Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00086
IV.2008.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. März 2009

in Sachen


G.___
        
         Erbin des X.___,
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
Sintzel Hüsler Krapf Herzog Rechtsanwälte
Bordackerstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Wegen bleibenden Folgen eines dreifachen Unterschenkelbruches (Stahlplatte, acht Schrauben) sowie einer Wirbelfraktur meldete sich X.___, geboren 1956, am 24. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des Z.___ vom 7. Dezember 2005 (Urk. 11/9/5, unter Beilage des Berichtes vom 2. Dezember 2005, Urk. 11/9/6-7), von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 24. Januar 2006 (Urk. 11/12) und vom 13. April 2006 (Urk. 11/13, unter Beilage weiterer Arztberichte) sowie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 20. April 2006 (Urk. 11/14) ein. Sodann erkundigte sie sich bei der C.___ Arbeitslosenkasse, nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2005, Urk. 11/10) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/11/1-20). Schliesslich liess die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 20. Juli 2006 (Urk. 11/16) erstellen. Mit Schreiben vom 10. August 2006 an den Versicherten stellte die IV-Stelle fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihm eine Alkoholproblematik im Vordergrund stehe und erst nach kontrollierter sechsmonatiger Alkoholabstinenz das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt werden könnten. Der Versicherte sei deshalb im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, bis zum 30. September 2006 den Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik in die Wege zu leiten und die IV-Stelle darüber zu informieren. Nach dem Klinikaustritt werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft (Urk. 11/17). X.___ teilte darauf der IV-Stelle am 21. September 2006 mit, er glaube dank Unterstützung durch die Suchtprävention E.___ und seinen Sozialberater der Y.___ nun endlich sein Alkoholproblem im Griff zu haben. Er verstehe deshalb nicht, dass er dennoch eine sechsmonatige Abstinenz nachweisen müsse, hätten doch verschiedene stationäre Aufenthalte in den Kliniken F.___ und B.___ dazu mitgeholfen, seine Einstellung und die Fokussierung auf das Problem Alkohol völlig zu ändern. Andererseits denke er, dass die erneute Wegschliessung von seinem sozialen Umfeld ernsthafte psychische Schäden bewirken könnte. Er ersuche deshalb darum, seine Arbeitsfähigkeit nach Absolvierung einer geeigneten ambulanten Massnahme zu bestimmen (Urk. 11/18). Die IV-Stelle antwortete darauf mit Schreiben vom 4. Oktober 2006, dass die ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz nicht zwingend während der gesamten Zeit von sechs Monaten im stationären Rahmen stattfinden müsse. In der Regel sei zu Beginn ein ein- bis zweiwöchiger Aufenthalt zum Entzug in einer Akutklinik nötig, über die Modalitäten der anschliessenden Abstinenzkontrollen entscheide der behandelnde Arzt. Der Versicherte werde deshalb noch einmal aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2006 schriftlich mitzuteilen, in welcher Form er die Massnahme in die Wege geleitet habe (Urk. 11/19). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2006 hielt X.___ fest, nach eingehenden Gesprächen mit seinem Hausarzt werde dieser ihn nach Absprache mit dem Z.___ dorthin überweisen. Nach erfolgtem überwachtem Entzug werde der Hausarzt ihn für die folgenden sechs Monate betreuen, die benötigten Kontrollen ausführen und darüber Bericht erstatten (Urk. 11/20). Vom 31. Oktober bis zum 6. November 2006 befand sich der Versicherte zum stationären Alkoholentzug im Z.___ (vgl. Bericht vom 6. November 2006, Urk. 11/21). Ein Jahr später, am 30. Oktober 2007, erstattete Dr. A.___ der IV-Stelle Bericht über den weiteren Verlauf (Urk. 11/27, unter Beilage weiterer Berichte). Mit Vorbescheid vom 6. November 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Anspruchs verletzt habe (Urk. 11/29). Dagegen liess der Versicherte am 28. November 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 11/30). Die IV Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Y.___ am 22. Januar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Am 10. Februar 2008 ist X.___ verstorben (Urk. 7). Der Prozess wurde deshalb mit Verfügung vom 19. Februar 2008 sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des Versicherten entschieden war (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 22. Februar 2008 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 10). Am 26. Mai 2008 teilte G.___ dem Gericht mit, dass sie die Erbschaft ihres Sohnes angetreten habe und den vorliegenden Prozess weiterführen wolle (Urk. 12). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wurde deshalb die Sistierung des Prozesses aufgehoben. Ausserdem wurde davon Vormerk genommen, dass G.___ in den Prozess eintritt und diesen fortführen will sowie ihr Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen und dem Gericht mitzuteilen, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung sie an der Beschwerde festhält (Urk. 14). Eine Stellungnahme erfolgte in der Folge nicht.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5         Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
         Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

2.
2.1     SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2005 (Urk. 11/11/4-5) fest, der Versicherte sei am 14. April 2005 über einen Randstein gestolpert und zu Fall gekommen. Dabei habe er sich eine trimalleolare Luxationsfraktur Weber C rechts zugezogen, welche am 22. April 2005 im Z.___ osteosynthetisch versorgt worden sei. Obwohl es im Verlauf zu Wundheilungsstörungen gekommen sei, erweise sich die Wunde bei der aktuellen Untersuchung als geschlossen und es bestehe nur noch ein leichter Wundschorf. Von den Unfallfolgen her sei der Versicherte ab dem 15. September 2005 wieder zu 50 %, ab dem 28. Oktober 2005 zu 75 % und ab dem 14. November 2005 zu 100 % arbeitsfähig. Wie weit er aber aufgrund seiner internmedizinischen Leiden eine volle Arbeitsleistung erbringen könne, werde vom Kreisarzt nicht beurteilt. Bei der heutigen Untersuchung habe der Versicherte einen Foetor aethylicus aufgewiesen. Es stelle sich eventuell die Frage, ob er sich nicht in eine stationäre Entziehungskur begeben müsste.  
2.2
2.2.1   Gemäss Abschlussbericht des Z.___ vom 2. Dezember 2005 (Urk. 11/9/6-7) litt der Versicherte unter einem Status nach trimalleolärer Luxationsfraktur rechts mit Platten- und Schraubenosteosynthese am 22. April 2005 und Wunddehiszenz vor und nach Schraubenentfernung sowie einem chronischen C2-Abusus mit schwerer Hepatopathie/beginnender Leberzirrhose, Thrombozytopenie und makrozytärer hypochromer Anämie. Nach verzögerter Heilung der genannten Fraktur sei schliesslich doch noch ein guter Verlauf eingetreten mit vollständigem Wiedererlangen der vollen Funktion im OSG. Dem Versicherten sei klar gemacht worden, dass bei nun doch gutem Operationsergebnis der Trimalleolarfraktur sich daraus kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung ableiten lasse. In diesem Sinne sei das entsprechende Ansinnen des Patienten abgelehnt worden.
2.2.2   Am 6. November 2006 (Urk. 11/21) berichteten die Ärzte des Z.___ über den stationären Alkoholentzug des Versicherten. Sie diagnostizierten einen chronischen Äthylabusus mit hochgradigem Verdacht auf Leberzirrhose Stadium Child C, computertomographisch portovenösen Shunt zwischen V. porta und V. renalis links, intrahepatischem Cholestasezeichen v.a. linker Leberlappen, spontan-INR-Erhöhung, Makrozytose, Thrombozytopenie, Polyneuropathie und Ataxie mit rezidivierenden Stürzen sowie einen Nikotinabusus (25 packyears, chronische Bronchitis). Aufgrund der rezidivierenden Stürze sei ein Schädel-CT durchgeführt worden, welches bis auf eine generalisierte Hirnatrophie keine akuten Pathologien gezeigt habe. Zur weiteren Abklärung sei zusätzlich ein Abdomen-CT erstellt worden, welches eine zirrhotische Leber mit einem portovenösen Shunt ergeben habe. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Versicherte keine weiteren Abklärungen gewünscht und eine stationäre psychiatrische Anschlussbehandlung verweigert. Er sei mehrmals ausführlich über die Risiken und Gefahren seiner Leberzirrhose aufgeklärt worden, insbesondere bei persistierendem Alkoholabusus. Die Weiterbetreuung erfolge durch den Hausarzt. Ein erneuter stationärer Entzug sei nur mit Nachfolgeprogramm möglich.
2.3
2.3.1         Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 11/12) eine massivste Alkoholabhängigkeit resp. -abusus, seit Jahren, mit schwerer Hepatopathie/beginnender Leberzirrhose und Thrombozytopenie und makrozytärer hypochromer Anämie. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Elektromechaniker sei der Versicherte seit dem 14. April 2004 (richtig wohl: 2005) zu 100 % arbeitsunfähig. Von Seiten des Fusses und der Psyche bestehe inzwischen zwar wieder eine Arbeitsfähigkeit, aufgrund der Alkoholproblematik könne der Versicherte aber weiterhin keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Seit 1996 fänden sich in der Krankengeschichte Einträge über den Alkoholabusus. Wahrscheinlich seien ein 1996 erlittener Autounfall und weitere kleinere Unfälle darauf zurückzuführen; die Malleolarfraktur stehe sicher im Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum. Bereits im Jahre 1996 habe der Versicherte angegeben, drei Liter Bier pro Tag zu trinken, und er sei immer wieder mit einer Alkoholfahne in die Praxis gekommen. Therapeutische Massnahmen würden nicht mehr greifen, und die Prognose sei entsprechend schlecht.
2.3.2   Im Bericht vom 30. Oktober 2007 (Urk. 11/27/7-8) hielt Dr. A.___ fest, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Steigerung werde nie mehr möglich sein infolge der psychiatrischen Diagnose wie auch des Alkoholkonsums, welchen er nicht aufgeben wolle. Auch körperlich sei an eine Arbeitsaufnahme nicht zu denken bei unsicherem Gang infolge der Fussproblematik nach verschiedenen Frakturen. Der Versicherte habe in letzter Zeit auch psychische Veränderungen gezeigt, weshalb er zweimal in der Klinik B.___ habe hospitalisiert werden müssen. Der verordneten Abstinenz-Kontrolle habe er sich Anfang 2007 entzogen. Er verweigere auch jede Medikamenteneinnahme und halte die verordneten therapeutischen Massnahmen nicht ein.
2.4     Laut dem Gutachten von Dr. D.___ vom 20. Juli 2006 (Urk. 11/16) litt der Versicherte unter einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit akutem Alkohol-Entzugssyndrom, alkoholinduzierter Hepatitis, Leberzirrhose mit portaler Hypertension, makrozytärer hyperchromer Anämie, Thrombozytopenie, tiefem Spontanquick, Hämochromatose, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie, chronischer Pankreatitis, Gangataxie bei peripherer Polyneuropathie und Hirnatrophie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach LWK1- und BWK12-Fraktur nach Unfall 1996, ein Status nach trimalleolärer Luxationsfraktur rechts mit Osteosynthese nach Sturz 2005, ein Status nach Commotio cerebri nach Sturz 2006, ein Nicotinabusus (ca. 35 PY) sowie eine Adipositas (BMI 30,8 kg/m2). Der Versicherte sei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes mit akutem Alkohol-Entzugssyndrom bei der Untersuchung und fortgesetztem Alkoholkonsum zu 100 % arbeitsunfähig. Unter fortgesetztem Alkoholkonsum oder möglichen Abstinenzphasen mit Entzugssymptomatik könne keine objektive Aussage über das Ausmass der Folgeschäden beziehungsweise Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ein stationärer körperlicher Entzug in einer geschlossenen Abteilung von ein bis zwei Wochen mit anschliessendem sechsmonatigem suchtspezifischem Anschlussprogramm durchzuführen. Ein stationärer Entzug in einer geschlossenen Abteilung sei Voraussetzung, um anschliessend eine erneute Standortbestimmung vornehmen zu können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Ausmass der Reversibilität der Folgeschäden. Im optimalen Fall, mit vollständiger Reversibilität der Folgeschäden und anhaltender Alkoholabstinenz, könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, allenfalls in angepasster Umgebung, ausgegangen werden.
2.5     Vom 29. Mai bis zum 8. August 2007 (Urk. 11/27/11-13) befand sich der Versicherte aufgrund eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) in der Klinik B.___. Deren Ärzte diagnostizierten eine wahnhafte Störung bei Alkoholabhängigkeitssyndrom bei alkoholindizierter Leberzirrhose mit Synthesestörung und portaler Hypertension (ICD-10 F10.2). Die Einweisung in die Klinik sei wegen Selbstgefährdung erfolgt. Der Versicherte habe sich bei Eintritt gegenüber der Klinikbehandlung ablehnend geäussert, da diese menschenverachtend sei. Er könne sich nur ungenau an vergangene Ereignisse erinnern. Befrage man ihn zum Alkoholkonsum, gebe er an, er trinke nie, man habe ihm den Alkohol im Spital eingeflösst. Der Versicherte weine, sei verzweifelt und hoffnungslos. Es werde von einer zunehmenden Verwahrlosung berichtet. Auch sei er im Besitz von Schusswaffen gewesen, und es gebe Hinweise (Einschusslöcher in der Wand) auf den Gebrauch derselben. Der Versicherte habe sich schnell in den Stationsalltag eingefügt und sei bei den Aktivitäten des täglichen Lebens selbstständig gewesen. Seine Therapiemotivation sei gewachsen und sein Wunsch um baldige Entlassung habe nachgelassen. Die Regeln bezüglich Alkoholabstinenz habe er gut einhalten können, er habe jedoch keine Krankheitseinsicht bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit und der daraus resultierenden körperlichen Folgeschäden gezeigt. Sowohl eine Langzeittherapie als auch therapeutische Einzelgespräche habe er abgelehnt. Immerhin habe er einer Spitex-Betreuung sowie der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft zugestimmt. In körperlich und psychisch stabilisiertem Zustand habe er aus der Klinik entlassen werden können.

3.
3.1     Indem die Y.___ beschwerdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 2), seit dem stationären Entzug im Z.___ vom 31. Oktober bis zum 6. November 2006 habe der Versicherte gemäss den vorliegenden Akten ärztlich kontrolliert abstinent gelebt, im gleichen Abschnitt der Beschwerdeschrift aber ausführte, der Versicherte habe am 23. Mai 2007 aufgrund inakzeptabler Handlungen infolge exzessiven Alkoholkonsums per FFE in die Klinik B.___ eingewiesen werden müssen, widersprach sie sich selbst. Es ist sodann keineswegs eine sechsmonatige Abstinenz belegt, geht doch aus dem Bericht von Dr. A.___ hervor, dass sich der Versicherte bereits Anfang 2007 der Kontrolle entzogen hat. Abgesehen davon hätte es selbstredend nicht genügt, dass der Versicherte bloss eine sechsmonatige Abstinenz durchgehalten und unmittelbar danach wieder mit exzessivem Alkoholkonsum begonnen hätte, bevor überhaupt weitere Abklärungen über seinen Gesundheitszustand gemacht werden konnten. Auch der Umstand, dass er nach der Entlassung aus der Klinik B.___ regelmässig an Beratungsgesprächen bei der Fachstelle für Alkohol- und andere Suchtfragen teilgenommen hat, lässt nicht auf eine Alkoholabstinenz schliessen. Eine solche hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht gefordert, da sonst die gesundheitsbedingte, suchtunabhängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu eruieren war.
3.2     Aus den Akten geht klar hervor, dass der Versicherte absolut keine Bereitschaft zeigte, ernsthaft seinen Alkoholkonsum zu sistieren, obwohl er auf die sich abzeichnenden tragischen Folgen bei Fortsetzung des Konsums aufmerksam gemacht worden war. Durch stationäre Klinikaufenthalte konnten zwar erhebliche Besserungen erzielt werden, der Versicherte strebte aber jeweils eine baldmögliche Entlassung an und weigerte sich, an einer Fortführung der begonnenen Therapien mitzuwirken. Es hat damit sein Bewenden an der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ zu Recht getroffenen Feststellung, dass nur nach Absolvierung eines mindestens sechs Monate dauernden Alkoholentzugs zuverlässig hätte festgestellt werden können, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht. Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten in korrekter Weise dazu ermahnt, eine solche Massnahme zu absolvieren, und ihn auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen. Der Versicherte hat nicht grundsätzlich Einwände dagegen erhoben, dass die Beschwerdegegnerin eine Alkoholabstinenz verlangte, sondern er wehrte sich nur dagegen, dass er eine Massnahme im stationären Rahmen zu absolvieren gehabt hätte. Sein folgendes Verhalten zeigt aber, dass er sich vor allem gegen einen stationären Klinikaufenthalt ausgesprochen hatte, weil er entgegen der seinerzeitigen Beteuerungen an die Beschwerdegegnerin nicht wirklich dazu bereit war, seinen Alkoholkonsum zu sistieren.
3.3     Die von der Y.___ beantragten weiteren Untersuchungen können nicht mehr vorgenommen werden, da der Versicherte verstorben ist. Andere Anträge hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Auf die Verfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 14) hat sie nicht reagiert.

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___, ohne einen Alkoholentzug und eine daran anschliessende sechsmonatige Abstinenz keine objektive Aussage über das Ausmass der Folgeschäden bzw. der Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnte (Erw. 2.4), dass daher die Beschwerdegegnerin dem verstorbenen Versicherten eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts zu Recht auferlegte und die Beschwerdegegnerin demzufolge, nachdem dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheiden durfte (Erw. 1.5). Da im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a), hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des verstorbenen Versicherten zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).