IV.2008.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 24. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2005 als Hotelmitarbeiterin (Urk. 11/14 Ziff. 1) und bezog seit 1. September 2005 Arbeitslosentaggelder (Urk. 11/10). Am 8. Dezember 2005 meldete sie sich wegen Wirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 11/12-13, Urk. 11/15-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/14), einen Bericht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/9) ein.
Mit Verfügung vom 30. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/19). Dagegen erhob die Versicherte am 18. April 2006 Einsprache (Urk. 11/20) und reichte am 23. Mai 2006 die Begründung nach (Urk. 11/24). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/25, Urk. 11/29, Urk. 11/34, Urk. 11/37) sowie ergänzende Auskünfte des früheren Arbeitgebers (Urk. 11/28) ein. Mit Entscheid vom 29. März 2007 hiess die IV-Stelle die erhobene Einsprache teilweise gut und ordnete eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 11/41). Am 30. Mai 2007 erstattete Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/52).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/57-62) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten erneut (Urk. 11/63 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Obergutachten zu erstellen und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Am 12. Februar 2008 reichte die Versicherte eine weitere ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf am 25. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 22. Dezember 2007 damit, dass aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich sei sie sodann nicht eingeschränkt, sodass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 4 % bestehe. Es sei nicht zutreffend, dass im Gutachten von Dr. Y.___ der Aspekt der Schmerzen unzureichend gewürdigt werde (Urk. 2 S. 2). Nicht notwendig sei, dass sich der Gutachter an einem ganz bestimmten Fragenalgorithmus oder an einer bestimmten Systematik des psychopathologischen Befundes orientiere. Unzutreffend sei auch, dass die psychiatrische Beurteilung nicht schlüssig sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. Y.___ habe in seinem Gutachten keine Schmerzanamnese erstellt. Gerade bei einem Verdacht auf Somatisierungsstörungen sei eine exakte und detaillierte Schmerzanamnese ein wichtiger Hinweis auf zugrunde liegende psychologische und soziale Aspekte des Schmerzerlebens (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14.1). Die psychopathologische Befunderhebung sei unvollständig und sehr knapp, es fehlten Angaben zur Grundstimmung, zum Vorliegen von Ängsten, zum Schlafverhalten, zur Circadianrytmik, zum Appetit und zur Libido. Weiter enthalte das Gutachten keine Aussagen zum Selbstwertgefühl sowie zum subjektiven Schmerzerleben (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14.2). Der Gutachter Dr. Y.___ habe verschiedene Tests durchgeführt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14.3), wobei die Aussagen im MADRS-Test denjenigen in den übrigen Tests im Wesentlichen widersprechen würden. Wenn man diese Antworten auf den MADRS-Test übertrage, weise sie eine schwere Ausprägung eines depressiven Syndroms auf (Urk. 1 S. 9). Die divergierende Beantwortung der gleichen bzw. ähnlichen Fragen sei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihr die Testfragen nicht richtig übersetzt worden seien bzw. sie diese nicht richtig verstanden habe. Falsch sei zudem, dass ihre Angaben undifferenziert im Sinne einer „alles geht schlecht“-Haltung seien (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die Versäumnisse in Anamnese und Befunderhebung könne die psychiatrische Beurteilung nicht schlüssig sein. Zudem weise sie erhebliche Mängel auf. Dr. Y.___ nehme sodann auch keine Stellung zur vorgängigen psychiatrischen Stellungnahme durch Prof. Z.___ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14.4). Angesichts der Mängel in der Befunderhebung, Anamnese, Beurteilung und dem Weglassen der psychologischen Testergebnisse sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien sodann die Feststellung, dass trotz dem Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Verstimmung keine depressive Störung diagnostiziert werden könne (Urk. 1 S. 12 Ziff. 14.5), sowie die Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 1 S. 12 Ziff. 14.6). Aufgrund der genannten Mängel sei eine psychiatrische Neubegutachtung dringend notwendig (Urk. 1 S. 12 Ziff. 14.7).
Bezüglich der Methode der Invaliditätsbemessung führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie habe im Jahre 2005 in einem Pensum von 70 % gearbeitet. Seither habe sich die finanzielle Situation insofern geändert, als ihr Ehemann vollständig arbeitsunfähig sei, er jedoch lediglich eine Dreiviertelsrente erhalte. Sie wäre daher ohne Gesundheitsschaden verpflichtet, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit sowohl Statusfrage als auch im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades die Frage, ob auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann oder eine psychiatrische Neubegutachtung notwendig ist.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig ein (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 11/41 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2005 habe ihr Ehemann eine halbe Invalidenrente erhalten und im Rahmen der restlichen 50 % gearbeitet. Heute habe sich ihre finanzielle Situation insofern geändert, als ihr Ehemann vollständig arbeitsunfähig sei, jedoch lediglich eine Dreiviertelsrente erhalte. Unter den gegebenen Umständen wäre sie im Gesundheitsfall verpflichtet, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 15).
Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Arbeitstätigkeit lediglich in einem Teilzeitpensum und auf Stundenbasis arbeitete (vgl. Urk. 11/14 Ziff. 10). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1974 und 1978 geboren wurden (Urk. 11/2 Ziff. 3.1) und damit längst volljährig und nicht mehr unterstützungsbedürftig sind. Die Beschwerdeführerin gab zudem bei der Arbeitslosenkasse eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an (Urk. 11/10). Hinzu kommt, dass der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin damit verschlechtert hat. Insgesamt ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre und sie ist demnach als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Physikalische Medizin FMH und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juni 2005 ein in Generalisierung begriffenes Schmerzsyndrom, betont zervikovertebral und an den Händen beidseits. Differentialdiagnostisch nannte er eine somatoforme Schmerzstörung, Somatisierung bei Depression sowie eine systemisch-entzündliche Fibromyalgie (Urk. 11/13/7 = Urk. 11/16 S. 1). Es hätten sich multiple Druckdolenzen am Bewegungsapparat mit Betonung des Halses, des Stammes und der Arme gefunden, die Zeichen nach Waddell seien jedoch vorwiegend negativ. Differentialdiagnostisch denke er vorwiegend an eine psychiatrische Störung oder eine Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine sitzende und leichte Tätigkeit voll arbeitsfähig, für mittelschwere Tätigkeiten bestehe unter Berücksichtigung einer allfälligen Fibromyalgie noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/13/8 = Urk. 11/16 S. 2).
In seinem Bericht vom 6. Juli 2005 hielt Dr. A.___ sodann fest, auf den Röntgenbildern vom 14. Juni 2005 seien mit Ausnahme der Halsrippen, welche auf der linken Seite etwas stärker ausgeprägt seien als auf der rechten Seite, nur altersentsprechende Veränderungen erkennbar. Diese könnten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bzw. das Schmerzausmass nicht erklären (Urk. 11/13/9).
4.2 Am 6. September 2005 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, nach einer Computertomographie am 20. Juli 2005 folgende Befunde fest:
- Osteochondrose und Spondylose C5/6
- ausgeprägte Osteochondrose C6/7
- Foramenstenosen, osteophytär bedingt C5/6 beidseits
- leichte Spinalkanaleinengung C5/6
- keine Diskushernie oder fokale Protrusion
- Spondylarthroses deformans hypertrophicans C7/Th1 rechts
Wahrscheinlich sei die Mehrheit der Symptomatik zervikogen bedingt mit einer Zervikobrachialgie rechts mehr als links bei einer neurovegetativen Symptomatik mit wahrscheinlichen Reizungen der Arteria Vertebralis mit Schwindel bei Reklination. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht (Urk. 11/13/13 = Urk. 11/17/9).
4.3 Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte Dr. A.___ mit, es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die Physiotherapie habe die Beschwerden in letzter Zeit lindern können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine sitzende und leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, für eine mittelschwere Tätigkeit eine solche von 50 % (Urk. 11/13/14).
Bei unveränderter Diagnose machte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Dezember 2005 im Wesentlichen dieselben Angaben und hielt ergänzend fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Prognose sei allerdings eher ungünstig, da die Beschwerdeführerin sich selber als nicht mehr arbeitsfähig einschätze (Urk. 11/13/6 lit. C.1 und D.7).
4.4 Die Hausärztin Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15 lit. A):
- in Generalisierung begriffenes Schmerzsyndrom, betont zervikovertebral und Hände beidseits
- lumbal rechtskonvexe Skoliose, Chondrose auf Höhe LWK 5 und SWK 1, beginnende Osteochondrose LWK 4-5, im Bereich der BWS altersentsprechende degenerative Veränderungen
Vom 24. November 2004 bis 21. Januar 2005 habe für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 22. bis 31. Januar 2005 eine solche von 70 %. Seit Sommer 2005 könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. A.___ abgestellt werden (Urk. 11/15 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/15 S. 4). Zur Prognose der Erkrankung könne sie sich als Hausärztin schwer äussern, da ihr der genügende Abstand für eine 100%ige Objektivität fehle (Urk. 11/15 lit. D.7).
4.5 In seinem Bericht vom 10. Februar 2006 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/17/1 lit. A):
- chronisches Zervikalsyndrom mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen C5/6/7
- langjährige Migräne mit häufigen Attacken
- neuropsychologische Symptome
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ ohne weitere Begründung fest, in der bisherigen Tätigkeit im Service bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 11/17/4).
Am 15. Februar 2006 führte Dr. B.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin habe mit der Physiotherapie aufgehört, da die Behandlungen schmerzhaft gewesen seien und damit auch nicht mehr sinnvoll. Vor der Kündigung habe sie 60 % in einem Hotel gearbeitet, seit dem 1. August 2005 sei sie auf derselben Grundlage bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Somit sei sie in einer 60%igen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/17/5).
Diese Angaben bestätigte er in seinem Bericht vom 30. Mai 2006 und führte ergänzend aus, diese Beurteilung stütze sich auf Limitierungen im Beruf als Serviceangestellte und sei nicht weit entfernt von der Einschätzung durch die Rheumatologen. Medizinisch sei der Fall ohne psychiatrisches Gutachten nicht reif für eine Entscheidung. Im Übrigen beeinflusse die Migräne mit den Attacken sämtliche Aktivitäten (Urk. 11/25 S. 2).
In seinem Bericht vom 17. Juli 2006 hielt Dr. B.___ erneut fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Zervikozephalea und eine Zervikobrachialgie rechts mit Belastungsstörungen, neurovegetativen Symptomen wie Schwindel und migräniformen Schmerzen, ferner neuropsychologische Symptome mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie eine abnorme Ermüdbarkeit (Urk. 11/29 S. 2).
4.6 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Januar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 11/34 lit. A):
- generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schwellungsempfindungen und Schwächegefühl
- zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom mit brachialer Schmerzausstrahlung und neurovegetativen Symptomen bei degenerativen Veränderungen der HWS (vor allem C5 bis C7)
Es würden sicher erhebliche degenerative Veränderungen der HWS auf Höhe C5 bis C7 bestehen, was in der vorjährigen Beurteilung unterschätzt worden sei. Andererseits liege eine Diskrepanz zur klinischen Untersuchung der HWS vor, zumal die Beweglichkeit der HWS kaum eingeschränkt und fast schmerzfrei sei. Im Weiteren wäre bei diesen degenerativen Veränderungen der unteren HWS weniger eine zervikozephale Symptomatik zu erwarten. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin auf gezielte Fragen sehr ungenau antworte, zum Teil etwas verwirrende Angaben mache und oft ausweiche. Auch das Gefühl der Kraftlosigkeit widerspreche dem doch eindeutig guten Resultat des Gripping-Tests. Die vegetative Symptomatik könnte noch teilweise nachvollzogen werden. Aufgrund der Beschwerdeliste vermute man eine lokale Fibromyalgie mit vegetativer Symptomatik oder eine somatoforme Schmerzstörung. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei es schwierig, Stellung zu beziehen, weshalb er eine Beurteilung durch Prof. Z.___ in der E.___klinik vorschlage (Urk. 11/34/5).
4.7 Prof. Dr. med. Z.___ teilte am 21. Februar 2007 mit, er habe die Beschwerdeführerin einmalig am 16. Februar 2007 in der Schmerzsprechstunde gesehen und sehe sich aus diesem Grund nicht in der Lage, eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit machen zu können (Urk. 11/37/4).
Am 23. März 2007 führte Prof. Z.___ sodann aus, ausgehend von den Untersuchungen lasse sich die Schmerzproblematik nicht ausreichend erklären. Die Beschwerdeführerin berichte über eine belastende Lebensgeschichte mit einem massiv beeinträchtigten Selbstwertgefühl und einer unbefriedigenden psychosozialen, in erster Linie ehelichen Situation. Dies erkläre die depressive Verstimmung. In der gezeigten Konstellation seien die zahlreichen, somatisch nicht erklärbaren Beschwerden im Sinne einer massiven Somatisierungsstörung gut interpretierbar. Er fühle sich nicht im Stande, irgendwelche therapeutische Hilfe anzubieten und rate, dass mit der Beschwerdeführerin die notwendige psychotherapeutische Intervention besprochen werde (Urk. 11/48/2).
4.8 Am 16. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. Y.___, MBA University ___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet (Urk. 11/52 S. 1). In seinem Gutachten vom 30. Mai 2007 hielt Dr. Y.___ fest, eine Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht vor. Es bestehe zwar ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/52 S. 10 Ziff. 4), allerdings fehle in der Anamnese ein ausreichender auslösender Faktor. Die Ausgestaltung des Schmerzerlebens und das subjektive Ausmass der Schmerzen und der damit verbundenen Leistungseinbussen erreichten bei der Beschwerdeführerin ein im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern maximal leichtgradiges Niveau einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die somatisch objektiv begründbaren Defizite stünden deutlich im Kontrast zur subjektiven Wahrnehmung. Ebenso verhalte es sich mit den objektivierbaren depressiven Symptomen im Vergleich zum subjektiven Erlebnis. So bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin in den Testergebnissen und dem objektiven Befund. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien undifferenziert und würden einer „alles geht schlecht“-Haltung entsprechen, die in deutlichem Kontrast zum Verhalten stehe (gute Kooperation, unauffällige Psychomotorik, gute Belastbarkeit während der dreistündigen Untersuchung; Urk. 11/52 S. 13). Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/52 S. 18 Ziff. 4).
4.9 Am 3. September 2007 nahmen Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. iur. G.___, Rechtsanwalt, Institut für Medizin und Recht (REM), Stellung zum Gutachten von Dr. Y.___. Dabei hielten sie fest, die Anamnese sei unvollständig, es fehle eine objektive Schilderung der Krankengeschichte anhand der Akten. Als ein wesentlicher Mangel müsse die fehlende Schmerzanamnese gewertet werden. Das Gutachten führe weder die Schmerzanamnese anhand medizinischer Akten noch die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schmerzen an (Urk. 11/59 S. 3 Ziff. 2.1). Auch die psychopathologische Befunderhebung sei sehr knapp, unvollständig und berücksichtige nur teilweise die wesentlichen Punkte gemäss AMDP-Manual (Urk. 11/59 S. 3 Ziff. 2.2). Aufgrund der Versäumnisse in Anamnese- und Befunderhebung sei die psychiatrische Beurteilung sicher nicht schlüssig (Urk. 11/59 S. 3 Ziff. 2.3). Insbesondere fehle auch eine Stellungnahme zur vorgängigen psychiatrischen Beurteilung durch Prof. Z.___, welche nur zwei Monate vor Ausstellung des Gutachtens vorgenommen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, dass Dr. Y.___ zwar verschiedene psychologische Tests zur Beurteilung von Depressivität und Somatisierung durchführe, die jeweiligen Ergebnisse aber hinsichtlich der untersuchten psychischen Dimensionen als nicht aussagekräftig einstufe bzw. die Resultate als einen Hinweis für das Vorliegen einer Aggravation nehme (Urk. 11/59 S. 4 f.). Dementsprechend sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich und fachlich überhaupt nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung des Gutachters, dass trotz dem Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Verstimmung keine depressive Störung diagnostiziert werden könne (Urk. 11/59 S. 5 Ziff. 2.4). Die Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei aufgrund der Gutachtensmängel nicht nachvollziehbar (Urk. 11/59 S. 6 Ziff. 2.6).
4.10 PD Dr. Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Prävention und Sozialmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 16. November 2007 aus, es bleibe dem Gutachter überlassen, in welcher Form er vorhandene relevante Akten in das Gutachten einflechte. Massgeblich sei allein der Umstand, dass ihm die beurteilungsrelevanten medizinischen Befunde zur Verfügung gestanden seien und dieser Umstand aus dem Gutachten ersichtlich sei. In der Anamnese werde auf die Schmerzen Bezug genommen, so dass nicht festgestellt werden könne, der Aspekt der Schmerzen werde unzureichend gewürdigt (Urk. 11/64 S. 2 Ziff. 1). Im psychopathologischen Befund sei wesentlich, dass Abweichendes dargestellt werde, es würden nicht die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden wiederholt. So könnten auch kaum Angaben zum Schmerz erwartet werden, da dieser sich als subjektives Erleben bekunde (Urk. 11/64 S. 2 Ziff. 2). Die differenzialdiagnostische Diskussion habe die in Betracht kommenden Differenzialdiagnosen aufzugreifen, sofern es sich denn um Diagnosen handle. Die Feststellungen eines „in Generalisierung begriffenen Schmerzsyndroms“ oder von „zunehmenden Schmerzen entlang der Wirbelsäule“ seien in diesem Zusammenhang unbedeutend, da es sich um syndromale Beschreibungen und nicht um medizinische Diagnosen handle. Somatisierungsstörungen seien sodann häufig mit Depressionen gekoppelt, sodass diese nicht unabhängig davon diagnostiziert werden sollten, es sei denn, sie seien sehr deutlich und anhaltend. Das Gutachten von Dr. Y.___ stütze sich ferner nicht erkennbar auf die Differenzierung der Begriffe von Simulation und Aggravation ab, insbesondere sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin simuliere (Urk. 11/64 S. 3 Ziff. 3). Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne somit weiterhin abgestellt werden (Urk. 11/64 S. 4).
4.11 Am 3. Februar 2008 nahmen Dr. F.___ und PD Dr. iur. I.___, REM, Stellung zu den Ausführungen von PD Dr. Dr. H.___. Diesem sei bezüglich der Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose ein erstaunlicher Fehler unterlaufen, wenn er schreibe, im IV-Gutachten sei die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden. Dr. Y.___ habe in seinem Gutachten vielmehr die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Der Begriff der Somatisierungsstörung tauche lediglich im Bericht von Prof. Z.___ auf. Die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten sei als gravierender Mangel zu betrachten, da die Schlussfolgerungen des IV-Gutachtens, welche in Widerspruch zu den Vorakten stünden, nicht begründet würden (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 4). In Ziff. 3 nehme PD Dr. Dr. H.___ vermeintlich zu mehreren Punkten im REM-Gutachten Stellung. Dabei übersehe er jedoch, dass er mit seiner Kritik gar nicht zum REM-Gutachten Stellung nehme, sondern das eigene IV-Gutachten kritisiere (Urk. 6 S. 4 Ziff. 6).
5.
5.1 Aus den übereinstimmenden Arztberichten von Dr. A.___ und Dr. C.___ ergibt sich ohne Weiteres, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine Beeinträchtigungen bestehen, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit entgegenstehen. Zu Recht machte die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, sie sei aus somatischen Gründen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 1).
Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 30. Mai 2007 (Urk. 2 S. 2). Dieses erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass dementsprechend davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin erhob mehrere Einwände gegen das Gutachten, reichte Stellungnahmen des REM dazu ein und beantragte die Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens.
5.3 Was die Kritik der Beschwerdeführerin an der anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ anwesenden Dolmetscherin betrifft (vgl. Urk. 11/59 S. 2 Ziff. 1.1), ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausbildung in psychiatrischer Gesprächsführung nicht vorausgesetzt wird. Insbesondere die Fragebögen sind einfach formuliert und daher auch ohne psychiatrische Fachkenntnisse leicht zu übersetzen. Bei der Erstellung eines Gutachtens ist vielmehr wesentlich, dass sich der Gutachter bzw. der Dolmetscher in einer für die versicherte Person verständlichen Weise ausdrückt.
Bezüglich der Anamnese ergibt sich aus der Auflistung im Gutachten ohne Weiteres, dass Dr. Y.___ über die relevanten medizinischen Vorakten verfügte (Urk. 11/52/2-3) und diese an verschiedenen Stellen in seinem Gutachten berücksichtigte (vgl. Urk. 11/52/11 Fn 6, Urk. 11/52/20 Fn 11). Eine detaillierte Zusammenfassung dieser Unterlagen ist damit nicht notwendig. Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin handschriftlich eine eigene Schmerzanamnese erstellen liess, diese im Original dem Gutachten beifügte und mit der Beschwerdeführerin auch besprach (vgl. Urk. 11/52/3 und 36). Auf diese Art setzte sich Dr. Y.___ sehr wohl mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen auseinander.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die psychopathologische Befunderhebung zu knapp und unvollständig erfolgt sei (Urk. 11/59 S. 3 Ziff. 2.2), ist nicht zutreffend, nachdem Dr. Y.___ mithilfe verschiedener Test die Befunde zur Grundstimmung (Urk. 11/52/23-24, 26-27 und 29-35), zum Vorliegen von Ängsten (Urk. 11/52/23-24) zum Schlafverhalten (Urk. 11/59/24, 27 und 31), zum Appetit (Urk. 11/59/23-24, 27, 32 und 34) sowie zur Libido (Urk. 11/59/23-24, 27 und 35) erhob.
Bei den früheren Diagnosen, auf welche Dr. Y.___ gemäss der REM-Stellungnahme bei seiner Beurteilung keinen Bezug nahm (Urk. 11/59 S. 3 f. Ziff. 2.3), handelt es sich sodann nicht um Diagnosen nach ICD-10, sondern im Wesentlichen lediglich um objektive Befunde wie ein „in Generalisierung begriffenes Schmerzsyndrom“, „Einschlafgefühl in den Armen“, „zunehmende Schmerzen entlang der Wirbelsäule“, „mehrere schmerzhafte Stellen am Körper, welche auf Druck eine Art von Elektrisieren erzeugten“ sowie ein „Kribbeln im rechten Arm, Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Migräne etc.“. Wie Dr. H.___ zudem zu Recht ausführte, treten bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen häufig depressive Störungen verschiedenen Ausmasses als Begleiterscheinungen auf, welche jedoch grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden müssen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsfähigkeit, S. 80 f. S. 81 Fn 135 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), S. 185 Ziff. 2).
Des Weiteren gehören anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) wie auch die von Prof. Z.___ genannte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) zu den somatoformen Störungen (ICD-10: F45), so dass entgegen der REM-Stellungnahme (Urk. 11/59 S. 4) keine Rede von einem "erstaunlichen Fehler" sein kann.
Ebenfalls nichts an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ zu ändern vermag sodann die Tatsache, dass die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 16. November 2007 insofern anspruchsvoll ist, als sich bei einigen Passagen nicht zweifelsfrei ergibt, ob sich diese auf die REM-Stellungnahme oder das Gutachten von Dr. Y.___ beziehen.
5.4 Gestützt auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten von Dr. Y.___ ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Insgesamt ist ihr damit eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar. Die beantragte Erstellung eines Obergutachtens erweist sich damit als nicht notwendig.
6.
6.1 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, 129 V 222).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Angestellte im Seehotel J.___. Dabei war sie bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- auf Stundenbasis angestellt, wobei darin sowohl die Feiertags- als auch die Ferienentschädigung enthalten war (Urk. 11/14 Ziff. 10, Urk. 11/28). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden (Urk. 11/14 Ziff. 8) sowie 48 Arbeitswochen pro Jahr ist das Valideneinkommen somit bei einem Vollzeitpensum auf Fr. 46'368.-- (Fr. 23.-- x 42 x 48) festzulegen.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert) aus (Urk. 11/56 S. 1). Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 4'189.80 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7), mithin ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'277.60 pro Jahr.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn aus, da die Beschwerdeführerin nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 11/56 S. 1). Dieser im Übrigen unbestrittene Abzug von 10 % (Urk. 1) trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
6.4 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 45'250.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.2; Fr. 50'277.60 x 0.9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'368.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'118.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.41 % entspricht. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2007 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).