Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1961, schloss 1981 die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten ab. Sie ist verheiratet und Mutter eines 1996 geborenen Sohnes (vgl. Urk. 7/3 S. 1 f. und 4). Ab dem 1. Juli 2003 arbeitete sie auf dem Sekretariat der A.___ im Rahmen eines 55%igen Pensums (vgl. Urk. 7/9). In der übrigen Zeit besorgte sie den Haushalt.
Aufgrund einer Gefühllosigkeit in der rechtsseitigen Thoraxhälfte begab sich M.___ Ende 2005 in ärztliche Behandlung. Am 3. Februar 2006 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, die Diagnose eines sogenannten clinically isolated Syndrome im Rahmen einer möglichen Multiplen Sklerose (vgl. Urk. 7/1 S. 2 f. = Urk. 7/12 S. 7 f.).
Da die Versicherte den Anforderungen ihres Arbeitgebers an die Belastbarkeit nicht mehr genügen konnte, wurde das Arbeitsverhältnis bei der A.___ auf den 31. Dezember 2006 hin im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (vgl. Urk. 7/9). Seit dem 1. Januar 2007 arbeitet sie ebenfalls als kaufmännische Angestellte bei der C.___ in einem 40 %-Pensum (vgl. Urk. 7/15).
1.2 Bereits am 4. Oktober 2006 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog im Rahmen ihrer Abklärungen einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/8), liess dem ehemaligen sowie den aktuellen Arbeitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende beantworten (Urk. 7/9 und 7/15) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/12-13, Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/21-26) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ab, da sie zur Überzeugung gelangte, dass die teilweise erwerbstätige und in der übrigen Zeit im Haushalt tätige Versicherte in keinem der beiden Bereiche wesentlich eingeschränkt sei, was zu keiner relevanten Invalidität führe (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erhob M.___ dagegen Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
2. Den Akten lassen sich folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen:
Wegen eines eigentümlichen Beschwerdebildes mit einer Sensibilitätsstörung sowie später auch Schmerzen in der rechtsseitigen Thoraxhälfte konsultierte die Beschwerdeführerin den Neurologen Dr. B.___. Dieser untersuchte sie erstmals am 2. Dezember 2005 und führte nach weiteren Untersuchungen im Bericht vom 3. Februar 2006 als Diagnose ein clinically isolated Syndrome im Rahmen einer möglichen Multiplen Sklerose auf. Dr. B.___ erhob ein Defizit der Oberflächenqualitäten (Berührung und Schmerz) in einem ziemlich umschriebenen Areal rechts thorakal sowohl ventral als auch dorsal zwischen Th6 und Th10. Für die Diagnose sprachen ferner der Befund einer MRI-Untersuchung des Thorakalmarkes mit zwei kleinen Entmarkungsherden sowie der Liquorbefund. Dr. B.___ empfahl in therapeutischer Hinsicht eine Behandlung mit Avonex einmal wöchentlich in üblicher Dosierung (Urk. 7/1 S. 2 f. = Urk. 7/12 S. 7 f.).
Aus dem am 29. Dezember 2006 vom ehemaligen Arbeitgeber, der A.___, ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende ergibt sich, dass dieser die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen eines 55%igen Pensums beschäftigte. Aus dem Formular geht weiter hervor, dass die krankheitsbedingt erhöhte Ermüdungstendenz und Konzentrationsschwäche sowie die gesundheitlichen Reaktionen auf die seit März 2006 anhaltende medizinische Behandlung der Multiplen Sklerose dazu geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin eine um 10-20 % reduzierte Arbeitsleistung erbracht habe (vgl. Urk. 7/9).
Am 15. Januar 2007 erstattete Dr. B.___ Bericht über die am 12. Januar 2007 erfolgte ambulante Verlaufskontrolle. Dabei hielt er fest, dass sich zwischenzeitlich kein weiteres Schubereignis manifestiert habe. Die Beschwerdeführerin habe über eine gewisse allgemeine Müdigkeit berichtet. Die Sensibilitätsstörung und das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich rechts thorakal seien aber nicht mehr vorhanden. Insgesamt könne daher unter Avonex von einem sehr guten Verlauf gesprochen werden. Auffallend sei, dass sich immer noch einen Tag nach der Avonex-Spritze grippeartige Symptome manifestierten, was bei Avonex eher selten vorkomme. Er habe der Beschwerdeführerin aber trotzdem empfohlen, unbedingt mit der Avonex-Therapie fortzufahren (Urk. 7/12 S. 5 f.).
Im Bericht vom 19. März 2007 gab der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, an, die anamnestisch erstmals im Oktober 2005 manifest gewordene Erkrankung der Beschwerdeführerin werde seit März 2006 mit Avonex behandelt. Die Beschwerdeführerin habe über starke Reaktionen jeweils am Tag nach der Avonex-Spritze in Form von grippalen Symptomen sowie allgemein schlechtem Befinden geklagt. An den übrigen Tagen verspüre sie eine im Vergleich zu früher verstärkte Müdigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie gelegentlich Konzentrationsstörungen. Möglicherweise sei im Januar 2006 (richtig wohl: 2007) ein zweiter Schub der Multiplen Sklerose mit Sensibilitätsstörungen der Füsse und des linken Beines aufgetreten. Mit Ausnahme einer leichten Hypästhesie lateral am linken Unterschenkel und Fuss konnte Dr. E.___ keine auffälligen Befunde feststellen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit etwa seit dem 1. Januar 2007, wobei er insbesondere eingeschränkte psychische Funktionen (vermindertes Konzentrationsvermögen sowie mög-licherweise eingeschränktes Auffassungsvermögen und eingeschränkte Belast-barkeit) als behindernde Faktoren anführte. Dabei wies er indes ausdrücklich auf den Umstand hin, dass die Arbeitsunfähigkeit für ihn schwierig zu beurteilen sei. Sicher sei, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen Tag nach der Spritze nicht arbeiten könne. Dies führe zu einer maximalen Arbeits-fähigkeit von 80 %. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sie beim früheren Arbeitgeber im Rahmen des 55%igen Pensums offenbar nicht mehr die volle Arbeitsleistung habe erbringen können, weshalb ihr die Kündigung nahe gelegt worden sei. Ferner sei auch zu erwähnen, dass sie an ihren freien Tagen einen Haushalt mit einem halbwüchsigen Sohn führen müsse (Urk. 7/13 S. 3 ff.).
Am 15. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin zuhanden der IV-Stelle schriftlich fest, ihre Krankheit habe zu beruflichen Schwierigkeiten geführt, so dass sie ihre Arbeitsstelle bei der A.___ schliesslich habe aufgeben müssen zugunsten einer weniger anstrengenden Tätigkeit als Sekretärin beim C.___. Bei der alten Arbeitstätigkeit habe sie bei ganztägigem Arbeitseinsatz jeweils grosse Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie Schwierigkeiten, sich Arbeitsabläufe zu merken, verspürt. Allgemein habe sie den immer grösser werdenden Arbeitsdruck nicht mehr bewältigen können. Bis heute geblieben seien die Nebenwirkungen mit grippeähnlichem Fieber, Glieder- und Kopfschmerzen sowie starker Müdigkeit, welche jeweils einen Tag nach der wöchentlichen Avonex-Spritze aufträten. Dadurch falle ein Arbeitstag aus. Den letzten Schub der Multiplen Sklerose habe sie noch nicht ganz überwunden; derzeit seien ihre Füsse und das linke Bein noch etwas gefühllos. Auch habe sie gelegentlich Probleme mit dem rechten Auge (vgl. Urk. 14 S. 2).
3. In der angefochtenen Verfügung beziehungsweise im der Verfügung vorausgegangenen Vorbescheid begründete die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsanspruchs damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 57 % ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde und im verbleibenden 43 %-Pensum im Haushalt tätig wäre. Zur Festsetzung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens rechnete sie das beim C.___ erzielte Einkommen auf ein 57 % Pensum hoch. Da sie es gestützt auf die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (vgl. Urk. 7/20 S. 2 f.) als erwiesen erachtete, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 80%igen Pensums zumutbar sei, ergab sich im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Für die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt verzichtete die IV-Stelle auf eine Abklärung vor Ort, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nur unwesentlich eingeschränkt sei (vgl. Urk. 2, Urk. 7/21 sowie Feststellungsblatt vom 5. September 2007 [Urk. 7/20]).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie keinesfalls in der Lage sei, in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Sie sei ja bereits in ihrem früheren rund 55%igen Pensum bei der A.___ überfordert gewesen und deshalb von der damaligen Arbeitgeberin gedrängt worden, eine andere, weniger belastende Arbeitsstelle zu suchen. Aufgrund ihrer Erkrankung benötige sie sodann auch viel mehr Kraft und Zeit zur Erledigung der Haushaltarbeiten, wobei ihr Ehemann sowie ihre Schwester gewisse Aufgaben übernehmen müssten. Sie sei daher entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch im Haushalt eingeschränkt (Urk. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht, welcher zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 In den Akten finden sich Hinweise, wonach seitens des alten Arbeitgebers, der A.___, geplant war, das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit auf ein 80%-Pensum zu erhöhen (vgl. Urk. 7/15 S. 6 sowie 7/23 S. 1). Allerdings findet sich nirgends eine entsprechende Angabe seitens des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. insbesondere Urk. 7/9). Die Beschwerdeführerin erwähnte jedoch in der Beschwerde, dass ihr Sohn aufgrund einer Legasthenie und eines vermuteten ADSL (richtig wohl: ADHS = Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitätssyndrom) viel Unterstützung in der Schule brauche. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden bei ihrem früheren Arbeitgeber ihr Arbeitspensum von 55 % auf 80 % erhöht hätte. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden ihr Pensum freiwillig reduziert hätte. Demnach ist im Sinne der vorstehenden Erwägung 1.4 die Beschwerdeführerin zu 55 % als Erwerbstätige und zu 45 % als Hausfrau zu qualifizieren.
4.3 Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten (vorstehend Erw. 2) ergibt sich, dass das diagnostizierte clinically isolated Syndrome im Rahmen einer möglichen Multiplen Sklerose mit dem Medikament Avonex, welches einmal wöchentlich in Form einer Spritze verabreicht wird, bisher relativ erfolgreich behandelt werden konnte. Als Beschwerden verblieben jedoch nach Angaben der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zu früher erhöhte allgemeine Müdigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie gelegentliche Konzentrationsstörungen. Weiter hoben die Ärzte die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Tag nach der Avonex-Spritze unter grippeähnlichen Symptomen leidet, als auffallenden Befund hervor.
Offenbar konnte die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beschwerden im Rahmen ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der A.___ seit März 2006 nicht mehr die gewohnte Leistung erbringen, so dass ihr die Kündigung beziehungsweise ein Stellenwechsel nahe gelegt wurden. Jedenfalls hielt die ehemalige Arbeitgeberin fest, aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres 55%-Pensums eine um 10-20 % reduzierte Arbeitsleistung erbracht (vgl. Urk. 7/9 S. 8 f.). Der Hausarzt Dr. E.___ gelangte zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten psychischen Funktionen in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nur noch zu 50 % arbeiten könne. Weiter hielt er fest, dass sie jeweils einen Tag nach der Spritze nicht arbeiten könne (vgl. Urk. 7/13 S. 4 und 6). Schliesslich ergibt sich aus seinem Bericht und aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2007 (Urk. 14 S. 2), dass diese im Januar 2007 womöglich einen weiteren Schub der Multiplen Sklerose erlebte, welchen sie nach eigenen Angaben im Mai 2007 noch nicht ganz überwunden hatte.
Diese Stellungnahmen sprechen gegen die Einschätzung der IV-Stelle, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit zumutbar wäre, im Rahmen eines 80%igen Pensums in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten, und dass sie im Haushalt nur unwesentlich eingeschränkt sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Die IV-Stelle stützte sich auf die Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. med. F.___ vom internen medizinischen Dienst. Dessen Stellungnahmen vom 4. September sowie vom 6. November 2007 sind indes angesichts der Tatsache, dass sie soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin lediglich gestützt auf die Akten ergingen (vgl. 7/20 S. 3 sowie Urk. 7/26 S. 2), grundsätzlich nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der ausführlich begründeten Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ zu erschüttern. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Hausarzt ausdrücklich darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit für ihn schwer zu beurteilen gewesen sei (vgl. Urk. 7/13 S. 4).
Es ergibt sich, dass nach Lage der Akten zwar verdichtete Hinweise auf eine gesundheitlich bedingte wesentliche Behinderung der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten vorhanden sind. Die Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch den Hausarzt mit dem Hinweis, dass die Arbeitsunfähigkeit für ihn schwer zu beurteilen sei, reicht allerdings nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit festzusetzen. Unter diesen Umständen - und da der behandelnde Neurologe Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht Stellung bezog (vgl. Urk. 7/1 S. 2 f. = Urk. 7/12 S. 7 f. sowie Urk. 7/12 S. 5 f.) - erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. Die IV-Stelle ist daher zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen.
5. Trotz unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalts ist gleichwohl von einer Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Erwägung 1.7 abzusehen, da eine rentenbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin selbst dann zu verneinen wäre, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen würde, dass sie mit ihrer neuen Erwerbstätigkeit beim C.___ eine aus gesundheitlichen Gründen reduzierte Arbeitsfähigkeit bestmöglichst ausschöpft:
Die Beschwerdeführerin erzielte bei ihrem früheren Arbeitgeber in den Jahren 2005 und 2006 einen Jahreslohn von Fr. 39'822.25 (Urk. 7/9/5) und verdiente bei ihrem jetzigen Arbeitgeber im Jahre 2007 gemäss Anstellungsvertrag vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/15/8) Fr. 26'126.80 (40 % von Fr. 65'317.--). Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse betrüge damit Fr. 13'695.45 (Fr. 39'822.25 minus Fr. 26'126.80) und die Teilinvalidität im Erwerbsbereich 34,4 % (Fr. 13'695.45 geteilt durch Fr. 39'822.25). Bei einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 18,92 % (34,4 % mal 55 %) müsste im Haushalt eine Teilinvalidität von wenigstens 45,73 % ([39,5 % minus 18,92 %] geteilt durch 45 %) vorliegen, damit eine Gesamtinvalidität von wenigstens 39,5 % vorläge, welche gerundet zur niedrigsten Rente (Viertelsrente, vgl. Erw. 1.2) berechtigte.
Eine Teilinvalidität von wenigstens 45,73 % im Haushalt wiederum könnte selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin sei für einen Tag pro Woche aufgrund der Medikamentation auch im Haushalt gänzlich arbeitsunfähig, ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Erwerbspensum von 55 % auf 40 % reduziert, womit ihr aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades fast ein ganzer Tag mehr für die Haushaltsarbeit zur Verfügung steht. Weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen ausser einer generellen Müdigkeit macht sie weder geltend noch gehen solche aus den Arztberichten hervor. Schliesslich bewältigt sie einen vergleichsweise kleinen Dreipersonenhaushalt, so dass auch bei einem allfällig höheren Betreuungsbedarf für das zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung immerhin bereits fast zwölfjährige Kind die zumutbare Mithilfe der anderen Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 1.5) zu einer erheblichen Reduktion der gesundheitsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt führte bzw. führt. Es kann deshalb ausnahmsweise auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 18. Mai 2005, I 12/07, Erw. 2.4).
Demnach hat die IV-Stelle im Ergebnis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss würden die Verfahrenskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen. Indessen hatte das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf Art. 156 Abs. 3 des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) erkannt, dass auch der obsiegenden Partei Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, wenn sich die unterliegende Partei durch das rechtswidrige Verhalten der obsiegenden Partei zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (BGE 105 V 89 Erw. 4). Gemäss Art. 66 Abs. 1 des seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sind die Verfahrens- bzw. die Gerichtskosten in der Regel zwar der unterliegenden Partei aufzuerlegen, können indes, wenn es die Umstände rechtfertigen, anders verteilt werden oder es kann von einer Erhebung Umgang genommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 3 OG weiterhin Gültigkeit hat. Diese Grundsätze sind im Rahmen von Art. 69 Abs. 1bis IVG analog anzuwenden, insbesondere nachdem sich diese Bestimmung darüber, wer überhaupt kostenpflichtig ist, ausschweigt.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung alleine gestützt auf einen medizinisch offensichtlich ungenügend abgeklärten Sachverhalt begründet. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen (vgl. die Formulierung in Art. 156 Abs. 3 OG), weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).