Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 14. April 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1978, absolvierte in den Jahren 1994 bis 1997 eine Lehre und arbeitete hernach bis ins Jahr 2002 auf dem Beruf (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 13. August 2007 [Urk. 9/3 Ziff. 6.2] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. August 2007, Urk. 9/11). Nach zwei Aufenthalten in G.___ (Juli 2002 bis Juli 2003 sowie August 2004 bis Mai 2005, Urk. 9/3 Ziff. 4.1) und verschiedenen kürzeren Tätigkeiten als Call-Agentin (Urk. 9/11 und Urk. 9/3 Ziff. 6.3.1) trat sie am 1. November 2005 als Mitarbeiterin in den Dienst der A.___ (Arbeitgeberbericht vom 21. August 2007, Urk. 9/8).
1.2 B.___ wurde in ihrer Kindheit vom Vater sexuell missbraucht und litt unter Angstattacken, weshalb sie sich - nach einer massiven Verschärfung - im September 1999 in psychologische Betreuung begab (Bericht von Dr. C.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, vom 7. Januar 2008, Urk. 3/2). Nach der Beendigung einer Beziehung sowie einer unverhofften Konfrontation mit dem Vater wurde die Versicherte im Herbst 2006 retraumatisiert, wobei sie eine depressive Episode mit grossen Ängsten entwickelte. Daneben traten starke Kopfschmerzen auf, was zu Arbeitsunfähigkeiten führte (Bericht der Vertrauensärztin der Pensionskasse D.___, Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2007, Urk. 9/9/1-6). Von Dezember 2006 bis Februar 2007 weilte die Versicherte bei ihren Grosseltern in F.___, was zu einer gewissen Besserung führte. Dr. E.___ attestierte ihr am 19. Februar 2007 (Urk. 9/9/7) indes gleichwohl eine Arbeitsunfähigkeit und empfahl einen Arbeitsversuch in einem quantitativ reduzierten Pensum, worauf die Versicherte an vier Tagen pro Woche maximal 2 ½ bis 3 Stunden arbeitete (Bericht vom 23. Oktober 2007, Urk. 9/29/1-5).
1.3 Am 13. August 2007 (Urk. 9/3) meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorweg die Akten des Berufsvorsorgeversicherers samt psychiatrischer Einschätzung von Dr. E.___ vom 19. Februar 2007 (Urk. 9/1/1-15 und Urk. 9/9/1-13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 24. August 2007, Urk. 9/11) ein. Weiter ersuchte sie die Arbeitgeberin um Auskünfte (Bericht vom 21. August 2007 [Urk. 9/8] sowie Telefonat vom 12. September 2007 [Urk. 9/13]) und holte den Bericht von Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vom 17. September 2007 (Urk. 9/17) ein. Sodann liess sie das Gutachten der Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Oktober 2007 (Urk. 9/18) erstellen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28 und Urk. 9/38) und dem Eingang eines weiteren Berichtes von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2007 (zu Händen des Berufsvorsorgeversicherers, Urk. 9/29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer invaliditätsbedingten, erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab (Verfügung vom 13. Dezember 2007, Urk. 2). Am 28. November 2007 (Urk. 9/43) nahm Dr. H.___ hierzu Stellung.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 9/45) wies die IV-Stelle sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Verwaltungsverfahren) mangels Bedürftigkeit ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2008.00090).
2. Gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob B.___ durch Rechtsanwältin Bettina Umhang am 24. Januar 2008 unter Beilage eines Berichtes von Dr. C.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 3/2) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 3). Nachdem die IV-Stelle am 5. März 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Eingliederungsfähige invalide Versicherte haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.
1.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Dr. E.___ verwies in ihrem Bericht vom 19. Februar 2007 (Urk. 9/9/1-6) darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Kindheit durch den Vater sexuell traumatisiert worden sei. Deshalb habe sie vor vier Jahren anlässlich einer depressiven Episode eine Psychotherapie gemacht. Mit komplettem Abstand zum Vater habe die Beschwerdeführerin eine relativ gute Lebensqualität erreicht. Die Grosseltern mütterlicherseits in F.___ und die beiden Brüder hätten immer wieder Zuflucht und Unterstützung in Krisen geboten. Ausgelöst durch die Beendigung einer Beziehung und eine unverhofften Konfrontation mit dem Vater sei die Beschwerdeführerin im Herbst 2006 retraumatisiert worden und habe in der Folge eine depressive Episode mit starken Ängsten entwickelt. Sie sei wegen neu aufgetretenen, starken Kopfschmerzen kurzzeitig stationär behandelt und abgeklärt worden.
Dr. E.___ schilderte einen anlässlich der Erstuntersuchung vom 12. Dezember 2006 schlechten psychischen Gesundheitszustand, die Beschwerdeführerin fühle sich "am Abgrund" und sei aufgrund der depressiven und ängstlichen Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig. Ein Aufenthalt in F.___ bei den Grosseltern (18. Dezember 2006 bis 18. Februar 2007), wo sie sich geschützt und geborgen fühle, habe eine gewisse Verbesserung gebracht. Die Depression zeige sich vor allem mit verminderter Leistungsfähigkeit, Erschöpfung, sorgenvollem Grübeln, Ängsten und Kopfschmerzen. Diese seien in F.___ auf ein erträgliches Mass zurückgegangen, die Beschwerdeführerin brauche nur noch selten Schmerzmittel. Wenn sie zu viel mache oder zu vielen Reizen ausgesetzt sei, würden sie indes wieder zunehmen. Durch Hinlegen und Beruhigen könne sie die Schmerzen und die Erschöpfung mittlerweile günstig beeinflussen. Sie möchte zurück an den Arbeitplatz und habe Angst, die Stelle zu verlieren. Sie habe auch Angst, es nicht zu schaffen sowie die Kontrolle über die körperlichen Symptome nicht wieder zu bekommen.
Bei einer unterschwellig deutlich angespannten, bedrückten und belasteten Stimmungslage mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, Einengung auf die Problematik und Freudlosigkeit sowie Genussunfähigkeit diagnostizierte Dr. E.___ eine mittelgradige depressive Episode und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Sie empfahl zur Förderung der Reintegration und Feststellung der Belastbarkeit einen Arbeitsversuch von maximal zwei Stunden unter speziellen Bedingungen im Betrieb (nicht im normalen Schichtbetrieb, sondern vorzugsweise eine in sich abgeschlossene Tätigkeit, Arbeitsplatz im Grossraumbüro möglichst in einer ruhigen Ecke, Begleitung mittels Case Management).
2.1.2 Im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2007 (Urk. 9/9/8-12) schilderte Dr. E.___ bei der Diagnose einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 1. März 2007 am alten Arbeitsplatz im Rahmen von zwei Stunden pro Tag unter angepassten Bedingungen (keine Telefone, überschaubare Arbeiten, die in Ruhe erledigt werden können). Subjektiv schilderte die Beschwerdeführerin nach einer guten Phase eine nicht erklärbare Verschlechterung vor etwa drei Wochen mit Schwindel und Kopfschmerzen. Die Ärztin hielt fest, das Pensum dürfe nur bei besserer gesundheitlicher Stabilität gesteigert werden. Grundsätzlich sei es besser, den Beschäftigungsgrad in der Anfangsphase nur sehr langsam zu erhöhen, damit eine Konsolidierung eintreten könne. Die langfristige Prognose werde umso besser sein, je sorgfältiger und vorsichtiger die Steigerung des Pensums in dieser Anfangsphase erfolge.
2.1.3 Im Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 9/29/1-5) diagnostizierte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe das Pensum nicht steigern können (an vier Tagen maximal 2 ½ bis 3 Stunden). Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin seit kurzem recht gut. Dazu beigetragen habe ihre Strategieänderung, den Ist-Zustand zu akzeptieren und das Beste daraus zu machen, statt sich ständig unter Druck zu setzen, Ziele dann doch nicht zu erreichen und dadurch enttäuscht und deprimiert zu sein. So fühle sie sich etwas ruhiger und zufriedener und die Kopfschmerzen seien etwas geringer. Sie gerate an schlechten Tagen auch nicht mehr so in Ängste und nehme es als Katastrophe ohne Perspektive wahr. Schlechte Tage führten aber immer wieder zu Suizidgedanken und Gefühlen von Sinnlosigkeit. Sobald sie sich (an der Arbeit) unter Stress fühle, bekomme sie zunehmend Kopfschmerzen. Sie möchte gerne in eine ruhigere Abteilung wechseln, wo sie bessere Chancen habe, mit der Zeit wieder voll arbeitsfähig zu sein.
Dr. E.___ sprach von einem gegenüber Mai 2007 leicht gebesserten Zustand, die Beschwerdeführerin wirke etwas lockerer sowie weniger angespannt und belastet bei leicht besserer affektiver Schwingungsfähigkeit. Die Ärztin attestierte weiterhin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (vier Tage à zwei Stunden) im Rahmen einer Sozialstelle im bisherigen Tätigkeitsgebiet entsprechend ihrer Ausbildung, aber in einer ruhigeren Umgebung. Das Pensum sollte möglichst überschaubar und gleichbleibend sein, dürfe aber vom Niveau her gewisse Anforderungen stellen.
2.2
2.2.1 Dr. I.___ verwies in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 9/18 S. 13/14) auf die sexuelle Traumatisierung der Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit durch ihren ansonsten emotional sehr verbundenen Vater. Die Bewusstwerdung dieses Erlebens in einem psychotherapeutischen Prozess als junge Erwachsene habe 1999 zu einer ersten psychischen Dekompensation mit Suizidalität und in der Folge einer etwa anderthalb Jahre andauernden depressiven Episode sowie einer definitiven Distanzierung von den Eltern geführt. Spezifische Symptome einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung seien zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Eine aus der frühen Biographie herrührende neurotische Prägung mit zentraler Selbstwertproblematik müsse hingegen angenommen werden. Die Beschwerdeführerin zeige durchaus hohe soziale Kompetenzen und sei bis heute - auch in den Krankheitsphasen - in einem als stützend erlebten Beziehungsnetzwerk (unter anderem dem älteren Bruder) vollumfänglich integriert geblieben.
Die Gutachterin führte aus, neben der Berufstätigkeit habe sich die Beschwerdeführerin auch in der Freiwilligenarbeit in G.___ engagiert, wo sie 2004 ihren ersten Intimpartner kennen gelernt habe. 2006 habe sich das Paar entschieden, sich zu trennen, da trotz gegenseitiger Liebe und Anerkennung die Barrieren, sich im Land des Partners einzugewöhnen, sich doch als zu hoch erwiesen hätten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung im September 2006 habe die Beschwerdeführerin - bei bis anhin etwa halbjährlichen Migräne-Attacken mit Aura (genetisch vorbelastet) - einen mehrtägigen Migräne-Anfall erlitten, der infusionsanalgetisch habe behandelt werden müssen und in ein bis heute anhaltendes chronisches Spannungstyp-Kopfschmerzenleiden übergegangen sei. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum durch eine unverhoffte Zufallsbegegnung mit ihrem Vater und einem darauffolgenden Traum (mit Gewalt gegen ihren eigenen Neffen) destabilisiert worden. Dies habe Anfang Dezember 2006 zu einer erneuten akut einsetzenden psychischen Dekompensation mit Suizidalität und depressivem, bilanzierend- verzweifeltem Gedankengut mit hochgradiger Selbstablehnung und Arbeitsunfähigkeit geführt.
Nach ihrer Rückkehr aus einem zweimonatigen Erholungsaufenthalt bei ihren Grosseltern in F.___ sei die Beschwerdeführerin ab März 2007 zu 20 % an ihrem angestammten Arbeitsplatz wieder tätig gewesen, wobei sich dieser hinsichtlich der neurologischen Grunderkrankung als unangepasst erwiesen habe. Sie sei im A.___-Kundenzentrum in einem hektischen Grossraumbüro für telefonische und mittlerweile vor allem Email- und Briefberatung der Kundschaft unter Zeitdruck zuständig. Ihre Leistungsfähigkeit stagniere durch die knapp im erträglichen Mass gehaltenen Kopfschmerzen, dies trotz behutsamer Tagesstrukturierung und Anpassung des Lebensstils. In psychischer Hinsicht führe dies zu noch andauernden Insuffizienzgefühlen und Ängsten, vor allem aber zu einer unheilsamen Verknüpfung, die Kopfschmerzen seien als ein Versagen zu deuten, und es lohne sich nicht, davon zu genesen, wenn jederzeit ein neuer Zusammenbruch zu erwarten sei.
2.2.2 Anlässlich der Untersuchung vom 1. Oktober 2007 durch die Gutachterin imponierte die Beschwerdeführerin durch eine erhaltene gedankliche Flexibilität, emotionale Schwingungsfähigkeit und durchaus auch sthenische Züge, sich mit den belastenden Lebensumständen auseinanderzusetzen. Eine Befindlichkeitsstörung mit Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit der Schmerzintensität sowie einer zentralen Selbstwertproblematik entspreche aktuell den diagnostischen Kriterien einer leichtgradigen klinischen Depression. Symptomatisch stehe das neurologische Leiden, d.h. die chronischen Spannungskopfschmerzen, im Vordergrund, die vorbestehende Migräne mit Aura habe sich im Verlauf zu einer Migräne ohne Aura diversifiziert (Urk. 9/18 S. 14).
2.2.3 Die Gutachterin diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (teilremittiert, Status nach mittelgradiger Episode) (ICD-10 F33.0) bei Problemen mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises, erachtete dies aber als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv ging sie von einer 50 bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Akutphase der depressiven Dekompensation (Dezember 2006 bis Februar 2007) aus, gefolgt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis Sommer 2007. Ab September 2007 bestehe wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18 S. 15/16).
Dr. I.___ fügte an, anlässlich der Exploration habe das neurologische Leiden im Vordergrund gestanden; gegebenenfalls sei eine neurologische Begutachtung durchzuführen (Urk. 9/18 S. 18).
2.3 Die behandelnde Psychologin Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 3/2) eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit starken Angstattacken. Sie verwies auf die im September 1999 aufgenommene Behandlung im Rahmen der Angstattacken mit Lähmung, Panik, Ekel und Aversion. Sie legte dar, dass sich die Beschwerdeführerin - wie es für Opfer sexuellen Missbrauchs typisch sei - als schmutzig, würdelos und unwert gefühlt habe und dass das Einzige, was sie am Leben erhalten habe, ihre Leistung gewesen sei, insbesondere die Tatsache, dass man "es" ihr nicht angesehen habe.
Dr. C.___ schilderte das erneute Einsetzen der Panikattacken nach der Trennung vom Freund, welcher der Beschwerdeführerin Schutz bedeutet habe, den damaligen Migräneanfall sowie einsetzende Kopfschmerzen, welche jegliches Alltagsleben verunmöglicht hätten. Dazu habe sich auch eine Depression eingestellt (damals: schweren Grades mit Suizidalität). Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr leben wollen wegen den nicht mehr aushaltbaren Schmerzen und weil der Genesungsversuch gescheitert war. Die nach der Rückkehr aus F.___ in die Schweiz aufgenommene Behandlung bei Dr. H.___ sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich die Kopfschmerzen bereits chronifiziert hätten.
Die Psychologin begründete weiter, weshalb die Beschwerdeführerin der Aussenwelt als unauffällig und kontrolliert erscheine. Man habe ihr schon als Kind nicht angesehen, wie verzweifelt sie gewesen sei. Sie habe nie geklagt, nie geweint und nie Elend und Verzweiflung demonstriert. Sie bewahre Haltung und reagiere, wenn ihr das nicht mehr gelinge, kühl und aggressiv. Die Folgen machten sich erst bemerkbar, wenn sie wieder allein sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie vorweg aus, die psychische und neurologische Seite könne nicht getrennt betrachtet werden. Auch wenn das Leiden nicht per MRI darstellbar sei, so sei es doch eine Tatsache, dass sich die Kopfschmerzen sofort wieder verschärften, wenn die Beschwerdeführerin ihre momentane Grenze überschreite. Eine auftretende Arbeitsunfähigkeit sei denn auch bei Menschen mit frühem sexuellem Missbrauch nicht ungewöhnlich. Oft erfolge der Zusammenbruch bei der ersten Liebesbeziehung oder aber nach der Geburt des ersten Kindes. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der Zusammenbruch eine Chance, nach einer vorübergehenden Periode von Instabilität neue Wege zu finden. Dafür brauche sie Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, die in einem Tempo erfolge, welche sie verkraften könne.
2.4
2.4.1 Die Neurologin Dr. H.___ hatte in ihrem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 9/17) chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Störung bei gravierendem Sexualmissbrauch als Kind diagnostiziert, ausgelöst durch die Trennung einer langjährigen Beziehung sowie eine Migräne ohne Aura. Sie berichtete über schwere Migräneattacken über vier Tage im September/Oktober 2006, welche eine Notfallhospitalisation erfordert hätten. Bis dahin hätten sich etwa halbjährlich Migränen (über zwölf Stunden) eingestellt. Seit den Vorfällen persistierten starke Kopfschmerzen bei jeglicher Anstrengung.
Die Ärztin verwies auf normale Resultate der MRI-Untersuchung des Schädels vom 12. Juli 2007 und erwähnte das Fehlen eines somatisch neurologischen Befunds bei psychischer Ausgeglichenheit sowie neuropsychologischer Unauffälligkeit. Sie hielt fest, die kognitiven und psychischen Ressourcen seien durch die Grunderkrankung eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin arbeite in einem hektischen Betreib mit unregelmässigen Arbeitszeiten im Kundendienst. Dies sei im Moment nur für zwei Stunden pro Tag möglich. Falls im Rahmen der A.___ die Möglichkeit bestehe, sie in einem Hintergrundjob zu versetzen, z.B. strukturierte Bürotätigkeit ohne zeitliche Einengung und ohne Kundenkontakt, sei langfristig (ab 2008) sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar.
2.4.2 Am 28. November 2007 (Urk. 9/43) fügte Dr. H.___ an, der Verlauf einer psychischen Erkrankung könne sehr wechselhaft sein. Die affektiven Symptome könnten zeitweise stärker und manchmal schwächer ausgeprägt sein. Chronische Kopfschmerzen stünden häufig im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, es gebe jedoch auch primäre Kopfschmerzen, die per definitionem auf dem Fehlen von objektivierbaren Befunden basierten. Bei der Beschwerdeführerin spielten die persistierenden kognitiven Einschränkungen eine grosse Rolle. Es komme immer wieder wegen einer Intoleranz für höhere Reizdichte unter emotionalem und zeitlichem Druck und erhöhter Ermüdbarkeit zu verstärkten Kopfschmerzanfällen und unter anderem zu sehr schweren Migräneanfällen. Diese neurokognitiven Symptome seien in einer normalen Untersuchungssituation nicht zu beurteilen, da sie nur in Situationen aufträten, welche die Beschwerdeführerin als Druck oder Überforderung empfinde. Hierzu wäre eine detaillierte, drei bis vier Stunden dauernde neuropsychologische Untersuchung in Ruhe und unter Stressbedingungen durch einen Fachneuropsychologen notwendig.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid vollumfänglich auf die Angaben der Gutachterin Dr. I.___ unter dem Hinweis, dass wohl eine rezidivierende depressive Störung, indes kein objektiver Befund (Psychopathologie im Querschnitt) vorhanden sei. PD Dr. Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt sodann am 7. Januar 2008 (Urk. 9/44) fest, der Zustand habe sich leicht gebessert. Insoweit sei die Diagnose nicht anhand konkreter Befunde nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer ruhigen Umgebung, sie dürfe nicht unter Leistungsdruck stehen. Im Gutachten sei nurmehr eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert worden. Im gutachterlichen Befund sei die Beschwerdeführerin als kognitiv nicht beeinträchtigt beschrieben worden (Auffassung, Konzentration und Gedächtnis) bei normaler Stimmungslage; es gebe eine mittelschwere Störung der Vitalität bei einer gleichwohl sthenisch wirkenden, willenskräftigen und das Gespräch aktiv strukturierenden Beschwerdeführerin. Mithin liege kein die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigender Gesundheitsschaden vor.
Von neurologischer Seite werde - soweit das Kopfschmerzsyndrom betreffend - nicht aufgezeigt, dass dieses für sich genommen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es werde vielmehr deutlich, dass die postulierten Einschränkungen aus der psychischen Situation der Beschwerdeführerin resultierten.
3.1.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 (Urk. 8) verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf den Bericht des PD Dr. Dr. J.___ vom 4. März 2008 (Urk. 10), wonach die Gutachterin Dr. I.___ im Ergebnis ihrer psychopathologisch explorativen und psychopathometrischen Datenerhebung sowie in Bewertung der Vorgeschichte nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis komme, dass eine nur leichte und für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante depressive Symptomatik vorliege. Massgeblich könne sodann nicht die psychodynamische Rekonstruktion der Folgen einer möglichen frühkindlichen Traumatisierung sein, sondern eine klare Bezeichnung der aktuell feststellbaren psychopathologischen Folgen und ihrer sozialmedizinischen Konsequenzen.
3.2
3.2.1 Bei der Beurteilung der medizinischen Aktenlage fällt vorerst auf, dass die Gutachterin Dr. I.___ keine Akten der seit 1999 behandelnden Dr. C.___ beigezogen und diese auch nicht kontaktiert hat, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung von deren Therapie berichtet hatte (Urk. 9/18 S. 4). Angesichts der verwobenen Problematik erscheint dies als ein qualitativer Mangel des Gutachtens. Dies umso mehr, als Dr. I.___ auf in wesentlichen Punkten unauffällige Befunde verwies und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 3/2) detailliert beschrieb, dass das nach Aussen durch die Beschwerdeführerin demonstrierte unauffällige Verhalten gerade Teil der Pathologie sei.
Befundmässig finden sich in den Akten denn auch Hinweise auf eine unterschwellig deutlich angespannte, bedrückte und belastete Stimmungslage mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, Einengung auf die Problematik, Freudlosigkeit und Genussunfähigkeit (im Februar 2007, Urk. 9/9/1-6) sowie Suizidgedanken und Gefühle von Sinnlosigkeit (Oktober 2007, Urk. 9/29/1-5). Dr. C.___ selber berichtete sodann über eine Vielzahl von Befunden (Urk. 3/2). Dass keine Befunde vorliegen, trifft in dieser Form nicht zu.
3.2.2 Zutreffend ist, dass die Vertrauensärztin des Berufsvorsorgeversicherers, Dr. E.___, am 23. Oktober 2007 (Urk. 9/29/1-5) davon berichtete, die Beschwerdeführerin fühle sich seit kurzem recht gut. Sie diagnostizierte aber unverändert eine gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei weiterhin eine Kopfweh-Problematik vorliege. Dr. I.___ ihrerseits ging bei der Annahme einer aktuell bloss leichten depressiven Episode von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie eine frühere Periode von Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Urk. 9/18 S. 15/16). Hierzu ist festzuhalten, dass schwankende psychische Zustände zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gehören. Damit ist es ohne weiteres möglich, dass sie anlässlich der Begutachtung bei Dr. I.___ (am 1. Oktober 2007, Urk. 9/18 S. 2) einen besseren Tag hatte und demgemäss weniger pathologisch imponierte als während der Verlaufskontrolle bei Dr. E.___ (am 22. Oktober 2007, Urk. 9/29/1-5 S. 1).
3.2.3 Die Divergenzen zwischen den beiden begutachtenden Psychiaterinnen stammen daher, dass Dr. E.___ die Kopfschmerzproblematik in ihre Beurteilung einfliessen liess, währenddem Dr. I.___ diese explizit ausklammerte. Sie unterliess es jedoch nicht, im Gutachten festzuhalten, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund des neurologischen Leidens (Kopfschmerzen) durch einen Neurologen erfolgen müsse (Urk. 9/18 S. 17).
In den Akten findet sich von neurologischer Seite her einzig die Einschätzung von Dr. H.___, welche wohl keine neurologisch-pathologischen Befunde erheben konnte, indes auf die eingeschränkten Ressourcen im Rahmen der Grunderkrankung verwies und einen Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Kopfschmerzproblematik ersah. Zur Verifizierung empfahl sie eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 9/17 und Urk. 9/43).
3.2.4 Demgemäss gestaltet sich die Aktenlage in dem Sinne, dass die begutachtende Psychiaterin kein aktuelles, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden feststellen konnte und von neurologischer Seite her keine organischen Befunde vorliegen. Auf der anderen Seite stehen die Vertrauensärztin des Berufsvorsorgeversicherers sowie die Neurologin, welche beide eine kombinierte Einschätzung (psychisch-neurologisch) kund taten und auf eine psychiatrische Pathologie mit Krankheitswert und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlossen.
3.3
3.3.1 Angesichts des Umstandes, dass den medizinischen Akten unzweifelhaft eine Wechselwirkung zwischen den psychischen Defiziten der Beschwerdeführerin und ihren Kopfschmerzen zu entnehmen ist, muss eine verlässliche medizinische Einschätzung eine gesamtheitliche Beurteilung umfassen. Die Beschwerdeführerin musste ja namentlich im Rahmen der psychischen Dekompensation mit Migräneattacke hospitalisiert und infusionsanalgetisch behandelt werden. Auch wenn sich hier neurologischerseits keine objektivierbare Pathologie findet, ist dies gleichwohl ein Hinweis auf eine vorliegende gesundheitliche Störung mit Krankheitswert. In diesem Sinn unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von denjenigen Fällen, in welchen Versicherte neben einem (manchmal geringen) körperlichen Leiden eine psychische Fehlentwicklung einschlagen. Hier kann ohne weiteres eine jeweils gesonderte Betrachtung (somatisch/psychisch) Platz greifen. Bei der Beschwerdeführerin besteht zwischen der Problematik aber eine derartige Wechselwirkung, dass eine gesamthaft Beurteilung zu erfolgen hat.
3.3.2 Eine solche kombinierte Einschätzung findet sich in den Akten nicht. Weder Dr. E.___ noch Dr. H.___ nahmen Rücksprache bei einem Arzt der jeweils anderen Fachrichtung, sondern äusserten sich jeweils gleich selber. Die entsprechenden Ergebnisse sind deshalb mit Zurückhaltung zu werten. Weiter erscheint namentlich die Einschätzung von Dr. E.___ nicht vollumfänglich kohärent, konnte sie doch trotz einer namhaften Verbesserung der Situation (im Rahmen der Strategie-Änderung) der Beschwerdeführerin keine positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darlegen und hatte sie dies auch nicht begründet (Urk. 9/29/1-5). Nach einem Jahr eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und der Mithilfe der Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Möglichkeiten einzusetzen, würde man doch eine etwas forderndere Einschätzung erwarten und nicht bloss den unkommentierten Verweis, dass nach wie vor alles beim Alten geblieben ist.
3.4 Bei dieser Aktenlage ist es nicht möglich, Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine kombinierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht enthalten. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben, wobei vorliegend die Gewährung beruflicher Massnahmen im Vordergrund steht.
Dabei wird die Beschwerdeführerin namentlich darauf zu achten haben, dass seitens der psychiatrischen Untersuchungsperson klare Angaben gemacht werden und nicht zwischen den Zeilen Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführerin geäussert werden. Dr. I.___ verwies bloss auf einen vermuteten sexuellen Missbrauch (Urk. 9/18 S. 15, wobei die ICD-Codierung nicht von einer Vermutung spricht), begründete dies jedoch nicht näher. Auch wenn bekannt ist, dass mitunter Opfer eine Traumatisierung bloss vorgeben, bestehen kohärente Angaben der Beschwerdeführerin und liegt gar eine Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 7. August 2007 (Urk. 9/2) betreffend Übernahme von Therapiekosten vor, was die Schilderung der Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen als glaubhaft erscheinen lässt.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin neuerliche Untersuchungen nicht mit dem Argument verweigern kann, diese seien in therapeutischer Hinsicht schädlich (vgl. hierzu etwa Urk. 9/19). Denn als Leistungsansprecherin ist sie beweispflichtig für den anspruchsbegründenden Sachverhalt. Indessen wird die Beschwerdegegnerin durch eine geeignete Instruktion der untersuchenden Person der vorliegenden Problematik Beachtung zu schenken haben.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).