IV.2008.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene A.___ brach nach zwei Jahren sein Anglistikstudium an der Universität ab und verliess 1988 seine Heimat C.___. Er absolvierte keine weitere Ausbildung und arbeitete zuletzt von 2000 bis 2003 als Schuhmacher (Urk. 9/2 S. 4, Urk. 9/23 S. 3 f.). Am 17. November 2006 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/6-8). Insbesondere liess sie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 9/23). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Versicherte gegen die im Vorbescheid vom 9. Oktober 2007 angekündigte Leistungsabweisung (Urk. 9/28) keine Einwände erhob, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und es seien ihm die invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 18. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2008 (Urk. 15) in Ergänzung zu seinen eingangs gestellten Anträgen darum ersuchen, es sei ein psychiatrisches Gutachten beizuziehen (Urk. 14 S. 2). Da sich die Beschwerdegegnerin zur Duplik nicht hatte verlauten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1. August 2007 (Urk. 9/23) und auf die Stellungnahme von PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2007 (Urk. 9/26 S. 4) davon aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seiner angestammten respektive einer leidensangepassten Tätigkeit zu einem Pensum von mindestens 90 % nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1). 
3.2     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Aussagen im Gutachten von Dr. D.___ zur Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien nicht schlüssig und würden dem Ergebnis der durchgeführten Tests widersprechen, welche auf eine schwere depressive Episode und eine schwere Angststörung hinweisen würden. Diese Testresultate würden hingegen mit den von Dr. E.___ diagnostizierten Krankheiten übereinstimmen. Dr. D.___ unterlasse es zu erläutern, weshalb er eine andere Diagnose als der langjährig behandelnde Psychiater gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie auf das Gutachten von Dr. D.___ und nicht auf den gegenteilig lautenden Arztbericht von Dr. E.___ abstelle (Urk. 14 S. 2 ff.).

4.      
4.1     Bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles ist auf den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen), weshalb auf den Bericht von Dr. E.___ vom 6. März 2008 (Urk. 15) nur insoweit abgestellt werden kann, als daraus Rückschlüsse auf die Zeit vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen.
4.2    
4.2.1   Zur strittigen Frage, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, ist gestützt auf die derzeitige medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung möglich. Beide Seiten stützen sich auf die Einschätzungen von psychiatrischen Fachärzten, welche die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich einschätzen.
         Während Dr. D.___ im Gutachten vom 1. August 2007 die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), aufgetreten im Laufe des Jahres 2005, stellte und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % attestierte (Urk. 9/23 S. 16 ff.), stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ im Bericht vom 14. Dezember 2006 die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) und schätzte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen angepassten Tätigkeit als vollständig eingeschränkt ein (Urk. 9/7 S. 4 f.). Im Bericht vom 6. März 2008 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes und trotz der bisherigen Therapie sowie zweier Klinikaufenthalte im Psychiatriezentrum G.___ (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 15 S. 1).
4.2.2   Die erheblichen Differenzen in der psychiatrischen Diagnosestellung und insbesondere der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werden durch das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ nicht hinlänglich ausgeräumt. Zwar berücksichtigt das Gutachten die geklagten Beschwerden, setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und es wurde offensichtlich in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den damals vorhandenen Vorakten erstellt. Jedoch weichen - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - die Diagnose und entsprechend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur erheblich von der Beurteilung durch Dr. E.___, sondern ausserdem von den eigenen Testergebnissen ohne nachvollziehbare Begründung ab. Dr. D.___ bemerkte lediglich, das Ergebnis des Beck-Depressionsinventars weise zwar auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode hin, klinisch könne jedoch eindeutig von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden (Urk. 9/23 S. 17). Weshalb und inwiefern die klinische Untersuchung ein unterschiedliches Bild ergab und weshalb dieses als bedeutender zu gewichten ist als die Testresultate, erläuterte er nicht. Zwar ist zum Schluss des Gutachtens einem allgemeinen Text zu entnehmen, dass sich bei der versicherungspsychiatrischen Diagnostik die Frage stelle, inwiefern eine psychiatrische Diagnose "objektiviert" werden könne, wenn sie sich auf Krankheitszeichen gestützt habe, welche Ausdruck eines subjektiven Erlebens der versicherten Person seien. Die verwendeten testdiagnostischen Verfahren seien sogenannte Selbstbeurteilungsverfahren. Dabei bilde sich die subjektive Einschätzung der versicherten Person in Bezug auf bestimmte psychische Problembereiche ab. Deshalb werde darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Testdiagnostik im Rahmen des Gutachtens lediglich als zusätzlicher Bestandteil einer in sich schlüssigen umfassenden psychiatrischen Diagnostik Verwendung finden würden (Urk. 9/23 S. 24). In dieser allgemeinen Form vermag der Hinweis auf die Subjektivität der Tests und deren Objektivierung durch den Gutachter die erläuternde Auseinandersetzung mit den Divergenzen im Einzelnen nicht zu ersetzen. Dies erhellt insbesondere mit Blick auf die hier im Konkreten erfolgte Diagnosestellung. Denn Dr. D.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt depressive Beschwerden mit den folgenden Hauptsymptomen bestünden: Traurigkeit, grosse Sorgen über die gesundheitlichen Probleme, Freud- und Interesselosigkeit, ein leicht eingeengtes formales Denken, Versagens- und Schuldgefühle, ein leicht reduzierter Antrieb, Gereiztheit, frühmorgendliches Erwachen, ausgeprägte Müdigkeit, verminderter Appetit und Gewichtsverlust (Urk. 9/23 S. 17). Damit sind gemäss den in ICD-10 F32.0 aufgeführten Symptomen jedoch insgesamt gegen deren sieben erfüllt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt/E. Schulte-Markwort [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 3. Aufl., Bern 2004, S. 105), was eher einer mittelgradigen und nicht einer leichten depressiven Episode entsprechen würde. Auch wenn dies nur von Fachärzten der Psychiatrie verbindlich zu beurteilen ist, ist damit angesichts der von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode für einen Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb fraglich, weshalb Dr. D.___ vor diesem Hintergrund dennoch nur auf die wesentlich weniger schwerwiegende Diagnose einer leichten depressiven Episode schloss. Ausserdem äusserte sich Dr. D.___ nicht zu den von Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 9/7 S. 5) festgestellten psychotischen Symptomen. Weiterführende Erläuterungen im Sinne der Erwägungen wären für die Beweiskraft des Gutachtens bei dieser Aktenlage notwendig gewesen, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1. August 2007 abgestellt werden kann (Urk. 9/23).
4.2.3 Andererseits kann angesichts der Anzahl der erfüllten Symptome, welche eher auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) hindeutet, auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode leidet, wie diese vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ diagnostiziert wurde, und daher vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/7 S 4). Insbesondere ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Weil die Schwere der psychischen Beschwerden und damit die Diagnose hier unmittelbar Auswirkungen auf den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat, welche von zwei Fachärzten je unauflösbar unterschiedlich beurteilt wird, hat die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der Sachlage einzuholen.
         Dieses hat zu den erwähnten unterschiedlichen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und die eigene(n) Diagnose(n) und die festzulegende Arbeits(un)fähigkeit in Abgrenzung dazu nachvollziehbar zu begründen. Ausserdem wird darin der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schuhmacher und in Bezug auf eine nach dem Anforderungsprofil konkret beschriebene leidensangepasste Tätigkeit für die ganze massgebliche Zeit seit Auftreten der psychischen Beschwerden (gegebenenfalls mit Berücksichtigung allfälliger Verbesserungen und Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf) zu bestimmen sein. Das Gutachten hat sich insbesondere auch zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für das Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu äussern, dies in Abgrenzung zu einer allfällig verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Relevant ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
4.3         Gestützt auf das Ergebnis der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch neu zu befinden haben. Diesbezüglich fällt nicht nur ein Rentenanspruch in Betracht, sondern gegebenenfalls auch berufliche Massnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-        Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).