Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene A.___ erwarb 1971 den Fähigkeitsausweis als Maler und übernahm 1975 das Malergeschäft seines Vaters. Im Jahre 1989 wurde ihm eine Hüfttotalprothese eingesetzt, worauf er aus dem Malergeschäft ausschied und am 1. Juli 1990 eine 100%ige Tätigkeit als Portier bei der B.___ AG aufnahm, die er bis am 31. März 2005 ausübte (Urk. 17/28; 18/1; vgl. auch Urk. 17/31 S. 12). Ab dem 1. Januar 1986 bezog der Versicherte eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche mit Verfügung vom 18. November 1993 per 31. Dezember 1993 aufgehoben wurde (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1996 [Proz.Nr. IV.93.00485], mit welchem die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 18. November 1993 abgewiesen wurde, Urk. 18/1).
Am 23. September 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 17/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 17/18-32). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 teilte ihm die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Ihm werde empfohlen, eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung durchzuführen. Zurzeit könne ein Rentenanspruch nicht überprüft werden, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 17/34-35). Nachdem sich der Versicherte vom 19. März bis 11. April 2007 im Psychiatriezentrum F.___ einer stationären Alkoholentwöhnung unterzogen hatte (Urk. 17/36), gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag (Urk. 17/40). Das Gutachten erging am 5. Oktober 2007 (Urk. 17/42). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 teilte die Verwaltung dem Versicherten mit, dass in seiner angestammten Tätigkeit als Portier eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und das Leistungsbegehren entsprechend abgewiesen werde (Urk. 17/45). Nachdem sich der Versicherte am 22. November 2007 in Form eines Schreibens seines Hausarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 17/47-49), verfügte die IV-Stelle am 17. Dezember 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. November 1993 (bestätigt durch das erwähnte Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1996) bis zur rentenabweisenden Verfügung vom 7. Dezember 2007 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
2.2 Die IV-Stelle hält dafür, dass im erlernten Beruf als Maler zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei hier jedoch von der vom Beschwerdeführer zuletzt während 15 Jahren ausgeübten Tätigkeit als Portier (als angestammter Tätigkeit) auszugehen. Diese sei ihm weiterhin uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass er nicht mehr erwerbsfähig sei (Urk. 1).
3. Die Verfügung vom 18. November 1993 erging im Wesentlichen gestützt auf das Attest von Dr. E.___ vom 19. November 1990 (Urk. 17/6), in welchem dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Portier bescheinigt worden war (mit dem Hinweis, dass mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit zufolge der bereits fortgeschrittenen Arthrose im rechten [nicht operierten] Hüftgelenk gerechnet werden müsse); ferner aufgrund eines Gutachtens des Inselspitals vom 21. Januar 1991 (Urk. 17/7) und eines Attests dieser Klinik vom 10. September 1993 (17/12), worin ausdrücklich bestätigt wurde, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte vollzeitliche Tätigkeit medizinisch indiziert und uneingeschränkt zumutbar sei (vgl. erwähntes Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts, Urk. 18/1).
4.
4.1 Im Bericht von Dr. D.___ vom 16. Dezember 2005 (Urk. 17/31 S. 1-6) werden folgende Diagnosen gestellt: Multifaktorielle Gehbehinderung: Status nach Hüft-TP rechts zementfrei am 30. August 2004 bei Femurkopfnekrose, Status nach Hüft-TP links vor Jahren, Status nach Schenkelhalsfraktur links mit Osteosynthese und späterer intertrochanterer Osteotomie, Status nach OSG-Verletzung 1972, Status nach Schulterverletzung links mit Kopfprothese, chronischer therapieresistenter Alkoholismus.
Gemäss Dr. D.___ wäre eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter optimalsten Bedingungen, bei geeigneter Arbeit mit Wechselbelastung, denkbar. Eine unabdingbare Bedingung wäre das Sistieren des chronischen Alkoholkonsums, womit nicht gerechnet werden könne.
4.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 27. April 2007 (Urk. 17/36 S. 3-5), in welcher Klinik der Beschwerdeführer vom 19. März bis am 11. April 2007 stationär behandelt wurde, werden die psychiatrischen Diagnosen Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F17.1) und schädlicher Gebrauch von Nikotin (ICD 10: F17.1) gestellt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich unproblematisch gestaltet und der somatische Alkoholentzug sei komplikationslos verlaufen. Während des Aufenthaltes in der Klinik sei es zu keinen alkoholbedingten Rückfällen gekommen.
4.3 Der Rheumatologe Dr. C.___ nennt in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2007 (Urk. 17/42) folgende Diagnosen:
- Status nach Schulterprothese links 2000;
- Status nach Hüft-TP links 2002, Status nach Oberschenkelhalsfraktur links 1987 und anschliessend wiederholten Luxationen und Operationen;
- Status nach Hüft-TP rechts 2004;
- Status nach komplexer Fussgelenksverletzung rechts 1972;
- chronisch venöse Insuffizienz bei kongenitaler Venenklappenaplasie;
- Übergewicht (BMI 27);
- Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Gemäss Dr. C.___ ist die physische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die operierten Verletzungen an der linken Schulter, am rechten Fussgelenk und an den Hüften limitiert. Im Vordergrund stehe die verminderte Belastbarkeit des linken Armes und die Unfähigkeit, Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder darüber auszuführen. Die Steh- und Gehfähigkeit sei bei Status nach Hüft-TP beidseits mit erheblichen Restbeschwerden und Bewegungseinschränkungen links sowie eingeschränkter Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk rechts nach einer komplexen Unfallverletzung limitiert. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier mit einer leichten und wechselbelastenden Arbeit, bei welcher der Beschwerdeführer abwechselnd kurze Strecken gehen müsse und dazwischen sitzen könne, keine Überkopfarbeiten verrichten und keine schweren Lasten heben müsse, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. In seiner früheren Tätigkeit als Maler sei er indes nicht mehr arbeitsfähig. Bezüglich möglicher psychischer Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verweist Dr. C.___ auf den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 27. April 2007, in welchem von einem unproblematischen und komplikationslosen Alkoholentzug berichtet und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die Einschätzung der 50 %igen Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt dürfte durch die Mitberücksichtigung von psychosozialen Begleitumständen zu erklären sein.
5.
5.1 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer in seiner gelernten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/32 S. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier besteht gemäss dem Gutachten des Rheumatologen Dr. C.___ indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der Hüft- und Schulterproblematik umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Portier trotz der im massgebenden Vergleichszeitraum hinzugekommenen Beschwerden am Bewegungsapparat als nicht eingeschränkt zu gelten. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen von Dr. D.___ nichts zu ändern, der einerseits als Allgemeinmediziner bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Hüft- und Schulterproblematik nicht über eine entsprechende fachärztliche Qualifikation verfügt. Anderseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Soweit Dr. D.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Begleitumstände mitberücksichtigte, wie der Rheumatologe Dr. C.___ vermutet, ist festzuhalten, dass solche Faktoren rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2). Dass sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität geführt hätten, ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen.
Seit dem die rentenaufhebende Verfügung vom 18. November 1993 bestätigenden Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1996 ist ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden, welches offenbar primär ausschlaggebend war für den Stellenverlust bei der Firma B.___ AG (vgl. den Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 17/28 S. 3). Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; insbesondere wurde nie eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Vielmehr gelang dem Beschwerdeführer erfreulicherweise ein komplikationsloser Alkoholentzug im Psychiatriezentrum F.___. Gemäss dem jüngsten Bericht von Dr. D.___ vom 22. November 2007 (Urk. 3) trinkt er keinen Alkohol mehr.
Es ist somit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Portier oder eine andere, angepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar ist.
5.2
5.2.1 In erwerblicher Hinsicht ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]).
Der Beschwerdeführer besitzt wie erwähnt den Fähigkeitsausweis als Maler und übernahm 1975 das Malergeschäft seines Vaters, bevor er diese Tätigkeit anerkanntermassen aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin als Maler und Geschäftsführer tätig wäre, wenn er gesund geblieben wäre. Ausgehend von dem vom hiesigen Sozialversicherungsgericht im erwähnten Urteil vom 3. Januar 1996 festgesetzten hypothetischen Valideneinkommen (Erwerbseinkommen eines [selbständigen] qualifizierten Malers mit beschränkten Geschäftsführerfunktionen, Urk. 18/1 S. 8ff.) für das Jahr 1993 von Fr. 78'390.75 (Urk. 18/1), ergibt sich nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 94'539.50 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-1995, S. 14, Tabelle 4.2 und 4-2009, S. 91, Tabelle 10.3 Nominal Männer: 78390.75.- : 1699 x 2049).
5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer seit Ende März 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2006 verdienten Männer auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'732.-- monatlich beziehungsweise Fr. 56784.- im Jahr 2006 (Tabelle TA1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Ob aufgrund der Berufserfahrung und Ausbildung nicht sogar auf den höheren Lohn für Arbeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B9.2, S. 94) sowie der Nominallohnentwicklung bei Männern (Indexstand von 2014 auf 2049 Punkte; Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B10.3, S. 95) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'226.--.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'539.50 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121, Erw. 3.2). Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man der Berechung das im erwähnten Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts ermittelte Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) zugrunde legen würde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).