Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00093
IV.2008.00093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, ist seit November 2002 bei der Z.___ AG in A.___ als Hilfsarbeiter auf dem Bau angestellt (Urk. 9/11 Ziff. 1 und 5). Seit dem 7. August 2003 arbeitete er nicht mehr (Urk. 9/11 Ziff. 4).
         Im Juli 2003 verletzte sich der Versicherte am linken Auge (Urk. 9/14/6 Mitte).
1.2     Am 17. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/8, Urk. 9/20/2-3 = Urk. 9/21/5-6, Urk. 9/21, Urk. 9/37-38, Urk. 9/42), ein orthopädisches Gutachten (Urk. 9/36), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/14) und der Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherer (Urk. 9/13) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/28-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 9/46 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 - 75 % zumutbar sei und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 72.5 %. Da der Gutachter Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 70 - 75 % spreche, sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Die Annahme eines arithmetischen Mittels sei nicht zulässig (Urk. 1 S. 2 Mitte).
         Die Beschwerdegegnerin gehe bei der Bestimmung des Valideneinkommens sodann von dem von der Arbeitgeberin genannten Stundenlohn von Fr. 23.55 aus, den sie auf 47 Wochen hochrechne. Dabei verkenne sie, dass sich die Angaben der Arbeitgeberin auf einen Grundlohn und nicht einen Stundenlohn beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss Lohnabrechnung vom Dezember 2005 eine Taggeldzahlung der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 4'084.90 erhalten, was 80 % des zuletzt erzielten Einkommens entspreche. Aufgrund der ausgerichteten Taggeldzahlungen sei hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 60'120.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2 f.).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht und bezüglich der noch ausübbaren Arbeiten erheblich eingeschränkt. Aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens sei dessen Leistungsfähigkeit zusätzlich vermindert. Zu berücksichtigen seien sodann der Umstand der Teilzeitarbeit, die Nationalität sowie die offenkundig schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, was einen Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn rechtfertige. Bei einer Erwerbseinbusse von 46 % bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Dem Beschwerdeführer flog im Juli 2003 ein Metallfremdkörper in das linke Auge. Nach der Entfernung des Fremdkörpers verblieb am linken Auge ein leichter Rostkrümel und eine kleine Narbe. Am rechten Auge besteht seit der Kindheit eine tiefe Schielamblyopie bei einem hyperopen Astigmatismus mit einer Sehfunktion von Fingerzählen (Urk. 9/42/1 Ziff. 2.1 und 4.3).
3.2     Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, führte in einem Bericht vom 2. Oktober 2003 zuhanden der Augenklinik, Universitätsspital C.___ (C.___), aus, der Beschwerdeführer habe sie für eine Drittmeinung aufgesucht. Er behaupte, dass er seit dem Unfall nichts mehr sehe. Es bestehe eine Monokelsituation am rechten Auge. Am linken Auge bestehe eine reizlose knapp parazentrale Narbe, welche nicht zu einem Astigmatismus führe (Urk. 9/37/11).
         Nach einem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Mai 2006 besteht aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/37 Ziff. 2.1).
3.3     Nach einem Bericht der Ärzte der Augenklinik des C.___ vom 30. September 2005 (Urk. 9/13/1) besteht für die durch den Beschwerdeführer beschriebene Blendung kein objektivierbarer Grund. Der diskrete parazentrale Rostkrümel auf der Hornhaut des linken Auges störe sicherlich nicht. Die Linse zeige sich physiologisch (Urk. 9/13/1, vgl. auch den Bericht vom 5. Dezember 2003 Urk. 9/37/13 f.).
3.4     Der Beschwerdeführer war von November 2005 bis Februar 2006 in der D.___ Klinik, Rheumatologie, in Behandlung (Urk. 9/20 S. 2 lit. D.1).
         Die Ärzte der D.___ Klinik nannten in einem Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 9/20 S. 2 f. = Urk. 9/21/5-6) als Diagnosen (Urk. 9/20 S. 2):
- cervicoradikuläres Reizsyndrom bei C6 links (bestehend seit mindestens 2004)
- bei einem Status nach einer Wurzelinfiltration bei C6 links am         20. Dezember 2005
- bei Diskushernie C5/6 (Kernspintomographie der Halswirbelsäule       vom März 2004)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsydrom rechtsbetont
- bei Verdacht auf eine Übergangsanomalie L5/S1
- und einer Arthrose des Sakroiliakalgelenks links
- ausgeprägte Sehbehinderung
3.5     Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge bei Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 9. Mai 2007 erstattete. Das Gutachten beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. April 2007 und den Dr. E.___ überlassenen Akten (Urk. 9/36 S. 1).
         Der Beschwerdeführer spreche nur italienisch, mit einem verwaschenen, süditalienischen Akzent. Laut den Angaben des Beschwerdeführers bestehe seit der Geburt eine ausgeprägte Sehbehinderung mit praktischer Blindheit rechts bei einem strabismus convergens. Anamnestisch bestehe seit 2004 ein zervikoradikuläres Reizsyndrom bei C6. Seit 2004 arbeite er nicht mehr (Urk. 9/36 S. 2 Ziff. I). Der Beschwerdeführer klage in der Untersuchung über Schmerzen im Bereich des Halses und des Nackens links mit Ausstrahlung in die linke Schulter, gelegentlich bis in den Vorderarm und in die Finger. Daneben klage er über unregelmässig auftretende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Gesäss (Urk. 9/36 S. 2 Ziff. II).
         Dr. E.___ nannte als Diagnosen (Urk. 9/36 S. 6 Ziff. IV):
- zerviko-radikuläres Reizsyndrom bei C6 links bei einer Diskushernie C5/C6
- chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen ins rechte Gesäss bei Verdacht auf eine Hemisakralisation L5/S1
- Status nach Ellbogenoperation rechts mit eingeschränkter Supinationsfähigkeit
- Status nach Amputation des rechten Zeigefingers im PIP-Gelenk
         Aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Maurer kaum oder nur noch eingeschränkt zumutbar. Die vorgebrachten Beschwerden im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule seien glaubhaft, radiologisch dokumentiert und klinisch objektivierbar. Aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 - 75 %. Die Angabe gelte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten. Zu vermeiden seien sodann repetitives Bücken und rasche Bewegungen (Urk. 9/36 S. 6 Ziff. V). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit 2004 eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/36 S. 7 Ziff. VI.2). Zu berücksichtigen sei zudem eine massive Sehstörung (Urk. 9/36 S. 8 Ziff. VI.5).
3.6     Die Ärzte der Augenklinik, C.___, führten in einem Bericht vom 13. Juni 2007 aus, der Metallfremdkörper links sei entfernt und das Auge antibiotisch abgeschirmt worden. Der Visus habe sich schnell auf fast normale Werte erholt, jedoch sei der Beschwerdeführer stark durch eine Blendung gestört, für die kein objektivierbarer Grund zu finden sie. Aufgrund des guten zentralen Visus links bestehe aus ophtalmologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/42/1 f. Ziff. 4.7). Der Beschwerdeführer solle aber nicht auf dem Bau und möglichst nicht für gefährliche Tätigkeiten eingesetzt werden (Urk. 9/42/2 Ziff. 5.2-5.3).
         Der Fernvisus betrage links 0.7 und mit Brille 1.25. Das horizontale Gesichtsfeld des linken Auges sei normal (Urk. 9/42/3).

4.
4.1     Nach übereinstimmender Beurteilung besteht für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Nach dem Gutachten von Dr. E.___ ist aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht für eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 - 75 % auszugehen. Aus augenärztlicher Sicht ist der Beschwerdeführer bei einer guten Sehfähigkeit des linken Auges von Arbeiten auf dem Bau abgesehen nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
4.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
4.3    
4.3.1   Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeiten würde. Nach dem Bericht der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2006 würde der Beschwerdeführer aktuell Fr. 23.55 pro Stunde verdienen (Urk. 9/11 Ziff. 16). Unklar ist, ob in dem genannten Stundenlohn der Ferienanspruch des Beschwerdeführers sowie der 13. Monatslohn bereits enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den genannten Stundenlohn ab, welchen sie bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr auf 47 Wochen pro Jahr umrechnete, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes für das Jahr 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 50’961 (Fr. 23.55 x 42.5 x 47 : 12 x 13) und für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 51'934.-- ergab (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/45).
         Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers sei demgegenüber auf die Lohnabrechnung vom Dezember 2005 abzustellen. Gemäss Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) werde im Krankheitsfall zwingend 80 % des Einkommens vergütet (Urk. 1 S. 2 unten). Das in der Lohnabrechnung ausgewiesene Einkommen sei daher auf ein Pensum von 100 % hochzurechnen (Urk. 1 S. 2 unten).
4.3.2   Nach Art. 64 Abs. 1 LMV 2006 ist der Betrieb verpflichtet, die dem Landesmantelvertrag unterstellten Arbeitnehmer kollektiv für ein Taggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Der bei den Akten liegenden Lohnabrechnung der Z.___ AG von Dezember 2005 (Urk. 9/4) lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den seinerzeit ausgerichteten Fr. 4'084.90 brutto um 80 % des zuletzt bezahlten Lohnes handelt, wie der Beschwerdeführer meint. Da es sich bei Art. 64 LMV 2006 um das vertraglich einzuhaltende Minimum handelt und die Bedingungen der Krankentaggeldversicherung im Einzelnen nicht bekannt sind, lässt sich das Valideneinkommen anhand der ausgerichteten Krankentaggelder nicht zuverlässig ermitteln.
         Der Beschwerdeführer war ab dem 17. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11 Ziff. 21). Rechnet man das gemäss Arbeitgeberbericht zwischen Januar bis Juni 2003, dass heisst bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, erzielte Einkommen des Beschwerdeführers auf ein ganzes Jahr um, resultiert für das Jahr 2003 inklusive 13. Monatslohn ein Einkommen von Fr. 54'390.--, was bei einer Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2004 und 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, S. 91, Tabelle B10.2) für 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'428.-- ergibt (Fr. 3'739.05 + Fr. 3'679.85 + Fr. 4'328.50 + Fr. 4'704.65 + Fr. 4'248.35 + Fr. 4'402.50 : 6 x 13, x 1.009 x 1.01, vgl. Urk. 9/11 Ziff. 20). Das so ermittelte Jahreseinkommen erweist sich in der Tendenz als zu hoch, da nicht bekannt ist, inwieweit der Ferienanspruch des Beschwerdeführers von fünf Wochen (Art. 34 Abs. 1 und 2 LMV 2006) mit den von Januar bis Juni 2003 auf Stundenlohnbasis ausgerichteten Löhnen bereits abgegolten ist. Da, wie sich nachfolgend ergibt, auch bei einem angenommenen mutmasslich zu hohen Valideneinkommen kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sind als Valideneinkommen Fr. 55'428.-- zu veranschlagen.
         Soweit die Beschwerdegegnerin das von ihr ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'934.-- in der Vernehmlassung vom 17. April 2008 mit der Begründung reduzieren möchte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug nur Fr. 32'290.-- verdient (Urk. 8 S. 2), übersieht sie, dass es sich dabei um den in den Monaten Januar bis August/September 2003 erzielten Verdienst und nicht um das im Gesundheitsfall zu erwartende Jahreseinkommen handelt. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann von 1990 bis 2000 offenbar in F.___ auf, wo er nach eigenen Angaben in einer Bar arbeitete (Urk. 9/3 Ziff. 4.1 und 4.3). Was er dort verdiente, ist nicht bekannt. Dafür, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf dem Bau ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, bestehen keine Anhaltspunkte. Das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 55'428.-- ist daher nicht zu erhöhen.
4.4    
4.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
4.4.2   Dem Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 - 75 % zumutbar (Urk. 9/36 S. 6 Ziff. V). Nach den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, TA1 S. 53). Für die weitere Berechnung ist nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % anstelle von 72.5 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, auszugehen.
         Der Beschwerdeführer plädiert für einen Abzug von dem so ermittelten Tabellenlohn von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 4), während die Beschwerdegegnerin von einem Abzug von 10 % ausging (Urk. 2 S. 2 unten). Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer gemäss Belastungsprofil nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, welche überdies vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben schwerer Lasten und ohne repetitives Bücken oder rasche Bewegungen zu erfolgen haben (Urk. 9/36 S. 6 Ziff. 5). Zu berücksichtigen sind sodann die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Aus augenärztlicher Sicht ist der Beschwerdeführer von Arbeiten auf dem Bau abgesehen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine besondere Berücksichtigung der eingeschränkten Sehfähigkeit auf dem rechten Auge kommt daher nicht in Frage. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die durchschnittliche Lohneinbusse bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % im Vergleich zu Vollzeit arbeitenden Männern im Jahr 2004 im Durchschnitt 10,07 % betrug (100 - 4'238 : 4'713 x 100, LSE 2004, T6, S. 25, Anforderungsniveau 4). In Würdigung aller Umstände erscheint eine Reduktion des statistisch ermittelten Lohnes von maximal 15 % als gerechtfertigt. Da für den Beschwerdeführer eine Vielzahl von Arbeiten wie Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten oder Arbeiten im Büro in Frage kommen, besteht kein Grund für einen höheren Abzug.
         Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 von 1 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'409.-- (Fr. 4'588.-- x 0.7 x 12 : 40 x 41.6 x 0.85 x 1.01).
         Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 55'428.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 34’409.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 21’019.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht. Da sich selbst bei Annahme eines in der Tendenz zu hoch ausgefallenen Valideneinkommens von Fr. 55'428.-- und unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt, besteht kein Anspruch auf eine Rente.
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).