IV.2008.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl
Rudolf & Bieri, Anwälte & Notare
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ arbeitete in den 80er-Jahren als Saisonier in der Schweiz (Urk. 10/1). Im Dezember 1995 reiste er als Asylbewerber erneut in die Schweiz ein und wurde zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern vom Bundesamt für Migration als Flüchtling anerkannt (Urk. 10/16). Seit Oktober 2002 arbeitete er als Hilfsdachdecker bei der Y.___ AG in Zürich (Urk. 10/8/1). Am 21. Mai 2004 meldete er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/2/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte bei der Arbeitgeberin die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 2004, Urk. 10/8) und holte bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 23. Juli 2004 ein, dem weitere medizinische Unterlagen beilagen (Urk. 10/9/4-9). Am 16. September 2004 verletzte sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit mit einer Blechschneidemaschine am linken Zeigefinger (Arztzeugnis UVG vom 8. Dezember 2004 von Dr. med. A.___, Assistenzärztin der Chirurgischen Klinik des C.___, Urk. 10/29/25). Die Weiterbehandlung des durchtrennten pulmo-radialen Nervenbündels mit konsekutivem Sensibilitätsverlust auf Höhe PIP des linken Zeigefingers nach Wundversorgung einer Rissquetschwunde erfolgte durch Dr. Z.___ (Arztbericht vom 3. Dezember 2004, Urk. 10/29/24). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/28 und Urk. 10/29/1). Am 12. Januar 2005 erfolgte im D.___ eine Nervenrekonstruktion mit Venen-Composite-Interponat am Zeigefinger links (Urk. 10/29/3). Der Versicherte verlor seine Stelle auf den 31. März 2005 (Urk. 10/29/19). Eine Erwerbstätigkeit nahm er in der Folge nicht mehr auf. Mit Verfügung vom 7. April 2005 (Urk. 10/29/11-12) teilte ihm die SUVA mit, dass ihm seine angestammte Tätigkeit als Hilfsdachdecker nicht mehr zugemutet werden könne, ihm indessen für die linke Hand wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen bis 10 Kilogramm, ohne ausschliessliche Belastung des Zeigefingers und ohne repetitives kraftvolles Zupacken oder Stoss-Zug- und Drehbewegungen mit der linken Hand, zumutbar seien. Sie räumte ihm eine Frist von längstens vier Monaten ab dem 4. April 2005 zur Stellensuche ein und gewährte ihm bis zu diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit.
1.2 Am 29. April 2005 reichte der Versicherte erneut ein Formular zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ein (Arbeitsvermittlung, Urk. 10/24). Beim Entsorgen von Glas am 7. Mai 2005 erlitt er eine Glasschnittverletzung des oberen Sprunggelenks (OSG) dorsal links mit vollständiger Achillessehnendurchtrennung (Arztzeugnis des Kantonsspitals N.___ vom 8. Juni 2005, Urk. 10/37/9). Die SUVA übernahm auch hier die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/37/12). Vom 4. bis zum 27. Januar 2006 hielt sich der Versicherte in der E.___ auf (Austrittsbericht vom 7. Februar 2006, Urk. 10/45/2-25). Die IV-Stelle beauftragte das F.___ mit einer polydisziplinären Expertise (Gutachten vom 11. September 2006 unter Leitung der Dres. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und H.___, Facharzt für Chirurgie, Urk. 10/65). Nach Durchführung der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Mai 2007 (Urk. 10/70/4-8) teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2007 die definitive Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. September 2007 mit (Urk. 10/70/1-3). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2007 stellte die IV-Stelle ihrerseits die Abweisung des Rentenbegehrens aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % in Aussicht (Urk. 10/73). Dagegen liess der Versicherte am 8. August 2007 durch die CAP Rechtsschutz vorsorglich Einwände erheben (Urk. 10/76), welche unter Auflage des Berichts des Ambulatoriums des Kompetenzzentrums I.___ in J.___ vom 5. April 2007 (Urk. 10/79) am 11. September 2007 durch Rechtsanwältin Claudia Starkl ergänzt wurden (Urk. 10/80). Am 11. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 23. Januar 2008 unter Auflage des Austrittsberichts der K.___ (L.___) vom 29. November 2007 (Urk. 3/3) und des Berichts derselben Institution vom 11. Januar 2008 (Urk. 3/4) durch Rechtsanwältin Claudia Starkl Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2007 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.
3. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 14. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 15. Mai 2008, Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. Juli 2008 an seinen Anträgen in der Beschwerde fest (Urk. 14), während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen liess, worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2008 schloss (Urk. 17). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer (Urk. 18) den Austrittsbericht der K.___, L.___, vom 16. Juli 2008 auflegen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist.
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidvisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und rund acht Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht über seinen stationären Aufenthalt in der K.___ zugehen, welcher rund ein halbes Jahr nach Verfügungserlass stattgefunden hatte (Urk. 18 und Urk. 19). Entsprechend der Rechtssprechung, wonach das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, beurteilt und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366), hat der entsprechende Bericht in diesem Verfahren insofern unberücksichtigt zu bleiben. Dies erweist sich insofern als unerheblich, als der Bericht nach einer summarischen Prüfung nicht zu einem anderen Entscheid als nachfolgend dargelegt führen würde, weil er keine Erkenntnisse enthält, welche nicht bereits aus den berücksichtigten Unterlagen aufscheinen würden (vgl. Erw. 6.3.4).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob der Sachverhalt in psychischer Hinsicht ausreichend abgeklärt ist.
Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) erheblich eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei ihm indessen seit Sommer 2004 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, woraus eine nicht rentenbegründende Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er unter massiven psychischen Beschwerden leide. Die Auswirkungen dieser Beschwerden seien von der Beschwerdegegnerin zu wenig berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Berichte der Kliniken St. L.___ und I.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Austrittsbericht der L.___ vom 29. November 2007 keine neuen Erkenntnisse aufweise und dasselbe enthalte wie der Bericht der Klinik I.___ (Urk. 9).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 1997 bis Februar 2004 bei Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung befand, der ihn wegen Rückenproblemen behandelte, welche bildgebend nicht objektiviert werden konnten (Urk. 10/12/5, Urk. 10/12/6 und Urk. 10/29/5-6). Dr. Z.___ behandelte den Beschwerdeführer wegen eines chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bei leichter Fehlhaltung und leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Parästhesien beider Hände nach Status nach Carpaltunnel-Syndrom (CTS)-Operation beidseits. Der Arzt schrieb den Beschwerdeführer ab dem 15. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/9/3-4). Am 16. September 2004 erlitt der Beschwerdeführer den Unfall an der Blechschneidemaschine, wobei er sich die Durchtrennung des palmo-radialen Nervenbündels auf Höhe PIP des linken Zeigefingers zuzog (Urk. 10/29/25), welche mit einer Nervenrekonstruktion am 12. Januar 2005 operativ behandelt wurde (Urk. 10/29/3). Am 7. Mai 2005 ereignete sich der Unfall am Fuss, wobei sich der Beschwerdeführer eine Durchtrennung der Achillessehne am linken Fuss zuzog (Urk. 10/37/11), welche am selben Tag genäht wurde (Urk. 10/42/34-37), indessen am 4. Juli 2005 erneut riss (Urk. 10/42/29-30). Die Behandlung sowohl der Hand- als auch der Fussverletzung erfolgten im M.___ und im N.___ sowie am D.___ (Urk. 10/42/3-13, Urk. 10/42/23-24 und Urk. 10/42/29-37). Weil der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen im linken Fuss und in den Händen klagte (Urk. 10/42/2-4), wurde er von Kreisarzt Dr. med. O.___, orthopädische Chirurgie, an die E.___ überwiesen (Urk. 10/43).
5.2
5.2.1 Dem Austrittsbericht von E.___ vom 7. Februar 2006 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis zum 27. Januar 2006 (Urk. 10/45/2-5) ist neben den Verletzungen des linken Zeigefingers und der Glas-Schnittverletzung an der linken Ferse die Diagnose eines rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms (Erstdiagnose November 2003), des Status' nach Kontusion des linken Zeigefinger-Grundgelenks am 22. Januar 2001, des Status' nach CTS und CTS-Spaltung am 5. Oktober 2000 sowie interdigitalmykosen Füsse zu entnehmen. Es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, jedoch ein schwer maladaptiver Umgang mit der Schmerz- und Beschwerdeproblematik im Sinne einer Symptomausweitung. Die Mediziner empfahlen der SUVA den Fallabschluss. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation des Beschwerdeführers die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht hätten erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Bezüglich der Verletzung des linken Fusses bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit. Die letzte berufliche Tätigkeit als Hilfsdachdecker für Flachdächer sei dem Beschwerdeführer indessen nicht mehr zumutbar (zu hohe Anforderung wegen schwerer Arbeit, welche grosse Kraft in beiden Händen erfordere und im Winterhalbjahr mit Kälteexposition verbunden sei). Für andere berufliche Tätigkeiten, charakterisiert als mittelschwere Arbeit (15-25 Kilogramm), mit speziellen Einschränkungen (reduzierte Einsatzfähigkeit der linken dominanten Hand, Vorsicht bei Einsatz im Gefahrenbereich [Maschinen], hierbei kein Einsatz unter Zeitdruck [Fliessband, Akkord], keine hohe Kraftanforderung oder hohe Anforderung an die Feinmotorik der linken Hand, keine Arbeiten mit Kälteexposition der linken Hand) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit.
5.2.2 Aus dem psychosomatischen Konsilium der Dres. P.___, pract. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Q.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, vom 18. Januar 2006 (Urk. 10/48/28-32) geht hervor, dass die Mediziner den Beschwerdeführer in ausgeglichener Grundstimmung vorfanden. Er sei affektiv offen und zugänglich gewesen, habe indessen eine etwas verminderte affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt. Erhebliche Stimmungsschwankungen würden von ihm negiert, und es hätten ihrer Ansicht nach auch kaum Anhaltspunkte dafür bestanden. Eher beiläufig habe der Beschwerdeführer über eine doch erhebliche Einschränkung des Einkommens und über eine finanziell enge Situation geklagt und keine berufliche Perspektive aufzeigen können. Er sei von 1985-1989 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und habe Folterung und körperliche Misshandlung, insbesondere mit elektrischem Strom erlebt. Die Ärzte vermuteten daher, dass dies der Grund für die negative Reaktion auf die transepidermale Nervensimulation gewesen sei. Sie beurteilten die Situation psychiatrischerseits wie folgt: Hintergrund für den maladaptiven Umgang und die Schmerzausweitung seien der Stellenverlust, die finanziell knappe Situation und wahrscheinlich ganz allgemein ein Überforderungsgefühl. Bezüglich der Schmerzproblematik konnten die Fachärzte - bei einer Erfahrung mit körperlicher Misshandlung und Folterung - eine somatoforme Komponente nicht ausschliessen. Erfahrungsgemäss manifestierten sich Erlebnisse solcher Art häufig auf der somatoformen Ebene und würden durch Unfallereignisse und -verletzungen nicht selten reaktiviert. Es lägen jedoch keine unmittelbaren psychopathologischen Befunde vor, die eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert begründen liessen. Das Nebeneinander von subjektiv bedeutsamen Schmerzen und Funktionseinschränkungen einerseits und einer affektiv durchaus ausgeglichenen Verfassung andererseits spreche zusammen mit der auch objektiv eher kargen und schwierigen sozialen Situation doch sehr für ein Verharren in Passivität und Selbstlimitierung im Sinne einer Symptomausweitung. Es bestehe keine Indikation für eine psychopharmakologische Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit erfahre durch die psychische Einschätzung keine zusätzliche Einschränkung, welche über das somatisch-medizinische hinausgehe.
5.3 Dem Bericht des Kantonsspitals N.___ vom 12. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Verdacht auf einen viralen Infekt und mit einer intermittierenden Hyperventilation eingeliefert wurde und sich vom 11. bis zum 12. Mai 2006 in Spitalpflege befand. Dort konnten jedoch klinisch keine Auffälligkeiten verzeichnet werden. Im Gespräch sei aber eine deutliche psychosoziale Belastungssituation (mehrjährige krankheits- bzw. unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Probleme, Sorgen in Bezug auf die Familie) zum Ausdruck gekommen (Urk. 10/54/1-3).
5.4
5.4.1 Dem F.___-Gutachten vom 11. September 2006 (Urk.10/65), bestehend aus je einer internistischen, rheumatologischen, orthopädisch-chirurgischen und einer psychiatrischen Expertise, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter (1) einem chronifizierten belastungsabhängigen Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels und der Fusswurzel mit ausgeprägter Gangstörung mit klinisch und bildgebend erhaltener Kontinuität der Achillessehne mit minimaler Verlängerung im Vergleich zu rechts, (2) einem Schmerzsyndrom und Kraftdefizit des gesamten linken Armes mit Extensions- und Flexionsdefizit des Zeigefingers links im PIP-Gelenk, einer Dysästhesie des linken Zeigefingers radialseits und sekundärer Schmerzausdehnung über den ganzen linken Arm und Kraftdefizit sowie (3) einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylose von L3 und L4 und leichter linkskonvexer Fehlhaltung der LWS leidet. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass bleibend bzw. im Langzeitverlauf bezüglich der Hand eine Sensibilitätsschwäche im Versorgungsgebiet bestehen bleibe, was jedoch allenfalls für Präzisionsverrichtungen arbeitsrelevant wäre. Beim Fuss habe sich ein anatomisch und funktionell erfreuliches Resultat mit bildgebend wie klinisch erhaltener Kontinuität der Sehne ergeben. Am Rücken lasse sich weder orthopädisch-chirurgisch noch rheumatologisch ein objektivierbares Korrelat für die Kreuzschmerzen finden. Die diskrete skoliotische Fehlhaltung und die bildgebend nachweisbaren alterskonformen spondylotischen Veränderungen seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und Einschränkungen zu verursachen. Aus der Gesamtheit der orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen gutachterlichen Feststellungen lasse sich für den zuletzt ausgeübten Beruf eines Hilfsdachdeckers, welcher einer Schwerarbeit gleichzusetzen sei, eine bleibende gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2003 ableiten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, das permanente Begehen unebenen Geländes sowie das repetitive Heben von Gewichten von mehr als 15 Kilogramm, vereinzelt mehr als 25 Kilogramm. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Berufausübung unter Ausschluss der oben erwähnten Risikoverrichtungen sei dem Beschwerdeführer aber vollschichtig zumutbar. Bei der psychiatrischen Exploration seien lediglich normalpsychologisch einfühlbare Sorgen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen. Diese seien nicht krankheitswertig und es bestehe keine für eine Depressionsdiagnose qualifizierte Psychopathologie. Insbesondere seien die Kriterien nach ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich somit keine Arbeitsunfähigkeit begründen.
5.4.2 Aus den separaten Unterlagen über die psychiatrische Untersuchung (Urk. 10/64) geht hervor, dass sich Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie, dem Eindruck nicht erwehren konnte, dass sich der Beschwerdeführer förmlich bemühe, Unklarheiten bezüglich der Vergangenheit bestehen zu lassen. Sein Verhalten habe recht dramatisierend imponiert und manchmal wenig glaubhaft gewirkt, zumal sämtliche beklagten psychopathologischen Probleme im Rahmen des Untersuchungskontextes nicht erkennbar gewesen seien. Die Angaben seien vage und unklar geblieben, wobei kaum ein Leidensdruck oder eine andere psychopathologische Auffälligkeit feststellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer zeige aber eine doch recht belastete Biografie, welche sich möglicherweise auch auf die psychische Funktionsfähigkeit vorübergehend ausgewirkt habe. Beispielsweise sei nicht auszuschliessen, dass er im Rahmen des Gefängnisaufenthaltes tatsächlich eine posttraumatische Reaktion oder Anpassungsstörung entwickelt habe. Dagegen spreche jedoch, dass er anscheinend anschliessend in einer intellektuell und psychisch beanspruchenden Anstellung als Lehrer habe tätig sein können. Aktuell habe er ebenfalls Sorgen, so mache er sich Sorgen um die Söhne, welche nicht alle eine optimale Ausbildungssituation hätten, und klage über ein schlechtes Gewissen seiner Familie gegenüber. Die geklagte Symptomatik, welche primär somatisch argumentiert werde, sei nicht zu vereinbaren mit einer psychiatrischen Diagnose. Auch sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, weswegen er nicht einer körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit nachgehen könnte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.5
5.5.1 Den vom Beschwerdeführer selbst aufgelegten Arztberichten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass er sich am 2. April 2007 im I.___, Klinik für Suchttherapien, untersuchen liess (Bericht vom 5. April 2007, Urk. 10/79). Dres. S.___, Spitalfacharzt, und T.___, Chefarzt Entzug & Ambulatorium, berichteten über Persönlichkeitsveränderungen im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms, über eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) bei rezidivierendem lumbovertebralem Syndrom seit 2003, eine Panikstörung mit anamnestisch wiederholten Hyperventilisationsattacken (ICD-10 F41.0), über Depersonalisationserlebnisse, über eine Tabakabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) und über eine Benzodiazepinabhängigkeit ebenfalls mit ständigem Substanzgebrauch (Temesta, Expidet 2,5 mg). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Gefängnisaufenthaltes im ehemaligen Jugoslawien Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (gesteigerte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, emotionale Stumpfheit) entwickelt. Da über längere Zeit unbehandelt, sei es zu einer sukzessiven Verschlechterung der globalen psychischen Situation mit Auftreten von Depersonalisationserlebnissen und Symptomen einer emotionalen Instabilität gekommen. Zu einer zusätzlichen Belastung hätten noch die familiären Probleme geführt (der jüngere Sohn befinde sich zur Zeit aufgrund von verschiedenen Delikten im Jugendgefängnis). Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich aufgrund der mehr als drei Monate dauernden regelmässigen Einnahme von Temesta eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt habe. Den Psychostatus des Beschwerdeführers schilderten die Mediziner folgendermassen: Es habe ihnen ein wacher, bewusstseinsklarer, allseits orientierter, angespannt, misstrauisch auftretender Beschwerdeführer gegenüber gestanden. Er sei im formalen Denken verlangsamt, grübelnd, besorgt, umständlich, auf die aktuellen belastenden Faktoren (Gefängnisaufenthalt des zweitältesten Sohnes, finanzielle Probleme und intrafamiliäre Belastung) eingeengt gewesen. Inhaltlich seien jedoch keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschung, illusionäre Verkennungen feststellbar gewesen, ebenso wenig hätten Befürchtungen und Zwänge bestanden. Der Beschwerdeführer berichte von Depersonalisationserlebnissen. Affektiv sei eine deutlich depressive Grundstimmung erkennbar gewesen. Aktuell habe er sich von Suizidgedanken differenziert distanzieren können, und es hätten keine Anhaltpunkte für eine Fremdgefährdung bestanden.
5.5.2 Vom 23. Oktober bis zum 20. November 2007 war der Beschwerdeführer in der K.___, L.___, hospitalisiert. Dem entsprechenden Bericht vom 29. November 2007 (Urk. 3/3) kann entnommen werden, dass er hauptsächlich unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) gelitten hat. Als Nebendiagnosen erwähnten Dres. U.___, Assistenzärztin, und V.___, Oberärztin, Persönlichkeitsveränderungen im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms (ICD-10 F63.0), eine Panikstörung mit anamnestisch wiederholten Hyperventilationsattacken und Depersonalisationserlebnissen (ICD-10 F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden lumbovertebralem Syndrom seit 2003 (ICD-10 F45.1) und eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25). Zum Zeitpunkt des Eintritts habe mindestens ein mittelgradig depressiver Zustand festgestellt werden können, verbunden mit einem reduzierten Allgemeinzustand und einem Schmerzsyndrom. Während der Hospitalisation sei es zu Panikattacken mit optischen und akustischen Halluzinationen sowie vegetativen Symptomen gekommen. In diesen Situationen habe der Beschwerdeführer die Bewegungen nicht sicher kontrollieren könne, und er habe zunehmend Angst geäussert, Selbstgespräche geführt und das Gefühl geäussert, dass sein Körper fremd sei. Bezüglich der festgestellten Unruhen schlossen die Mediziner nicht aus, dass sie im Zusammenhang mit dem Ausschleichen von Temesta gestanden hätten. Am Schluss des Aufenthaltes habe eine Verbesserung der Grundstimmung festgestellt werden können, und die Schlafqualität und -quantität sei besser gewesen.
5.5.3 Zu Händen der Rechtsvertreterin bestätigten Dres. U.___ und V.___ am 11. Januar 2008 (Urk. 3/4), dass die depressiven Symptome und Flash-Backs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Vergangenheit (zwei Jahre Gefängnisaufenthalt im ehemaligen Jugoslawien "wegen politischen Meinungsverschiedenheiten") Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Im Zeitpunkt des Austritts habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einen allfälligen Zusammenhang zwischen dem Gefängnisaufenthalt, den Unfällen und der Traumatisierung erachteten sie durchaus als möglich.
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Bericht der E.___ als auch das F.___-Gutachten für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und die Arbeitsfähigkeit heranzuziehen sind, was letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst - soweit die somatischen Belange betroffen sind - nicht in Zweifel gezogen wird. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten und sind insbesondere in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
6.2 Gestützt auf diese Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht seine angestammte Tätigkeit als Hilfsdachdecker, insbesondere mit dem Verrichten von schweren Arbeiten mit beiden Händen und dem Leiternsteigen, nicht mehr zumutbar ist. Indessen besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit (15-25 Kilogramm) mit speziellen Einschränkungen in Bezug auf die linke dominante Hand (insbesondere Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne hohe Kraftanstrengungen oder hohe Anforderungen an die Feinmotorik und ohne Kälteexposition) und den linken Fuss (kein Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne dauerndes Begehen von unebenem Gelände). Die speziellen Einschränkungen in Bezug auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz bestehen infolge der Unfälle vom September 2004 und vom Mai 2005, während die Rückenprobleme keine speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz stellen. Dies erhellt sowohl aus den übereinstimmenden Berichten der E.___ und des F.___ als auch aus den bildgebenden Abklärungen im Kantonsspital O.___ vom Januar 2006, welche im MRI des Rückfusses und in der Skelett-Szintigraphie der Füsse, im OSG-Bereich und in der Ganzkörperszintigraphie keine gravierenden Auffälligkeiten ergaben (Urk. 10/48/33-40). Insbesondere konnte dort auch das Vorliegen eines Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS, Morbus Sudeck) ausgeschlossen werden (Urk. 10/48/33-40), welches allenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte führen können.
Infolge der dargelegten Einschränkungen erscheint das von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Tätigkeitsgebiet im Rahmen der 100%igen Arbeitsfähigkeit, spezifiziert als industrielle Hilfstätigkeit in der Montage, der Verpackung oder in der Reinigung nachvollziehbar, soweit die Arbeiten keine Präzisionsverrichtungen verlangen, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sind.
6.3 Es fragt sich weiter, ob die 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen durch einen psychischen Gesundheitsschaden eingeschränkt ist oder ob allenfalls Anhaltspunkte für diesbezügliche weitere Abklärungen bestehen.
6.3.1 Aus den nachvollziehbaren, überzeugenden und umfassenden Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte der E.___ und des F.___ geht klar hervor, dass beim Beschwerdeführer kein psychopathologischer Befund erhebbar war, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnte. Zwar konnten die Mediziner in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Gefängnisaufenthalt nach intensiver Auseinandersetzung damit nicht ausschliessen, dass dieser (allenfalls im Zusammenhang mit den Unfällen) zu einer posttraumatischen Reaktion oder Anpassungsstörung geführt haben könnte. Sie wiesen indessen glaubhaft darauf hin, dass das Wiederaufflackern dieser Störung aufgrund der Biografie des Beschwerdeführers, der nach Austritt aus dem Gefängnis nach eigenen Angaben immerhin in der Lage war, ohne spezielle Ausbildung in seinem Heimatland einer Tätigkeit als Berufschullehrer nachzugehen (Urk. 10/64/12 und Urk. 10/65/4, vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/1, mit Eintragungen 1987 und 1989) und der nach der letzten Einreise in die Schweiz auch Phasen längerer Arbeitsfähigkeit, insbesondere ab 2002, auszuweisen vermag, eher unwahrscheinlich erscheint. Im Weiteren blieben die Angaben des Beschwerdeführers über den Gefängnisaufenthalt, allfällige damit zusammenhängende epileptische Anfälle sowie die Tätigkeit im Heimatland zwischen dem Verlassen und der Wiedereinreise in die Schweiz sehr vage und unklar. Die Mediziner äusserten diesbezüglich sogar den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich bemühe, Unklarheiten bezüglich seiner Vergangenheit bestehen zu lassen, was sich auch nicht mit sprachlichen Schwierigkeiten erklären lässt, fand doch die psychiatrische Expertise im F.___ im Beisein eines Dolmetschers statt (Urk. 10/64/1). Einen Leidensdruck und psychopathologische Auffälligkeiten konnten die Fachärzte nicht erkennen. Sie fanden einen affektiv offenen, zugänglichen und ausgeglichenen Beschwerdeführer vor, der selber das Vorliegen erheblicher Stimmungsschwankungen verneinte.
6.3.2 In allen psychiatrischen Befunden und Berichten zeigte sich aber, dass den Beschwerdeführer psychosoziale Probleme stark belasten. So bereitet ihm der Stellenverlust Sorgen, er verfügt über keine Perspektive in beruflicher Hinsicht, er klagte mehrfach über finanzielle Engpässe und über Probleme im Zusammenhang mit den Söhnen, denen er keine ausreichende Ausbildung habe angedeihen lassen können bzw. welche verunfallt seien (Urk. 10/54/1-3) oder sich im Gefängnis befinden würden. Diese psychosozialen Probleme stehen im Zentrum der psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers, wie er selber beispielsweise in Bezug auf finanzielle Probleme anlässlich des F.___-Gutachtens angegeben hat (Urk. 10/65/5). Sie dominieren den psychischen Gesundheitszustand überwiegend, was sich auch dadurch zeigt, dass die Fachärzte ihren entsprechenden Ausführungen überproportional Raum einräumten. Nachdem überdies das Vorliegen einer fachärztlich festgestellten psychischen Störung mit Krankheitswert sowohl von den Medizinern der E.___ als auch den Gutachtern des F.___ nachvollziehbar verneint wird, liegt kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Erw. 2.3), der die 100%ige Arbeitsfähigkeit (aus rein somatischer Sicht) einzuschränken vermöchte. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten (vorübergehender) psychischer Beschwerden und den geschilderten finanziellen und familiären Problemen besteht, zeigt sich auch dadurch, dass zeitlich nahe zur Kündigung bzw. zur ersten SUVA-Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von vier Monaten zur Stellensuche eingeräumt wurde, vermehrt diffuse Schmerzen im verunfallten linken Zeigefinger auftraten, welche objektiv nicht erklärbar waren (Urk. 10/29/2). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006, an dem Tag, an welchem die Begutachtung im F.___ hätte stattfinden sollen, mit einer intermittierenden Hyperventilation ins N.___ eingeliefert wurde, wo der Verdacht auf eine psychogene Hyperventilation untermauert wurde (Urk. 10/54/2). Schliesslich erfolgte die Hospitalisation in der K.___ vom 14. Mai bis zum 27. Juni 2008 (Urk. 19) unmittelbar nach dem Autounfall eines Sohnes. Im Weiteren werden auch in diesem Bericht vor allem psychosoziale Belastungen geschildert und sind darin keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert ersichtlich. Die Hauptdiagnose lautet auf eine rezidivierende depressive Störung, eine Diagnose, welche regelmässig lediglich für vorübergehende psychische Leiden gestellt wird (vgl. Erw. 6.3.3). Ausserdem wurde bereits anlässlich des Aufenthalts in der E.___ die Indikation für eine pharmakologische Behandlung verneint und der Beschwerdeführer begab sich nie in psychiatrische Behandlung, was auf einen Leidensdruck hindeuten würde.
6.3.3 In Bezug auf die ins Recht gelegten Berichte der K.___, L.___, vom November 2007 und Januar 2008 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass diese an ihrer Einschätzung über das Fehlen einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern vermöchten.
Zwar scheinen im Bericht des Kompetenzzentrums I.___ über die ambulante Untersuchung erstmals und später im Bericht der K.___ vom 29. November 2007, dort als Hauptdiagnose, das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom bzw. Symptomen (ICD-10 F32.11) auf. Dabei handelt es sich definitionsgemäss aber um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10. Revision [1992] der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2004, S. 142 ff.). Es handelte sich mithin um ein Leiden von bloss vorübergehender Natur, welches in der Regel nicht invalidisierend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Im Weiteren basiert die Einschätzung des Kompetenzzentrums auf einer einmaligen ambulanten Untersuchung, während der Beschwerdeführer beispielsweise in der E.___ längere Zeit beobachtet und untersucht werden konnte. Zudem konnten die Mediziner der K.___ nicht ausschliessen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Unruhen im Zusammenhang mit dem Ausschleichen von Temesta stehen. Ausserdem ist bezüglich der in den aufgelegten Berichten behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung, differenzialdiagnostisch anhaltende Persönlichkeitsveränderungen, darauf hinzuweisen, dass diese allein auf den nicht nachgeprüften Ausführungen des Beschwerdeführers selbst basierten. Dies lässt zumindest gewisse Zweifel am Bericht des Ambulatoriums aufkommen.
6.3.4 Insgesamt ist somit ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit zumutbar ist. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, wonach er nicht in der Lage sei, einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3), kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 14. Januar 2006, I 812/04, Erw. 1.2). Sind weder organische Befunde noch psychische Leiden von invaliditätsversicherungsrechtlichem Krankheitswert ausgewiesen, bedarf es auch keiner näheren Prüfung der Morbiditätskriterien (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3), denn die Frage der willensmässigen Überwindbarkeit einer Symptomatik erlangt erst Bedeutung, wenn sie an sich als krankheitswertig einzustufen ist, was hier nicht zutrifft (BGE 127 V 294 Erw. 5a).
Nachdem vom Beizug weiterer Berichte, wie beschwerdeweise beantragt (Urk. 1), überwiegend wahrscheinlich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin nahm unter Zugrundelegung einer 100%iger Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit besonderem Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz einen Einkommensvergleich vor. Dabei ging sie, basierend auf den Einschätzungen des F.___-Gutachtens und des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Sommer 2003 aus, weil der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (Beginn des Wartejahres) wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Ebenfalls ab Sommer 2003 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 und Urk. 10/71/6-7). Alsdann zog sie die Einkommensdaten des Jahres 2004 bei.
Zum Einkommensvergleich äusserte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Ausnahme des Hinweises, dass er das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 48'669.-- veranschlagte Invalideneinkommen nicht zu erzielen vermöge (Urk. 1 S. 8), nicht.
7.2 Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das Valideneinkommen auf Fr. 56'640.--. Sie ging dabei von den Angaben des letzten Arbeitgebers aus, der den Stundenlohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 auf Fr. 29.50 festlegte. Diesen Stundenlohn multiplizierte sie mit 8 Stunden pro Tag und 5 Tagen pro Woche bei 48 Wochen pro Jahr. Diesem Valideneinkommen stellte sie ein um den Leidensabzug von 15 % vermindertes Invalideneinkommen gemäss LSE 2004 (Fr. 57'258.--) von Fr. 48'669.-- gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'971.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 14 % resultierte (Urk. 2, Urk. 10/66 und Urk. 10/84).
7.2.1 Laut Anstellungsvertrag mit Y.___ AG vom 27. September 2002 (Urk. 10/11) arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stundenweise auf Abruf zu einem Stundenlohn von Fr. 29.-- inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation. Aus der Sollstundenkontrolle der Jahre 2003 und 2004 resultieren monatliche Arbeitszeiten zwischen rund 91 und 221 Stunden, im Jahr 2003 arbeitete er insgesamt 1'785 Stunden (Urk. 10/8/11). Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen erweist sich deshalb als grosszügig, weil der Arbeitgeber gegenüber der SUVA am 9. Mai 2007 (Urk. 10/81) entgegen den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 2004 (Urk. 10/8/2) ausführte, der Stundenlohn des Beschwerdeführers hätte auch 2007 Fr. 29.-- betragen, während die Beschwerdegegnerin von Fr. 29.50 (laut Fragebogen) ausging. Zudem rechnete sie ihm 1'920 Stunden an, mithin mehr Stunden bzw. ein höheres Einkommen, als der Beschwerdeführer laut IK-Auszug je erzielt hatte (Urk. 10/1) und als ihm die SUVA in der Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 10/70/2) anrechnete.
7.2.2 Der monatliche Bruttolohn TA1 der LSE 2004 für Männer des Anforderungsniveaus 4 (vgl. Erw. 2.5) betrug Fr. 4'588.-- bzw. Fr. 55'056.-- jährlich. Hochgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tabelle B9.2 S. 94) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 57'258.--. Der Leidensabzug von 15 %, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 48'669.-- resultiert, erweist sich bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei nur leicht eingeschränktem Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz ebenfalls als grosszügig bemessen.
7.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 56'640.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 48'669.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'971.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 14 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Starkl
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 N.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).