Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 27. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ betrieb seit 1994 zusammen mit ihrem Ehemann das Restaurant Y.___. Am 7. Februar 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle sprach ihr am 13. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/10). Im Oktober 2001 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 8/16), in dem sie zum Schluss kam, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Mitteilung der IV-Stelle vom 7. November 2001, Urk. 8/17). Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/20). Hierbei liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/21), holte einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Arztbericht vom 30. Januar 2006 unter Beilage weiterer spezialärztlicher Berichte, Urk. 8/22) und liess durch das A.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 22. Mai 2007, Urk. 8/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. September 2007, Urk. 8/35, und Einwand vom 24. Oktober 2007, Urk. 8/39) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2008 die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 25. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 8. Januar 2008 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu bezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2008 (Urk. 3/4) und einen Bericht ihrer Craniosacral-Therapeutin C.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 3/5) ins Recht. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, hielt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 26. Mai 2008 (Urk. 12), mit der sie eine Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2008 einreichte (Urk. 13), an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte sich zur Replik nicht mehr vernehmen lassen. Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2008 für geschlossen erklärt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ganze Rente zugesprochen wurde (13. Dezember 2000, Urk. 8/10), mit dem Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung (8. Januar 2008, Urk. 2). Das im Oktober 2001 eingeleitete Revisionsverfahren ist nicht massgebend, da es nicht mit einer rechtskräftigen Verfügung, sondern lediglich mit Mitteilung vom 7. November 2001 abgeschlossen wurde, welche nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (Urk. 8/17).
2.2 Der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 13. Dezember 2000 lag ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 93 % zugrunde. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung der IV-Stelle auf einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. April 2000 (Urk. 8/12/3 ff.), einen Arztbericht von Dr. Z.___ vom 18. April 2000 (Urk. 8/12/11 ff.) und einen Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 9. Mai 2000 (Urk. 8/12/21 ff.; Feststellungsblatt vom 27. Oktober 2000, Urk. 8/8). Dr. E.___ erhob bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom gemäss ACR-Kriterien bei muskulärer Insuffizienz, Fehlhaltung mit Hyperkyphosierung im Bereich der Brustwirbelsäule und kurzstreckiger Hyperlordosierung im Bereich der Lendenwirbelsäule und Ausbildung einer panvertebralen Symptomatik bei zusätzlich angedeutet hyperlaxen Gelenken. Seit dem 1. Oktober 1998 sei der Beschwerdeführerin zuerst von Dr. Z.___ und dann von ihm anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. In der Tätigkeit als Gastwirtin bestehe eine erhebliche Belastung des Bewegungsapparates und der Handgelenke, es liege vorläufig eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/12/3 ff.). Dr. Z.___ erhob die gleiche Diagnose wie Dr. E.___ und hielt zudem einen Status nach Karpaltunnelsymptomatik peripartal, Angst- und Panikattacken, eine Gastritis (Januar 2000) und eine depressive Reaktion (Erkrankung und Verlust des Vaters) fest. Die Beschwerdeführerin sei von ihm zunächst vom 22. September 1998 bis am 19. Juli 1999 krank geschrieben worden, wiederholte Arbeitsversuche mit 50%igem Einsatz seien gescheitert. Im Sommer 1999 habe er die rheumatologische Behandlung an Dr. E.___ übergeben, und dieser habe der Beschwerdeführerin seit dem 29. März 2000 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese sollte seiner Ansicht nach auf mindestens 50 % besserungsfähig sein (Urk. 8/12/11 ff.). Dr. F.___ erhob als Diagnosen eine Angst- und Panikstörung seit 1995 und ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom mit Panvertebral Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/21 ff.).
2.3
2.3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 8/22) zuhanden der IV-Stelle fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, es habe keine Änderung der Diagnose gegeben. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder über diffuse vegetative Beschwerden wie Magen- und Darmschmerzen, gelegentlich zerviko-okzipitale Schmerzen mit Spannungskopfweh und Trümmel-Beschwerden. Daneben bestehe das Fibromyalgiesyndrom in wechselnder Ausprägung mit positiven Tenderpoints vor allem paravertebral beidseits und an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten. Zeitweise habe die Beschwerdeführerin Wadenschmerzen. Eine Magnetresonanz-Arthrographie der linken Schulter vom 3. April 2000, welche von Dr. med. J.___, Facharzt für physikalische Medizin, veranlasst worden sei, habe ausser Zeichen der leichten Kapselhypertrophie und Hyperintensität auf sämtlichen Sequenzen am myotendinösen Übergang des Musculus supraspinatus, keinen pathologischen Befund ergeben (vgl. Urk. 8/22/8 f.). Eine Magnetresonanz der Brustwirbelsäule am 15. Mai 2002, welche ebenfalls von Dr. J.___ veranlasst worden sei, habe eine kleine mediane Diskushernie Th 5/6 sowie ebenfalls kleine paramedian rechtsseitige Diskushernien C6/7 ohne neurale oder foraminäre Stenosen ergeben (vgl. Urk. 8/22/7). Eine gastroenterologische Abklärung bei Dr. med. G.___ im September beziehungsweise Oktober 2003 habe völlig unauffällige Befunde ergeben. Gemäss Mitteilung des Gastroenterologen leide die Beschwerdeführerin an einer Dyspepsie vom Mischtyp, beziehungsweise an einem Reizdarm. Dr. G.___ habe die Beschwerdeführerin an einen Heilpraktiker, H.___, verwiesen (vgl. Urk. 8/22/5). Am 7. Januar 2004 habe die Beschwerdeführerin berichtet, der Heilpraktiker sei der Meinung, sie leide an einer Zecken-Erkrankung. Am 30. August 2005 habe die Beschwerdeführerin dann berichtet, sie sei bei PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, gewesen: Bei initial geäussertem Multiple Sklerose-Verdacht seien die Abklärungen inklusive Laborparameter negativ gewesen, auch die Borreliose oder die Frühsommer-Meningoenzephalitis-Erkrankung habe nicht bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin sei kontinuierlich bei einem Physiotherapeuten, Osteopathen, in Therapie. Sie fühle sich nach der Therapie jedes Mal besser. Am 9. November 2005 habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe überhaupt nicht gearbeitet, da sie nicht länger als ein bis zwei Stunden im Gastro-Betrieb des Ehemannes Sekretariats-/Administrationsarbeiten oder andere Tätigkeiten ausführen könne. Die Befunde hätten sich - mit Ausnahme des linken Schultergelenks, wo im August 2005 vorübergehend der Verdacht auf eine Supraspinatus-Läsion links klinisch wahrscheinlich gewesen sei, am 9. November 2005 jedoch die Abduktion gegen Widerstand mit dem linken Oberarm voll möglich gewesen sei, so dass klinisch die Supraspinatus-Läsion unwahrscheinlich erscheine - nie verändert.
2.3.2 Die Ärzte des A.___ erhoben bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein chronisches generalisiertes, unspezifisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) bei anamnestisch primärem Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie (2) ein chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) bei Wirbelsäulenfehlform und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie muskulärer Insuffizienz und Dysbalance betont vom Schulter-/Nackengürteltyp und bei asymptomatischer kleiner links paramedianer Diskushernie Th7/8 sowie medianer Diskusprotrotrusion L4/5 ohne Myelon oder Neurokompression gemäss MRI der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 7. Februar 2005 sowie bei Status nach Morbus Scheuermann thorakal fest (Urk. 8/30/17). Bei der Beschwerdeführerin könne aus medizinisch-theoretischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Leichte Tätigkeiten, wie auch die angestammte, seien der Beschwerdeführerin ab spätestens März 2007 zu 100 % zumutbar (Urk. 8/30/19). In Bezug auf die von Dr. F.___ im Jahr 2000 diagnostizierte Angst- und Panikstörung müsse rückwirkend davon ausgegangen werden, dass es unter der damaligen Behandlung zu einer gänzlichen Besserung gekommen sei (Urk. 8/30/11). Bezüglich der rheumatologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahr 1998 nur schwierig Stellung genommen werden. Möglicherweise dürfte damals die Karpaltunnelsyndrom-Problematik im Vordergrund gestanden haben, was eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen würde. Auch im Rahmen der im September 1999 durchgeführten rheumatologischen fachärztlichen Untersuchung sei damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, wobei kurz- bis mittelfristig auch auf eine baldige Steigerung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden sei. Eine aufgrund der alleinigen Diagnose einer Fibroymyalgie attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aus rein rheumatologischer Sicht auch retrospektiv nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/30/16 f.).
2.3.3 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. Januar 2008 fest, die Beschwerdeführerin sei vom 16. Juni 2001 bis zum 14. Februar 2002 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gestanden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sie fünfzehnmal aufgesucht und schliesslich die Behandlung vorzeitig, ohne deutliche Besserung ihres Zustandes, abgebrochen. Diagnostisch habe es sich damals um eine chronifizierte Angststörung mit depressiv-phobischer Symptomatik und Panikattacken und eine Fibromyalgie gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit unbedingt sowohl einer medikamentösen als auch einer psychotherapeutischen Behandlung bedurft. Erstere habe sie verweigert und die zweite aus ihr nicht bekannten Gründen abgebrochen, obwohl sie damals den Eindruck gehabt habe, gut mit der Beschwerdeführerin arbeiten zu können (Urk. 3/4).
2.3.4 Die Craniosacral-Therapeutin C.___ hielt in ihrem Bericht vom 17. Januar 2008 fest, die Beschwerdeführerin leide weiter unter Angst- und Panikattacken (Urk. 3/5).
2.3.5 Dr. D.___ diagnostizierte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2008 eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und eine schwere Schmerzverarbeitungsstörung, welche die Kriterien der somatoformen Ausprägung gemäss ICD-10 nicht sicher erfülle. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenrevision vom 7. November 2001 nur marginal verbessert. Von der Beschwerdeführerin würden kurzzeitige Verbesserungen berichtet, die dazu geführt hätten, dass sie 2006 einen erneuten Arbeitsversuch unternommen habe, der jedoch rasch wieder habe abgebrochen werden müssen. Es sei glaubhaft davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessert habe. Es sei auch keineswegs von einer deutlichen, klinisch relevanten Besserung auszugehen. Die Diagnosen der Angst- und Panikstörung seien psychiatrisch relevante Diagnosen, die eindeutig definiert seien und bei Vorhandensein einen erheblichen Krankheitswert darstellen würden. Bei der Beschwerdeführerin seien beide Diagnosen in erheblichem Ausmass vorhanden und stellten einen wesentlichen Krankheitswert dar. Da zudem die schwere, mittlerweile chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung bestehe, schätze er die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrem angestammten Beruf im Service derzeit auf 100 %. Momentan verunmöglichten die Beschwerden der Beschwerdeführerin sowohl Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich als auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich. Es sei ihm nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin mit der derzeitigen Störung im freien Arbeitsmarkt eingesetzt werden könnte. Mit Sicherheit sei dies für sie im erlernten beruflichen Tätigkeitsfeld nicht möglich, zumindest solange keine klinisch relevante Besserung der Symptomatik erfolgt sei (Urk. 13).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat für ihren Entscheid im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten abgestellt (Feststellungsblatt vom 7. Januar 2008, Urk. 8/42). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander. Die Gutachter unterscheiden in ihrer Einschätzung klar zwischen dem im Zeitpunkt der Rentenzusprechung relevanten Sachverhalt und dem im Revisionsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt. Sie zeigen hierbei auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprechung, bei welcher der Rheumatologe Dr. E.___ die rheumatologischen Einschränkungen (Fibromyalgie) unter anderem massgeblich den psychischen Risikofaktoren - seelische Belastungssituation in der gestressten Tätigkeit im eigenen Restaurationsbetrieb und im Sterben liegender Vater - zuschrieb (Urk. 8/12/20) und demgegenüber die Psychiaterin Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit bei der Rheumatologie verortete und die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für voll belastbar hielt (Urk. 8/20/22), gebessert hat. So erhob das A.___ keine Angst- und Panikstörung mehr und die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren, welche die Auswirkungen der damaligen Fibromyalgie unterhielten beziehungsweise verstärkten, sind weggefallen (Urk. 8/30/10 f.). Entsprechend geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin weniger starke Schmerzen verspürt als dies zuvor der Fall war. So gibt sie an, früher praktisch permanent Schmerzen gehabt zu haben, jetzt habe sie etwa drei Schmerzschübe von jeweils zwei Wochen Dauer in zwei Monaten (Urk. 8/30/8). Nach dem Gesagten weist das Gutachten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus und es erfüllt sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2 Dr. Z.___ erhob bei der Beschwerdeführerin - anders als die A.___-Gutachter -einen stationären Zustand (Urk. 8/22). Er hielt insbesondere weiterhin ein Fibromyalgiesyndrom fest. Dr. Z.___ ist im Gegensatz zu den A.___-Gutachtern weder ein Spezialarzt für Psychiatrie noch ein Spezialarzt für Rheumatologie. Ausserdem ist bei der Beurteilung seiner Einschätzung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. Z.___ vermag daher das A.___-Gutachten nicht zu erschüttern.
3.3 Dr. B.___ behandelte die Beschwerdeführerin lediglich bis am 14. Februar 2002. Sie ist daher auch nicht in der Lage, Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen. Der Bericht von Dr. B.___ (Urk. 3/4) stellt daher das A.___-Gutachten nicht in Frage.
3.4 Die Craniosacral-Therapeutin C.___ ist keine medizinische Fachperson. Ihr Bericht (Urk. 3/5) kann daher das von Spezialärzten verfasste A.___-Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel ziehen.
3.5 Die fachärztliche Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 13) wurde erst nach der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2008 erstellt. Da sie sich jedoch auf den Zeitraum vor deren Erlass bezieht, ist sie in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die von Dr. D.___ festgehaltene Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 13 S. 9), welche auch vom A.___ erhoben wurde (Urk. 8/30/17), hält er selber für unzutreffend (Urk. 13 S. 15). Diesbezüglich ist seine Stellungnahme widersprüchlich. Dr. D.___ diagnostizierte weiter eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0). Die wesentlichen Symptome einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 sind variabel, Beschwerden wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden gehören zu diesem Bild. Häufig wird die Befürchtung geäußert, der Patient selbst oder ein Angehöriger könnten demnächst erkranken oder einen Unfall haben. Das wesentliche Kennzeichen einer Panikstörung sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankungen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle (Depersonalisation oder Derealisation). Oft entsteht sekundär auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 5. Auflage). Unter dem Titel Psychostatus erhob Dr. D.___ von den vorgenannten Symptomen bei der Beschwerdeführerin lediglich Schwindel, wobei es sich bei diesem Befund um eine rein subjektive Angabe der Beschwerdeführerin handelt. Zudem hielt Dr. D.___ Hinweise auf Panikattacken fest, ohne jedoch darzulegen, welche Hinweise hierzu vorliegen. Bei den von Dr. D.___ durchgeführten Testverfahren, welche der Erhebung psychometrischer - also psychologischer - und nicht etwa psychiatrischer Befunde dienen, handelt es sich überwiegend um Selbstbeurteilungsverfahren, welche auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Durch die validierte Skalierung der Testverfahren wird zwar eine gewisse Objektivierung der Befunde erreicht, doch handelt es sich hierbei weiterhin um subjektive Angaben der Probandin. Die von Dr. D.___ erhobenen Befunde beruhen somit überwiegend auf rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher konkreten (objektiven) Befunde er die Diagnosen generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) gestellt hat. Insgesamt vermag daher auch das Gutachten von Dr. D.___ das A.___-Gutachten nicht zu erschüttern.
4. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem A.___-Gutachten (Urk. 8/30) von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 13. Dezember 2000 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 20. März 2007 auszugehen. Die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des Monats nach Zustellung der Verfügung derIV-Stelle vom 8. Januar 2008 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6. Eine Minderheit des Gericht hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 17).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).