Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00098[8C_694/2008]
IV.2008.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1965, reiste 1976 als Elfjähriger in die Schweiz ein (Urk. 12/7 Ziff. 4.1). Seither arbeitete er zwei Monate im Jahr 1985 und je einen Monat in den Jahren 1986 und 1990 (Urk. 12/15). Am 17. März 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/7 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 29. März 2000 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/30) und mit Verfügung vom 25. Juni 2004 denjenigen auf eine Invalidenrente, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 12/43). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 erhobenen Einsprachen (Urk. 12/44, Urk. 12/48) wurden mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 12/52 = Urk. 12/55). Im Prozess-Nr. IV.2004.00788 hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2006 den Einspracheentscheid auf und stellte fest, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente seien gegeben. Es wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich des Vorliegens eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens zurück (Urk. 12/70 S. 10 f.).
1.2     In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 7. April 2007 erstattet wurde (Urk. 12/82).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/86, Urk. 12/89, Urk.12/91) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren infolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 26. November 2007 ab (Urk. 12/93 = Urk. 12/96 = Urk. 2).
1.3     Gegen die Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte in der Hauptsache deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zudem stellte er verschiedene Eventualbegehren. Des Weiteren sei Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde wurde am 25. Januar 2008 von der IV-Stelle zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 12/5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 8. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     In der Verfügung vom 28. November 2006 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, beim Beschwerdeführer sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer machte zur Hauptsache geltend, es liege sozialpraktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, weshalb ihm eine Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 20 Ziff. 24). Zudem brachte er vor, das von Dr. A.___ verfasste Gutachten vom 7. April 2007 leide an zahlreichen - einzeln genannten - Mängeln (Urk. 1 S. 11-20), worauf, soweit erforderlich, später einzugehen ist.

3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006, wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 12/70 S. 9 f. Erw. 4):
Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in neuerer Zeit an zwei gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Einerseits wurde eine Drogensucht, andererseits eine „wahnhafte Psychose, wahrscheinlich im Sinne einer paranoiden Schizophrenie: F20.0“, beziehungsweise ein „Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F20.3“ diagnostiziert (...). Ferner wurde eine dissoziative Verhaltensstörung diagnostiziert (...). Die Drogensucht des Beschwerdeführers bestand spätestens seit den achtziger Jahren (Urk. 25 S. 3 Ad. 1) beziehungsweise seit 1986 (...).
Die dissoziale Verhaltensstörung entwickelte sich seit der Adoleszenz, weshalb der Beschwerdeführer von 1980 bis 1987 in kinderpsychiatrischer Behandlung war (...). Dabei handelt es sich laut Beschwerdeführer lediglich um eine Verhaltensauffälligkeit und nicht um eine Krankheit (...). Zwar kann jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c); vorliegend ergibt sich jedoch aus den Akten, dass die seit der Adoleszenz bestehende dissoziale Verhaltensstörung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl keine psychische Störung mit Krankheitswert, welche zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes geführt hätte, darstellt. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar in seiner durch seinen Rechtsanwalt ausgefüllten Anmeldung zum Leistungsbezug psychische Probleme ab 1983, die zum Lehrabbruch geführt hätten (...). Dies kann jedoch nicht gleichgesetzt werden mit einer damals ärztlich diagnostizierten Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Sodann finden sich zwar in den Akten Hinweise auf eine Mitte der 80iger Jahre erfolgte Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PUK (...); diese Hospitalisierung ist jedoch aktenmässig nicht dokumentiert und liess sich denn auch nicht erhärten (...).
Eine psychotische Entwicklung wurde von Dr. C.___ erst seit November 2001 beobachtet (...). Laut dem Bericht des Sanatoriums Kilchberg ist eine akut-psychotische Episode erstmals zwar spätestens 1998 aufgetreten (...), jedoch hielt es der berichtende Arzt lediglich für möglich, dass schon in der ersten Hälfte der 80iger Jahre erste Symptome einer psychotischen Störung vorgelegen hätten (...).
Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen ist das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert beziehungsweise einer invaliditätsbegründenden psychischen Beeinträchtigung (...) vor 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen; jedenfalls lässt sich diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat vorliegend die Beschwerdegegnerin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen psychischen Störung mit Krankheitswert die fehlende Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ableiten wollte (...). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (...) mit der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt sind, aufgehoben wird.
Damit ist jedoch noch nichts über einen allfälligen Rentenanspruch gesagt. Dieser hängt davon ab, ob und allenfalls in welchem Ausmass nicht nur die Drogensucht, sondern ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat (...). Die medizinischen Akten geben hierüber zu wenig Aufschluss, weshalb die Sache diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge.
3.2     Aufgrund dieses rechtskräftigen Urteils ist das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert beziehungsweise einer invaliditätsbegründenden psychischen Beeinträchtigung vor 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

4.
4.1     In Umsetzung des Urteils vom 28. Februar 2006 erteilte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer zu begutachten (Urk. 12/83 S. 2, Urk. 12/82 S. 1).
4.2     Gestützt auf die Untersuchungsbefunde und Beobachtungen anlässlich der Exploration vom 19. Dezember 2006 erstattete Dr. A.___ am 7. April 2007 sein Gutachten (Urk. 12/82). Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom durch Opioide bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannaboiden bei paranoider Persönlichkeitsstörung (Urk. 12/82 S. 13, S. 15 oben).
Dr. A.___ hielt dabei fest (Urk. 12/82 S. 13 f.):
Der frühe Verlust des Vaters, der als des Versicherten einzige männliche Bezugsperson in der Familie wohl eine wichtige Rolle spielte, sowie die Entwurzelung (Umzug der Familie vom Libanon in die Schweiz) waren der Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit kaum förderlich. Dies äusserte sich nach Schulabschluss in Form von Verhaltensauffälligkeiten und Ängsten. (...)
Bezüglich des Anfangs der Drogensucht sind wegen der dünnen Aktenlage nur Mutmassungen anzustellen. Einen psychotischen Schub halte ich als deren Auslöser für unwahrscheinlich, auch aufgrund der vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gestellten Diagnosen. Die anamnestisch beschriebenen „psychotischen Episoden“ späterer Jahre halte ich für Dekompensationen einer noch ungenügend stabilisierten Persönlichkeit und nicht für Psychosen im engeren Sinn. Bezeichnenderweise klangen diese Episoden auch ohne Einsatz von Neuroleptika nach spätestens zwei Monaten spontan wieder ab.
Die Drogenabhängigkeit deute ich demzufolge nicht als sekundär, sondern als primär. Bezüglich Heroin scheint die Lage unter Methadonsubstitution aktuell (im Sinne der Drogenabstinenz) stabil zu sein, Cannabis wird weiter konsumiert.
Die Persönlichkeitsentwicklung habe sich stabilisiert, wobei ein paranoider Einschlag geblieben sei (Urk. 12/82 S. 14 oben).
Die diagnostizierten Störungen rechtfertigten grundsätzlich keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer sei auch längere Zeit als Hausmann arbeitstätig gewesen. Einer auswärtigen Erwerbstätigkeit sei er aber nie nachgegangen. Einen Einstieg in die Arbeit ohne spezifisch darauf fokussierte ambulante psychotherapeutische Hilfe halte er (Dr. A.___) kaum für möglich (Urk. 12/82 S. 14, Urk. 12/82 S. 15 Ziff. 5).

5
5.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten von Dr. A.___ halte weder den formalen noch den materiellen Kriterien stand, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 11 f.).
Er brachte unter anderem vor, der Gutachter habe es unterlassen, seinen abweichenden Standpunkt schlüssig zu begründen (Urk. 1 S. 13 oben). Entgegen dieser Vorbringen begründete Dr. A.___ seine Einschätzung jedoch unter Bezugnahme auf die ihm vorliegenden Vorakten in nachvollziehbarer Weise. So wies er unter anderem darauf hin, dass sowohl im Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Februar 2002 als auch im Bericht von Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2002 die Rede davon sei, dass eine psychotische Störung, welche der Beschwerdeführer im November 2001 durchgemacht habe, nach zwei Monaten spontan abgeklungen sei (Urk. 12/82 S. 11 f., S. 13 f.). Entsprechend konnte er die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Psychose (vgl. Urk. 12/18 lit. A) nicht bestätigen (Urk. 12/82 S. 3 unten, S. 11 unten). Diesbezüglich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei Dr. C.___ um einen Allgemeinmediziner handelt, bei Dr. A.___ dagegen um einen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Einschätzung des Facharztes ist zweifellos höheres Gewicht beizumessen als derjenigen des Allgemeinpraktikers, ist doch Voraussetzung für eine psychisch bedingte Invalidität das Vorliegen einer fachärztlich (psychiatrisch) gestellten Diagnose nach einem wissenschaftlichen Klassifikationssystem (BGE 131 V 51 Erw. 1.2).
Auch was die Beurteilung einer primären Drogenabhängigkeit betrifft, wird diese durch Dr. A.___ schlüssig und unter Hinweis auf die Vorakten absolut nachvollziehbar begründet (Urk. 12/82 S. 13 f., S. 15 Ziff. 7.5). Auch wies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur unrichtigen Deutung seines Auftritts anlässlich der Begutachtung selber darauf hin, dass es sich bei der von Dr. A.___ festgestellten sonoren Stimme um den typischen Tonfall eines Drogenabhängigen handle (Urk. 1 S. 19 unten).
5.2     Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, der Rückschluss von der Haushaltarbeit auf eine Arbeitsfähigkeit im Erwerb sei nicht statthaft (Urk. 1 S. 16 unten). Die Bezugnahme auf die Haushalttätigkeit stellt lediglich einen Hinweis darauf dar, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht ganz jede Anstrengung unzumutbar ist, zumal er neben der Bewältigung der Hausarbeiten noch die beiden Kinder seiner Lebenspartnerin betreute (der Knabe verstarb 1995; Urk. 12/82 S. 11). Nicht von entscheidender Bedeutung ist dabei, wie intensiv er die entsprechenden Aufgaben erledigte.
5.3     Der Beschwerdeführer führte diverse weitere Gründe an, weshalb das Gutachten nicht zu überzeugen vermöge. So brachte er unter anderem auch vor, Dr. A.___ habe in der Gesprächsführung von einer allzu konfrontativen Haltung abgesehen, womit er es verpasst habe, den Beschwerdeführer mit der Alltagssituation zu belasten (Urk. 1 S. 14 f.).
Zur Begründung eines erheblichen Teils seiner verschiedenen Einwände gegen das Gutachten verwies der Beschwerdeführer auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (nachfolgend SGVP-Leitlinien; Urk. 3/4). Bei diesen handelt es sich lediglich um Handlungsempfehlungen, welche keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben (Urk. 3/4 S. 8). Sie stecken nur den groben Rahmen einer Begutachtung ab, ohne dabei jedoch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Detaillierungsgrad zu erreichen. Die von ihm vorgebrachten Einwände finden demzufolge auch keine entsprechende Stütze in den Bestimmungen, denen sie angeblich nicht zu genügen vermögen. Letztlich ist es der Fachkompetenz des begutachtenden Psychiaters überlassen, wie er die Exploration im Einzelnen durchführt.
5.4     Der Umstand, dass im Gutachten nicht die vom Beschwerdeführer erhofften Schlussfolgerungen gezogen wurden, stellt nicht per se einen Mangel des Gutachtens dar. Auch andere Mängel der Begutachtung sind nicht auszumachen.
Das Gutachten von Dr. A.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 12/82 S. 1 ff.). Ferner berücksichtigt es die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Folglich erfüllt das Gutachten von Dr. A.___ - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass ihm voller Beweiswert zukommt. Für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb darauf abgestellt werden. Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls nicht an dessen Überzeugungskraft zu rütteln.
Somit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
5.5     Daran ändert auch die Aussage des Gutachters nichts, er halte einen Einstieg in die Arbeit ohne spezifisch darauf fokussierte ambulante psychotherapeutische Hilfe kaum für möglich. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Widerspruch im Gutachten und die entsprechende Aussage von Dr. A.___ ändert nichts daran, dass gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn vorliegt.
Tatsache ist, dass der heute 43-jährige Beschwerdeführer bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er ist aus erwerbsbiographischen Gründen der Arbeit entwöhnt, weshalb es für ihn ohne entsprechende Betreuung schwierig sein wird, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Hierfür sind jedoch invaliditätsfremde Gründe verantwortlich, weshalb dieser Umstand nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fällt.
5.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist.
         Die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2007 ist deshalb zurecht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann bewilligt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 machte Rechtsanwalt David Husmann Barauslagen von Fr. 40.--  sowie einen Aufwand von 14 Stunden (5 Stunden Besprechungen sowie Aktenstudium und 9 Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift) geltend (Urk. 14). Der Aufwand für das Erstellen der Rechtsschrift kann nicht vollumfänglich entschädigt werden, da diese übermässig lang ist und insbesondere absolut überflüssige Wiederholungen der Prozessgeschichte enthält. Zudem sind die Ausführungen in der Beschwerde weitgehend deckungsgleich mit denjenigen im Einwand vom 24. August 2007 (Urk. 12/89), wobei der entsprechende Aufwand bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens abgegolten wurde (Urk. 12/95). Infolgedessen sind für das Erstellen der Rechtsschrift 4.5 Stunden als angemessen zu erachten.
Zusammen mit den verbleibenden und nicht zu beanstandenden 5 Stunden für das Aktenstudium sowie Besprechungen sind somit 9.5 Stunden als entschädigungsberechtigt zu taxieren, und zwar zum praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung insgesamt auf gerundet Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
6.2     Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, nicht aber dasjenige um unentgeltliche Prozessführung. Als unterliegender Partei sind ihm deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Januar 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt David Husmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zug, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).