arbeitsfähigkeit in den nächsten beiden Jahren auf mindestens 75 % bis 80 % zu steigern.
5.2.5   Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung der Parteien (vgl. Erwägung 2.7) - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2003 bis zur Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 2) keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Es erscheint deshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich.
5.3
5.3.1   Zur Frage, ob sich der wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, ist Folgendes zu bemerken:
5.3.2   In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/77, Urk. 72/3-4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 1997 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich sei, werde der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt. Dabei müsse mitunter festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem zeitlichen Umfang ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben könnte. Dies habe folgende Aufstellung ergeben:
         Tätigkeit                                  vor dem Unfall         nach dem Unfall in Re-                                                                lation zu vor dem Unfall
         1. Akquisition von                      50 %                    5 %Kunden und Kunden-Betreuung
         2. Akquisition von neuen          30 %                    5 %Geschäftspartnern undBetreuung derselben
         3. Schulung von                            10 %                    20 %Geschäftspartnern
         4. Werbung mittels                           10 %                    10 %Inseraten
         Total                                      100 %                   40 %
         Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen für eine Tätigkeit in den Aufgabenbereichen 1 und 2 von Fr. 79'200.--, im Aufgabenbereich 3 von Fr. 103'500.-- und im Aufgabenbereich 4 von Fr. 60'738.-- ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 79'783.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 29'941.--, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'842.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 62 % resultiere.
         In der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, ebenfalls aus, dass eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt werde. Ausgehend von der gleichen Aufteilung der genannten vier Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall wie in der ursprünglichen Rentenverfügung nahm sie darin die folgende Aufstellung vor:

         Tätigkeit         %-Anteil          %-Ausfall         %-Arbeitsunfähigkeit
         1                50                        100             50
         2                30                        0*               0
         3                10                        50               5
         4                10                        0                0
         Total           100                                        55
         * dank Hilfsmittel
         Unter der Annahme eines durchschnittlichen Jahreseinkommens für eine Tätigkeit in den Bereichen 1 und 2 von Fr. 59'180.--, im Bereich 3 von Fr. 74'549.-- und im Bereich 4 von Fr. 84'803.-- resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 62'280.-- (richtig: Fr. 63'280.--) und ein Invalideneinkommen von Fr. 29'962.--. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'318.-- betrage der Invaliditätsgrad somit 53 %.
5.3.3   Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.3), gelangt das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Einkommensvergleiches nur dann zu Anwendung, wenn der Invaliditätsgrad einer versicherten Person nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches ermittelt werden kann. Dabei kennt diese Methode den Vergleich auf Grund möglichst genau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig geschätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und den Prozentvergleich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2003 in Sachen T., I 121/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
         Gemäss den vorliegenden Akten begann der Beschwerdeführer im Juni 1996 mit dem Direktvertrieb (Network und Marketing) von Produkten der Firma F.___. Diese selbständige Tätigkeit versah er gemäss seinen Angaben bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (Unfall vom 13. November 1997) mit einem Pensum von ca. 50 % (Urk. 9/32/34 und Urk. 9/35/2). Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbständige Tätigkeit bis zu einem Pensum von 100 % ausgebaut hätte. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalles im Jahre 1997 noch im Aufbau begriffen war, können die damaligen Geschäftsabschlüsse nicht zur Feststellung des hypothetischen durchschnittlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall herangezogen werden. Es liegt auf der Hand, dass der Geschäftserfolg des Beschwerdeführers mit seiner selbständigen Tätigkeit massgeblich von seinem eigenen Einsatz und seinen Fähigkeiten abhängt. Es kann deshalb auch keine zuverlässige Aussage darüber gemacht werden, wieviel er damit bei voller Gesundheit erzielen könnte. Diesen Umständen kann im Rahmen eines Einkommensvergleiches nicht genügend Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. Juni 2001 in Sachen D., I 506/00, Erwägung 3, mit Hinweisen).
         Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2003 als auch im Rahmen des Revisionsverfahrens aufgrund des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelt hat.
5.3.4   Beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren ist, wie erwähnt, zunächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Es muss einerseits ermittelt werden, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben könnte. Immer ist auch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Erwerbseinbusse durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereiches auf andere, dem Gebrechen besser angepasste Beschäftigungen verringern liesse. Anschliessend sind die Tätigkeiten erwerblich zu gewichten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz angewendet wird. Damit können Validen- und Invalideneinkommen ermittelt und ein Einkommensvergleich durchgeführt werden (Randziffern [RZ] 3113 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; entspricht Rz 3113 ff. KSIH in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
         Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgenommene - gewichtete - Betätigungsvergleich vermag nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf die Feststellungen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2007 (Urk. 9/86).
         Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es gemäss seinen Angaben in den letzten Jahren immer etwa gleich gegangen (Urk. 9/86/1). Er habe den Schwerpunkt auf die Akquisition von Teampartnern gelegt, da die Aussendiensttätigkeit (Akquisition von Kunden) ihm aus gesundheitlichen Gründen schwerer gefallen sei. Damit er hauptsächlich zu Hause arbeiten könne, habe er für ca. Fr. 150'000.-- ein Internetsystem entwickelt bzw. entwickeln lassen. Daneben habe er noch einen Teampartner, welcher die Schulungen übernehme. Das Einkommen stamme hauptsächlich von seinen Teampartnern, Kundeneinkommen habe er keines. Um sein Einkommen zu sichern, müsse er immer wieder Teampartner aufbauen. Er mache dies hauptsächlich mittels Inseraten und Empfehlungen. Neue Teampartner kämen in der Regel zu ihm nach Hause, es komme jedoch auch vor, dass er neue Teampartner nie sehe, sondern alles via Internet laufe. Technisch sei er auf sehr hohem Niveau, dies entlaste ihn, er müsse jedoch immer dran bleiben (Urk. 9/86/3). Die wöchentliche Arbeitszeit betrage durchschnittlich ca. drei Stunden pro Tag (Urk. 9/86/3).
         Unter dem Titel "Betätigungsvergleich" hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer in den Aufgabenbereichen 2 (Akquisition von neuen Geschäftspartnern und Betreuung derselben) und 4 (Werbung mittels Inseraten), welche im Gesundheitsfall 30 % resp. 10 % seiner Tätigkeit ausgemacht hätten, nicht - mehr - eingeschränkt sei. Die Ausfälle in den Aufgabenbereichen 1 (Akquisition von Kunden und Kundenbetreuung) und 3 (Schulung von Geschäftspartnern), deren Anteile im Gesundheitsfall 50 % resp. 10 % betragen hätten, beliefen sich nunmehr jedoch auf 100 % resp. 50 %. Mittels Einsatzes von Hilfsmitteln könne der Gesamtausfall vermindert werden, weshalb eine leichte Reduktion des Invaliditätsgrades gerechtfertigt sei (Urk. 9/86/4-5).
         Die Abklärungsperson hat bei ihrer Beurteilung vorbehaltlos auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine kritische Auseinandersetzung damit wäre indessen - nicht zuletzt auch mit Blick auf die Feststellungen im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 11. April 2001 sowie in der ergänzenden Stellungnahme dazu vom 10. Juli 2001 (vgl. Erwägung 5.2.3) - erforderlich gewesen, zumal seine Angaben teilweise widersprüchlich sind. So erklärte er gegenüber der Abklärungsperson ausdrücklich, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren weder verschlechtert noch verbessert. Unter diesen Umständen leuchtet aber nicht ein, weshalb er in den Aufgabenbereichen 1 und 3 nunmehr gänzlich resp. zu 50 % eingeschränkt sein soll. Es stellt sich sodann insbesondere auch die Frage, ob nicht auch eine Verlagerung der Tätigkeiten auf die Aufgabenbereiche 2 und 4 im Sinne von Rz 3113 ff. KSIH möglich und zumutbar wäre. Diese Frage scheint die Abklärungsperson indessen nicht geprüft zu haben.
         Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson die mutmasslichen Valideneinkommen in den einzelnen Aufgabenbereichen nicht - mehr - aufgrund branchenspezifischer Ansätze, sondern aufgrund der LSE 2004 ermittelte (Urk. 9/86/5; vgl. demgegenüber Urk. 9/67). Das Abstellen auf die Werte der LSE 2004 entspricht aber nicht einer möglichst einzelfallbezogenen Bewertung des selbständigerwerbenden Versicherten. Denn die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers) zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Juli 2007 in Sachen P., I 707/06, Erw. 3.3.1, mit Hinweisen).
         Dass sich beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren das Invalideneinkommen proportional zum Valideneinkommen erhöht, trifft - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht in jedem Fall zu. Hätte die Abklärungsperson im vorliegenden Fall die mutmasslichen Valideneinkommen gemäss ursprünglicher Rentenverfügung herangezogen (Urk. 9/72/4), hätte sich - unter der von ihr nunmehr getroffenen Annahme, dass in den Aufgabenbereichen 2 und 4 keine Einschränkung und in den Aufgabenbereichen 1 und 3 eine solche von 100 % resp. 50 % besteht - ein Invalideneinkommen von Fr. 35'008.-- (= Fr. 23'760.-- plus Fr. 5'175.-- [= Fr. 10'350.-- : 2] plus Fr. 6'073.--) ergeben. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 44'775.-- (= Fr. 79'783.-- ./. Fr. 35'008.--) hätte somit ein (höherer) Invaliditätsgrad von rund 56 % resultiert.
5.3.5   Die Aktenlage reicht somit zur ordnungsgemässen Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches nicht aus. Es erscheint daher auch eine neuerliche - gründliche - Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erforderlich.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin brachte, wie erwähnt, replicando vor, gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto seien die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens stets unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er ohne Gesundheitsschaden heute ein existenzsicherndes Einkommen erzielen würde (Urk. 8).
6.2     Wie dargelegt, ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiell richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Umständen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Erwägung 2.5).
         Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).
6.3
6.3.1   Wenn die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits bei der gesunden Person die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 Erw. 3.4.1).
         Bei selbständig Erwerbenden wird dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 ff. Erw. 3.4.6.).
6.3.2   Wohl belief sich gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers das höchste Jahreseinkommen, welches er vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1997 je erzielt hatte, auf lediglich rund Fr. 39'000.-- (Urk. 9/56 und Urk. 9/84). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er im Anschluss an die kaufmännische Lehre (Abschluss 1983), die Matura nachgeholt (Abschluss 1990) und die Schule D.___ (Abschluss als Betriebsökonom 1995) absolviert hat. In der Folge war er ab September 1995 teilzeitlich beim Kaufmännischen Lehrinstitut E.___ als Lehrer tätig und begann im Juni 1996 mit dem Direktvertrieb von Produkten der Firma F.___ (Urk. 9/2/2-5).
         Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer somit seit Lehrabschluss stets - erfolgreich - weitergebildet und seine selbständige Erwerbstätigkeit bei Eintritt des Gesundheitsschadens erst seit gut einem Jahr ausgeübt hatte, besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - kein Grund zur Annahme, dass er sich weiterhin mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hätte. Tatsächlich scheint er denn in den letzten Jahren aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen in der Höhe von jährlich weit über Fr. 100'000.-- erzielt zu haben (vgl. Mitteilung des Kantonalen Steueramtes, Division Bücherrevision, an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006 [Urk. 9/82]).
         Insofern liegt somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vor.
6.4         Abschliessend ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 2003 getroffene Annahme, wonach der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit nur noch in einem zeitlichen Umfang von 40 % verrichten könne (Urk. 9/72/3), mit Blick auf die damalige medizinische Aktenlage, insbesondere auch auf die Feststellungen im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 11. April 2001, gemäss welchen damals sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht lediglich leicht ausgeprägte Befunde vorlagen (Urk. 9/39; vgl. Erwägung 5.2.3), zwar fragwürdig erscheint. Als eindeutig falsch kann sie aber nicht bezeichnet werden, zumal nicht aktenkundig ist, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im März 2000 bis zur Rentenverfügung vom 10. Oktober 2003 entwickelt hat.
         Auch insofern liesse sich die ursprüngliche Rentenverfügung deshalb nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 4. Juni 2009, 8C_228/2009, Erwägung 3.3).
6.5         Zumindest aufgrund der bestehenden Akten scheidet eine Wiedererwägung demnach aus.

7.       Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) einhole. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch dem Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___ vom 11. April 2001 (Urk. 9/39) samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 9/40) sowie dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrie I.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/51) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2003 äussern. Insbesondere sollen sie klare Diagnosen und Befunde erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2007 (Urk. 9/86) sowie welche anderweitigen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit Oktober 2003 noch zumutbar waren resp. sind oder nicht. Ausserdem sollen sie sich darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, unter Beachtung der Ausführungen in Erwägung 5.3.4 sowie unter Beizug der kompletten Steuerunterlagen seit 2003. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2008 neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.         Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).