IV.2008.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1998, wurde von seinen Eltern, B.___, am 16. Januar 2007 zum Bezug von medizinischen Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/1 Ziff. 5.7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/7) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2007 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/10). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. August 2007 Einwände (Urk. 11/13). Am 17. Dezember 2007 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren bezüglich medizinischer Massnahmen abgewiesen wurde (Urk. 11/16 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die medizinischen Massnahmen und insbesondere für die Ergotherapie zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 2). Ferner sei festzustellen, dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) leide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Ferner reichte der Versicherte mit der Beschwerde weitere Arztberichte ein (Urk. 3/3-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Nach Eingang der Replik vom 19. August 2008 (Urk. 14), mit welcher ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde, (Urk. 15) und nachdem IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Januar 2009 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sind.
Gemäss der Verwaltungspraxis sind die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang erfüllt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen
- des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit
- des Antriebs
- des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen)
- der Konzentrationsfähigkeit sowie
- der Merkfähigkeit
ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es ausreicht, wenn sie nicht gleichzeitig, sondern erst sukzessive aufgetreten sind. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für GgV 404 Anhang nicht erfüllt (vgl. Rz 404.5 des vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 113 Erw. 2f). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit von Ziffer 404 GgV Anhang (in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung) und andererseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rz 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (vgl. BGE 122 V 113 Erw. 1b, mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. Mai 2004, I 756/03 Erw. 3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, beim Versicherten seien nicht alle Voraussetzungen für die Bejahung eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV Anhang gegeben. Eine Störung des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit bestehe gemäss Dr. C.___, Fachpsychologin für Kinder und Jugendliche FSP, nicht. Der Versicherte sei motiviert, interessiert, zutraulich und kooperativ; er halte sich an gesetzte Grenzen und habe einige Freunde; generell sei er fröhlich und unkompliziert sowie hilfsbereit und gerecht (Urk. 2 S. 1 f.). Die medizinischen Massnahmen könnten auch nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden (Urk. 10 S. 4 unten).
2.2 Der Rechtsvertreter des Versicherten machte demgegenüber geltend, der angefochtene Entscheid stelle ausschliesslich auf die Einschätzungen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, und auf singuläre und aus dem Zusammenhang gerissene Ausführungen des Versicherten sowie von Dr. C.___ ab. Der Bericht von Dr. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, E.___ AG, Z.___, vom 24. Mai 2007 sei nicht berücksichtigt worden, welcher den Versicherten eben gerade als nicht kontaktfähig beschreibe; damit liege eine krankhafte Störung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit vor (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.2a). Dr. F.___, Allgemeinmedizin FMH, habe den Versicherten nie gesehen und sei auch kein Facharzt der Kinder- und Jugendmedizin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II.2c-d). Da neben der krankhaften Störung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit auch die anderen vier Kriterien gemäss Rz 404.5 KSME gegeben seien sowie die Diagnosestellung als auch Behandlung vor dem 9. Altersjahr erfolgt sei, sei vorliegend das diagnostizierte infantile psychoorganischen Syndrom (POS) gegeben (Urk. 1 S. 10 Ziff. II.4). Falls das Gericht ein Geburtsgebrechen verneinen würde, wären auch die Voraussetzungen gemäss Art. 12 IVG gegeben (Urk. 1 S. 10 Ziff. II.5). In der Replik weist der Rechtsvertreter des Versicherten nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen eines Allgemeinmediziners stütze und sich nicht mit dem Bericht von Dr. D.___ auseinandersetze (Urk. 14 S. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten ein Geburtsgebrechen (POS) Ziffer 404 Anhang vorliegt und daher die Kosten für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) gemäss Art. 13 IVG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Falls ein Geburtsgebrechen zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die medizinischen Massnahmen (Ergotherapie) gemäss Art. 12 IVG zu übernehmen hat.
3.
3.1 In seinem gestützt auf die Potenzialanalyse vom 21. März 2006 von Dr. C.___ (Urk. 11/7/3-24) am 24. Mai 2007 erstellten Bericht diagnostizierte Dr. D.___, bei welchem der Versicherte seit 11. Januar 2007 in Behandlung ist (Urk. 11/7/2 lit. D.1), ein frühkindliches POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang seit 12. Januar 2007 (Urk. 11/7/1 lit. A, lit. B). Im Fragebogen zum infantilen POS vom 24. Mai 2007 führte Dr. D.___ aus, Grund für die Abklärung sei die Empfehlung von Dr. C.___ gewesen, die aufgrund einer ausführlichen Potenzialanalyse Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine eingeschränkte Leistung bei der visuellen Diskriminationsfähigkeit und Figurhintergrunddifferenzierung bemerkt habe. Dr. D.___ hielt fest, es falle auf, dass der Versicherte oft ins Wort falle, herumzappele und unruhig sei. Zudem weine er rasch und ziehe sich immer wieder zurück. Sozial könne er sich nur schwer integrieren (Urk. 11/7/25 Ziff. 1.2). Weiter führte Dr. D.___ betreffend Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit aus, der Versicherte habe grosse Mühe soziale Kontakte einzugehen, er verschliesse sich und werde als Träumer ohne Ende beschrieben. Er höre nicht zu, und in der Schule brauche er bei mündlichen Anweisungen oft Hilfe. Von schwierigen Aufgaben lasse er sich oft verunsichern und wirke dann nervös. Für den Versicherten sei es oft schwierig, sich an neue Situationen anzupassen. Die Frustrationstoleranz sei sehr niedrig, und er störe die anderen Kinder in der Schule (Urk. 11/7/25 Ziff. 3.1).
Bezüglich Antriebsstörung wurde festgehalten, der Antrieb des Versicherten sei prinzipiell vermindert; er beginne jedoch bei Aufgaben, die ihm schwer fallen, unruhig zu werden und auf dem Stuhl herumzuzappeln. Dies verschlimmere sich bei lang andauernder Anstrengung (so auch beim Daueraufmerksamkeitstest bei Dr. C.___; Urk. 11/7/25 Ziff. 3.2, vgl. auch Urk. 11/7/11 oben).
Was die Störung des Erfassens anbelange, zeige der Versicherte in vielen Bereichen der Wahrnehmung deutliche Erfassungsschwierigkeiten. Dies sei am 12. Januar 2007 mittels eines Neuromotoriktests durch die Ergotherapeutin G.___ festgestellt worden. Die Befunde würden sich mit den Befunden von Dr. C.___ decken. Deutlich ungenügend sind folgende Bereiche: taktilkinästhetische Diskriminationsfähigkeit, Raumerfassung, visuelle und auditiv-verbale Erfassungsspanne und Figurhintergrunddifferenzierung. Ebenfalls eingeschränkt seien die sprachlichen Kompetenzen und die soziale Wahrnehmung. Aufgrund der vielfältig gestörten Wahrnehmungskanäle müsse auch von einer eingeschränkten Kanalkapazität ausgegangen werden (Urk. 11/7/26 Ziff. 3.3).
Bezüglich Konzentrationsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, Konzentrationsschwierigkeiten würden vor allem im Lehrerbericht und im Elternfragebogen manifest. Ebenso sei dies auch durch den Daueraufmerksamkeitstest von Dr. C.___ festgestellt worden (Urk. 11/7/26 Ziff. 3.4).
Zur Merkfähigkeit führte Dr. D.___ aus, alles was wegen den Wahrnehmungsstörungen nicht richtig aufgenommen werden könne, könne auch nicht im Gedächtnis behalten werden (Urk. 11/7/26 Ziff. 3.5).
Weiter hielt Dr. D.___ im Fragebogen fest, der Versicherte habe am 12. Januar 2007 mit der Ergotherapie begonnen (Urk. 11/7/26 Ziff. 6.3). Seither gehe der Versicherte wöchentlich in die Ergotherapie (Urk. 11/7/26 Ziff. 4.4).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2007 führte Dr. F.___ aus, es würden keine Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit und des Antriebs vorliegen. Gemäss den Abklärungen von Dr. C.___ sei der Versicherte sehr motiviert und interessiert und strenge sich bei schwierigen Aufgaben vermehrt an; er demonstriere ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Ausdauer. Weiter sei er zutraulich, kooperativ, generell fröhlich, unkompliziert und habe sowohl zu Hause als auch in der Schule mehrere Freunde. In den Bereichen Erfassen, Konzentration und Merkfähigkeit zeige der Versicherte klare Beeinträchtigungen (Urk. 11/8/1). Jedoch lägen damit nicht alle für die Diagnose eines POS erforderlichen Beeinträchtigungen im Verhalten vor, so dass nicht von einem Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV Anhang ausgegangen werden kann (Urk. 11/8/2).
3.3 In ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 führte Dr. C.___ zum sozialen Verhalten und zur Kontaktfähigkeit des Versicherten aus, er habe vor allem in neuen Situationen mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz problematische Verhaltensweisen gezeigt. Daneben lege er in der Schule und daheim selbstverständlich teilweise - wie jedes Kind - auch konstruktive Verhaltensweisen an den Tag. Insgesamt würden sich jedoch deutlich problematische Verhaltensauffälligkeiten zeigen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1). Zusätzlich habe sich im Wechsler Intelligence Scale for Children (WISC) Intelligenztest ein niedriger Wert für soziale Kognition („Comprehension“) ergeben (Urk. 3/3 S. 2 oben).
Bezüglich Antrieb und Motivation hielt Dr. C.___ fest, von Seiten der Eltern sei ein häufiges Tagträumen beobachtet worden. Die schulische Motivation sei vor allem durch das deutlich reduzierte Aufmerksamkeitsverhalten beeinträchtigt. Dies habe sich an einer deutlichen Abneigung gegen Hausaufgaben gezeigt (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 2).
Betreffend Kognition und Wahrnehmung habe der Continuous Performance Test (CPT) vom 7. März 2006 deutliche Schwierigkeiten bei der selektiven Aufmerksamkeit, spezifisch ein beeinträchtigendes visuelles Unterscheidungsvermögen, ergeben. Beim WISC Intelligenztest vom 7. März 2006 habe sich ein extrem niedriges Resultat für die Unterscheidung von unwichtigen und wichtigen visuellen Daten gezeigt (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3).
Ferner hätten drei Testungen mit international anerkannten, empirischen Testverfahren eindeutig das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, ADHS, ergeben (vgl. Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4).
Die Resultate, die sich aus dem WISC Intelligenztest ergeben hätten, seien deutliche Hinweise auf eine reduzierte Langzeitmerkfähigkeit. Es sei ein niedriger Wert im Bereich Allgemeinwissen und ein deutlich unterdurchschnittlicher Wert im englischen Wortschatz festgestellt worden (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 5).
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse sei die Diagnose des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV Anhang insgesamt einwandfrei belegt. Der Umstand, dass in der Testsituation auch ein anderes erfreuliches Verhalten beobachtet worden sei, spreche nicht gegen die vorliegenden Resultate. Kein Mensch weise durchgängig problematische Verhaltensweisen auf (Urk. 3/3 S. 3).
3.4 In seinem Bericht vom 22. Januar 2008 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe ihren ablehnenden Entscheid auf eine willkürliche und aus dem Zusammenhang gerissene Passage aus dem Abklärungsbericht von Dr. C.___ gestützt, der den Versicherten als interessiert, zutraulich und kooperativ beschreibe. Diese Begründung sei aus fachlicher Sicht absolut falsch und nicht zulässig. Die Abklärung bei Dr. C.___ habe sich auf eine andere Fragestellung als bei der Abklärung bezüglich POS gestützt. Für diese Abklärung sei der Versicherte hochmotiviert gewesen; dies sei ein typisches positives Merkmal bei Kindern mit POS, wenn sie sich für eine Sache begeistern lassen. In formeller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Begabungsabklärungen die Berichterstattung versuche, die positiven Merkmale in den Vordergrund zu stellen. Die fünf Störungen, die bei einem Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV Anhang gegeben sein müssen, seien vorliegend eindeutig erfüllt (Urk. 3/4 S. 1).
3.5 In ihrem Bericht vom 8. August 2008 hielt Dr. C.___ fest, es sei ihr ein Bedürfnis, die unzutreffenden Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin richtig zu stellen. Es sei eine klinisch bekannte Tatsache, dass sich gerade intelligente Kinder mit POS in einem entgegenkommenden Umfeld (eins-zu-eins Situation, professionell geschultes Eingehen auf das Kind, interessante und neuartige Aufgabenstellungen) sehr wohl anders verhalten als im schulischen und häuslichen Umfeld (Urk. 15 S. 1). Insgesamt hätten sich deutlich problematische Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Damit erachtete Dr. C.___ nach wie vor alle Kriterien für das Vorliegen der durch sie und Dr. D.___ gestellten Diagnose des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt (Urk. 15 S. 2).
4.
4.1 Der am 21. Januar 1998 geborene Versicherte vollendete am 21. Januar 2007 sein 9. Altersjahr. Am 12. Januar 2007, somit vor Erreichen des 9. Altersjahres, diagnostizierte Dr. D.___ erstmals ein frühkindliches POS im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang (Urk. 11/7/1 lit. A, lit. B; Urk. 11/7/26 Ziff. 4.2), welches gleichentags (12. Januar 2007), also auch vor dem 9. Altersjahr, durch Ergotherapie behandelt wurde (Urk. 11/7/27 Ziff. 6.3).
4.2 Vorliegend ist auf die Berichte von Dr. D.___ vom 24. Mai 2007 und 22. Januar 2008 (Urk. 11/7/1-2, Urk. 11/7/25-27, Urk. 3/4), welcher sich unter anderem auf die Potenzialanalyse von Dr. C.___ vom 21. März 2003 (Urk. 11/7/3-24) stützt, und Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/3) und 8. August 2008 (Urk. 15), abzustellen, da diese überzeugend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sind (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Wie nachfolgend zu zeigen ist, entsprechen die dort aufgelisteten Störungen dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verordnungskonform betrachteten Erfordernissen gemäss Rz 404.5 KSME, welche vor dem 9. Geburtstag des betreffenden Kindes kumulativ gegeben sein müssen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Es handelt sich dabei um folgende Kriterien:
- Störung des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit: Der Versicherte habe grosse Mühe soziale Kontakte einzugehen, er verschliesse sich und werde als Träumer beschrieben. Er höre nicht zu und in der Schule brauche er bei mündlichen Anweisungen oft Hilfe. Von schwierigen Aufgaben lasse er sich oft verunsichern und wirke dann nervös. Für den Versicherten sei es oft schwierig, sich an neue Situationen anzupassen. Ferner störe er die anderen Kinder in der Schule und werde als „Nervensäge“ beschrieben. Weiter falle er oft ins Wort, sei unruhig, weine rasch und ziehe sich immer wieder zurück; daher sei auch die Frustrationstoleranz sehr niedrig (Urk. 11/7/25 Ziff. 1.2, Ziff. 3.1). Dr. F.___ führte dagegen aus, er bestehe keine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit; gestützt auf die Potenzialanalyse von Dr. C.___ sei der Versicherte sehr motiviert und interessiert und strenge sich bei schwierigen Aufgaben vermehrt an, er habe ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Ausdauer. Ferner habe der Versicherte sowie in der Schule als auch zu Hause Freunde (Urk. 11/8/1). Dem hat Dr. C.___ entgegengehalten, der Versicherte habe vor allem in neuen Situationen mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz problematische Verhaltensweisen gezeigt. Insgesamt würden sich problematische Verhaltensauffälligkeiten zeigen (Urk. 3/3 S. 1). Weiter führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe aus der Potenzialanalyse vom 21. März 2006 falsche Schlussfolgerungen gezogen (Urk. 15 S. 1). Auch Dr. D.___ hielt fest, dass es nicht angehe, dem Versicherten eine Störung der Affektivität und Kontaktfähigkeit nur aus dem Grund dessen abzusprechen, dass in der Potenzialanalyse von Dr. C.___ ausgeführt wurde, der Versicherte sei interessiert, zutraulich und kooperativ. Diese Begründung sei aus fachlicher Sicht absolut falsch und nicht zulässig. Die Abklärung bei Dr. C.___ habe sich auf eine andere Fragestellung gestützt als bei einer Abklärung bezüglich POS. Dass der Versicherte bei der Potenzialanalyse hochmotiviert gewesen sei, sei ein typisches positives Merkmal bei Kindern mit POS, wenn sie sich für eine Sache begeistern lassen (Urk. 3/4 S. 1). Hinzu kommt, dass es sich bei Dr. D.___ um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und bei Dr. C.___ um eine Fachpsychologin für Kinder und Jugendliche handelt und daher ihren Ausführungen im Gegensatz zu denjenigen von Dr. F.___, Allgemeinmedizin FMH, mehr Gewicht zukommt.
- Störungen des Antriebes: Der Antrieb des Versicherten sei prinzipiell vermindert; er beginne jedoch bei Aufgaben, die ihm schwer fallen würden, unruhig zu werden und auf dem Stuhl herumzuzappeln. Dies verschlimmere sich bei lang andauernder Anstrengung (so auch beim Daueraufmerksamkeitstest bei Dr. C.___; Urk. 11/7/25 Ziff. 3.2, vgl. auch Urk. 11/7/11 oben). Der Versicherte wird als Träumer beschrieben, der durch ein deutlich reduziertes Aufmerksamkeitsverhalten auffalle, was die schulische Motivation beeinträchtige. Dies zeige sich auch in einer deutlichen Abneigung gegen Hausaufgaben (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 2, Urk. 11/7/25 Ziff. 3.1).
- Vorliegend unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Versicherte an Störungen des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie Merkfähigkeit gemäss Rz 404.5 KSME leidet (Urk. 11/7/26 Ziff. 3.3-3.5, Urk. 11/8/1, Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3-5).
Damit sind die gemäss Rz 404.5 KSME geforderten Störungen kumulativ ausgewiesen.
5. Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte an einem POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet und dieses rechtzeitig von einem Facharzt, Dr. D.___, vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt wurde. Er hat dementsprechend gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2007 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge eines Geburtsgebrechens entsprechend Ziffer 404 GgV Anhang Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).