Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00081
IV.2008.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ ist angelernter Maschinist (Urk. 9/2). Zuletzt arbeitete er vom 15. März 1999 bis zum 14. April 2000 (letzter Arbeitstag) für die Y.___ AG (Fragebogen für den Arbeitgeber; Urk. 9/9/1). Am 20. Februar 2002 hatte sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine Rückenversteifung mit Schrauben bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 9/2) und mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 9/35) hat ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 17. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 wurde die Rente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad per 1. Dezember 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 9/43-45). Am 25. Juli 2005 reichte der Versicherte bei der IV ein Revisionsgesuch ein, da er seit Herbst 2004 zunehmend mehr Rückenschmerzen habe mit Ausstrahlungen in beide Beine (Urk. 9/52). Dieses Gesuch wurde durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2007 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 9/73; vgl. Urk. 9/79).
         In der Folge wandte sich die Sozialberatung der Stadt Z.___ als Rechtsvertreterin des Versicherten an die IV-Stelle (Eingang des Schreibens: 9. Mai 2007 [Urk. 9/84]) und bat um erneute Prüfung des Invaliditätsgrades und gegebenenfalls eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/79). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung dieses Begehrens in Aussicht (Urk. 9/84) und nachdem die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten Einwand erhoben hatte (Urk. 9/88), wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 ab, da keine namhafte Verschlechterung seit der Verfügung vom 16. Januar 2007 ausgewiesen sei (Urk. 2)

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seine damalige Rechtsvertreterin am 21. Januar 2008 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung vom 10. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei ihm eine volle Rente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Schreiben vom 31. März 2009 informierte die Stadt Z.___ das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass der Beschwerdeführer nach E.___ gezogen sei und sie ihn nicht mehr vertrete (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.7     Fehlen die in Art 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin, welche mittlerweile offenbar die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. August 2008 auf eine ganze Rente erhöht hat (vgl. Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 31. März 2009; Urk. 12), stellte sich bezüglich der hier zu beurteilenden Verfügung vom 10. Dezember 2007 auf den Standpunkt, aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen sei keine namhafte Verschlechterung seit der Verfügung vom 16. Januar 2007 ausgewiesen. An der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsse deshalb festgehalten werden und es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 %. Bezüglich des Arztberichtes der C.___ vom 10. August 2007 könne versicherungsmedizinisch aus orthopädischer Sicht bemerkt werden, dass zwar neue Diagnosen ausgewiesen würden, die nachvollziehbaren Befunde aber nicht in einem so einschränkenden Ausmass beschrieben würden, dass beim Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit von zeitlich 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit weitergehend eingeschränkt würde. Hinweise auf eine psychische Einschränkung mit Krankheitswert lägen nicht vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
         Hiegegen lässt der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin vorbringen, nachdem die C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bislang auf 20 Wochenstunden veranschlagt habe, habe sie mit neuen Untersuchungen neue Gesundheitsschäden festgestellt und den Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. April 2007 für gar nicht mehr und mit Bericht vom 10. August 2007 nur noch für 10 bis 20 Wochenstunden arbeitsfähig erachtet. Entsprechend habe sich auch das von den Ärzten erstellte Belastungsprofil verändert. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch vom Rheumatologen Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, bestätigt worden. Es liege nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustandes, sondern damit verbunden auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente vor. Die Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr 50 % sondern durchschnittlich 37.5 %. Und selbst wenn weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre, führten die neuen gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls zu einem reduzierten Invalideneinkommen, da diese Einschränkungen zu einem erhöhten Abzug vom Tabellenlohn führen müssten. Im Verkehr mit der Amtsstelle zeige sich deutlich eine zusätzliche psychische Belastung des Beschwerdeführers (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen materiellen Überprüfung der Rente (Verfügung vom 16. Januar 2007; Urk. 9/73; vgl. zur Vergleichsbasis oben Erw. 1.6) bis zur heute streitigen Verfügung (vom 10. Dezember 2007) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Rentenleistungen rechtfertigen würde.
         Auf den im Rentenrevisionsgesuch vom Mai 2007 enthaltenen Eventualantrag um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/79) ist die IV-Stelle offensichtlich nicht eingetreten. Die Prüfung der Frage, ob diesbezüglich Wiedererwägungsgründe vorliegen, erübrigt sich somit. Denn es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50).

3.
3.1     In der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 16. Januar 2007 stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den spezialärztlichen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu einem 50%-Pensum zumutbar. Es bleibe bei einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 9/73).
         Folgende Arztberichte lagen der IV-Stelle damals vor und bildeten somit die Grundlage dieser Verfügung: Berichte von Dr. A.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/3), 30. Januar 2006 (Urk. 9/57), 28. November 2006 (Urk. 9/68) und 21. August 2008 (Urk. 9/64/1), Bericht von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS vom 25. Februar 2006 (Urk. 9/60) und Berichte der Klinik C.___, Rheumatologie, vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/64/2-3) und vom 10. November 2006 (Urk. 9/67/1-4). Als Hauptdiagnosen berücksichtigte die IV-Stelle ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine fortgeschrittene Chondrose L3-S1 mit reaktiver Spondylose, einen Status nach Scheuermann, eine Translaminäre Gelenkverschraubung vom 29.10.01 und einen Status nach Handgelenksarthrose am 9.11.00 bei Status nach kompliziertem Bruch 1990 (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2006; Urk. 9/61/1). Entgegen den Berichten von Dr. A.___ stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. B.___ und den Bericht der C.___ ab und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2006 [Urk. 9/61/3] und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Januar 2007 [Urk. 9/71]).
3.2     Als der Beschwerdeführer das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Rentenerhöhung stellen liess (Mai 2007; Urk. 9/79), präsentierte sich die medizinische Sachlage folgendermassen:

         Dem Bericht der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 16. April 2007 sind nachstehende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/78/1):
- Cervicoradikuläres Schmerz- und mögliches sensomotorisches Ausfallsyndrom C6 links
- Diskushernie C5/6 links
- Osteochondrosen der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- Höhere Spondylarthrose C2/3
- Beginnende degenerative Schulterveränderungen rechts
- Mikrokalzifikationen im Supraspinatus und Subscapularis
- Rizarthrosen beidseits beginnende IP-Arthrose Dig I links
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Verdacht auf l5 Reizung seit rund drei Monaten
- Status nach transaminärer Gelenkverschraubung L3/4 und L5/S1 (29.10.01)
- Status nach Handgelenkarthrose mit AO-Arthrodesenplatte 09.11.2000
         Der verantwortliche Arzt führte aus, die mechanischen Schmerzen über der HWS mit wahrscheinlicher sensomotorischer Störung über C6 links liessen sich mit den Befunden im MRI vom Februar 2007 gut vereinbaren. Aufgrund der zusätzlichen Befunde aus rheumatologischer Sicht aber auch aus gesamtmedizinischer Sicht erachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig. Selbst der Haushalt sei eingeschränkt durchführbar. Da sich jedoch der Beschwerdeführer die Zeit einteilen könne und häufig von Freunden unterstützt werde, sei eine Haushalthilfe noch nicht nötig (Urk. 9/78/2).
3.3     Dr. A.___ hielt in einem ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2007 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit August 2006 wesentlich verschlimmert. Insbesondere seien ausgeprägte Nackenbeschwerden zu beklagen. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit stelle sich erneut. Die rheumatologische Abteilung der C.___ beurteile diese aus rheumatologischer Sicht aber auch aus gesamtmedizinischer Sicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/78/3). Selber nahm Dr. A.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr vor.
3.4     Dem Bericht der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. August 2007 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/81/7):
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Status nach transaminärer Gelenkverschraubung L3/4 und L5/S1 (29.10.01)
- Cervicoradikuläres Schmerz- und mögliches sensomotorisches Ausfallsyndrom C6 links
- Diskushernie C5/6 links
- zum Teil schwere Osteochondrosen der unteren HWS konsekutive                    Dysfunktionen der oberen HWS bei unter anderem schwerer                           Spondylarthrose C2/3 linksbetont mit aktueller Exazerbation
- Beginnende degenerative Schulterveränderungen rechts
- Mikrokalzifikationen im Supraspinatus und Subscapularis
- Rizarthrosen beidseits beginnende IP-Arthrose Dig I links
- Status nach Handgelenkarthrose mit AO-Arthrodesenplatte 09.11.2000
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 9/ 81/5). Dieser sei in seinen psychischen Ressourcen eingeschränkt, da er seit langer Zeit arbeitsunfähig sei (Urk. 9/81/5). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, nach einer Umschulung wäre dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit während 10 bis 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/81/6). Der Beschwerdeführer sei seit Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich linkem Handgelenk habe er keine Beschwerden mehr. Die chronischen lumbalen Rückenschmerzen seien aktuell gut erträglich. Neu seien Schmerzen im Bereich der Daumenfingergelenke sowie über den Schultern links mehr als rechts. Die Schmerzen hätten vor rund zehn Monaten begonnen und würden immer schlimmer werden (Urk. 9/81/7-8).
3.5     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 fest, versicherungsmedizinisch könne nach Rücksprache mit einem Orthopäden bemerkt werden, dass zwar neue Diagnosen ausgewiesen würden, die nachvollziehbaren Befunde aber nicht in einem so einschränkenden Ausmass beschrieben würden, dass beim 49igjährigen Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit von zeitlich 50 % in behindertenangepasster Tätigkeit weitergehend eingeschränkt würde. Das behindertenangepasste Tätigkeitsprofil erfahre aber noch eine weitergehende Differenzierung im Vergleich zur letzten Beurteilung (Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Februar 2006; Urk. 9/60): Leichte wechselbelastende Tätigkeiten (relativ rascher Wechsel-Rhythmus gemäss Gutachten von Dr. B.___) ohne Heben von Lasten über 7.5 Kilogramm, ohne Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die Schultern beidseits sowie ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in ständiger Armvorhalte, sowie Tätigkeiten ohne regelmässige Belastung der oberen Extremität, der Hand- und Fingergelenke erschienen dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 9/82/2).

4.
4.1     Nach Würdigung der vorliegend zitierten Arztberichte ist Dr. D.___ vom RAD der IV-Stelle und der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass für den vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. oben Erw. 2.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblicher Auswirkungen ausgewiesen ist. Die sich zum Gesundheitsverlauf äussernden Arztberichte halten fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers „seit August 2006“ (ärztliches Zeugnis Dr. A.___s vom 1. Mai 2007; Urk. 9/78/3) respektive seit rund zehn Monaten (gemäss Bericht der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. August 2007 [Urk. 9/81/7-8] beruht diese Feststellung auf den Angaben des Beschwerdeführers) „verschlechtert“ habe. Dr. A.___ führte denn in seinem ärztlichen Bericht vom 28. November 2006 auch aus, eine Verschlimmerung der Situation sei mit seinem Brief vom 21. August 2006 der IV-Stelle gemeldet worden (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 und somit nach Eintritt der genannten „Verschlechterung“ hat die Beschwerdegegnerin jedoch rechtskräftig ein Rentenerhöhungsgesuch abgelehnt, da sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe. Über diesen Zeitraum kann nicht nochmals entschieden werden, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/79) offensichtlich unrichtig wäre (vgl. oben Erw. 1.7).
4.2     Dr. A.___ hat den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. August 2005 für voll arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit erklärt (Urk. 9/53/6). In seinem Bericht vom 30. Januar 2006 erklärte er, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage seines Erachtens auch für leichte körperliche Tätigkeit maximal 20 %, das heisse zwei Mal eine Stunde pro Tag (Urk. 9/57/6). Am 28. November 2006 führte er wiederum aus, insgesamt sei der Bewegungsapparat des Beschwerdeführers durch chronische Schmerzen und Minderbelastbarkeit aufgrund von Alterserscheinungen stark betroffen, so dass eine volle Berentung sinnvoll wäre (Urk. 9/68). In seinem aktuellsten und vorliegend relevantem Bericht vom 1. Mai 2007 nahm er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 9/ 78/3). Aufgrund dieser schwankenden Einschätzungen und der Tatsache, dass eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in angepasster Tätigkeit, fehlt, kann nicht auf den Bericht Dr. A.___s vom 1. Mai 2007 abgestellt werden. Auch geht aus dem Verlauf seiner Berichte keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hervor, hatte er den Beschwerdeführer doch bereits im August 2005 für jegliche Tätigkeit als voll arbeitsunfähig erklärt (Urk. 9/53/6). Der verantwortliche Arzt der rheumatologischen Abteilung der C.___ erachtete den Beschwerdeführer am 16. April 2007 als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/78/2) und am 10. August 2007 führte er dazu aus, aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, nach einer Umschulung wäre dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit während 10 bis 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/81/6). Die maximal 20 Stunden wiederum entsprechen der früheren Beurteilung durch die C.___ (Bericht vom 10. November 2006; Urk. 9/67/4).
4.3     Soweit in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2008 geltend gemacht wird, es liege eine psychische Komorbidität vor (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass den vorliegend relevanten Arztberichten (vgl. oben Erw. 3.1 - 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen sind. Aus der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen durch die C.___ vom 10. August 2007 geht hervor, dass diese das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilte, aber nicht aufgrund einer psychiatrischen Diagnose (vgl. oben Erw. 1.2), sondern weil der Beschwerdeführer seit langer Zeit nicht gearbeitet habe (Urk. 9/81/5).  
4.4     Nachdem somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum (16. Januar bis 10. Dezember 2007) auszugehen ist, ist die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).